Ziel des Projekts ITN-XT ist die Errichtung und der Betrieb eines hochmodernen und den Bedingungen sowie Bedürfnissen des Landes Sachsen-Anhalt entsprechenden integrierten Daten- und Sprachnetzes. Hiervon erfasst sind die gesamte Informations- und Telekommunikationsinfrastruktur der Landesbehörden und die datenseitige Einbindung der Kommunen sowie gegebenenfalls der Schulverwaltungen.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens sind folgende Leistungen als Bestandteil des Projekts „ITN-XT“:
— Los 1 (WAN/LAN):
Gegenstand von Los 1 ist zunächst die Konzeption sowie der Aufbau einer hoch verfügbaren WAN-/LAN-Lösung, die das bestehende Kommunikationsnetz der Landesverwaltung durch ein für die Bedingungen und Bedürfnisse des Landes Sachsen-Anhalt betrieblich und damit wirtschaftlich optimiertes, integriertes Sprach- und Datennetz ablöst und funktional erweitert. Hierbei ist auch eine Lösung für die Einbindung der Kommunen und gegebenenfalls der Schulverwaltungen im Bereich WAN vorzusehen.
Hinsichtlich des Betriebs ist gegenwärtig vorgesehen, dass dieser in Bezug auf das WAN durch den Auftragnehmer und in Bezug auf das LAN durch einen Dienstleister des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt. Sofern wirtschaftlichere und effizientere Lösungen denkbar sind, können diese zum Gegenstand des wettbewerblichen Dialogs gemacht werden.
Die Anforderungen, die durch Fachverfahren und zentrale Dienste an WAN und LAN gestellt werden, sind bei der Konzeption der WAN-/LAN-Lösung durch den Auftragnehmer zu berücksichtigen.
— Los 2 (Telefonie/SIP-Trunk):
Gegenstand von Los 2 ist die Konzeption, der Aufbau und der Betrieb einer zentralen und georedundanten Voice-over-IP-Lösung (VoIP-Lösung) für die Landesverwaltung Sachsen-Anhalt einschließlich der Sicherstellung des Übergangs in das öffentliche Telefonnetz sowie weitere Telekommunikationsleistungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
Die genaue Ausgestaltung der VoIP-Lösung ist derzeit noch nicht festgelegt. Es kommen verschiedene Varianten in Betracht, die auf unterschiedlichen technisch- betrieblichen Ansätzen und Geschäftsmodellen beruhen können. Insgesamt strebt das Land Sachsen-Anhalt auch hier eine wirtschaftliche und effiziente Lösung an, die im Rahmen des wettbewerblichen Dialogs ermittelt werden soll.
Weitere Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Projekt ITN-XT stehen (z. B. Internetzugang, Remote Access, Mobilfunk, passive LAN-Verkabelung), wird der Auftraggeber voraussichtlich zu einem späteren Zeitpunkt in separaten Vergabeverfahren beschaffen. Diese sind daher nicht Gegenstand dieses Vergabeverfahrens.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-06-03.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-04-12.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2013-04-12) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Computernetze
Menge oder Umfang:
“Die in diesem Vergabeverfahren zu beschaffenden Leistungen werden voraussichtlich folgenden Umfang haben:a) WAN-Infrastruktur für ca. 600 Liegenschaften von...”
Menge oder Umfang
Die in diesem Vergabeverfahren zu beschaffenden Leistungen werden voraussichtlich folgenden Umfang haben:a) WAN-Infrastruktur für ca. 600 Liegenschaften von Landes- und Kommunalbehörden und gegebenenfalls für ca. 800 Schulverwaltungen,b) VoIP-fähige LAN-Infrastruktur für ca. 480 Behördenstandorte mit insgesamt bis zu 85 000 Ports, davon 50 000 Ports für VoIP-Endgeräte,c) Zentrale VoIP-Vermittlung, die insgesamt ca. 350 – inzwischen weitgehend veraltete – bestehende, dezentrale TK-Anlagen ablösen soll,d) VoIP-Endgeräte für bis zu 50 000 Mitarbeiter,e) Zentrale Übergabe des gesamten externen Sprachverkehrs des Landes Sachsen-Anhalt über einen georedundanten SIP-Trunk inkl. Telekommunikationsleistungen gemäß TKG,f) Zentraler Systemservice für die Netzinfrastruktur (WAN und LAN),g) Zentraler Systemservice für die Telefonie.Im Übrigen hängt der Umfang der einzelnen Leistungen von der Art und Weise ab, wie die oben sowie in Anlage B beschriebenen Bedürfnisse und Anforderungen des Auftraggebers umgesetzt werden. Dies ist in der Dialogphase zu entwickeln.
