Eine Rüge ist unverzüglich im Sinne von § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB, wenn sie innerhalb von einer Woche ab Kenntnis des Bieters vom Verstoß beim Auftraggeber eingeht. Die Unterlagen werden ab dem 3.5.2013 versendet. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlicht wird und der Bekanntmachungstext in dieser zusätzlichen Bekanntmachung nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiteren Angaben widergegeben wird.