Die FMS Wertmanagement AöR (“FMS-WM“ oder “Auftraggeberin“) ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA). Mit Beschluss vom 8. Juli 2010 hat der Lenkungsausschuss der FMSA die FMS-WM formal gemäß § 8a FMStFG gegründet und deren Statut erlassen. Die FMS-WM übernahm zum 1. Oktober 2010 von der Hypo Real Estate Holding AG und deren unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften im In- und Ausland (zusammen die HRE-Gruppe) zum Zwecke der Stabilisierung der HRE-Gruppe und des Finanzmarkts insgesamt Risikopositionen und nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche und wird diese nach wirtschaftlichen Grundsätzen abwickeln. Dabei minimiert sie Verluste und nimmt Ertragschancen wahr. Die FMS-WM plant, für sich und ihre Organe sowie für die Tochtergesellschaften der FMS-WM und deren Organe Versicherungen zu beschaffen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen sowie Rechtsschutzversicherungen. Diese Versicherungen sollen in einer europaweiten Ausschreibung im Wege des Verhandlungsverfahrens nach dem 2. Abschnitt der VOL/A beschafft werden. In diesem Zusammenhang sucht die FMS-WM Versicherungsmakler/-berater als Berater zur Unterstützung des Abschlusses von nachfolgend genannten Versicherungsverträgen im Wege der öffentlichen Ausschreibung sowie zur fortlaufenden Betreuung (einschließlich Erneuerung) dieser Versicherungen für einen Zeitraum von vier Jahren (2013 bis 2016): — Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (Director & Officer-Versicherung, kurz D&O-Versicherung), — Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Finanzinstitute (Financial Institutions Professional Indemnity-Versicherung, kurz FIPI-Versicherung), — Strafrechtsschutzversicherung, — Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung, — ggf. D&O-Versicherungsvertrags-Rechtsschutzversicherung sowie ggf. ergänzende, — Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Wertpapieremissionen. Die genannten Versicherungen für die FMS-WM und deren Organe sowie für die Tochtergesellschaften und deren Organe werden nachfolgend auch als „Versicherungsprogramm“ bezeichnet.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-03-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-01-18.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2013-01-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienste von Versicherungsmaklern
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienste von Versicherungsmaklern📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Agentur/Amt auf zentral- oder bundesstaatlicher Ebene
Name des öffentlichen Auftraggebers: FMS Wertmanagement AöR
Postanschrift: Prinzregentenstraße 56
Postleitzahl: 80538
Postort: München
Kontakt
Internetadresse: http://www.fms-wm.de🌏
E-Mail: ausschreibung@fms-wm.de📧
Fax: +49 899547627892 📠
1) Interessierte Bieter sind aufgefordert, die Vergabeunterlagen bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern und die hierin enthaltenen Formblätter (Vergabeunterlage B) für ihre Angebote zu nutzen;
2) Die Angebote und die geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind bis zum 05.03.2013, 12:00 Uhr, schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit der äußerlichen Kennzeichnung "Angebot im Vergabeverfahren Dienstleistungsvertrag Versicherungsberatung. Nicht vor Ablauf der Angebotsfrist öffnen!" an die unter Abschnitt I.1) genannte Stelle zu übersenden. Nicht form- oder fristgerecht eingereichte Angebote werden ausgeschlossen, sofern keine Nachforderung erfolgt;
3) Die Auftraggeberin wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Die Auftraggeberin wird dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der bis zum 05.03.2013 vorliegenden Dokumente (Erklärungen und Nachweise) das
Vergabeverfahren fortführt oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Erklärungen und Nachweise nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Entscheidet sich die Auftraggeberin zur Nachforderung von Dokumenten, so wird sie diskriminierungsfrei die Bieter, die fristgerecht ein Angebot eingereicht haben, zur Nachreichung von Erklärungen und Nachweisen mit einer angemessenen Frist auffordern. In der Aufforderung zur
