Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss eines Rabattvertrages nach § 130a Abs. 8 SGB V über die Gewährung von Rabatten bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln mit der Wirkstoffkombination Formoterol/ Beclometason. Voraussetzung ist, dass die Fertigarzneimittel in Deutschland zugelassen und verkehrsfähig sind. Die Ausschreibung erfolgt bezogen auf die Wirkstoffkombination Formoterol/ Beclometason als Fertigarzneimittel in den Darreichungsformen Druckgasinhalation und Pulver zur Inhalation. Zum Beschaffungsbedarf gehören Fertigarzneimittel, die in der Apotheke an den Versicherten abgegeben werden. Nicht zum Beschaffungsbedarf gehören Fertigarzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet oder abgerechnet werden. Gleiches gilt für Fertigarzneimittel, soweit sie durch eine Krankenhausapotheke nach § 129a SGB V abgegeben bzw. abgerechnet werden sowie Fertigarzneimittel oder daraus ausgeeinzelte Teilmengen, die nach Auseinzelung bzw. patientenindividuell verblistert abgegeben und abgerechnet werden und auch Fertigarzneimittel, die im Rahmen der Kostenerstattung abgerechnet werden. Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i.S.d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-01-24.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-12-02.
Auftragsbekanntmachung (2013-12-02) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen
Menge oder Umfang: Näheres entnehmen Sie bitte den Angaben zu den Losen und den Vergabeunterlagen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Mittel bei obstruktiven Atemwegserkrankungen📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Sachsen-Anhalt. Dabei führt die AOK Sachsen-Anhalt das Vergabeverfahren durch und handelt in eigenem Namen sowie namens der unter VI.3 genannten Auftraggeberinnen.
Postanschrift: Lüneburger Str. 4
Postleitzahl: 39106
Postort: Magdeburg
Kontakt
E-Mail: rayko.arndt@san.aok.de📧
Telefon: +49 391287844614📞
Fax: +49 3912878844614 📠
1. Auftraggeberinnen sind:
— AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover, vertreten durch den Vorstand, Herrn Dr. Jürgen Peter;
— AOK Nordost – Die Gesundheitskasse, Behlertstraße 33 , 14467 Potsdam, vertreten durch den Vorstand, Herrn Frank Michalak und Frau Gerlinde König;
— AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Basler Straße 2, 61352 Bad Homburg v. d. H., vertreten durch den Vorstand, Herrn Fritz Müller;
— AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse, Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg, vertreten durch den Vorstand, Herrn Ralf Dralle
2. Bietergemeinschaften:
a) Bietergemeinschaften sind zugelassen. Sie sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in dem Angebot sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig ausgefüllt und mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen.
Zum Zwecke der einheitlichen Kommunikation gegenüber Ärzten, Leistungserbringern und Versicherten tritt die Bietergemeinschaft je Gebietslos einheitlich auf. Einheitlich bedeutet mindestens, dass für den Fall des Vorhaltens einer Packungsgröße N2 durch ein Mitglied der Bietergemeinschaft und einer Packungsgröße N3 durch ein anderes Mitglied der Bietergemeinschaft beide Packungsgrößen in diesem Gebietslos unter einem einheitlichen Fertigarzneimittelnamen vorgehalten werden. Ein Mischangebot aus zwei Fertigarzneimitteln mit unterschiedlichen Namen ist nicht zugelassen.
b) Anforderungen an Bieter, die sowohl als Mitglied einer Bietergemeinschaft als auch als Einzelbieter ein Angebot abgeben wollen (Mehrfachbeteiligung):
Bieter, die sich nicht nur als Einzelbieter mit einem eigenen Angebot, sondern zugleich auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den vorliegenden Auftrag bewerben wollen, müssen bereits mit Angebotsabgabe Folgendes nachvollziehbar darlegen und in geeigneter Form nachweisen. Erstens: Dass sie beide Angebote in Unkenntnis der wesentlichen Inhalte und der Kalkulationsgrundlagen des jeweils anderen Angebotes erstellt haben, sie die Angebote also völlig unabhängig voneinander formuliert haben. Zweitens: Dass die wesentlichen Inhalte und die Kalkulationsgrundlagen ihres als Einzelbieter abgegebenen eigenen Angebotes nicht den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft bekannt waren.
