Zur Sicherstellung des erforderlichen Schutzes von (Sozial-)Daten und Verfahren in der Telematikinfrastruktur sind langfristig geeignete Kryptoverfahren einzusetzen. Um mit den im Gesundheitswesen eingesetzten Chipkarten (insbesondere eGK, HBA und SMC) diese Anforderungen erfüllen zu können, ist eine neue Generation von Chipkarten („G2“) und damit korrespondierender Zertifikatsinfrastrukturen durch die gematik bereitzustellen. In Generation 2 basieren alle im Gesundheitswesen eingesetzten Karten auf einer gemeinsamen Betriebssystemplattform. Die gematik hat die vorliegend ausgeschriebene Leistung zur Personalisierung und Bereitstellung von PKI-Produkten und -Dienstleistungen für die neue Generation Chipkarten „G2“ mit EU-Bekanntmachung Nr. 2012/S 144-240853 am 28.7.2012 bereits einmal ausgeschrieben. Diese Ausschreibung hatte bzgl. des dortigen Loses Nr. 4 kein wirtschaftliches Ergebnis und musste aufgehoben werden. Die gematik strebt jedoch nach wie vor an, für die Bereitstellung von PKI-Produkten und -Dienstleistungen für den Test- und Wirkbetrieb, die Personalisierung von HBA und SMC-B sowie die Bereitstellung von Zertifikaten für funktional gleichwertige HSM-B für die Erprobung im Online-Rollout (Stufe 1) neben dem bereits beauftragen Marktteilnehmer einen weiteren Auftragnehmer zu beauftragen. Dies soll mit der vorliegenden Ausschreibung erfolgen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-12-23.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-11-07.
Auftragsbekanntmachung (2013-11-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Computeranlagen und Zubehör
Menge oder Umfang:
1. X.509Es ist in der Test- und in der Produktivumgebung je eine Instanz für einen Trust Service Provider (TSP) für die Herausgabe und Bereitstellung von Zertifikaten der Kartentypen HBA (QES und nonQES) und SMC-B an die Akteure des deutschen Gesundheitswesens nach den Vorgaben des Auftraggebers vom Auftragnehmer bereitzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass für den auf die Erprobungsphase Online-Rollout (Stufe 1) folgenden Produktivbetrieb eine weitere Zulassung der jeweils zuständigen Sektoren erforderlich sein wird. Für den Kartentyp eGK ist in der Testumgebung eine Instanz für einen Trust Service Provider (TSP) für die Herausgabe und Bereitstellung von Zertifikaten nach den Vorgaben des Auftraggebers vom Auftragnehmer bereitzustellen. Die Aufgaben des TSP umfassen insbesondere auch die Bereitstellung und den Betrieb von OCSP-Respondern. Die Vorgaben des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung sind für den Bereich der qualifizierten Signaturzertifikate vom Auftragnehmer zu beachten. Zur Unterstützung der Beantragung und des Herausgabeprozesses von HBA und SMC-B ist nach den Vorgaben des Auftraggebers eine Schnittstelle bereitzustellen, die die Anforderungen der Sektorenberücksichtigt. Aufbau und Betrieb der dafür notwendigen Serverkomponenten in der Test- und in der Produktivumgebung sind vom Auftragnehmer zu übernehmen.2. Personalisierung von HBA:Auf der Grundlage der bereits konfigurierten HBA, der bereitgestellten CVC-PKI und der in den Ziffer 1.) aufgebauten PKI sind jeweils ca. 1 000 HBA für die Erprobung im Online-Rollout (Stufe 1) (Supplement zum EU-Amtsblatt 2012/S 70-116639) zu personalisieren. Die betroffenen Heilberufler (Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte) werden vom Auftraggeber benannt. Der HBA ist Träger eines qualifizierten elektronischen Signaturzertifikates, hierzu sind die Vorgaben des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung vom Auftragnehmer zu beachten. HBA dürfen nur an Heilberufler ausgegeben werden, es sind die sektorspezifischen Ausgaberegeln zu beachten. Im Vorfeld der Personalisierung muss der Auftragnehmer für den jeweiligen Heilberufler u.a. die Bestätigung des Status durch die zuständige Berufskammer einholen.3. Personalisierung von SMC-B:Auf der Grundlage der bereits konfigurierten SMC-B, der bereitgestellten CVC-PKI und der in den Ziffer 1.) aufgebauten PKI sind jeweils ca. 1 000 SMC-B für die Erprobung im Online-Rollout (Stufe 1) (Supplement zum EU-Amtsblatt 2012/S 70-116639) zu personalisieren. Die betroffenen Krankenhäuser, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Vertragszahnärzte werden vom Auftraggeber benannt. SMC-B dürfen nur an Berechtigte ausgegeben werden, es sind die sektorspezifischen Ausgaberegeln zu beachten. Im Vorfeld der Personalisierung muss u.a. die Bestätigung des Status durch die zuständige Institution (DKTIG für Krankenhäuser, Kassenärztliche Vereinigung bzw. KV Telematik ARGE, Kassenzahnärztliche Vereinigung) vom Auftragnehmer eingeholt werden. Für die Einbringung in HSM-B sind vom Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftraggebers Zertifikate zu erstellen und zu liefern. Weiterhin sind ca. 50 SMC-B als Verifikationskarten-KTR (RSA-CV-Profil 8 bzw. entsprechende Flagliste für ECC-CV) für Kostenträger nach den Vorgaben des Auftraggebers zu personalisieren. Verifikationskartenunterscheiden sich von SMC-B durch das Fehlen von X.509-Zertifikaten, es erfolgt keine Zuordnung zu einer Person. Die Empfänger der Verifikationskarte-KTR werden durch den GKV-Spitzenverband benannt und dem Personalisierer mitgeteilt. Der Ausgabeprozess ist mit dem GKV-Spitzenverband unter Berücksichtigung der bestehenden Sicherheitsrichtlinie für Verifikationskarten-KTR abzustimmen.
