Die Bieter sowie deren Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften, soweit diese bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, haben soweit erforderlich bei Angebotsabgabe eine Verpflichtungserklärungen gemäß § 4 TVgG zur Tariftreue und zum Mindestlohn abzugeben. Weiterhin ist eine Verpflichtungserklärung gemäß § 18 TVgG zur Berücksichtigung sozialer Kriterien vorzulegen.