Kraftstoffuntersuchungen

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

Die Unteren Immissionsschutzbehörden sind in Nordrhein-Westfalen zuständig für den Voll-zug der 10. BImSchV in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsgebiet. Zur Feststellung, ob die im Rahmen der Auszeichnungs- und Unterrichtungspflichten gemachten Angaben der Tankstellenbetreiber zutreffen und die Kraftstoffe den Anforderungen der 10. BImSchV ent-sprechen, haben die Unteren Immissionsschutzbehörden Überprüfungen vorzunehmen und dementsprechende Stichproben entnehmen und analysieren zu lassen.
Im Land Nordrhein-Westfalen werden pro Kalenderjahr ca. 270 Proben veranlasst, die sich auf sämtliche Unteren Immissionsschutzbehörden verteilen. Die Beprobungen der Winterware werden jeweils im Zeitraum vom 1.1. bis 28.2. und vom 16.11. bis 31.12 veranlasst. Die Beprobungen der Sommerware sind im Zeitraum vom 15.4. bis zum 30.9. durchzuführen. Die Zahl und die Orte der zu nehmenden Proben ergeben sich aus der Anlage. Die zu beprobenden Tankstellen werden von den Unteren Immissionsschutzbehörden vorgegeben. Die Proben verteilen sich nach Anlage 20, I und II der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV vom 4.9.2012 (BAnz. AT 10.9.2012 B2) auf die Kraftstoffe wie folgt:
— ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E5 (Normal, Super), die zu möglichst gleichen Teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen und zu analysieren sind,
— ca. 78 Stichproben Dieselkraftstoff, die zu möglichst gleichen teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen und zu analysieren sind,
— ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E10, die zu möglichst gleichen Teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen und zu analysieren sind,
— Zusätzlich sind ca. 6 Proben Ottokraftstoff ?Super Plus schwefelfrei ROZ 98? und
— weitere ca. 14 Proben von sonstigen Kraftstoffen (Ethanolkraftstoff (E85), Flüssiggas, Erdgas/Biogas als Kraftstoff, Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff) mit einem Marktanteil von unter 10 % zu möglichst gleichen teilen im Sommer- und Winterzeitraum nehmen
Die Aufteilung der Proben auf Otto-, Diesel- bzw. sonstige Kraftstoffe kann vom Auftraggeber angepasst werden. Die Zahl der zu nehmenden und zu analysierenden Proben kann um ca. 10 v. H. nach oben oder unten abweichen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-01-20. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-12-02.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2013-12-02 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2013-12-02)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Analysen
Menge oder Umfang:
Jährlich sind:— ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E5 (Normal, Super), die zu möglichst gleichen Teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen und zu analysieren sind,— ca. 78 Stichproben Dieselkraftstoff, die zu möglichst gleichen teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen und zu analysieren sind,— ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E10, die zu möglichst gleichen Teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen und zu analysieren sind,— Zusätzlich sind ca. 6 Proben Ottokraftstoff ?Super Plus schwefelfrei ROZ 98? und— weitere ca. 14 Proben von sonstigen Kraftstoffen (Ethanolkraftstoff (E85), Flüssiggas, Erdgas/Biogas als Kraftstoff, Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff) mit einem Marktanteil von unter 10 % zu möglichst gleichen teilen im Sommer- und Winterzeitraum nehmenzu nehmen und zu untersuchen.Insgesamt sind daher ca. 1 080 Proben zu nehmen und zu untersuchen.
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Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Analysen 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Agentur/Amt auf regionaler oder lokaler Ebene
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Postanschrift: Leibnizstraße 10
Postleitzahl: 45659
Postort: Recklinghausen
Kontakt
E-Mail: vergabestelle@lanuv.nrw.de 📧
Fax: +49 23613053268 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2013-12-02 📅
Einreichungsfrist: 2014-01-20 📅
Veröffentlichungsdatum: 2013-12-04 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2013/S 235-408287
ABl. S-Ausgabe: 235
Zusätzliche Informationen
Unter http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ finden Sie weitere Informationen zum Verfahren. Sofern die Vergabestelle dies ermöglicht, können Sie dort Vergabeunterlagen kostenlos anfordern und herunterladen und Nachrichten der Vergabestelle einsehen. Die Vergabestelle kann darüber hinaus die digitale Angebotsabgabe zulassen. Bekanntmachungs-ID: CXPNYRCYDW2
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die Unteren Immissionsschutzbehörden sind in Nordrhein-Westfalen zuständig für den Voll-zug der 10. BImSchV in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsgebiet. Zur Feststellung, ob die im Rahmen der Auszeichnungs- und Unterrichtungspflichten gemachten Angaben der Tankstellenbetreiber zutreffen und die Kraftstoffe den Anforderungen der 10. BImSchV ent-sprechen, haben die Unteren Immissionsschutzbehörden Überprüfungen vorzunehmen und dementsprechende Stichproben entnehmen und analysieren zu lassen.