1. X.509Es ist in der Test- und in der Produktivumgebung je eine Instanz für einen Trust Service Provider (TSP) für die Herausgabe und Bereitstellung von Zertifikaten der Kartentypen HBA (QES und nonQES) und SMC-B an die Akteure des deutschen Gesundheitswesens nach den Vorgaben des Auftraggebers vom Auftragnehmer bereitzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass für den auf die Erprobungsphase Online-Rollout (Stufe 1) folgenden Produktivbetrieb eine weitere Zulassung der jeweils zuständigen Sektoren erforderlich sein wird. Für den Kartentyp eGK ist in der Testumgebung eine Instanz für einen Trust Service Provider (TSP) für die Herausgabe und Bereitstellung von Zertifikaten nach den Vorgaben des Auftraggebers vom Auftragnehmer bereitzustellen. Die Aufgaben des TSP umfassen insbesondere auch die Bereitstellung und den Betrieb von OCSP-Respondern. Die Vorgaben des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung sind für den Bereich der qualifizierten Signaturzertifikate vom Auftragnehmer zu beachten. Zur Unterstützung der Beantragung und des Herausgabeprozesses von HBA und SMC-B ist nach den Vorgaben des Auftraggebers eine Schnittstelle bereitzustellen, die die Anforderungen der Sektorenberücksichtigt. Aufbau und Betrieb der dafür notwendigen Serverkomponenten in der Test- und in der Produktivumgebung sind vom Auftragnehmer zu übernehmen.2. Personalisierung von HBA:Auf der Grundlage der bereits konfigurierten HBA, der bereitgestellten CVC-PKI und der in den Ziffer 1.) aufgebauten PKI sind jeweils ca. 1 000 HBA für die Erprobung im Online-Rollout (Stufe 1) (Supplement zum EU-Amtsblatt 2012/S 70-116639) zu personalisieren. Die betroffenen Heilberufler (Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte) werden vom Auftraggeber benannt. Der HBA ist Träger eines qualifizierten elektronischen Signaturzertifikates, hierzu sind die Vorgaben des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung vom Auftragnehmer zu beachten. HBA dürfen nur an Heilberufler ausgegeben werden, es sind die sektorspezifischen Ausgaberegeln zu beachten. Im Vorfeld der Personalisierung muss der Auftragnehmer für den jeweiligen Heilberufler u.a. die Bestätigung des Status durch die zuständige Berufskammer einholen.3. Personalisierung von SMC-B:Auf der Grundlage der bereits konfigurierten SMC-B, der bereitgestellten CVC-PKI und der in den Ziffer 1.) aufgebauten PKI sind jeweils ca. 1 000 SMC-B für die Erprobung im Online-Rollout (Stufe 1) (Supplement zum EU-Amtsblatt 2012/S 70-116639) zu personalisieren. Die betroffenen Krankenhäuser, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Vertragszahnärzte werden vom Auftraggeber benannt. SMC-B dürfen nur an Berechtigte ausgegeben werden, es sind die sektorspezifischen Ausgaberegeln zu beachten. Im Vorfeld der Personalisierung muss u.a. die Bestätigung des Status durch die zuständige Institution (DKTIG für Krankenhäuser, Kassenärztliche Vereinigung bzw. KV Telematik ARGE, Kassenzahnärztliche Vereinigung) vom Auftragnehmer eingeholt werden. Für die Einbringung in HSM-B sind vom Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftraggebers Zertifikate zu erstellen und zu liefern. Weiterhin sind ca. 50 SMC-B als Verifikationskarten-KTR (RSA-CV-Profil 8 bzw. entsprechende Flagliste für ECC-CV) für Kostenträger nach den Vorgaben des Auftraggebers zu personalisieren. Verifikationskartenunterscheiden sich von SMC-B durch das Fehlen von X.509-Zertifikaten, es erfolgt keine Zuordnung zu einer Person. Die Empfänger der Verifikationskarte-KTR werden durch den GKV-Spitzenverband benannt und dem Personalisierer mitgeteilt. Der Ausgabeprozess ist mit dem GKV-Spitzenverband unter Berücksichtigung der bestehenden Sicherheitsrichtlinie für Verifikationskarten-KTR abzustimmen.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Computeranlagen und Zubehör📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: gematik Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH
Postanschrift: Friedrichstr. 136
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.gematik.de🌏
E-Mail: vergabeg2@gematik.de📧
Telefon: +49 3040041343📞
Fax: +49 3040041111 📠
1. Die gematik führt dieses Vergabeverfahren nach den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A (VOL/A), 2. Abschnitt vom 20.11.2009 durch.
2. Für die Erstellung des Angebotes sind die von der Vergabestelle bereit gestellten Vordrucke/Formblätter zu verwenden. Diese sind bei der unter I.1 angegebenen Adresse auf Anfrage per E-Mail zu beziehen.
