Die Anzahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe beziehungsweise zu den Verhandlungen aufgefordert werden, wird auf drei bis fünf begrenzt. Sofern mehr als fünf Bewerber geeignet sind, erfolgt die Verringerung der Zahl der Bewerber gemäß § 20 Abs. 2 SektVO anhand der nachfolgenden Kriterien und deren Gewichtung: