Vermessung von Pegeln an Oberflächengewässern

Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

Gemäß § 19 LWG ermittelt das LANUV die Grundlagen des Wasserhaushalts. Hierfür betreibt das LANUV gewässerkundliche Pegel.
Nach der Pegelvorschrift Anlage C, ist der Anschluss des Pegels an das amtliche Höhensystem der Landesvermessung sowie die Höhenlage des Pegels regelmäßig zu überprüfen. Zusätzlich soll das Gewässerprofil im Pegelbereich für hydraulische Untersuchungen aufgenommen werden.
Da der Arbeitsaufwand im Wesentlichen durch die Größe des Gewässers beeinflusst wird, sind die Pegel, an denen die Arbeiten durchgeführt werden sollen, 3 Typen zugeordnet.
Typ 1 beschreibt Pegel mit einer Gewässertiefe von maximal 1 m bei Mittelwasser und einer maximalen Gewässerbreite von 10 m bei Mittelwasser und einer Hochwasser-Querprofilbreite von maximal 30 m
Typ 2 beschreibt Pegel mit einer Gewässertiefe von maximal 1 m bei Mittelwasser, einer Gewässerbreite von 10 bis maximal 30 m bei Mittelwasser und einer Hochwasser-Querprofilbreite von maximal 100 m
Typ 3 beschreibt Pegel mit einer Gewässertiefe größer 1 m maximal 3 m bei Mittelwasser, einer Gewässerbreite von maximal 50 m bei Mittelwasser und einer Hochwasser-Querprofilbreite von maximal 300 m. (Bei diesen Pegeln ist die Profil-Vermessung in der Regel nur mit Boot möglich).

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-01-28. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-12-09.

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Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2013-12-09 Auftragsbekanntmachung