3. Das einzureichende Angebot ist als solcher zu kennzeichnen („Angebot. Nicht öffnen!“)und bis zu der unter IV.3.4 angegebenen Angebotsfrist bei der unter I.1 angegebenen Adresse bei der Vergabestelle in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen.
4. Das Angebot ist schriftlich im Original und in zweifacher nicht beglaubigter Kopie (Papierform) sowie nach Möglichkeit in einfacher elektronischer Kopie (CD/DVD) einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form ist nicht zugelassen.
5. Soweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen ausschließlich per E-Mail an die unter I.1 angegebene E-Mail-Adresse zu richten. Die Vergabestelle behält sich vor, Fragen, die nicht bis spätestens 15 Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, nicht zu beantworten.
6. Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Angebote und die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
7. Sowohl die Verfahrenssprache als auch die Vertragssprache ist Deutsch.
1. Die gematik führt dieses Vergabeverfahren nach den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A (VOL/A), 2. Abschnitt vom 20.11.2009 durch.
2. Für die Erstellung des Angebotes sind die von der Vergabestelle bereit gestellten Vordrucke/Formblätter zu verwenden. Diese sind bei der unter I.1 angegebenen Adresse auf Anfrage per E-Mail zu beziehen.
3. Das einzureichende Angebot ist als solcher zu kennzeichnen („Angebot. Nicht öffnen!“)und bis zu der unter IV.3.4 angegebenen Angebotsfrist bei der unter I.1 angegebenen Adresse bei der Vergabestelle in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen.
4. Das Angebot ist schriftlich im Original und in zweifacher nicht beglaubigter Kopie (Papierform) sowie nach Möglichkeit in einfacher elektronischer Kopie (CD/DVD) einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form ist nicht zugelassen.
5. Soweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen ausschließlich per E-Mail an die unter I.1 angegebene E-Mail-Adresse zu richten. Die Vergabestelle behält sich vor, Fragen, die nicht bis spätestens 15 Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, nicht zu beantworten.
6. Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Angebote und die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
7. Sowohl die Verfahrenssprache als auch die Vertragssprache ist Deutsch.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Zur Sicherstellung des erforderlichen Schutzes von (Sozial-)Daten und Verfahren in der Telematikinfrastruktur sind langfristig geeignete Kryptoverfahren einzusetzen. Um mit den im Gesundheitswesen eingesetzten Chipkarten (insbesondere eGK, HBA und SMC) diese Anforderungen erfüllen zu können, ist eine neue Generation von Chipkarten („G2“) und damit korrespondierender Zertifikatsinfrastrukturen durch die gematik bereitzustellen.
Zur Sicherstellung des erforderlichen Schutzes von (Sozial-)Daten und Verfahren in der Telematikinfrastruktur sind langfristig geeignete Kryptoverfahren einzusetzen. Um mit den im Gesundheitswesen eingesetzten Chipkarten (insbesondere eGK, HBA und SMC) diese Anforderungen erfüllen zu können, ist eine neue Generation von Chipkarten („G2“) und damit korrespondierender Zertifikatsinfrastrukturen durch die gematik bereitzustellen.
In Generation 2 basieren alle im Gesundheitswesen eingesetzten Karten auf einer gemeinsamen Betriebssystemplattform. Die gematik hat die vorliegend ausgeschriebene Leistung zur Personalisierung und Bereitstellung von PKI-Produkten und -Dienstleistungen für die neue Generation Chipkarten „G2“ mit EU-Bekanntmachung Nr. 2012/S 144-240853 am 28.7.2012 bereits einmal ausgeschrieben. Diese Ausschreibung hatte bzgl. des dortigen Loses Nr. 4 kein wirtschaftliches Ergebnis und musste aufgehoben werden. Die gematik strebt jedoch nach wie vor an, für die Bereitstellung von PKI-Produkten und -Dienstleistungen für den Test- und Wirkbetrieb, die Personalisierung von HBA und SMC-B sowie die Bereitstellung von Zertifikaten für funktional gleichwertige HSM-B für die Erprobung im Online-Rollout (Stufe 1) neben dem bereits beauftragen Marktteilnehmer einen weiteren Auftragnehmer zu beauftragen. Dies soll mit der vorliegenden Ausschreibung erfolgen.
In Generation 2 basieren alle im Gesundheitswesen eingesetzten Karten auf einer gemeinsamen Betriebssystemplattform. Die gematik hat die vorliegend ausgeschriebene Leistung zur Personalisierung und Bereitstellung von PKI-Produkten und -Dienstleistungen für die neue Generation Chipkarten „G2“ mit EU-Bekanntmachung Nr. 2012/S 144-240853 am 28.7.2012 bereits einmal ausgeschrieben. Diese Ausschreibung hatte bzgl. des dortigen Loses Nr. 4 kein wirtschaftliches Ergebnis und musste aufgehoben werden. Die gematik strebt jedoch nach wie vor an, für die Bereitstellung von PKI-Produkten und -Dienstleistungen für den Test- und Wirkbetrieb, die Personalisierung von HBA und SMC-B sowie die Bereitstellung von Zertifikaten für funktional gleichwertige HSM-B für die Erprobung im Online-Rollout (Stufe 1) neben dem bereits beauftragen Marktteilnehmer einen weiteren Auftragnehmer zu beauftragen. Dies soll mit der vorliegenden Ausschreibung erfolgen.