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Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Computernetze📦
Verfahren
Verfahrensart: Wettbewerblicher Dialog
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Postanschrift: Editharing 40
Postleitzahl: 39108
Postort: Magdeburg
Kontakt
Internetadresse: http://www.mf.sachsen-anhalt.de🌏
E-Mail: ngn@mf.sachsen-anhalt.de📧
Fax: +49 3915671409 📠
“a) Nähere Informationen zu dem Auftrag und zum Ablauf des Teilnahmewettbewerbs enthält ein Informationsmemorandum, das interessierte Unternehmen bei der...”
a) Nähere Informationen zu dem Auftrag und zum Ablauf des Teilnahmewettbewerbs enthält ein Informationsmemorandum, das interessierte Unternehmen bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle kostenfrei per E-Mail abrufen können. Dieses enthält auch die für die Führung der geforderten Nachweise zu verwendenden Formblätter.
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Quelle: OJS 2013/S 074-124112 (2013-04-12)
Ergänzende Angaben (2013-05-27) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2017-05-02) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 144 972 590,40 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
“Die Bewertung der Angebote erfolgte in beiden Losen entsprechend der „Erweiterten Richtwertmethode“ nach dem Sonderheft 2012 zur Aktualisierung der UfAB V –...”
Die Bewertung der Angebote erfolgte in beiden Losen entsprechend der „Erweiterten Richtwertmethode“ nach dem Sonderheft 2012 zur Aktualisierung der UfAB V – Version 2.0. Der Schwankungsbereich betrug in beiden Losen 10 %. Entscheidungskriterium für den Stichentscheid war in beiden Losen die höchste Punktzahl bei der Qualität der Leistung. Die in Ziffer IV.2.1) dieser Bekanntmachung genannte Gewichtung der beiden Zuschlagskriterien „Preis“ und „Qualität der Leistung“ ist daher nur ein Näherungswert.
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Quelle: OJS 2017/S 086-168857 (2017-05-02)
Freiwillige ex ante-transparenzbekanntmachung (2019-08-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
“Anpassung der Anschlusskategorie für die allgemein- und berufsbildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt.”
Gesamtwert des Auftrags: 31 810 000 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Freiwillige ex ante-transparenzbekanntmachung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Zusätzlicher CPV-Code: Computernetze📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Sachsen-Anhalt🏙️
Verfahren
Verfahrensart: V: Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung
Vergabekriterien
Unbestimmt
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2024-03-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: nachvertragliche Leistungen ITN-XT Los 1
Referenznummer: nachvertragliche Leistungen ITN-XT Los 1
Kurze Beschreibung:
“Die Parteien haben am 22.06.2016 einen Vertrag über Konzeption, Aufbau, Migration und Betrieb eines integrierten Sprach- und Datennetzes geschlossen. Der...”
Kurze Beschreibung
Die Parteien haben am 22.06.2016 einen Vertrag über Konzeption, Aufbau, Migration und Betrieb eines integrierten Sprach- und Datennetzes geschlossen. Der Vertrag enthält auch die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Vertragsbeendigung nachvertragliche Leistungen zu erbringen. Die Inhalte und Modalitäten der nachvertraglichen Leistungen sollen nun in einer Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen konkretisiert werden.
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Produkte/Dienstleistungen: Computernetze📦 Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung:
“Im Ergebnis eines wettbewerblichen Dialoges haben die Parteien am 22.06.2016 den Vertrag ITN-XT Los 1 geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages sind die...”
