Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1370/2007 vom 23.10.2007, Ausschreibung Netz 8 Ortenau
Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr auf den Strecken Bad Peterstal-Griesbach – Offenburg (KBS 718), Offenburg – Kehl (KBS 719), Offenburg – Hausach – Hornberg (KBS 720) und Hausach – Freudenstadt Hbf (KBS 721) mit einem Leistungsumfang von rund 1.828.000 Zugkilometer pro Jahr ab Dezember 2014 und einer Laufzeit bis Dezember 2021. Optional: Verkehrsleistungen auf den Strecken Biberach (Baden) – Oberharmersbach-Riesbach (KBS 722), Achern – Ottenhöfen (KBS 717) sowie Kehl – Grenze – Straßbourg mit einem Leistungsumfang von rund 376.000 Zugkilometer pro Jahr.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-04-28.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-12-20.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2013-12-20) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
Menge oder Umfang:
Rund 1.828.000 Zugkilometer pro Jahr. Zusätzliche optionale Leistungen mit einem Umfang von rund 376.000 Zugkilometer pro Jahr.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg
Postanschrift: Hauptstätter Straße 67
Postleitzahl: 70178
Postort: Stuttgart
Kontakt
E-Mail: georg.keitel@mvi.bwl.de📧
Telefon: +49 7112315730📞
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
a. Die Bieter haben auf Basis der Vergabeunterlagen (Lastenheft Teile A bis C inklusive Anlagen) ein Angebot abzugeben. Der Auftraggeber behält sich vor, bereits auf dieses erste Angebot den Zuschlag zu erteilen. Das erste Angebot muss deshalb bereits allen Anforderungen des Lastenheftes genügen und die geforderte Detaillierung aufweisen, so dass es zuschlagsfähig ist.
b. Für den Fall, dass keine finanzierungsfähigen Angebote zustande kommen, wird infolge von Bietergesprächen die Leistungsbeschreibung modifiziert. Die Bieter werden danach aufgefordert, auf der Basis des angepassten Lastenheftes eine neue Kalkulation vorzulegen.
c. Gibt nur ein Bieter ein zuschlagsfähiges Angebot ab, ist dieser verpflichtet, seine Kalkulation in der Weise offenzulegen, dass eine Überprüfung des Angebotes gem. den Anhangkriterien der VO 1370/2007 (insbesondere Prüfung, ob eine Überkompensation vorliegt) durch den Auftraggeber möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Überprüfung der Anhangkriterien eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft o.ä. einzuschalten.
Die Angebote müssen bis 28. April 2014, 11.00 Uhr, in sechsfacher identischer Ausführung in Papierform sowie vollständig ebenfalls in sechsfacher Ausführung auf CD oder DVD bei der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH, Vergabestelle, Wilhelmsplatz 11, D 70182 Stuttgart, vorliegen.
Das Angebot muss verschlossen und von außen als solches kenntlich („Vergabe SPNV-Leistungen Ortenau-S-Bahn“) gemacht sein.
Nachweise und Erklärungen müssen im Original sowie erforderlichenfalls mit den deutschen Übersetzungen zusammen mit dem Angebot eingereicht werden.
Der Bieter hat im Angebot zu versichern, dass er seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das in einem einschlägigen und repräsentativen und mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zahlt und während der Ausführungslaufzeit Änderungennachvollzieht. Der Bieter hat im Angebot anzugeben, welcher oder welche dieser Tarifverträge in seinem Unternehmen während der Ausführungslaufzeit zur Anwendung kommt bzw. ob das von ihm gezahlte Entgelt einen repräsentativenTarifvertrag übersteigt. In letzterem Fall ist darzulegen, welcher repräsentative Tarifvertrag überstiegen wird.
a. Die Bieter haben auf Basis der Vergabeunterlagen (Lastenheft Teile A bis C inklusive Anlagen) ein Angebot abzugeben. Der Auftraggeber behält sich vor, bereits auf dieses erste Angebot den Zuschlag zu erteilen. Das erste Angebot muss deshalb bereits allen Anforderungen des Lastenheftes genügen und die geforderte Detaillierung aufweisen, so dass es zuschlagsfähig ist.