Menge oder Umfang:
1. X.509
Es ist in der Test- und in der Produktivumgebung je eine Instanz für einen Trust Service Provider (TSP) für die Herausgabe und Bereitstellung von Zertifikaten der Kartentypen HBA (QES und nonQES) und SMC-B an die Akteure des deutschen Gesundheitswesens nach den Vorgaben des Auftraggebers vom Auftragnehmer bereitzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass für den auf die Erprobungsphase Online-Rollout (Stufe 1) folgenden Produktivbetrieb eine weitere Zulassung der jeweils zuständigen Sektoren erforderlich sein wird. Für den Kartentyp eGK ist in der Testumgebung eine Instanz für einen Trust Service Provider (TSP) für die Herausgabe und Bereitstellung von Zertifikaten nach den Vorgaben des Auftraggebers vom Auftragnehmer bereitzustellen. Die Aufgaben des TSP umfassen insbesondere auch die Bereitstellung und den Betrieb von OCSP-Respondern. Die Vorgaben des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung sind für den Bereich der qualifizierten Signaturzertifikate vom Auftragnehmer zu beachten. Zur Unterstützung der Beantragung und des Herausgabeprozesses von HBA und SMC-B ist nach den Vorgaben des Auftraggebers eine Schnittstelle bereitzustellen, die die Anforderungen der Sektorenberücksichtigt. Aufbau und Betrieb der dafür notwendigen Serverkomponenten in der Test- und in der Produktivumgebung sind vom Auftragnehmer zu übernehmen.
Es ist in der Test- und in der Produktivumgebung je eine Instanz für einen Trust Service Provider (TSP) für die Herausgabe und Bereitstellung von Zertifikaten der Kartentypen HBA (QES und nonQES) und SMC-B an die Akteure des deutschen Gesundheitswesens nach den Vorgaben des Auftraggebers vom Auftragnehmer bereitzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass für den auf die Erprobungsphase Online-Rollout (Stufe 1) folgenden Produktivbetrieb eine weitere Zulassung der jeweils zuständigen Sektoren erforderlich sein wird. Für den Kartentyp eGK ist in der Testumgebung eine Instanz für einen Trust Service Provider (TSP) für die Herausgabe und Bereitstellung von Zertifikaten nach den Vorgaben des Auftraggebers vom Auftragnehmer bereitzustellen. Die Aufgaben des TSP umfassen insbesondere auch die Bereitstellung und den Betrieb von OCSP-Respondern. Die Vorgaben des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung sind für den Bereich der qualifizierten Signaturzertifikate vom Auftragnehmer zu beachten. Zur Unterstützung der Beantragung und des Herausgabeprozesses von HBA und SMC-B ist nach den Vorgaben des Auftraggebers eine Schnittstelle bereitzustellen, die die Anforderungen der Sektorenberücksichtigt. Aufbau und Betrieb der dafür notwendigen Serverkomponenten in der Test- und in der Produktivumgebung sind vom Auftragnehmer zu übernehmen.
2. Personalisierung von HBA:
Auf der Grundlage der bereits konfigurierten HBA, der bereitgestellten CVC-PKI und der in den Ziffer 1.) aufgebauten PKI sind jeweils ca. 1 000 HBA für die Erprobung im Online-Rollout (Stufe 1) (Supplement zum EU-Amtsblatt 2012/S 70-116639) zu personalisieren. Die betroffenen Heilberufler (Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte) werden vom Auftraggeber benannt. Der HBA ist Träger eines qualifizierten elektronischen Signaturzertifikates, hierzu sind die Vorgaben des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung vom Auftragnehmer zu beachten. HBA dürfen nur an Heilberufler ausgegeben werden, es sind die sektorspezifischen Ausgaberegeln zu beachten. Im Vorfeld der Personalisierung muss der Auftragnehmer für den jeweiligen Heilberufler u.a. die Bestätigung des Status durch die zuständige Berufskammer einholen.
Auf der Grundlage der bereits konfigurierten HBA, der bereitgestellten CVC-PKI und der in den Ziffer 1.) aufgebauten PKI sind jeweils ca. 1 000 HBA für die Erprobung im Online-Rollout (Stufe 1) (Supplement zum EU-Amtsblatt 2012/S 70-116639) zu personalisieren. Die betroffenen Heilberufler (Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte) werden vom Auftraggeber benannt. Der HBA ist Träger eines qualifizierten elektronischen Signaturzertifikates, hierzu sind die Vorgaben des Signaturgesetzes und der Signaturverordnung vom Auftragnehmer zu beachten. HBA dürfen nur an Heilberufler ausgegeben werden, es sind die sektorspezifischen Ausgaberegeln zu beachten. Im Vorfeld der Personalisierung muss der Auftragnehmer für den jeweiligen Heilberufler u.a. die Bestätigung des Status durch die zuständige Berufskammer einholen.