Führt der Bieter den vorstehend verlangten Nachweis nicht oder nicht ausreichend, wird vermutet, dass durch seine Mehrfachbeteiligung im Vergabeverfahren der Geheimwettbewerb verletzt ist. In diesem Fall werden beide Angebote ausgeschlossen – sowohl das eigene Angebot des Bieters als auch das Angebot der Bietergemeinschaft, deren Mitglied der Bieter ist.
3. Unterauftragnehmer:
a) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung eines Unterauftragnehmers bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Formular „Unterauftragnehmerverzeichnis“) mitteilen. Den Auftraggeberinnen ist nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers unwiderruflich zur Verfügung stehen. Hierfür muss er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des benannten Unterauftragnehmers (Formular „Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer“) vorlegen,
b) Zu den zu benennenden Unterauftragnehmern zählen u.a. Auftragshersteller der Arzneimittel i. S. des § 9 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), in deren Produktionsstätten die Arzneimittel, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden sowie Lieferanten der Fertigarzneimittel z.B. pharmazeutische Großhändler in anderen EU-Staaten,
c) Keine Unterauftragnehmer sind dagegen mit Verpackung und Herstellung des Grundstoffs, des Applikationszubehörs sowie ähnlicher Nebenprodukte betraute Unternehmen sowie Postdienstleister, Ärzte, Apotheker, Pharmazeutische Großhändler im Geltungsbereich des AMG und Auftragsprüfer von Arzneimitteln i.S. des § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe i.S. des § 25 AMWHV beauftragt sind,
d) Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Unterauftragnehmer sind,
e) Will der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Unterauftragnehmer verweisen und kann er diese jedoch entgegen den oben genannten Regelungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist noch nicht benennen und/oder kann er den Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf den Unterauftragnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlegen, genügt es ausnahmsweise, wenn der Bieter mit dem Angebot die Absicht angibt, zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Unterauftragnehmer verweisen zu wollen. Eine Benennung des Unterauftragnehmers sowie der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit müssen in diesem Fall jedoch rechtzeitig vor Zuschlagserteilung in oben beschriebenem Umfang erfolgen. Die Auftraggeberinnen werden in diesem Fall den für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter rechtzeitig vor Zuschlagserteilung zur Benennung des Unterauftragnehmers sowie zur Erbringung des Nachweises auffordern und ihm hierfür eine Frist setzen. Kommt der Bieter dieser Aufforderung nicht in hinreichendem Maße nach, wird der betreffende Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
— AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover, vertreten durch den Vorstand, Herrn Dr. Jürgen Peter;
— AOK Nordost – Die Gesundheitskasse, Behlertstraße 33 , 14467 Potsdam, vertreten durch den Vorstand, Herrn Frank Michalak und Frau Gerlinde König;
— AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Basler Straße 2, 61352 Bad Homburg v. d. H., vertreten durch den Vorstand, Herrn Fritz Müller;
— AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse, Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg, vertreten durch den Vorstand, Herrn Ralf Dralle
2. Bietergemeinschaften:
a) Bietergemeinschaften sind zugelassen. Sie sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in dem Angebot sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig ausgefüllt und mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen.
Zum Zwecke der einheitlichen Kommunikation gegenüber Ärzten, Leistungserbringern und Versicherten tritt die Bietergemeinschaft je Gebietslos einheitlich auf. Einheitlich bedeutet mindestens, dass für den Fall des Vorhaltens einer Packungsgröße N2 durch ein Mitglied der Bietergemeinschaft und einer Packungsgröße N3 durch ein anderes Mitglied der Bietergemeinschaft beide Packungsgrößen in diesem Gebietslos unter einem einheitlichen Fertigarzneimittelnamen vorgehalten werden. Ein Mischangebot aus zwei Fertigarzneimitteln mit unterschiedlichen Namen ist nicht zugelassen.
