Planungsleistungen bzgl. der Genehmigung eines Windparks
I. Projekbeschreibung
Die Landesforst Mecklenburg-Vorpommern – Anstalt des öffentlichen Rechts – (nachfolgend „Vergabestelle“) beabsichtigt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines Windparks einschließlich aller notwendigen Nebeneinrichtungen wie Zuwegung, Kranaufstellflächen, Netzanbindung, Transformatoren und Übergabestation etc. auf einer im Eigentum der Vergabestelle stehenden Fläche, die hierfür optimal ausgenutzt werden soll, zu erwirken.
Für die Erteilung der Anlagengenehmigung und vorbereitender planungsrechtlicher Schritte, insbesondere der Schaffung des Planungsrechts, bedarf es der Erbringung von Planungsleistungen, die die Vergabestelle an einen externen Planer vergeben möchte. Entsprechende Dienstleistungen werden im vorliegenden Vergabeverfahren vergeben.
Zur Vorhabenfläche können folgende – nicht abschließende – Angaben gemacht werden:
1. Lage und Umgebung
Die Vorhabenfläche liegt in der Planungsregion Westmecklenburg. Sie erstreckt sich auf die Gebiete zweier Gemeinden; der bei der Planung zu betrachtende Untersuchungsraum erfasst zwei weitere Gemeindegebiete. Bei der Vorhabenfläche handelt sich um einen ca. 130 ha großen Konversionsstandort, der allseitig von Wald umgeben ist. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich in einem Abstand von im Minimum 800 m zur Vorhabenfläche.
2. Frühere und derzeitige Nutzung
Bei der Vorhabenfläche handelt es sich um eine ehemals militärische Liegenschaft, auf der sich bis Ende der 1980er Jahre unter anderem eine Start- und Landebahn für Luftfahrzeuge sowie ein Schieß- und Übungsplatz befand. Seit Anfang der 1990er Jahre ist die Fläche größtenteils der natürlichen Sukzession überlassen.
3. Geltendes Planungsrecht
Im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Westmecklenburg (RREP WM) ist die Vorhabenfläche nicht als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen. Auch im Zuge der beabsichtigten Fortschreibung des RREP ist nicht vorgesehen, diese zukünftig als Eignungsgebiet für Windenergieanlagen auszuweisen.
Bauplanungsrechtlich ist die Vorhabenfläche als Außenbereich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die beiden Gemeinden, auf deren Gebiete sich die Vorhabenfläche erstreckt, haben in ihrem jeweiligen Flächennutzungsplan keine Steuerung der Windenergienutzung in Anwendung des Planvorbehalts des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgenommen.
4. Naturschutzrecht
Im Biotopkataster ist die Vorhabenfläche als gesetzlich geschütztes Biotop aufgeführt. Tatsächlich dürfte sich das kartierte gesetzlich geschützte Biotop aufgrund der fortschreitenden Sukzession jedoch deutlich in seiner Ausprägung verändert haben. Hierbei handelt es sich jedoch um eine nicht gesicherte Annahme, so dass dieser Frage im weiteren Verfahren durch die zu beauftragenden Planer nachzugehen ist.
Die Vergabestelle hat bereits ein Fachbüro mit einer artenschutzfachlichen Kartierung der Vorhabenfläche und der Erstellung einer artenschutzrechtlichen Prüfung beauftragt; Umfang und Inhalt der beauftragten Gutachten werden den im zweiten Verfahrensschritt zu Verhandlungen aufgeforderten Bewerbern zur Verfügung gestellt.
5. Schädliche Bodenveränderungen
Aufgrund der vormaligen militärischen Nutzung ist die gesamte Vorhabenfläche als mit Kampfmitteln belastet eingestuft.
II. Aufgabenbeschreibung
Zwar wird die Vergabestelle die für die Erteilung der Anlagengenehmigung notwendigen Anträge im eigenen Namen stellen, sie ist im Rahmen des durchzuführenden Verfahrens jedoch auf einen Planer angewiesen, der in erheblichem Umfang Planungsleistungen erbringen muss. Die Vergabestelle hat die Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft (nachfolgend „Rechtsberater“) ergänzend beauftragt, die Planungsschritte aus rechtlicher Sicht zu begleiten.