3. Personalisierung von SMC-B:
Auf der Grundlage der bereits konfigurierten SMC-B, der bereitgestellten CVC-PKI und der in den Ziffer 1.) aufgebauten PKI sind jeweils ca. 1 000 SMC-B für die Erprobung im Online-Rollout (Stufe 1) (Supplement zum EU-Amtsblatt 2012/S 70-116639) zu personalisieren. Die betroffenen Krankenhäuser, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Vertragszahnärzte werden vom Auftraggeber benannt. SMC-B dürfen nur an Berechtigte ausgegeben werden, es sind die sektorspezifischen Ausgaberegeln zu beachten. Im Vorfeld der Personalisierung muss u.a. die Bestätigung des Status durch die zuständige Institution (DKTIG für Krankenhäuser, Kassenärztliche Vereinigung bzw. KV Telematik ARGE, Kassenzahnärztliche Vereinigung) vom Auftragnehmer eingeholt werden. Für die Einbringung in HSM-B sind vom Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftraggebers Zertifikate zu erstellen und zu liefern. Weiterhin sind ca. 50 SMC-B als Verifikationskarten-KTR (RSA-CV-Profil 8 bzw. entsprechende Flagliste für ECC-CV) für Kostenträger nach den Vorgaben des Auftraggebers zu personalisieren. Verifikationskartenunterscheiden sich von SMC-B durch das Fehlen von X.509-Zertifikaten, es erfolgt keine Zuordnung zu einer Person. Die Empfänger der Verifikationskarte-KTR werden durch den GKV-Spitzenverband benannt und dem Personalisierer mitgeteilt. Der Ausgabeprozess ist mit dem GKV-Spitzenverband unter Berücksichtigung der bestehenden Sicherheitsrichtlinie für Verifikationskarten-KTR abzustimmen.
Auf der Grundlage der bereits konfigurierten SMC-B, der bereitgestellten CVC-PKI und der in den Ziffer 1.) aufgebauten PKI sind jeweils ca. 1 000 SMC-B für die Erprobung im Online-Rollout (Stufe 1) (Supplement zum EU-Amtsblatt 2012/S 70-116639) zu personalisieren. Die betroffenen Krankenhäuser, Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten und Vertragszahnärzte werden vom Auftraggeber benannt. SMC-B dürfen nur an Berechtigte ausgegeben werden, es sind die sektorspezifischen Ausgaberegeln zu beachten. Im Vorfeld der Personalisierung muss u.a. die Bestätigung des Status durch die zuständige Institution (DKTIG für Krankenhäuser, Kassenärztliche Vereinigung bzw. KV Telematik ARGE, Kassenzahnärztliche Vereinigung) vom Auftragnehmer eingeholt werden. Für die Einbringung in HSM-B sind vom Auftragnehmer nach den Vorgaben des Auftraggebers Zertifikate zu erstellen und zu liefern. Weiterhin sind ca. 50 SMC-B als Verifikationskarten-KTR (RSA-CV-Profil 8 bzw. entsprechende Flagliste für ECC-CV) für Kostenträger nach den Vorgaben des Auftraggebers zu personalisieren. Verifikationskartenunterscheiden sich von SMC-B durch das Fehlen von X.509-Zertifikaten, es erfolgt keine Zuordnung zu einer Person. Die Empfänger der Verifikationskarte-KTR werden durch den GKV-Spitzenverband benannt und dem Personalisierer mitgeteilt. Der Ausgabeprozess ist mit dem GKV-Spitzenverband unter Berücksichtigung der bestehenden Sicherheitsrichtlinie für Verifikationskarten-KTR abzustimmen.
Beschreibung der Optionen:
Der ausgeschriebene Vertrag (Rahmenvereinbarungen) soll grundsätzlich eine Laufzeit von 4 Jahren mit 2-maliger einseitiger Verlängerungsoption um jeweils ein weiteres Jahr zugunsten des Auftraggebers haben. Eine längere Laufzeit der Verträge über 4 Jahre hinaus ist bei Bedarf erforderlich und wäre durch sachliche und auftragsbezogene Gründe zum ordnungsgemäßen Betrieb der Telematikinfrastruktur und flächendeckenden Versorgung sowie aufgrund der nötigen Investitionsamortisation der Entwicklungsleistungen der Auftragnehmer gerechtfertigt (§ 4 EG Abs. 7 VOL/A).
Der ausgeschriebene Vertrag (Rahmenvereinbarungen) soll grundsätzlich eine Laufzeit von 4 Jahren mit 2-maliger einseitiger Verlängerungsoption um jeweils ein weiteres Jahr zugunsten des Auftraggebers haben. Eine längere Laufzeit der Verträge über 4 Jahre hinaus ist bei Bedarf erforderlich und wäre durch sachliche und auftragsbezogene Gründe zum ordnungsgemäßen Betrieb der Telematikinfrastruktur und flächendeckenden Versorgung sowie aufgrund der nötigen Investitionsamortisation der Entwicklungsleistungen der Auftragnehmer gerechtfertigt (§ 4 EG Abs. 7 VOL/A).
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Dauer: 48 Monate
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Im Rahmendes Angebotes sind sämtliche der nachfolgend unter III.2.1 bis III.2.3 aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Für die Erstellung und Einreichung sind die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten und unter der in I.1 angegebenen Kontaktadresse per E-Mail abrufbaren Vordrucke und Formblätter zu verwenden. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen. Sämtliche Unterlagen sind, soweit nicht die Einreichung in Kopie nachfolgend ausdrücklich zugelassen ist, im schriftlichen Original (kein Scan, kein Fax)einzureichen; Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.
Im Rahmendes Angebotes sind sämtliche der nachfolgend unter III.2.1 bis III.2.3 aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Für die Erstellung und Einreichung sind die von der Vergabestelle zur Verfügung gestellten und unter der in I.1 angegebenen Kontaktadresse per E-Mail abrufbaren Vordrucke und Formblätter zu verwenden. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende, formell fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern oder aufzuklären. Die Bieter haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung oder Aufklärung/Erläuterung von Unterlagen. Sämtliche Unterlagen sind, soweit nicht die Einreichung in Kopie nachfolgend ausdrücklich zugelassen ist, im schriftlichen Original (kein Scan, kein Fax)einzureichen; Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.
Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bietergemeinschaft mit Einreichung des Angebotes mittels einer Bietergemeinschaftserklärung(Vordruck) (i) sämtliche Mitglieder der an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen namentlich mit Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen; (ii) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen und(iii) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter III.2.1 Nr. (1) und (2) aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter III.2.2 und III.2.3 aufgeführten Unterlagen können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Die Vergabestelle weist vorsorglich darauf hin, dass nach der Vergaberechtsprechung die Identität einer Bietergemeinschaft während des gesamten Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung aufrecht zu erhalten ist, und dass der Wechsel der Bieteridentität der Bietergemeinschaft zu einem Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen kann bzw. muss. Eine Änderung in der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt/Austritt/Austausch von Mitgliedsunternehmen) kann nach der Vergaberechtsprechung im Einzelfall einen Wechsel Bieteridentität von Bietergemeinschaften begründen.
Mehrere Bieter können sich zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen. In diesem Fall hat die Bietergemeinschaft mit Einreichung des Angebotes mittels einer Bietergemeinschaftserklärung(Vordruck) (i) sämtliche Mitglieder der an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen namentlich mit Anschrift, Telefon-/Telefaxnummer sowie E-Mail-Adresse zu benennen; (ii) einen bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren sowie den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen und(iii) eine von allen Mitgliedern unterschriebene Vollmacht vorzulegen. Im Falle einer Bietergemeinschaft sind sämtliche unter III.2.1 Nr. (1) und (2) aufgeführten Unterlagen jeweils von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter III.2.2 und III.2.3 aufgeführten Unterlagen können für die Bietergemeinschaft insgesamt vorgelegt werden. Die Vergabestelle weist vorsorglich darauf hin, dass nach der Vergaberechtsprechung die Identität einer Bietergemeinschaft während des gesamten Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung aufrecht zu erhalten ist, und dass der Wechsel der Bieteridentität der Bietergemeinschaft zu einem Ausschluss von dem Vergabeverfahren führen kann bzw. muss. Eine Änderung in der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft (Eintritt/Austritt/Austausch von Mitgliedsunternehmen) kann nach der Vergaberechtsprechung im Einzelfall einen Wechsel Bieteridentität von Bietergemeinschaften begründen.
Die gematik wird in dem Vergabeverfahren alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergreifen, um einen unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen, insbesondere den Grundsatz des Geheimwettbewerbs zu wahren. Die an einer Teilnahme an diesem Vergabeverfahren interessierten Unternehmen werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie als Bewerber oder etwaige Bieter des Verfahrens zur Einhaltung des Geheimwettbewerbs sowie im Übrigen einem gesetzmäßigen und lauteren Wettbewerb verpflichtet sind und sich daher insbesondere nicht an einer in Bezug auf die Vergabe unzulässigen, wettbewerbsbeschränkende Abrede oder sonstigen Absprache und Verhaltensweise beteiligen dürfen, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar ist, und u. a. dafür Sorge zu tragen haben, dass sie ein Angebot in Unkenntnis der Angebote und Angebotsgrundlagen sowie der Angebotskalkulation der Mitbewerber erstellen und einreichen. Ein Bieter kann sich, auch als Mitgliedeiner Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde gem. § 7 Abs. 9S. 1 VOL/A-EG der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen und die unter III.2.2 und III.2.3 bezeichneten Unterlagen für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die unter III.2.1 Nr. (1) und (2) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i.S.v. § 7 Abs. 9 S. 1 VOL/A-EG nicht nur ein selbständiges, von dem Bewerber bzw. der Bietergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist.
Die gematik wird in dem Vergabeverfahren alle geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergreifen, um einen unverfälschten Wettbewerb sicherzustellen, insbesondere den Grundsatz des Geheimwettbewerbs zu wahren. Die an einer Teilnahme an diesem Vergabeverfahren interessierten Unternehmen werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie als Bewerber oder etwaige Bieter des Verfahrens zur Einhaltung des Geheimwettbewerbs sowie im Übrigen einem gesetzmäßigen und lauteren Wettbewerb verpflichtet sind und sich daher insbesondere nicht an einer in Bezug auf die Vergabe unzulässigen, wettbewerbsbeschränkende Abrede oder sonstigen Absprache und Verhaltensweise beteiligen dürfen, die mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot unvereinbar ist, und u. a. dafür Sorge zu tragen haben, dass sie ein Angebot in Unkenntnis der Angebote und Angebotsgrundlagen sowie der Angebotskalkulation der Mitbewerber erstellen und einreichen. Ein Bieter kann sich, auch als Mitgliedeiner Bietergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde gem. § 7 Abs. 9S. 1 VOL/A-EG der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). In diesem Fall hat der Bieter diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Angebot zu benennen und die unter III.2.2 und III.2.3 bezeichneten Unterlagen für diese Dritten in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bieter auf die Fähigkeiten der Dritten zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Außerdem hat der Bieter die unter III.2.1 Nr. (1) und (2) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Angebot beizubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i.S.v. § 7 Abs. 9 S. 1 VOL/A-EG nicht nur ein selbständiges, von dem Bewerber bzw. der Bietergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist.
Beabsichtigen die Bieter, wesentliche Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer, vgl. Art. 25 S. 1 Richtlinie 2004/18/EG) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde zu berufen – haben sie die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben und den/die Unterauftragnehmer zu benennen sowie auf Verlangen der Vergabestelle Unterlagen zum Nachweis der Eignung für diese/n vorzulegen.