b) Anforderungen an Bieter, die sowohl als Mitglied einer Bietergemeinschaft als auch als Einzelbieter ein Angebot abgeben wollen (Mehrfachbeteiligung):
Bieter, die sich nicht nur als Einzelbieter mit einem eigenen Angebot, sondern zugleich auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den vorliegenden Auftrag bewerben wollen, müssen bereits mit Angebotsabgabe Folgendes nachvollziehbar darlegen und in geeigneter Form nachweisen. Erstens: Dass sie beide Angebote in Unkenntnis der wesentlichen Inhalte und der Kalkulationsgrundlagen des jeweils anderen Angebotes erstellt haben, sie die Angebote also völlig unabhängig voneinander formuliert haben. Zweitens: Dass die wesentlichen Inhalte und die Kalkulationsgrundlagen ihres als Einzelbieter abgegebenen eigenen Angebotes nicht den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft bekannt waren.
Führt der Bieter den vorstehend verlangten Nachweis nicht oder nicht ausreichend, wird vermutet, dass durch seine Mehrfachbeteiligung im Vergabeverfahren der Geheimwettbewerb verletzt ist. In diesem Fall werden beide Angebote ausgeschlossen – sowohl das eigene Angebot des Bieters als auch das Angebot der Bietergemeinschaft, deren Mitglied der Bieter ist.
3. Unterauftragnehmer:
a) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung eines Unterauftragnehmers bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Formular „Unterauftragnehmerverzeichnis“) mitteilen. Den Auftraggeberinnen ist nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers unwiderruflich zur Verfügung stehen. Hierfür muss er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des benannten Unterauftragnehmers (Formular „Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer“) vorlegen,
b) Zu den zu benennenden Unterauftragnehmern zählen u.a. Auftragshersteller der Arzneimittel i. S. des § 9 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), in deren Produktionsstätten die Arzneimittel, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden sowie Lieferanten der Fertigarzneimittel z.B. pharmazeutische Großhändler in anderen EU-Staaten,
c) Keine Unterauftragnehmer sind dagegen mit Verpackung und Herstellung des Grundstoffs, des Applikationszubehörs sowie ähnlicher Nebenprodukte betraute Unternehmen sowie Postdienstleister, Ärzte, Apotheker, Pharmazeutische Großhändler im Geltungsbereich des AMG und Auftragsprüfer von Arzneimitteln i.S. des § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe i.S. des § 25 AMWHV beauftragt sind,
d) Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Unterauftragnehmer sind,
e) Will der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Unterauftragnehmer verweisen und kann er diese jedoch entgegen den oben genannten Regelungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist noch nicht benennen und/oder kann er den Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf den Unterauftragnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlegen, genügt es ausnahmsweise, wenn der Bieter mit dem Angebot die Absicht angibt, zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Unterauftragnehmer verweisen zu wollen. Eine Benennung des Unterauftragnehmers sowie der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit müssen in diesem Fall jedoch rechtzeitig vor Zuschlagserteilung in oben beschriebenem Umfang erfolgen. Die Auftraggeberinnen werden in diesem Fall den für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter rechtzeitig vor Zuschlagserteilung zur Benennung des Unterauftragnehmers sowie zur Erbringung des Nachweises auffordern und ihm hierfür eine Frist setzen. Kommt der Bieter dieser Aufforderung nicht in hinreichendem Maße nach, wird der betreffende Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss eines Rabattvertrages nach § 130a Abs. 8 SGB V über die Gewährung von Rabatten bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln mit der Wirkstoffkombination Formoterol/ Beclometason. Voraussetzung ist, dass die Fertigarzneimittel in Deutschland zugelassen und verkehrsfähig sind. Die Ausschreibung erfolgt bezogen auf die Wirkstoffkombination Formoterol/ Beclometason als Fertigarzneimittel in den Darreichungsformen Druckgasinhalation und Pulver zur Inhalation.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss eines Rabattvertrages nach § 130a Abs. 8 SGB V über die Gewährung von Rabatten bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln mit der Wirkstoffkombination Formoterol/ Beclometason. Voraussetzung ist, dass die Fertigarzneimittel in Deutschland zugelassen und verkehrsfähig sind. Die Ausschreibung erfolgt bezogen auf die Wirkstoffkombination Formoterol/ Beclometason als Fertigarzneimittel in den Darreichungsformen Druckgasinhalation und Pulver zur Inhalation.