b. Für den Fall, dass keine finanzierungsfähigen Angebote zustande kommen, wird infolge von Bietergesprächen die Leistungsbeschreibung modifiziert. Die Bieter werden danach aufgefordert, auf der Basis des angepassten Lastenheftes eine neue Kalkulation vorzulegen.
c. Gibt nur ein Bieter ein zuschlagsfähiges Angebot ab, ist dieser verpflichtet, seine Kalkulation in der Weise offenzulegen, dass eine Überprüfung des Angebotes gem. den Anhangkriterien der VO 1370/2007 (insbesondere Prüfung, ob eine Überkompensation vorliegt) durch den Auftraggeber möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Überprüfung der Anhangkriterien eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft o.ä. einzuschalten.
Die Angebote müssen bis 28. April 2014, 11.00 Uhr, in sechsfacher identischer Ausführung in Papierform sowie vollständig ebenfalls in sechsfacher Ausführung auf CD oder DVD bei der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH, Vergabestelle, Wilhelmsplatz 11, D 70182 Stuttgart, vorliegen.
Das Angebot muss verschlossen und von außen als solches kenntlich („Vergabe SPNV-Leistungen Ortenau-S-Bahn“) gemacht sein.
Nachweise und Erklärungen müssen im Original sowie erforderlichenfalls mit den deutschen Übersetzungen zusammen mit dem Angebot eingereicht werden.
Der Bieter hat im Angebot zu versichern, dass er seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das in einem einschlägigen und repräsentativen und mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zahlt und während der Ausführungslaufzeit Änderungennachvollzieht. Der Bieter hat im Angebot anzugeben, welcher oder welche dieser Tarifverträge in seinem Unternehmen während der Ausführungslaufzeit zur Anwendung kommt bzw. ob das von ihm gezahlte Entgelt einen repräsentativenTarifvertrag übersteigt. In letzterem Fall ist darzulegen, welcher repräsentative Tarifvertrag überstiegen wird.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr auf den Strecken Bad Peterstal-Griesbach – Offenburg (KBS 718), Offenburg – Kehl (KBS 719), Offenburg – Hausach – Hornberg (KBS 720) und Hausach – Freudenstadt Hbf (KBS 721) mit einem Leistungsumfang von rund 1.828.000 Zugkilometer pro Jahr ab Dezember 2014 und einer Laufzeit bis Dezember 2021.
Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr auf den Strecken Bad Peterstal-Griesbach – Offenburg (KBS 718), Offenburg – Kehl (KBS 719), Offenburg – Hausach – Hornberg (KBS 720) und Hausach – Freudenstadt Hbf (KBS 721) mit einem Leistungsumfang von rund 1.828.000 Zugkilometer pro Jahr ab Dezember 2014 und einer Laufzeit bis Dezember 2021.
Optional: Verkehrsleistungen auf den Strecken Biberach (Baden) – Oberharmersbach-Riesbach (KBS 722), Achern – Ottenhöfen (KBS 717) sowie Kehl – Grenze – Straßbourg mit einem Leistungsumfang von rund 376.000 Zugkilometer pro Jahr.
Beschreibung der Optionen:
Option 1:
Verkehrsleistungen auf der Strecke Kehl – Grenze – Strasbourg mit rund 113.000 Zugkilometer pro Jahr
Option 2:
Verkehrsleistungen auf den Strecken Strecken Biberach (Baden) – Oberharmersbach-Riersbach und Achern – Ottenhöfen mit zusammen rund 263.000 Zugkilometer pro Jahr.
Zusätzlich sind optional die Preise für erweiterte Kapazitäten bei einzelnen Verbindungen sowie ein Preis für alle Verstärker insgesamt anzugeben.
Dauer: 84 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: S. II.1.5
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Von der Teilnahme am Verfahren können Bieter ausgeschlossen werden,
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist;
b) die sich in Liquidation befinden;
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt;
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben;
e) die im Vergabeverfahren unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben.
Der Bieter hat zu erklären, dass die unter a), b) und d) genannten Fälle auf ihn nicht zutreffen.
