Alle Bewerber erhalten eine schriftliche Information über die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung. Teilnahmeanträge, die nach dem in Pkt. IV.3.4) genannten Schlusstermin bei der Kontaktstelle eingehen, werden nicht berücksichtigt. Es gelten der Posteingangsstempel und der Zeitvermerk. Im Übrigen bleibt § 4 (6), (7), (8) und (9) VOF unberührt. In den Bewerbungsunterlagen sind die gemäß Pkt. III.1.1) bis III.2.3) geforderten Nachweise und Erklärungen der Bewerber bzw. Bieter-/Arbeitsgemeinschaft und der/des Unterauftragnehmer/s übersichtlich und in der folgenden Reihenfolge geheftet vorzulegen: § 4 (6) a-g, § 4 (9) a-d, § 4 (2), § 5 (5) h, § 5 (4) a + c, § 5 (5) a, b, c, d, e, f VOF.