Beabsichtigen die Bieter, wesentliche Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer, vgl. Art. 25 S. 1 Richtlinie 2004/18/EG) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde zu berufen – haben sie die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Angebot anzugeben und den/die Unterauftragnehmer zu benennen sowie auf Verlangen der Vergabestelle Unterlagen zum Nachweis der Eignung für diese/n vorzulegen.
Ferner sind – auf Verlangen der Vergabestelle – bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der nach § 7 Abs.9 S. 1 VOL/A-EG benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Verpflichtungserklärung). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe des Angebotes ist nicht erforderlich. Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
Ferner sind – auf Verlangen der Vergabestelle – bis zur Vergabeentscheidung Erklärungen der nach § 7 Abs.9 S. 1 VOL/A-EG benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer einzureichen, aus denen hervorgeht, dass der Bieter im Falle der Zuschlagserteilung auf sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Mittel der benannten Dritten bzw. Unterauftragnehmer zugreifen kann (Verpflichtungserklärung). Eine Vorlage der Verpflichtungserklärung bereits mit Abgabe des Angebotes ist nicht erforderlich. Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
Die geforderten Eignungsunterlagen unter III.2.1 im Einzelnen:
1) Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist (in nicht beglaubigter Kopie). Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate alt sein,
1) Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem das Unternehmen ansässig ist (in nicht beglaubigter Kopie). Der Nachweis darf zum Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist nicht älter als 6 Monate alt sein,
2) Unterschriebene Eigenerklärung des Unternehmens zur Eignung gemäß § 6 EG Abs. 4 und 6 VOL/A (Vordruck).
Mindeststandards:
Die folgenden unter Nr. (1) und (2) geforderten Nachweise und Referenzen stellen eine Mindestanforderung an die Eignung (bzgl. technischer Leistungsfähigkeit und Fachkunde) der Unternehmen dar (Mindestbedingung). Bieter/Bietergemeinschaften, die nicht über diese Nachweise und Referenzen verfügen oder deren eingereichten Nachweise und Referenzen nicht die jeweils genannten Anforderungen erfüllen, sind nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden vom weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen.
Die folgenden unter Nr. (1) und (2) geforderten Nachweise und Referenzen stellen eine Mindestanforderung an die Eignung (bzgl. technischer Leistungsfähigkeit und Fachkunde) der Unternehmen dar (Mindestbedingung). Bieter/Bietergemeinschaften, die nicht über diese Nachweise und Referenzen verfügen oder deren eingereichten Nachweise und Referenzen nicht die jeweils genannten Anforderungen erfüllen, sind nicht zur Auftragsdurchführung geeignet und werden vom weiteren Vergabeverfahren zwingend ausgeschlossen.
(1) Der Bieter/ein Mitglied der Bietergemeinschaft muss als Trustcenter eine gültige Akkreditierung für das Ausstellen von qualifizierten Zertifikaten nach dem Signaturgesetz (SigG) haben und diese Akkreditierung nachweisen.
(2) Die nachfolgend benannten und vorzulegenden Referenzen müssen eindeutig demjenigen Unternehmen als Auftragnehmer/Durchführungsverantwortlicher zugeordnet werden können, das sich zum Nachweis seiner Eignung im Angebot darauf beruft. Die Referenzen können von unterschiedlichen Unternehmen einer Bietergemeinschaft beigebracht werden.
(2) Die nachfolgend benannten und vorzulegenden Referenzen müssen eindeutig demjenigen Unternehmen als Auftragnehmer/Durchführungsverantwortlicher zugeordnet werden können, das sich zum Nachweis seiner Eignung im Angebot darauf beruft. Die Referenzen können von unterschiedlichen Unternehmen einer Bietergemeinschaft beigebracht werden.
Die Darstellung der Referenzen muss auf den Formblättern der Vergabestelle erfolgen. Die Darstellung der Referenzen hat jeweils insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten: (i) Name und Adresse des Auftraggebers und Benennung eines Ansprechpartners mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse, (ii) Bezeichnung des Referenzprojektes/-vertrages und Angabe des/der Auftragnehmer, (iii) Leistungszeitraum (von – bis), (iv) Beschreibung der Leistungen sowie der Rolle des eigenen Unternehmens in dem Projekt als Auftragnehmer/Durchführungsverantwortlicher, (v) Umfang der Leistungen (z. B. Größe, Funktionen, Auftragswert, Personalstärke).
Die Darstellung der Referenzen muss auf den Formblättern der Vergabestelle erfolgen. Die Darstellung der Referenzen hat jeweils insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten: (i) Name und Adresse des Auftraggebers und Benennung eines Ansprechpartners mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse, (ii) Bezeichnung des Referenzprojektes/-vertrages und Angabe des/der Auftragnehmer, (iii) Leistungszeitraum (von – bis), (iv) Beschreibung der Leistungen sowie der Rolle des eigenen Unternehmens in dem Projekt als Auftragnehmer/Durchführungsverantwortlicher, (v) Umfang der Leistungen (z. B. Größe, Funktionen, Auftragswert, Personalstärke).
Die Einreichung einer Bescheinigung der Referenz-Auftraggeber für die Referenzen ist jeweils nicht erforderlich. Die Vergabestelle behält sich die Überprüfung der Angaben bei den Referenz-Auftraggebern sowie eigene Ermittlungen vor.