Es sind folgende Erklärungen abzugeben:
- im Falle des Buchstaben a) durch die Erklärung, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist;
- im Falle des Buchstaben a) durch die Erklärung, dass über das Vermögen des Bewerbers kein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist;
- im Falle des Buchstaben b) durch die Erklärung, dass der Bewerber sich nicht in Liquidation befindet;
- im Falle des Buchstaben d) durch die Erklärung, dass der Bewerber seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialersicherung ordnungsgemäß erfüllt hat.
Angebote von Bietern und Bietergemeinschaften, die sich im Zusammenhang mit diesem Vergabeverfahren an einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung beteiligen, werden ausgeschlossen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Zur Beurteilung der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hat der Bieter folgende Erklärung vorzulegen:
- Erklärung, dass er finanziell und wirtschaftlich in der Lage ist, die geforderten Leistungen zu erbringen.
- Geschäftsbericht des letzten Kalender oder Wirtschaftsjahres, aus dem auch die Eigentums und Gesellschaftsverhältnisse hervorgehen.
Falls durch einen Bewerber kein eigener Geschäftsbericht herausgegeben wird, ist die Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. des Lageberichts) sowie eine Erklärung über die aktuellen Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse ausreichend. Diese Unterlagen sind für die Jahre 2011 und 2012 vorzulegen. Liegen diese Unterlagen für das Jahr 2012 noch nicht vor, sind sie für die Jahre 2010 und 2011 vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Falls durch einen Bewerber kein eigener Geschäftsbericht herausgegeben wird, ist die Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und ggf. des Lageberichts) sowie eine Erklärung über die aktuellen Eigentums- und Gesellschaftsverhältnisse ausreichend. Diese Unterlagen sind für die Jahre 2011 und 2012 vorzulegen. Liegen diese Unterlagen für das Jahr 2012 noch nicht vor, sind sie für die Jahre 2010 und 2011 vorzulegen.
Falls es sich bei einem Bieter um eine Bietergemeinschaft handelt, sind die Unterlagen für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen. Falle es sich bei einem Bieter um eine eigens für die Durchführung der Verkehrsleistungen auf der Ortenau-S-Bahn zu gründende Projektgesellschaft handelt, sind die Unterlagen für die Anteilseigner der Projektgesellschaft vorzulegen. Dasselbe gilt für eine gänzlich neu zu gründende Gesellschaft. Neu gegründete Gesellschaften haben ergänzend eine Bankauskunft über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Falls es sich bei einem Bieter um eine Bietergemeinschaft handelt, sind die Unterlagen für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft vorzulegen. Falle es sich bei einem Bieter um eine eigens für die Durchführung der Verkehrsleistungen auf der Ortenau-S-Bahn zu gründende Projektgesellschaft handelt, sind die Unterlagen für die Anteilseigner der Projektgesellschaft vorzulegen. Dasselbe gilt für eine gänzlich neu zu gründende Gesellschaft. Neu gegründete Gesellschaften haben ergänzend eine Bankauskunft über ihre finanzielle Leistungsfähigkeit vorzulegen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Zur Beurteilung der für die Durchführung der ausgeschriebenen Leistung erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit, sind vom Bieter folgende Erklärungen vorzulegen:
1. Erklärung, dass eine Genehmigung nach § 6 AEG vorliegt, bzw. Darlegung, wie diese bis zur Betriebsaufnahme erlangt werden soll,
2. Aussagen zum schienenverkehrsspezifischen Know how des Bewerbers,
3. Erfahrungen mit Verkehrs- und Tarifkooperationen,
4. Angaben zu vorgesehenen Kooperationspartnern und ggfs. Subunternehmern, die Verkehrs- oder Vertriebsleistungen im Auftrag des Bieters erbringen sollen,
5. ausführliche Angaben zu Referenzprojekten.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Keine
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Aufwendungen, die bei der Angebotserstellung und im weiteren Verlauf des Ausschreibungsvorgangs entstehen, werden nicht erstattet.