Beschreibung der Beschaffung
Im Ergebnis eines wettbewerblichen Dialoges haben die Parteien am 22.06.2016 den Vertrag ITN-XT Los 1 geschlossen. Gegenstand dieses Vertrages sind die Konzeption eines integrierten Sprach- und Datennetzes (ITN-XT Los 1), dessen Aufbau und Migration sowie der Betrieb des ITN-XT Los 1 während der Vertragslaufzeit durch den Auftragnehmer. Das ITN-XT Los 1 besteht im Wesentlichen aus einem Wide Area Network (WAN) und einem oder mehreren Local Area Networks (LAN) in den Standorten des Auftraggebers sowie den Technikstandorten. Im Vertrag wurde vereinbart, dass der Auftragnehmer auch nach Beendigung des Vertrages verpflichtet ist,
- die Leistungen gemäß des Vertrages dem Auftraggeber so lange zu den vertraglich vereinbarten Konditionen anzubieten und zu erbringen, bis eine Übernahme durch den Auftraggeber oder durch einen von dem Auftraggeber bestimmten Dritten gewährleistet ist,
- den Betrieb des Gesamtsystems bis zum Abschluss der Migration auf ein Nachfolgesystem zu erbringen,
- den Auftraggeber bei der Migration aller vertraglich vereinbarten Leistungen auf ein Nachfolgesystem zu unterstützen.
Das Vertragsverhältnis ist beendet. Der Aufbau ist noch nicht vollständig abgeschlossen, es stehen noch Restleistungen im Bereich der WAN- und der LAN-Migration aus. Der Auftraggeber beabsichtigt, das Landesdatennetz ITN-XT künftig in den Eigenbetrieb des Landes zu übernehmen und sich dabei der Unterstützung von Dienstleistern zu bedienen. Der LAN-Rollout von noch nicht migrierten Standorten und die künftigen Betriebsleistungen werden zeitnah durch den Auftraggeber ausgeschrieben.
Im Rahmen der vereinbarten nachvertraglichen Leistungen sollen vom bisherigen Auftragnehmer folgende Leistungen in Anspruch genommen werden:
- Fortsetzung des Betriebes des ITN-XT bis zur Übernahme durch einen neuen Auftragnehmer
- Aufnahme von Standorten in den Betrieb des Landesdatennetzes, bei denen Leistungsbestandteile der LAN-Migration von anderen Auftragnehmern erbracht werden
- Restleistungen der WAN-Migration
- Unterstützung und Mitwirkung bei der Transition des Betriebs des Landesdatennetzes auf neue Auftragnehmer
- Informationsüberlassung betreffend Aufbau und Betrieb des Landesdatennetzes
- Austausch von Hardware-Komponenten zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Landesdatennetzes
Zur Regelung der konkreten Inhalte und Modalitäten dieser nachvertraglichen Leistungen wird eine Vereinbarung mit dem Auftragnehmer geschlossen.
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Zusätzliche Informationen:
“Die Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen ist noch nicht geschlossen. Bei dem als "Tag der Zuschlagsentscheidung" angegebenen Datum handelt es...”
Zusätzliche Informationen
Die Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen ist noch nicht geschlossen. Bei dem als "Tag der Zuschlagsentscheidung" angegebenen Datum handelt es sich also nicht um das Datum des Vertragsschlusses. Der Abschluss der Vereinbarung wird nicht vor Ablauf der in § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB genannten Frist von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Entgegen der angegebenen Verfahrensart wird zur Vereinbarung der nachvertraglichen Leistungen kein formelles Verhandlungsverfahren nach VgV durchgeführt, da ein solches aus den in dieser Bekanntmachung angegebenen Gründen nicht notwendig ist. Das zu verwendende eForms-Formular erforderte jedoch zwingend die Angabe eines Verfahrens, wobei nur begrenzte Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung standen, die aber alle nicht einschlägig waren und von denen das Verhandlungsverfahren am ehesten passend erschien.
Verfahren Art des Verfahrens
Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb ✅ Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union in den nachstehend aufgeführten Fällen
Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge ✅ Art des Verfahrens
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung):
“Bei den o. g. Leistungen handelt es sich um nachvertragliche Leistungen, deren Erbringung bereits Bestandteil des im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs...”
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung)
Bei den o. g. Leistungen handelt es sich um nachvertragliche Leistungen, deren Erbringung bereits Bestandteil des im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs geschlossenen Vertrages ist. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen stellt daher keinen neuen Beschaffungsvorgang und damit auch keine vergaberechtliche Neuvergabe dar. Im Rahmen der Vereinbarung werden die nachvertraglichen Leistungsinhalte lediglich nach Art und Umfang konkret benannt und die Modalitäten der Leistungen geregelt. Soweit insbesondere im Bereich des Betriebs Anpassungen des bisherigen Leistungsinhaltes erfolgen (vor allem im Hinblick auf die Übernahme von Standorten, deren LAN-Aufbau durch andere Unternehmen als dem bisherigen Auftragnehmer erfolgt), sicherheitsrelevante Hardware-Komponenten erneuert und die Migrationsunterstützungsleistungen festgelegt werden, handelt es sich nicht um wesentliche Änderungen im Sinne von § 132 Abs. 1 GWB.