Zum Beschaffungsbedarf gehören Fertigarzneimittel, die in der Apotheke an den Versicherten abgegeben werden. Nicht zum Beschaffungsbedarf gehören Fertigarzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet oder abgerechnet werden. Gleiches gilt für Fertigarzneimittel, soweit sie durch eine Krankenhausapotheke nach § 129a SGB V abgegeben bzw. abgerechnet werden sowie Fertigarzneimittel oder daraus ausgeeinzelte Teilmengen, die nach Auseinzelung bzw. patientenindividuell verblistert abgegeben und abgerechnet werden und auch Fertigarzneimittel, die im Rahmen der Kostenerstattung abgerechnet werden.
Zum Beschaffungsbedarf gehören Fertigarzneimittel, die in der Apotheke an den Versicherten abgegeben werden. Nicht zum Beschaffungsbedarf gehören Fertigarzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet oder abgerechnet werden. Gleiches gilt für Fertigarzneimittel, soweit sie durch eine Krankenhausapotheke nach § 129a SGB V abgegeben bzw. abgerechnet werden sowie Fertigarzneimittel oder daraus ausgeeinzelte Teilmengen, die nach Auseinzelung bzw. patientenindividuell verblistert abgegeben und abgerechnet werden und auch Fertigarzneimittel, die im Rahmen der Kostenerstattung abgerechnet werden.
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i.S.d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Gebietslos 1 AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Kurze Beschreibung:
Rabattvertrag für die Wirkstoffkombination Formoterol/ Beclometason für die AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen (ca. 2,4 Mio. Versicherte).
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Gebietslos 2 AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Kurze Beschreibung:
Rabattvertrag für die Wirkstoffkombination Formoterol/ Beclometason für die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (ca. 1,8 Mio. Versicherte).
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Gebietslos 3 AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen und die AOK - Die Gesundheitskasse in Sachsen-Anhalt
Kurze Beschreibung:
Rabattvertrag für die Wirkstoffkombination Formoterol/ Beclometason für die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen und die AOK - Die Gesundheitskasse in Sachsen-Anhalt (insgesamt ca. 2,2 Mio. Versicherte).
Beschreibung der Optionen:
Die jeweilige Auftraggeberin hat das Recht, den Vertrag halbjährlich bis längstens 30.4.2016 zu verlängern.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Referenznummer: SAN-2013-0006
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— ausgefülltes und unterschriebenes Formular „Teilnahmebedingungen“ und dort geforderte Unterlagen,
— Formular „Bewerbererklärung“, das vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist,
— sofern ein Unterauftragnehmereinsatz erfolgt, ist das Unterauftragnehmerverzeichnis auszufüllen,
— Vordruck „Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers“ zzgl. etwaiger Anlagen: Nur dann ausgefüllt und unterschrieben einzureichen, wenn der Unterauftragnehmereinsatz vorgesehen ist,
— Vordruck „Erklärung Bietergemeinschaft“: Nur dann ausgefüllt und unterschrieben einzureichen, wenn ein Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird,
— 2 Exemplare des Formulars „Preisblatt“, das vollständig auszufüllen und zu unterschreiben ist,
— 2 Exemplare des Rabattvertrages, jeweils vollständig unterschrieben, datiert und mit dem Unternehmensstempel versehen.
Mindeststandards:
Der Bieter hat über eine aktuelle Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden von je 5 000 000 EUR je Versicherungsfall und Kalenderjahr sowie einer Jahreshöchstleistung von mindestens 10 000 000 EUR zu verfügen. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice, aus welcher der Versicherungsbeginn, der Risikoerbringungsort (Betriebsstätte, Filialbetrieb), das versicherte Risiko sowie die Deckungssummen hervorgehen müssen, zu erbringen. Der Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung kann ausnahmsweise auch erst nach Angebotsabgabe erbracht werden, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht über eine entsprechende Versicherung verfügt, spätestens jedoch vor Zuschlagserteilung.