Es handelt sich um einen Nettovertrag. Die vom EVU erbrachten Verkehrsleistungen werden vom Auftraggeber bezuschusst.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften sind zulässig. Das Angebot einer Bietergemeinschaft muss von allen an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift eines Mitgliedes, so liegt kein rechtsverbindliches Angebot der Bietergemeinschaft vor. Kommt jedoch einem Mitglied aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung Alleingeschäftsführerbefugnis zu, so genügt die Unterschrift dieses Mitglieds. Die Alleingeschäftsführerbefugnis ist in diesem Fall nachzuweisen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bietergemeinschaften sind zulässig. Das Angebot einer Bietergemeinschaft muss von allen an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Fehlt die Unterschrift eines Mitgliedes, so liegt kein rechtsverbindliches Angebot der Bietergemeinschaft vor. Kommt jedoch einem Mitglied aufgrund eines rechtsgültigen Gesellschaftsvertrages zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung Alleingeschäftsführerbefugnis zu, so genügt die Unterschrift dieses Mitglieds. Die Alleingeschäftsführerbefugnis ist in diesem Fall nachzuweisen.
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die unter Punkt 7 – 9, Teil A der Vergabeunterlagen genannten Nachweise für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Bei der Beurteilung der Eignung einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die unter Punkt 7 – 9, Teil A der Vergabeunterlagen genannten Nachweise für jedes Mitglied einer Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Bei der Beurteilung der Eignung einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt.
Soweit mehrere Unternehmen im Rahmen der Vergabe miteinander kooperieren (z.B. über ein gemeinsames Tochterunternehmen oder im Rahmen einer Bietergemeinschaft), wird darum gebeten, für eine Prüfung durch den Auftraggeber erschöpfend darzulegen, dass die Bietergemeinschaft als Ganzes sowie die Mitgliedschaft der einzelnen Unternehmen in der Bietergemeinschaft zulässig ist. Das Bundeskartellamt hat in einem Positionspapier vom 08.11.2002 zur kartellrechtlichen Beurteilung von Bietergemeinschaften bei Ausschreibungen von Nahverkehrsleistungen darauf hingewiesen, dass Bietergemeinschaften nach der Rechtsauffassung der Kartellbehörden des Bundes und der Länder unter folgenden Voraussetzungen zulässig sind:
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Soweit mehrere Unternehmen im Rahmen der Vergabe miteinander kooperieren (z.B. über ein gemeinsames Tochterunternehmen oder im Rahmen einer Bietergemeinschaft), wird darum gebeten, für eine Prüfung durch den Auftraggeber erschöpfend darzulegen, dass die Bietergemeinschaft als Ganzes sowie die Mitgliedschaft der einzelnen Unternehmen in der Bietergemeinschaft zulässig ist. Das Bundeskartellamt hat in einem Positionspapier vom 08.11.2002 zur kartellrechtlichen Beurteilung von Bietergemeinschaften bei Ausschreibungen von Nahverkehrsleistungen darauf hingewiesen, dass Bietergemeinschaften nach der Rechtsauffassung der Kartellbehörden des Bundes und der Länder unter folgenden Voraussetzungen zulässig sind:
„Für die Beurteilung der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Bietergemeinschaften bei Ausschreibungen von Nahverkehrsleistungen gelten die gleichen materiellen Beurteilungsmaßstäbe, die nach ständiger Rechts- und Verwaltungspraxis generell auf Arbeits- und Bietergemeinschaften anzuwenden sind. Danach ist eine Bietergemeinschaft dann kartellrechtlich unbedenklich, wenn die beteiligten Unternehmen – jedes für sich betrachtet – zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft überhaupt nicht oder jedenfalls zu dieser Zeit nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des angestrebten Auftrags verfügen, aber erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, ein erfolgsversprechendes Angebot abzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.1983, „Bauvorhaben Schramberg“, WuW/E BGH 2050). Eine Vereinbarung zur Bildung einer Bietergemeinschaft stellt hingegen dann eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB dar, wenn der Entschluss zur Mitgliedschaft in der Bietergemeinschaft für eines der beteiligten Unternehmen keine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 21.12.2000, „Abschleppaufträge“, WuW/E Verg. 493, 495).“
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