Unabhängig davon wäre ein Wechsel des Auftragnehmers hinsichtlich der nachvertraglichen Leistungen und deren notwendiger Anpassungen an die aktuellen Gegebenheiten sowie für die Erbringung der Migrationsunterstützungsleistungen auch aus technischen Gründen nicht möglich und mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Landesverwaltung ist eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des Landesdatennetzes unabdingbar. Diese Verfügbarkeit ist nur durch einen unterbrechungsfreien Betrieb des Netzes gewährleistet. Zur Übertragung des Betriebs auf einen neuen Auftragnehmer ist ein Transitionsprozess erforderlich, innerhalb dessen der bisherige Auftragnehmer die zur Transition notwendigen Mitgrationsunterstützungsleistungen erbringen muss. Bis zum Abschluss der Transition kann daher vorerst nur der bisherige Auftragnehmer die Betriebsleistungen weiter erbringen. Da die notwendigen Anpassungen der Betriebsleistungen und die Mitwirkung an der Transition zwangsläufig nur durch den jeweiligen Betreiber des Landesdatennetzes erfolgen kann, können die bis zum Abschluss des Transitionsprozesses notwendigen Änderungen und Migrationsunterstützungsleistungen ebenso zwangsläufig nur mit dem derzeitigen Auftragnehmer vereinbart und von diesem vorgenommen werden. Da wiederum nur der derzeitige Auftragnehmer über die vollständigen Kenntnisse betreffend Aufbau und Betriebsabläufe verfügt, kann auch hier nur er diese Leistungen erbringen. Gleiches gilt für den Austausch von Hardware-Komponenten, die sicherheitsrelevant und für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und des unterbrechungsfreien Betriebs des Landesdatennetzes erforderlich werden.
Darüber hinaus ist der Abschluss der Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen auch gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV ohne vorherige Veröffentlichung zulässig, weil aus den vorgenannten Gründen die Betriebsleistungen, deren Anpassungen, der Hardware-Tausch und die Migrationsunterstützungsleistungen technisch nur vom bisherigen Auftragnehmer erbracht und die Informationen nur von diesem überlassen werden können.
Auftragsvergabe
Los-Identifikationsnummer: LOT-0001
Vertragsnummer: nachvertragliche Leistungen ITN-XT Los 1
Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
Nationale Registrierungsnummer: 15-1900-07
Postanschrift: Turmschanzenstr. 30
Postleitzahl: 39114
Postort: Magdeburg
Region: Magdeburg, Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: pmo@sachsen-anhalt.de📧
Telefon: 000📞 Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
Haupttätigkeit
Allgemeine öffentliche Verwaltung
“Die Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen ist noch nicht geschlossen. Bei dem als "Tag der Zuschlagsentscheidung" angegebenen Datum handelt es...”
Die Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen ist noch nicht geschlossen. Bei dem als "Tag der Zuschlagsentscheidung" angegebenen Datum handelt es sich also nicht um das Datum des Vertragsschlusses. Der Abschluss der Vereinbarung wird nicht vor Ablauf der in § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB genannten Frist von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung erfolgen. Entgegen der angegebenen Verfahrensart wird zur Vereinbarung der nachvertraglichen Leistungen kein formelles Verhandlungsverfahren nach VgV durchgeführt, da ein solches aus den in dieser Bekanntmachung angegebenen Gründen nicht notwendig ist. Das zu verwendende eForms-Formular erforderte jedoch zwingend die Angabe eines Verfahrens, wobei nur begrenzte Auswahlmöglichkeiten zur Verfügung standen, die aber alle nicht einschlägig waren und von denen das Verhandlungsverfahren am ehesten passend erschien.
Mehr anzeigen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer im Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt
Nationale Registrierungsnummer: t:03455141536
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Straße 2
Postleitzahl: 06112
Postort: Halle (Saale)
Region: Halle (Saale), Kreisfreie Stadt🏙️
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@lvwa.sachsen-anhalt.de📧
Telefon: 0345 514-1115📞 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Diese Unwirksamkeit tritt gemäß § 135 Abs. 3 GWB jedoch nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung abgeschlossen wurde.
Die Unwirksamkeit kann daher nicht mehr festgestellt werden, wenn ein entsprechender Nachprüfungsantrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Vergabekammer gestellt wird.