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Im Land Nordrhein-Westfalen werden pro Kalenderjahr ca. 270 Proben veranlasst, die sich auf sämtliche Unteren Immissionsschutzbehörden verteilen. Die Beprobungen der Winterware werden jeweils im Zeitraum vom 1.1. bis 28.2. und vom 16.11. bis 31.12 veranlasst. Die Beprobungen der Sommerware sind im Zeitraum vom 15.4. bis zum 30.9. durchzuführen. Die Zahl und die Orte der zu nehmenden Proben ergeben sich aus der Anlage. Die zu beprobenden Tankstellen werden von den Unteren Immissionsschutzbehörden vorgegeben. Die Proben verteilen sich nach Anlage 20, I und II der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der 10. BImSchV vom 4.9.2012 (BAnz. AT 10.9.2012 B2) auf die Kraftstoffe wie folgt:
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— ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E5 (Normal, Super), die zu möglichst gleichen Teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen und zu analysieren sind,
— ca. 78 Stichproben Dieselkraftstoff, die zu möglichst gleichen teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen und zu analysieren sind,
— ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E10, die zu möglichst gleichen Teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen und zu analysieren sind,
— Zusätzlich sind ca. 6 Proben Ottokraftstoff ?Super Plus schwefelfrei ROZ 98? und
— weitere ca. 14 Proben von sonstigen Kraftstoffen (Ethanolkraftstoff (E85), Flüssiggas, Erdgas/Biogas als Kraftstoff, Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff) mit einem Marktanteil von unter 10 % zu möglichst gleichen teilen im Sommer- und Winterzeitraum nehmen
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Die Aufteilung der Proben auf Otto-, Diesel- bzw. sonstige Kraftstoffe kann vom Auftraggeber angepasst werden. Die Zahl der zu nehmenden und zu analysierenden Proben kann um ca. 10 v. H. nach oben oder unten abweichen.
Menge oder Umfang:
Jährlich sind:
— ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E5 (Normal, Super), die zu möglichst gleichen Teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen und zu analysieren sind,
— ca. 78 Stichproben Dieselkraftstoff, die zu möglichst gleichen teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen und zu analysieren sind,
— ca. 86 Stichproben Ottokraftstoff E10, die zu möglichst gleichen Teilen im Sommer- und Winterzeitraum zu nehmen und zu analysieren sind,
— Zusätzlich sind ca. 6 Proben Ottokraftstoff ?Super Plus schwefelfrei ROZ 98? und
— weitere ca. 14 Proben von sonstigen Kraftstoffen (Ethanolkraftstoff (E85), Flüssiggas, Erdgas/Biogas als Kraftstoff, Biodiesel, Pflanzenölkraftstoff) mit einem Marktanteil von unter 10 % zu möglichst gleichen teilen im Sommer- und Winterzeitraum nehmen
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zu nehmen und zu untersuchen.
Insgesamt sind daher ca. 1 080 Proben zu nehmen und zu untersuchen.
Referenznummer: 10671/61/EU
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Die jeweiligen Kraftstoffproben sind jeweils vor Ort in den Tankstellen zu nehmen. Die Tankstellen befinden sich im gesamten Landesgebiet Nordrhein-Westfalens. Die Analysen führt der Auftragnehmer in seinen eigenen Räumlichkeiten durch.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a. der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Firmen-Fragenkatalog, ggf. auch für die anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und alle Subunternehmen.
d. Eigenerklärung Tariftreue/Mindestentlohnung (Vordruck VOL 5f EG), ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und den eingebundenen Subunternehmern.
e. Verpflichtungserklärung nach § 19 TVgG – NRW zur Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Vordruck VOL 5i EG).