Der Bieter hat über eine aktuelle Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen für Personen- und Sachschäden von je 5 000 000 EUR je Versicherungsfall und Kalenderjahr sowie einer Jahreshöchstleistung von mindestens 10 000 000 EUR zu verfügen. Der Nachweis ist durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice, aus welcher der Versicherungsbeginn, der Risikoerbringungsort (Betriebsstätte, Filialbetrieb), das versicherte Risiko sowie die Deckungssummen hervorgehen müssen, zu erbringen. Der Nachweis der Betriebshaftpflichtversicherung kann ausnahmsweise auch erst nach Angebotsabgabe erbracht werden, wenn der Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht über eine entsprechende Versicherung verfügt, spätestens jedoch vor Zuschlagserteilung.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— ausgefülltes und unterschriebenes „Formular zum Nachweis über Produktions-/ Lieferkapazitäten“,
— soweit nach dem Stichtag weitere Produkte eingeführt werden sollen, das vollständig ausgefüllte und unterschriebene „Formular zur Meldung beabsichtigter Fertigarzneimittel“.
Mindeststandards:
Ein aktueller Auszug aus dem öffentlichen Teil des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) mit Angaben über den Arzneimittelnamen, Darreichungsform, Verkehrsfähigkeit, Zusammensetzung, Zulassungsinhaber und –nummer ist beizufügen.
Ein aktueller Auszug aus dem öffentlichen Teil des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) mit Angaben über den Arzneimittelnamen, Darreichungsform, Verkehrsfähigkeit, Zusammensetzung, Zulassungsinhaber und –nummer ist beizufügen.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung.
Sonstige besondere Bedingungen:
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18AMG gerichtet.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 1
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-04-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-01-24 📅
Öffnungsort: AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106 Magdeburg.
Ort des Eröffnungstermins: AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106 Magdeburg.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK- Die Gesundheitskasse in Hessen
Postanschrift: Baseler Str. 2
Postort: Bad Homburg v.d.H.
Postleitzahl: 61352
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Postanschrift: Hildesheimer Str. 273
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30519
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Behlertstr. 33 A
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14467
Kontakt
Kontaktperson: Rayko Arndt
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2014-05-01 📅
Datum des Endes: 2015-04-30 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: SAN-2013-0006
Zusätzliche Informationen
1. Auftraggeberinnen sind:
— AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen, Hildesheimer Straße 273, 30519 Hannover, vertreten durch den Vorstand, Herrn Dr. Jürgen Peter;
— AOK Nordost – Die Gesundheitskasse, Behlertstraße 33 , 14467 Potsdam, vertreten durch den Vorstand, Herrn Frank Michalak und Frau Gerlinde König;
— AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen, Basler Straße 2, 61352 Bad Homburg v. d. H., vertreten durch den Vorstand, Herrn Fritz Müller;
— AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse, Lüneburger Straße 4, 39106 Magdeburg, vertreten durch den Vorstand, Herrn Ralf Dralle
2. Bietergemeinschaften:
a) Bietergemeinschaften sind zugelassen. Sie sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in dem Angebot sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig ausgefüllt und mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen.
a) Bietergemeinschaften sind zugelassen. Sie sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte Rechtsform anzunehmen. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in dem Angebot sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig ausgefüllt und mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen.
Zum Zwecke der einheitlichen Kommunikation gegenüber Ärzten, Leistungserbringern und Versicherten tritt die Bietergemeinschaft je Gebietslos einheitlich auf. Einheitlich bedeutet mindestens, dass für den Fall des Vorhaltens einer Packungsgröße N2 durch ein Mitglied der Bietergemeinschaft und einer Packungsgröße N3 durch ein anderes Mitglied der Bietergemeinschaft beide Packungsgrößen in diesem Gebietslos unter einem einheitlichen Fertigarzneimittelnamen vorgehalten werden. Ein Mischangebot aus zwei Fertigarzneimitteln mit unterschiedlichen Namen ist nicht zugelassen.