„Für die Beurteilung der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Bietergemeinschaften bei Ausschreibungen von Nahverkehrsleistungen gelten die gleichen materiellen Beurteilungsmaßstäbe, die nach ständiger Rechts- und Verwaltungspraxis generell auf Arbeits- und Bietergemeinschaften anzuwenden sind. Danach ist eine Bietergemeinschaft dann kartellrechtlich unbedenklich, wenn die beteiligten Unternehmen – jedes für sich betrachtet – zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft überhaupt nicht oder jedenfalls zu dieser Zeit nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des angestrebten Auftrags verfügen, aber erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft sie in die Lage versetzt, ein erfolgsversprechendes Angebot abzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.1983, „Bauvorhaben Schramberg“, WuW/E BGH 2050). Eine Vereinbarung zur Bildung einer Bietergemeinschaft stellt hingegen dann eine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB dar, wenn der Entschluss zur Mitgliedschaft in der Bietergemeinschaft für eines der beteiligten Unternehmen keine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist (OLG Naumburg, Beschluss vom 21.12.2000, „Abschleppaufträge“, WuW/E Verg. 493, 495).“
Der Auftraggeber wird anhand dieser Vorgaben prüfen, ob die Bietergemeinschaft zulässig ist.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Referenz Daten
Veröffentlichungsdatum: 2011-08-03 📅
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2011/S 147-244620
Zusätzliche Informationen
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
a. Die Bieter haben auf Basis der Vergabeunterlagen (Lastenheft Teile A bis C inklusive Anlagen) ein Angebot abzugeben. Der Auftraggeber behält sich vor, bereits auf dieses erste Angebot den Zuschlag zu erteilen. Das erste Angebot muss deshalb bereits allen Anforderungen des Lastenheftes genügen und die geforderte Detaillierung aufweisen, so dass es zuschlagsfähig ist.
a. Die Bieter haben auf Basis der Vergabeunterlagen (Lastenheft Teile A bis C inklusive Anlagen) ein Angebot abzugeben. Der Auftraggeber behält sich vor, bereits auf dieses erste Angebot den Zuschlag zu erteilen. Das erste Angebot muss deshalb bereits allen Anforderungen des Lastenheftes genügen und die geforderte Detaillierung aufweisen, so dass es zuschlagsfähig ist.
b. Für den Fall, dass keine finanzierungsfähigen Angebote zustande kommen, wird infolge von Bietergesprächen die Leistungsbeschreibung modifiziert. Die Bieter werden danach aufgefordert, auf der Basis des angepassten Lastenheftes eine neue Kalkulation vorzulegen.
b. Für den Fall, dass keine finanzierungsfähigen Angebote zustande kommen, wird infolge von Bietergesprächen die Leistungsbeschreibung modifiziert. Die Bieter werden danach aufgefordert, auf der Basis des angepassten Lastenheftes eine neue Kalkulation vorzulegen.
c. Gibt nur ein Bieter ein zuschlagsfähiges Angebot ab, ist dieser verpflichtet, seine Kalkulation in der Weise offenzulegen, dass eine Überprüfung des Angebotes gem. den Anhangkriterien der VO 1370/2007 (insbesondere Prüfung, ob eine Überkompensation vorliegt) durch den Auftraggeber möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Überprüfung der Anhangkriterien eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft o.ä. einzuschalten.
c. Gibt nur ein Bieter ein zuschlagsfähiges Angebot ab, ist dieser verpflichtet, seine Kalkulation in der Weise offenzulegen, dass eine Überprüfung des Angebotes gem. den Anhangkriterien der VO 1370/2007 (insbesondere Prüfung, ob eine Überkompensation vorliegt) durch den Auftraggeber möglich ist. Der Auftraggeber behält sich vor, zur Überprüfung der Anhangkriterien eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft o.ä. einzuschalten.
Die Angebote müssen bis 28. April 2014, 11.00 Uhr, in sechsfacher identischer Ausführung in Papierform sowie vollständig ebenfalls in sechsfacher Ausführung auf CD oder DVD bei der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH, Vergabestelle, Wilhelmsplatz 11, D 70182 Stuttgart, vorliegen.
Die Angebote müssen bis 28. April 2014, 11.00 Uhr, in sechsfacher identischer Ausführung in Papierform sowie vollständig ebenfalls in sechsfacher Ausführung auf CD oder DVD bei der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH, Vergabestelle, Wilhelmsplatz 11, D 70182 Stuttgart, vorliegen.
Das Angebot muss verschlossen und von außen als solches kenntlich („Vergabe SPNV-Leistungen Ortenau-S-Bahn“) gemacht sein.