g. soweit zutreffend: ausgefülltes und unterschriebenes Formblatt Bietergemeinschaftserklärung.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
a. der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Firmen-Fragenkatalog, ggf. auch für die anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und alle Subunternehmen,
b. Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit (Vordruck VOL 5b EG), ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und den eingebundenen Subunternehmern,
c. Eigenerklärung nach § 6 EG (Vordruck VOL 5c EG), ggf. auch von den ande-ren Mitgliedern der Bietergemeinschaft und den eingebundenen Subunternehmern,
f. Eigenerklärung, dass der Bieter wirtschaftlich und finanziell für die Auftrags-bearbeitung in der Lage ist, ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und den eingebundenen Subunternehmern (vgl. Firmenfragenkatalog).
Technische und berufliche Fähigkeiten:
f. Eigenerklärung, dass der Bieter wirtschaftlich und finanziell für die Auftragsbearbeitung in der Lage ist, ggf. auch von den anderen Mitgliedern der Bietergemeinschaft und den eingebundenen Subunternehmern (vgl. Firmenfragenkatalog),
h. Bescheinigungen über mindestens 3 erfolgreiche Teilnahmen an Ringversuchen,
i. eine aktuelle Akkreditierungsurkunde nach DIN EN ISO/IEC 17025,
j. Eigenerklärung zur Unabhängigkeit (keine Beteiligung an/Konzernbindung zu Unternehmen, die Kraftstoffe herstellen oder vertreiben).
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Es werden keine Kautionen oder Sicherheiten gefordert. Jedoch ist dem Angebot eine Sicherungskopie beizufügen.
Der Bieter hat in dieser Ausschreibung seinen Angebotsunterlagen in einem gesonderten verschlossenen Umschlag, der sich nicht ohne Beschädigung des Verschlusses öffnen lässt, eine selbstgefertigte Kopie oder einen Abdruck seines Angebots (= Sicherungskopie) beizufügen.
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Die Sicherungskopie muss mindestens folgende Teile enthalten:
— Ausgefüllter und unterschriebener Angebotsvordruck VOL 7 EG,
— Ausgefüllte/s Leistungsverzeichnis/se,
— Unterschriebene Eigenerklärungen (VOL 5b EG, 5c EG, 5f EG, 5i EG).
Eine fehlende Sicherungskopie führt zum Ausschluss des Angebots.
Weitere „Hinweise zur Form der schriftlichen Angebotsabgabe“, einschließlich der Sicherungskopie, entnehmen Sie bitte dem VOL-Vordruck (VOL 5a EG).
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
5.4.1. Preis:
Im Leistungsverzeichnis sind jeweils Bruttopreise, das heißt einschließlich aller Steuern und Abgaben, anzugeben, die sämtliche Kosten der zu erbringenden (Teil-)Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung abdecken.
Die angegebenen Preise enthalten ebenfalls anfallende Nebenkosten wie z. B. Personal-, Material- und Versicherungskosten, sowie Sachkostenaufwand, Post- und Fernsprechgebühren, Druck- und Versandkosten, Bürokosten, Versicherungsprämien und sonstige Kosten, etc. Nicht im Leistungsverzeichnis angegebene Kosten werden nicht vergütet. (vgl. auch 6.1).
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5.4.2. Skonto:
Der Bieter muss angeben, ob er einen Skontoabzug einräumt. Falls er einen Skontoabzug ermöglicht, trägt er die Höhe des Skontoabzugs und das Zahlungsziel in das Leistungsverzeichnis ein.
Eine Skontogewährung wird bei der Angebotssumme (5.4.1) positiv berücksichtigt, wenn die Skontofrist mindestens 14 Tage beträgt. Der Preis wird entsprechend des Skontoabzugs neu berechnet.
Bei einer Skonto-Gewährung und einem angebotenen Zahlungsziel von weniger als 14 Tagen, wird der Skontoabzug bei der Wertungsphase nicht berücksichtigt. Erhält ein Angebot, bei dem Skonto in der Wertungsphase wegen kürzerer Fristen nicht berücksichtigt wurde, den Zuschlag, so wird Skonto bei der Zahlung in Anspruch genommen, wenn die Skontofrist eingehalten werden kann.
