Vergabe von einer Zulassung für die Drittabfertigung am Flughafen Berlin-Tegel (TXL) in den beschränkten Bereichen Gepäckabfertigung, Vorfelddienste und vorfeldseitige Fracht- und Postabfertigung – (siehe Punkt II.1.5) der Bekanntmachung)

Berliner Flughafen Gesellschaft mbH (BFG)

a) Mit vorliegender Bekanntmachung wird weder ein öffentlicher Auftrag noch eine Beschaffung i.S.d. GWB und der SektVO ausgeschrieben. Die vorliegende Bekanntmachung unterliegt deshalb nicht dem öffentlichen Vergaberecht.
Es handelt sich um eine Konzessionsvergabe zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten an Flughäfen gemäß der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV). Gegenstand der vorliegenden Bekanntmachung ist die Zulassung eines Drittabfertigers (im Folgenden auch (Bodenabfertigungs-) Dienstleister, zuzulassender Drittabfertiger oder Bewerber genannt) für die gebündelte Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf dem Flughafen Berlin-Tegel (TXL) für folgende Bodenabfertigungsdienste, soweit diese nicht Zentrale Infrastruktureinrichtungen gemäß Punkt II.1.5. b) betrifft:
— Gepäckabfertigung Anlage 1 Nr. 3 BADV (Die Gepäckabfertigung umfasst die Behandlung des Gepäcks im Sortierraum, die Sortierung des Gepäcks, seine Vorbereitung für den Abflug, das Be- und Entladen der Fahrzeuge oder Anlagen, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird, sowie die Gepäckbeförderung zwischen Sortierraum und Ausgaberaum),
— Fracht- und Postabfertigung gem. Anlage 1 Nr. 4 BADV (Nummer 4 soweit es die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen dem Abfertigungsgebäude und dem Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft),
— Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.1 BADV (das Lotsen des Flugzeugs bei der Ankunft und beim Abflug, soweit diese nicht von der zentralen Infrastruktureinrichtung umfasst sind ),
— Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.2 BADV (die Unterstützung beim Parken des Flugzeugs und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel),
— Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.3 BADV (die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste erbringt),
— Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.4 BADV (das Be- und Entladen des Flugzeugs, einschließlich der Bereitstellung und Einsatz der erforderlichen Mittel sowie Beförderung der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude, sowie Beförderung des Gepäcks zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude),
— Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.5 BADV (die Unterstützung beim Anlassen der Triebwerke und die Bereitstellung der entsprechenden Mittel),
— Vorfelddienste gem. Anlage 1 Nr. 5.6 BADV (das Bewegen des Flugzeugs beim Abflug und bei der Ankunft und die Bereitstellung und den Einsatz der entsprechenden Mittel.
Der zuzulassende Drittabfertiger hat alle oben aufgeführten Dienstleistungen in ihrer Gesamtheit anzubieten (Bündel), da diese Bündelung betrieblich geboten und notwendig ist zur möglichst effizienten Nutzung der verfügbaren Flächen und Abfertigungskapazitäten. Bewerbungen für einen Teil innerhalb des Bündels sind nicht zulässig. Interessenbekundungen, die sich nur auf einzelne der vorgenannten Dienstleistungen beziehen, werden ausgeschlossen.
Die Berliner Flughafen GmbH (BFG) erbringt in diesen zuvor dargestellten Bereichen selbst keine Bodenabfertigungsdienstleistungen.
b) Am Flughafen Berlin-Tegel sind gemäß § 6 BADV Zentrale Infrastruktureinrichtungen bestimmt, die
ausschließlich von einem von der BFG Beauftragten vorgehalten, verwaltet und betrieben werden. Sie sind zu nutzen; ihre Nutzung kann mit der Entrichtung eines Entgelts nach § 6 Abs. 3 BADV und der jeweils geltenden Entgeltordnung verbunden werden, soweit das Nutzungsentgelt nicht Bestandteil der Start- und Landebahnentgelte ist.
Zentrale Infrastruktureinrichtungen sind:
— Einrichtungen und Anlagen zur Luftfahrzeugenteisung;
— Gepäckfördersystem;
— Betankungsanlagen;
— Anlagen zur Frischwasserversorgung und Fäkalienentsorgung;
— Stationäre Bodenstromversorgung;
— Lotsendienste (Vorfeldkontrolle / Follow-Me).
Weitere Einzelheiten sind den Bewerbungsunterlagen zu entnehmen.
c) Der zuzulassende Drittabfertiger hat die Bodenabfertigungsdienste jedem nachfragenden Nutzer zu wettbewerbsgerechten, nicht diskriminierenden Bedingungen und Entgelten anzubieten.
d) Die Erbringung weiterer Dienste gemäß Anlage 1 der BADV kann mit angeboten werden; sie sind jedoch nicht Bestandteil des Auswahlverfahrens. Ungeachtet dessen bedarf der zuzulassende Drittabfertiger auch hierfür einer ausdrücklichen Zulassung der BFG.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-06-07. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-05-08.

Wer?

Wie?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2013-05-08 Auftragsbekanntmachung