Vergabe von 3 Zulassungen für die Drittabfertigung am Flughafen Berlin Schönefeld (SXF), der derzeit zum Flughafen Berlin Brandenburg (BER) ausgebaut wird, in den beschränkten Bereichen Gepäckabfertigung, Vorfelddienste und vorfeldseitige Fracht- und Postabfertigung – (siehe Punkt II.1.5 der Bekanntmachung). Die 3 hier zu vergebenden Zulassungen/Lizenzen für die Drittabfertigung am Flughafen Berlin Schönefeld (SXF) gehen bei der Inbetriebnahme (IBN) des BER über als Zulassungen zur Drittabfertigung am Flughafen Berlin Brandenburg (BER)
a) Mit vorliegender Bekanntmachung wird weder ein öffentlicher Auftrag noch eine Beschaffung i.S.d. GWB und der SektVO ausgeschrieben. Die vorliegende Bekanntmachung unterliegt deshalb nicht dem öffentlichen Vergaberecht.
Es handelt sich um eine Konzessionsvergabe zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen gemäß der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV). Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung ist die Zulassung von drei Drittabfertigern (im Folgenden auch (Bodenabfertigungs-)Dienstleister, zuzulassender Drittabfertiger oder Bewerber genannt) für die jeweils gebündelte Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen Schönefeld bzw. Flughafen Berlin Brandenburg für folgende Bodenabfertigungsdienste, soweit diese nicht Zentrale Infrastruktureinrichtungen gemäß Punkt II.1.5. b) betrifft:
- Gepäckabfertigung Anlage 1 Nr. 3 BADV (Die Gepäckabfertigung umfasst die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum),
- Fracht- und Postabfertigung gem. Anlage 1 Nr. 4 BADV (Nummer 4 soweit es die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Abfertigungsgebäude und dem Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft),
- Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.1 BADV (das Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug, soweit diese nicht von der zentralen Infrastruktureinrichtung gemäß 2.5.3 der FBO umfasst sind),
- Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.2 BADV (die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel),
- Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.3 BADV (die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste erbringt),
- Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.4 BADV (das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich der Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude, sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude),
- Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.5 BADV (die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel),
- Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.6 BADV (das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft und die Bereitstellung und den Einsatz der entsprechenden Mittel; nicht umfasst von der Begrenzung auf drei Konzessionen sind sog. Werftschlepps).
Die Beförderung der Besatzung zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude und die sind sog. Werftschlepps werden für den Flughafen Berlin-Schönefeld/Flughafen Berlin Brandenburg liberalisiert.
Alle drei zuzulassenden Drittabfertiger haben alle oben aufgeführten nicht liberalisierten Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit anzubieten (Bündel), da diese Bündelung betrieblich geboten und notwendig ist zur möglichst effizienten Nutzung der verfügbaren Flächen und Abfertigungskapazitäten. Bewerbungen für einen Teil innerhalb des Bündels sind nicht zulässig. Interessenbekundungen, die sich nur auf einzelne der vorgenannten Dienstleistungen beziehen, werden ausgeschlossen.
Die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) erbringt in diesen zuvor dargestellten Bereichen selbst keine Bodenabfertigungsdienstleistungen. Sie wird die Anpassung der BADV dahingehend beantragen, dass in der Anlage 5 der BADV für den Flughafen Berlin-Schönefeld/Flughafen Berlin Brandenburg die Erbringung der beschränkten Bodenabfertigungsdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 BADV auf drei zuzulassende Drittabfertiger in den unter Punkt II 1.5. a beschriebenen Diensten beschränkt wird.
b) Am Flughafen sind gemäß § 6 BADV Zentrale Infrastruktureinrichtungen bestimmt, die ausschließlich von einem von der FBB Beauftragten vorgehalten, verwaltet und betrieben werden. Sie sind zu nutzen; ihre Nutzung kann mit der Entrichtung eines Entgelts nach § 6 Abs. 3 BADV und der jeweils geltenden Entgeltordnung verbunden werden, soweit das Nutzungsentgelt nicht Bestandteil der Start- und Landebahnentgelte ist.
Zentrale Infrastruktureinrichtungen gemäß 2.5.3 der FBO (SXF) sind:
- Einrichtungen und Anlagen zur Luftfahrzeugenteisung;
- Anlagen zur Frischwasserversorgung und Fäkalienentsorgung.
Zentrale Infrastruktureinrichtungen gemäß 2.5.3 der FBO (BER) sind:
- Einrichtungen und Anlagen zur Luftfahrzeugenteisung;
- Gepäckfördersystem;
- Fluggastbrücken & Andockführungssystem;
- Betankungsanlagen;
- Anlagen zur Frischwasserversorgung und Fäkalienentsorgung;
- Stationäre Bodenstromversorgung;
- Schalter inkl. Common Use Terminal Equipment (CUTE);
- Lotsendienste (Vorfeldkontrolle / Follow-Me).
Weitere Einzelheiten sind den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen.
c) Die zuzulassenden Drittabfertiger haben die Bodenabfertigungsdienste jedem nachfragenden Nutzer zu
wettbewerbsgerechten, nicht diskriminierenden Bedingungen und Entgelten anzubieten.
d) Die FBB wird zur Gewährleistung der für die betrieblichen Abläufe des Flughafens notwendigen Mindestqualitäten einen Katalog von verbindlichen Mindestanforderungen (Service Levels) verbindlich festlegen, der auch für die Bodenabfertigungsdienstleistungen zur Anwendung kommt. Der Abschluss von Qualitätsvereinbarungen der Bodenabfertigungsdienstleister mit ihren Kunden bleibt davon unberührt.
e) Die Erbringung weiterer Dienste gemäß Anlage 1 der BADV kann mit angeboten werden (insbesondere die Beförderung der Besatzung zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude); sie sind jedoch nicht Bestandteil dieses Auswahlverfahrens. Ungeachtet dessen bedürfen die zuzulassenden Drittabfertiger auch hierfür einer ausdrücklichen Zulassung der FBB.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-02-07.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-12-22.
Wer?
Wie?
Geschichte der Beschaffung
Datum |
Dokument |
2013-12-22
|
Auftragsbekanntmachung
|