Aufgabe des Planers wird es sein, zunächst den „Status quo“ der Vorhabenfläche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu ermitteln. Hierzu sind insbesondere sämtliche für die Vorhabenfläche geltenden einschlägigen rechtlichen Ausweisungen zu ermitteln und – in Zusammenarbeit mit dem Rechtsberater – zu prüfen. Diese können sich insbesondere aus Raumordnungsplänen, Flächennutzungsplänen der betroffenen Gemeinden sowie Fachplänen – etwa des Naturschutz- und Wasserrechts – ergeben. Bereits in diesem vorbereitenden Planungsstadium wird seitens des Planers ein erster Kontakt mit den möglicherweise betroffenen Fachbehörden aufzunehmen sein, um mögliche, sich aus den verschiedenen Fachgesetzen ergebende Restriktionen auf der Vorhabenfläche zu ermitteln. Auf dieser Grundlage werden Vergabestelle, Planer und Rechtsberater dann über die genaue Vorgehensweise zur Baurechtsschaffung beraten.
Besondere Bedeutung bei der Schaffung der planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen wird den raumordnerischen Anforderungen zukommen. Hierzu wird aller Voraussicht nach die Raumverträglichkeit des Vorhabens in einem Raumordnungsverfahren zu prüfen sein. Aufgrund der Tatsache, dass die Vorhabenfläche außerhalb der im RREP ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen liegt, wird bei momentanem Kenntnisstand ein Zielabweichungsverfahren durchzuführen sein, welches in das Raumordnungsverfahren integriert wird. Aufgabe des Planers wird es dann insbesondere sein, eine Raumverträglichkeitsstudie sowie eine Umweltverträglichkeitsstudie für das Raumordnungsverfahren zu erarbeiten. In diese werden u. a. die Erkenntnisse der bereits von der Vergabestelle beauftragten und auf Veranlassung des Planers ggf. noch zu spezifizierenden artenschutzrechtlichen Prüfung einfließen. Für die ggf. zu beantragende Zielabweichung wird vom Planer – in enger Zusammenarbeit mit der Vergabestelle und dem Rechtsberater – eine Argumentation zu erarbeiten sein, die den hohen Anforderungen an eine Zielabweichung Rechnung trägt.
Parallel zum Raumordnungs- und Zielabweichungsverfahren soll bereits das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen vorbereitet, eingeleitet und durchgeführt werden. Der Planer muss dabei ggf. die notwendigen Unterlagen erarbeiten, auf deren Grundlage die Genehmigungsbehörde nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls über die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung entscheidet. Sämtliche für die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Pläne und Unterlagen sind vom Planer zu erstellen. Es ist damit zu rechnen, dass im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens verschiedene Fachgutachten einzuholen sind. Diese sollen, sofern sie nicht vom Planer selbst erstellt werden können, von ihm im eigenen Namen beauftragt werden. In diesem Fall ist der Planer berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
Während des gesamten Planungsprozesses ist eine Begleitung sämtlicher Schritte durch den Planer sowie eine enge Zusammenarbeit mit der Vergabestelle und dem Rechtsberater gewünscht. Der Planer soll in Abstimmung mit der Vergabestelle – ggf. auch mit dem Rechtsberater – notwendige Abstimmungen mit den zuständigen Genehmigungs- und Fachbehörden sowie den betroffenen Trägern öffentlicher Belange vornehmen. So wird eine enge Einbeziehung der betroffenen Gemeinden ebenso wie des Regionalen Planungsverbandes geboten sein, die ggf. auch durch den Planer erfolgen wird. Gleiches gilt für eine enge planerische Begleitung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, insbesondere wenn es der Durchführung eines förmlichen Genehmigungsverfahrens bedarf. Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange – sowohl im Raumordnungsverfahren als auch in einem förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren – wird der Planer mitwirken. Die Vergabestelle legt besonderen Wert auf ein transparentes Verfahren mit einem Höchstmaß an Beteiligung von Bürgern und Interessengruppen. Hierzu ist die Einrichtung eines Planungsbeirates vorgesehen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-08-15.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-06-27.
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
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Dokument |
2013-06-27
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Auftragsbekanntmachung
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