Zum Zwecke der einheitlichen Kommunikation gegenüber Ärzten, Leistungserbringern und Versicherten tritt die Bietergemeinschaft je Gebietslos einheitlich auf. Einheitlich bedeutet mindestens, dass für den Fall des Vorhaltens einer Packungsgröße N2 durch ein Mitglied der Bietergemeinschaft und einer Packungsgröße N3 durch ein anderes Mitglied der Bietergemeinschaft beide Packungsgrößen in diesem Gebietslos unter einem einheitlichen Fertigarzneimittelnamen vorgehalten werden. Ein Mischangebot aus zwei Fertigarzneimitteln mit unterschiedlichen Namen ist nicht zugelassen.
b) Anforderungen an Bieter, die sowohl als Mitglied einer Bietergemeinschaft als auch als Einzelbieter ein Angebot abgeben wollen (Mehrfachbeteiligung):
Bieter, die sich nicht nur als Einzelbieter mit einem eigenen Angebot, sondern zugleich auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den vorliegenden Auftrag bewerben wollen, müssen bereits mit Angebotsabgabe Folgendes nachvollziehbar darlegen und in geeigneter Form nachweisen. Erstens: Dass sie beide Angebote in Unkenntnis der wesentlichen Inhalte und der Kalkulationsgrundlagen des jeweils anderen Angebotes erstellt haben, sie die Angebote also völlig unabhängig voneinander formuliert haben. Zweitens: Dass die wesentlichen Inhalte und die Kalkulationsgrundlagen ihres als Einzelbieter abgegebenen eigenen Angebotes nicht den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft bekannt waren.
Bieter, die sich nicht nur als Einzelbieter mit einem eigenen Angebot, sondern zugleich auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft um den vorliegenden Auftrag bewerben wollen, müssen bereits mit Angebotsabgabe Folgendes nachvollziehbar darlegen und in geeigneter Form nachweisen. Erstens: Dass sie beide Angebote in Unkenntnis der wesentlichen Inhalte und der Kalkulationsgrundlagen des jeweils anderen Angebotes erstellt haben, sie die Angebote also völlig unabhängig voneinander formuliert haben. Zweitens: Dass die wesentlichen Inhalte und die Kalkulationsgrundlagen ihres als Einzelbieter abgegebenen eigenen Angebotes nicht den übrigen Mitgliedern der Bietergemeinschaft bekannt waren.
Führt der Bieter den vorstehend verlangten Nachweis nicht oder nicht ausreichend, wird vermutet, dass durch seine Mehrfachbeteiligung im Vergabeverfahren der Geheimwettbewerb verletzt ist. In diesem Fall werden beide Angebote ausgeschlossen – sowohl das eigene Angebot des Bieters als auch das Angebot der Bietergemeinschaft, deren Mitglied der Bieter ist.
Führt der Bieter den vorstehend verlangten Nachweis nicht oder nicht ausreichend, wird vermutet, dass durch seine Mehrfachbeteiligung im Vergabeverfahren der Geheimwettbewerb verletzt ist. In diesem Fall werden beide Angebote ausgeschlossen – sowohl das eigene Angebot des Bieters als auch das Angebot der Bietergemeinschaft, deren Mitglied der Bieter ist.