Nachweise und Erklärungen müssen im Original sowie erforderlichenfalls mit den deutschen Übersetzungen zusammen mit dem Angebot eingereicht werden.
Der Bieter hat im Angebot zu versichern, dass er seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das in einem einschlägigen und repräsentativen und mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zahlt und während der Ausführungslaufzeit Änderungennachvollzieht. Der Bieter hat im Angebot anzugeben, welcher oder welche dieser Tarifverträge in seinem Unternehmen während der Ausführungslaufzeit zur Anwendung kommt bzw. ob das von ihm gezahlte Entgelt einen repräsentativenTarifvertrag übersteigt. In letzterem Fall ist darzulegen, welcher repräsentative Tarifvertrag überstiegen wird.
Der Bieter hat im Angebot zu versichern, dass er seinen Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das in einem einschlägigen und repräsentativen und mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt zahlt und während der Ausführungslaufzeit Änderungennachvollzieht. Der Bieter hat im Angebot anzugeben, welcher oder welche dieser Tarifverträge in seinem Unternehmen während der Ausführungslaufzeit zur Anwendung kommt bzw. ob das von ihm gezahlte Entgelt einen repräsentativenTarifvertrag übersteigt. In letzterem Fall ist darzulegen, welcher repräsentative Tarifvertrag überstiegen wird.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Schlossplatz 1-3
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages gem. § 107 Abs. 3 GWB wird hingewiesen. § 107 Abs. 3 GWB hat folgenden Wortlaut:
„Ein Antrag ist unzulässig, soweit
1. Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101 b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“
Quelle: OJS 2013/S 249-436550 (2013-12-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-12-19) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: S. II.1.4).
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-11-04 📅
Name: SWEG Südwestdeutsche Verkehrs-Aktiengesellschaft
Postanschrift: Rheinstraße 8
Postort: Lahr
Postleitzahl: 77933
Land: Deutschland 🇩🇪
Quelle: OJS 2014/S 248-439725 (2014-12-19)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2021-12-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Schienentransport/-beförderung
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Schienentransport/-beförderung📦 Ort der Leistung
NUTS-Region: Baden-Württemberg
🏙️
Verfahren Vergabekriterien
Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Postanschrift: Dorotheenstraße 8
Postleitzahl: 70173
Kontakt
Internetadresse: https://vm.baden-wuerttemberg.de🌏
E-Mail: per.rummel@vm.bwl.de📧
Telefon: +49 7112315736📞
Die fiktiven Angaben in den Ziffern V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) erfolgen aus technischen Gründen, weil das Bekanntmachungsformular an diesen Stellen eine zwingende Eingabe verlangt und § 39 Absatz 6 Nr. 3 VgV gilt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Bezeichnung des Loses: Erbringung von SPNV-Leistungen im Netz 8 (Ortenau) mit Dieselfahrzeugen
Kurze Beschreibung:
Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr auf den Strecken Bad Peterstal Griesbach – Offenburg (KBS 718), Offenburg – Kehl (KBS 719), Offenburg – Hausach – Hornberg (KBS 720), Hausach – Freudenstadt Hbf (KBS 721), Biberach (Baden) – Oberharmersbach-Riesbach (KBS 722), Achern – Ottenhöfen (KBS 717) sowie Kehl – Grenze (– Straßbourg) ab Dezember 2014 bis Dezember 2021 mit einem Leistungsumfang von rund 1 980 000 Zugkilometer pro Jahr.
Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr auf den Strecken Bad Peterstal Griesbach – Offenburg (KBS 718), Offenburg – Kehl (KBS 719), Offenburg – Hausach – Hornberg (KBS 720), Hausach – Freudenstadt Hbf (KBS 721), Biberach (Baden) – Oberharmersbach-Riesbach (KBS 722), Achern – Ottenhöfen (KBS 717) sowie Kehl – Grenze (– Straßbourg) ab Dezember 2014 bis Dezember 2021 mit einem Leistungsumfang von rund 1 980 000 Zugkilometer pro Jahr.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Durlacher Allee 100
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 7219268730📞
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Eine etwaige Unwirksamkeit der Auftragsänderung muss im Wege eines Nachprüfungsverfahrens gem. §§ 160 ff. GWB innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe festgestellt werden.