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6.1. Rechnungslegung, Skonto:
Die Schlussrechnung ist dem Auftraggeber (=Untere Immissionsschutzbehörde) nach Erklärung der Abnahme (vgl. § 13 VOL-Vordruck 8 EG) vorzulegen. Wird die Abnahme nicht ausdrücklich erklärt und erfolgt kein Widerspruch, gilt die Abnahme einen Monat nach vollständiger Lieferung/Erbringung der Leistung als erklärt.
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Wird die Schlussrechnung bereits mit der vollständigen Lieferung/Erbringung der Leistung übergeben, so beginnt die Zahlungsfrist erst nach Erklärung der Abnahme bzw. dessen Fiktion.
Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage netto. Hat der Bieter einen Skonto-abzug eingeräumt, so hat der Auftraggeber die Wahl, ob er den Skontoabzug und das damit verbundene verkürzte Zahlungsziel in Anspruch nimmt. Ergänzend hierzu wird auf die §§ 15 und 17 VOL-Vordruck 8 EG verwiesen.
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Das hier beschriebene Verfahren (Lieferung, Erklärung der Abnahme und anschließende Rechnungsstellung) gilt für Teilleistungen entsprechend.
6.2. Rückzahlung:
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bereits gezahlte und bei der Schlussabrechnung nicht anerkannte Beträge an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Der Auftraggeber hat das Recht, gezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückzufor?dern, wenn der Auftragnehmer mit den zu erbringenden Leistungen in Verzug gerät.
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Sofern nach Leistung der Schlusszahlung durch den Auftraggeber Unstim-migkeiten in den Abrechnungsunterlagen festgestellt werden, hat der Auftragnehmer dem Auftrag?geber unverzüglich etwa zuviel gezahlte Beträge einschließlich der darin enthaltenen Umsatzsteuer zu erstatten.
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Sind Beträge zurückzuzahlen, hat der Auftragnehmer vom Empfang der Zahlung an die aus dem zurückzuzahlenden Betrag – abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer – gezogenen Nutzungen herauszugeben. Das sind i. d. R. ersparte Schuldzinsen bei debitorisch geführten Geschäfts-/Kontokorrent-Konten. Diese werden zur gegenseitigen Vereinfachung mit 3 v. H. über dem Basiszinssatz des § 247 BGB angenommen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. Der Auftragnehmer kann sich nicht auf den etwaigen Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.
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Die Abtretung einer Forderung des Auftragnehmers aus dem abzuschließenden Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Finanzministers des Landes Nordrhein-Westfalen rechtswirksam. Der Auftragnehmer hat die Abtretungsanzeige dem Auftraggeber vorzulegen.
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Wenn und soweit sich das Verfahren aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gegenüber dem zu Beginn der Vertragsdurchführung gemeinschaftlich festgelegten Terminplan verzögert, werden die Vertragspartner zum Ausgleich der bei dem Auftragnehmer entstehenden wirtschaftlichen Belastung angemessene Regelung treffen. Gleiches gilt im Falle von zusätzlichen oder geänderten Leistungen.
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Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
7. Bietergemeinschaften:
Ergänzend zu Nr. 5 VOL-Vordruck 6 EG wird bestimmt, dass die vorgeschriebene Bietergemeinschaftserklärung von sämtlichen Mitgliedern der Bietergemeinschaft unterzeichnet sein muss (vgl. Vordruck Bietergemeinschaftserklärung).
Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Bietergemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam.
Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Bietergemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Bietergemeinschaft.

Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Referenz
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 10671/61/EU
Zusätzliche Informationen
Unter http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ finden Sie weitere Informationen zum Verfahren. Sofern die Vergabestelle dies ermöglicht, können Sie dort Vergabeunterlagen kostenlos anfordern und herunterladen und Nachrichten der Vergabestelle einsehen. Die Vergabestelle kann darüber hinaus die digitale Angebotsabgabe zulassen.
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Bekanntmachungs-ID: CXPNYRCYDW2

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Bezirksregierung Münster
Postanschrift: Domplatz 1-3
Postort: Münster
Postleitzahl: 48143
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 2514111604 📞
Fax: +49 2514112165 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfugung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(2) Die Informationspflicht entfällt in Fallen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat ...
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spä-testens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewer-bung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spä-testens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer:
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Antrage nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ...?
Es wird der folgende Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Quelle: OJS 2013/S 235-408287 (2013-12-02)