3. Unterauftragnehmer:
a) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung eines Unterauftragnehmers bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Formular „Unterauftragnehmerverzeichnis“) mitteilen. Den Auftraggeberinnen ist nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers unwiderruflich zur Verfügung stehen. Hierfür muss er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des benannten Unterauftragnehmers (Formular „Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer“) vorlegen,
a) Will sich der Bieter für die Vertragsausführung eines Unterauftragnehmers bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Formular „Unterauftragnehmerverzeichnis“) mitteilen. Den Auftraggeberinnen ist nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers unwiderruflich zur Verfügung stehen. Hierfür muss er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des benannten Unterauftragnehmers (Formular „Verpflichtungserklärung Unterauftragnehmer“) vorlegen,
b) Zu den zu benennenden Unterauftragnehmern zählen u.a. Auftragshersteller der Arzneimittel i. S. des § 9 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), in deren Produktionsstätten die Arzneimittel, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden sowie Lieferanten der Fertigarzneimittel z.B. pharmazeutische Großhändler in anderen EU-Staaten,
b) Zu den zu benennenden Unterauftragnehmern zählen u.a. Auftragshersteller der Arzneimittel i. S. des § 9 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), in deren Produktionsstätten die Arzneimittel, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden sowie Lieferanten der Fertigarzneimittel z.B. pharmazeutische Großhändler in anderen EU-Staaten,
c) Keine Unterauftragnehmer sind dagegen mit Verpackung und Herstellung des Grundstoffs, des Applikationszubehörs sowie ähnlicher Nebenprodukte betraute Unternehmen sowie Postdienstleister, Ärzte, Apotheker, Pharmazeutische Großhändler im Geltungsbereich des AMG und Auftragsprüfer von Arzneimitteln i.S. des § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe i.S. des § 25 AMWHV beauftragt sind,
c) Keine Unterauftragnehmer sind dagegen mit Verpackung und Herstellung des Grundstoffs, des Applikationszubehörs sowie ähnlicher Nebenprodukte betraute Unternehmen sowie Postdienstleister, Ärzte, Apotheker, Pharmazeutische Großhändler im Geltungsbereich des AMG und Auftragsprüfer von Arzneimitteln i.S. des § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe i.S. des § 25 AMWHV beauftragt sind,
d) Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Unterauftragnehmer sind,
e) Will der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Unterauftragnehmer verweisen und kann er diese jedoch entgegen den oben genannten Regelungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist noch nicht benennen und/oder kann er den Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf den Unterauftragnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlegen, genügt es ausnahmsweise, wenn der Bieter mit dem Angebot die Absicht angibt, zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Unterauftragnehmer verweisen zu wollen. Eine Benennung des Unterauftragnehmers sowie der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit müssen in diesem Fall jedoch rechtzeitig vor Zuschlagserteilung in oben beschriebenem Umfang erfolgen. Die Auftraggeberinnen werden in diesem Fall den für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter rechtzeitig vor Zuschlagserteilung zur Benennung des Unterauftragnehmers sowie zur Erbringung des Nachweises auffordern und ihm hierfür eine Frist setzen. Kommt der Bieter dieser Aufforderung nicht in hinreichendem Maße nach, wird der betreffende Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
e) Will der Bieter zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Unterauftragnehmer verweisen und kann er diese jedoch entgegen den oben genannten Regelungen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist noch nicht benennen und/oder kann er den Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit auf den Unterauftragnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlegen, genügt es ausnahmsweise, wenn der Bieter mit dem Angebot die Absicht angibt, zum Nachweis seiner eigenen Leistungsfähigkeit auf Unterauftragnehmer verweisen zu wollen. Eine Benennung des Unterauftragnehmers sowie der Nachweis der tatsächlichen Zugriffsmöglichkeit müssen in diesem Fall jedoch rechtzeitig vor Zuschlagserteilung in oben beschriebenem Umfang erfolgen. Die Auftraggeberinnen werden in diesem Fall den für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bieter rechtzeitig vor Zuschlagserteilung zur Benennung des Unterauftragnehmers sowie zur Erbringung des Nachweises auffordern und ihm hierfür eine Frist setzen. Kommt der Bieter dieser Aufforderung nicht in hinreichendem Maße nach, wird der betreffende Bieter aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 101a GWB Informations- und Wartepflicht
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Informationdurch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Informationdurch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherigeBekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b GWB Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat...
§ 107 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinenRechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei istdarzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinenRechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei istdarzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt undgegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bi sAblauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind.
§ 114 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeitdes Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeitdes Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ...“
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2013/S 235-407436 (2013-12-02)
Ergänzende Angaben (2014-01-31) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben