Die Verwaltung des Deutschen Bundestages ist u. a. für die Betreuung der Breitbandkommunikationsanlage (kurz: BK-Anlage) in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages in Berlin zuständig.
Ausgeschrieben wird die Instandhaltung und Betriebsunterstützung für die in den Anhängen der Leistungsbeschreibung beschriebene BK-Anlage.
Die Ausschreibung gliedert sich in 2 Teile:
1.) Instandhaltungsleistungen gegen pauschale Vergütung;
2.) Instandhaltungsleistungen gegen aufwandsbezogene Vergütung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-08-02.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-06-13.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2020-06-05) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Deutscher Bundestag
Postanschrift: Platz der Republik 1
Postort: Berlin
Postleitzahl: 11011
Land: Deutschland 🇩🇪
Kontaktperson: Referat ZR 5 — Vergaben
Telefon: +49 3022733234📞
E-Mail: vergabereferat@bundestag.de📧
Fax: +49 3022730374 📠
Region: Berlin🏙️
URL: http://www.bundestag.de🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Instandhaltung und Betriebsunterstützung für Breitbandkommunikationsanlagen
Produkte/Dienstleistungen: Lokalnetz📦
Kurze Beschreibung: Instandhaltung und Betriebsunterstützung für Breitbandkommunikationsanlagen.
Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.): EUR 143 804 💰
1️⃣
Ort der Leistung: Berlin🏙️
Beschreibung der Beschaffung: Instandhaltung und Betriebsunterstützung für Breitbandkommunikationsanlagen.
Vergabekriterien
Preis
Verfahren Art des Verfahrens
Offenes Verfahren
Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2013/S 115-196497
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: Vertragsverlängerung
Datum des Vertragsabschlusses: 2020-05-20 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Media Broadcast GmbH
Postort: Berlin
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Berlin🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU ✅ Angaben zum Wert des Auftrags/der Partie (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: EUR 10831.50 💰
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt, Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 228/94990📞
E-Mail: info@bundeskartellamt.bund.de📧
Fax: +49 228/9499163 📠
URL: http://www.bundeskartellamt.de🌏 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Gemäß § 160 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist nach § 160 Absatz 2 GWB jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag ist nach § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Quelle: OJS 2020/S 111-270053 (2020-06-05)