Die geforderten Referenzen im Einzelnen:
Darstellung von Referenzprojekten über die in den letzten 3 Jahren (Stichtag: Ablauf der Angebotsfrist) erbrachten Leistungen zum Aufbau und Betrieb einer Public-Key-Infrastruktur (PKI) oder Personalisierung von Chipkarten. Bei den eingereichten Referenzprojekten müssen die nachfolgenden 3 Kriterien jeweils mindestens 2-mal (2) berücksichtigt sein:
Darstellung von Referenzprojekten über die in den letzten 3 Jahren (Stichtag: Ablauf der Angebotsfrist) erbrachten Leistungen zum Aufbau und Betrieb einer Public-Key-Infrastruktur (PKI) oder Personalisierung von Chipkarten. Bei den eingereichten Referenzprojekten müssen die nachfolgenden 3 Kriterien jeweils mindestens 2-mal (2) berücksichtigt sein:
(i) Elektronische und optische Personalisierung von Chipkarten sowie deren sichere Ausgabe an die Endnutzer, (ii) Prozesse zur Registrierung, Beantragung und Sperrung von Zertifikaten und (iii) Betrieb von OCSP-Respondern.
Die geforderten Referenzprojekte müssen nicht zwingend von den Referenz-Auftraggebern förmlich abgenommen sein. Sie müssen allerdings zumindest soweit abgeschlossen sein, dass die erbrachten Leistungen des Bewerbers anhand der benannten Kriterien (i – iii) positiv und zweifelsfrei festgestellt werden können. Der Betrieb der PKI kann andauern.
Die geforderten Referenzprojekte müssen nicht zwingend von den Referenz-Auftraggebern förmlich abgenommen sein. Sie müssen allerdings zumindest soweit abgeschlossen sein, dass die erbrachten Leistungen des Bewerbers anhand der benannten Kriterien (i – iii) positiv und zweifelsfrei festgestellt werden können. Der Betrieb der PKI kann andauern.
Die geforderten Kriterien müssen nicht zwingend in einem einzigen Projekt realisiert sein. Es ist ausreichend und zulässig, wenn der Bieter oder die Bietergemeinschaft die geforderten Kriterien insgesamt in verschiedenen Projekten/Referenzen realisiert hat.
Die geforderten Kriterien müssen nicht zwingend in einem einzigen Projekt realisiert sein. Es ist ausreichend und zulässig, wenn der Bieter oder die Bietergemeinschaft die geforderten Kriterien insgesamt in verschiedenen Projekten/Referenzen realisiert hat.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Datum der Angebotseröffnung: 2013-12-23 📅
Öffnungsort: Friedrichstraße 136, 10117 Berlin.
Ort des Eröffnungstermins: Friedrichstraße 136, 10117 Berlin.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: Daniela Dammeyer
Internetadresse: www.gematik.de🌏
Referenz Zusätzliche Informationen
1. Die gematik führt dieses Vergabeverfahren nach den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil A (VOL/A), 2. Abschnitt vom 20.11.2009 durch.
2. Für die Erstellung des Angebotes sind die von der Vergabestelle bereit gestellten Vordrucke/Formblätter zu verwenden. Diese sind bei der unter I.1 angegebenen Adresse auf Anfrage per E-Mail zu beziehen.
3. Das einzureichende Angebot ist als solcher zu kennzeichnen („Angebot. Nicht öffnen!“)und bis zu der unter IV.3.4 angegebenen Angebotsfrist bei der unter I.1 angegebenen Adresse bei der Vergabestelle in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen.
3. Das einzureichende Angebot ist als solcher zu kennzeichnen („Angebot. Nicht öffnen!“)und bis zu der unter IV.3.4 angegebenen Angebotsfrist bei der unter I.1 angegebenen Adresse bei der Vergabestelle in einem fest verschlossenen Umschlag einzureichen.
4. Das Angebot ist schriftlich im Original und in zweifacher nicht beglaubigter Kopie (Papierform) sowie nach Möglichkeit in einfacher elektronischer Kopie (CD/DVD) einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form ist nicht zugelassen.
4. Das Angebot ist schriftlich im Original und in zweifacher nicht beglaubigter Kopie (Papierform) sowie nach Möglichkeit in einfacher elektronischer Kopie (CD/DVD) einzureichen. Eine Einreichung per Telefax oder in mündlicher, fernmündlicher oder elektronischer Form ist nicht zugelassen.
5. Soweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen ausschließlich per E-Mail an die unter I.1 angegebene E-Mail-Adresse zu richten. Die Vergabestelle behält sich vor, Fragen, die nicht bis spätestens 15 Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, nicht zu beantworten.
5. Soweit Auskünfte erforderlich werden, sind Fragen ausschließlich per E-Mail an die unter I.1 angegebene E-Mail-Adresse zu richten. Die Vergabestelle behält sich vor, Fragen, die nicht bis spätestens 15 Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sind, nicht zu beantworten.
6. Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Angebote und die Teilnahme am Vergabeverfahren findet nicht statt.
7. Sowohl die Verfahrenssprache als auch die Vertragssprache ist Deutsch.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt – Vergabekammern des Bundes
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53125
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungenüber das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungenüber das Vergabeverfahren hin.
§ 107 Abs. 3 Satz 1 GWB lautet:
„Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind“.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrensgemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß§ 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist zudem ausdrücklich auf die Fristen des § 101a GWB hin. Die Vergabestelle wird gemäß§ 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax oder E-Mail erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2013/S 218-379464 (2013-11-07)