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Quelle: OJS 2024/S 049-143325 (2024-03-07)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2024-03-13)
Änderungen Neuer Wert
Text:
“Ergänzung der Begründung für die Entscheidung des Auftraggebers, die Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen des ITN-XT Los 1 ohne vorherige...”
Text
Ergänzung der Begründung für die Entscheidung des Auftraggebers, die Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen des ITN-XT Los 1 ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU zu schließen: Bei den Leistungen handelt es sich um nachvertragliche
Leistungen, deren Erbringung bereits Bestandteil des im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs geschlossenen Vertrages ist. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen stellt daher keinen neuen Beschaffungsvorgang und damit auch keine vergaberechtliche Neuvergabe dar. Im Rahmen der Vereinbarung werden die
nachvertraglichen Leistungsinhalte lediglich nach Art und Umfang konkret benannt und die Modalitäten der Leistungen geregelt. Soweit insbesondere im Bereich des Betriebs Anpassungen des bisherigen Leistungsinhaltes erfolgen (vor allem im Hinblick auf die Übernahme von Standorten, deren LAN-Aufbau durch andere Unternehmen als dem bisherigen Auftragnehmer erfolgt), sicherheitsrelevante Hardware-Komponenten erneuert und die Migrationsunterstützungsleistungen festgelegt werden, handelt es sich nicht um wesentliche Änderungen im Sinne von § 132 Abs. 1 GWB. Unabhängig davon wäre ein Wechsel des Auftragnehmers hinsichtlich der nachvertraglichen Leistungen und deren notwendiger Anpassungen an die aktuellen Gegebenheiten sowie für die Erbringung der Migrationsunterstützungsleistungen auch aus technischen Gründen nicht möglich und mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB). Zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit der Landesverwaltung ist eine unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des Landesdatennetzes unabdingbar. Diese Verfügbarkeit ist nur durch einen unterbrechungsfreien Betrieb des Netzes gewährleistet. Zur Übertragung des Betriebs auf einen neuen Auftragnehmer ist ein Transitionsprozess erforderlich, innerhalb dessen der bisherige Auftragnehmer die zur Transition notwendigen Mitgrationsunterstützungsleistungen erbringen muss. Bis zum Abschluss der Transition kann daher vorerst nur der bisherige Auftragnehmer die Betriebsleistungen weiter erbringen. Da die notwendigen Anpassungen der Betriebsleistungen und die Mitwirkung an der Transition zwangsläufig nur durch den jeweiligen Betreiber des Landesdatennetzes erfolgen kann, können die bis zum Abschluss des Transitionsprozesses notwendigen Änderungen und Migrationsunterstützungsleistungen ebenso zwangsläufig nur mit dem derzeitigen Auftragnehmer vereinbart und von diesem vorgenommen werden. Da wiederum nur der derzeitige Auftragnehmer über die vollständigen Kenntnisse betreffend Aufbau und Betriebsabläufe verfügt, kann auch hier nur er diese Leistungen erbringen. Gleiches gilt für den Austausch von Hardware-Komponenten, die sicherheitsrelevant und für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und des unterbrechungsfreien Betriebs des Landesdatennetzes erforderlich werden. Darüber hinaus ist der Abschluss der Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen auch gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV ohne vorherige Veröffentlichung zulässig, weil aus den vorgenannten Gründen die Betriebsleistungen, deren Anpassungen, der Hardware-Tausch und die Migrationsunterstützungsleistungen technisch nur vom bisherigen Auftragnehmer erbracht und die Informationen nur von diesem überlassen werden können.
“Die in den ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten und versandten eForms noch enthaltene Begründung für die Entscheidung, die Vereinbarung über die...”
Die in den ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten und versandten eForms noch enthaltene Begründung für die Entscheidung, die Vereinbarung über die nachvertraglichen Leistungen des ITN-XT Los 1 ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der EU zu schließen (§ 135 Abs. 3 Satz 2 GWB), wurde aus bislang nicht bekannten Gründen nicht in die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU übernommen. Damit fehlt in der Freiwilligen Ex-ante-Transparenzbekanntmachung Nr. 143325-2024 vom 08.03.2024 die gem. § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB erforderliche Begründung. Die vorliegende Änderungsbekanntmachung dient der entsprechenden Ergänzung der ursprünglichen Bekanntmachung.
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Quelle: OJS 2024/S 053-153650 (2024-03-13)