Nachreichung wird die Auftraggeberin den Bietern mitteilen, welche Dokumente den bekanntgegebenen oder gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Auch im Falle der Nachforderung bezieht sich die Nachforderung nicht auf Preisangaben. Die Ausnahmen des § 19 EG Abs. 2 Satz 2 VOL/A bleiben bestehen. Macht die Auftraggeberin von dieser allgemeinen Nachforderung keinen Gebrauch, werden der Wertung der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum 05.03.2013, 12:00 Uhr vorlagen. Den Bietern wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde. Die Bieter bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich;
4) Mehrfachbeteiligungen (z. B. als Einzelbieter und gleichzeitig als Mitglied einer Bietergemeinschaft) führen zum Ausschluss der betreffenden Bietergemeinschaft und/oder des betreffenden Bieters, falls diese nicht nachweisen können, dass ihre Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert wurden und daher die Gefahr der Beeinflussung des (Geheim-)Wettbewerbs nicht besteht;
5) Enthalten die Bekanntmachung oder die Ausschreibungsbedingungen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so haben die Bieter die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen;
6) Für die Teilnahme an dieser Ausschreibung wird keine Entschädigung gewährt. Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt;
7) Ausländische Bieter / Bietergemeinschaften haben gleichwertige Nachweise ihrer Herkunftsländer vorzulegen bzw. gleichwertige Auszüge vorzulegen. Bei Nachweisen / Auszügen in einer Fremdsprache ist eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
1) Interessierte Bieter sind aufgefordert, die Vergabeunterlagen bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern und die hierin enthaltenen Formblätter (Vergabeunterlage B) für ihre Angebote zu nutzen;
2) Die Angebote und die geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind bis zum 05.03.2013, 12:00 Uhr, schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit der äußerlichen Kennzeichnung "Angebot im Vergabeverfahren Dienstleistungsvertrag Versicherungsberatung. Nicht vor Ablauf der Angebotsfrist öffnen!" an die unter Abschnitt I.1) genannte Stelle zu übersenden. Nicht form- oder fristgerecht eingereichte Angebote werden ausgeschlossen, sofern keine Nachforderung erfolgt;
3) Die Auftraggeberin wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Die Auftraggeberin wird dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der bis zum 05.03.2013 vorliegenden Dokumente (Erklärungen und Nachweise) das
Vergabeverfahren fortführt oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Erklärungen und Nachweise nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Entscheidet sich die Auftraggeberin zur Nachforderung von Dokumenten, so wird sie diskriminierungsfrei die Bieter, die fristgerecht ein Angebot eingereicht haben, zur Nachreichung von Erklärungen und Nachweisen mit einer angemessenen Frist auffordern. In der Aufforderung zur
Nachreichung wird die Auftraggeberin den Bietern mitteilen, welche Dokumente den bekanntgegebenen oder gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Auch im Falle der Nachforderung bezieht sich die Nachforderung nicht auf Preisangaben. Die Ausnahmen des § 19 EG Abs. 2 Satz 2 VOL/A bleiben bestehen. Macht die Auftraggeberin von dieser allgemeinen Nachforderung keinen Gebrauch, werden der Wertung der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum 05.03.2013, 12:00 Uhr vorlagen. Den Bietern wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde. Die Bieter bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich;
4) Mehrfachbeteiligungen (z. B. als Einzelbieter und gleichzeitig als Mitglied einer Bietergemeinschaft) führen zum Ausschluss der betreffenden Bietergemeinschaft und/oder des betreffenden Bieters, falls diese nicht nachweisen können, dass ihre Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert wurden und daher die Gefahr der Beeinflussung des (Geheim-)Wettbewerbs nicht besteht;
5) Enthalten die Bekanntmachung oder die Ausschreibungsbedingungen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so haben die Bieter die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen;
6) Für die Teilnahme an dieser Ausschreibung wird keine Entschädigung gewährt. Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt;
7) Ausländische Bieter / Bietergemeinschaften haben gleichwertige Nachweise ihrer Herkunftsländer vorzulegen bzw. gleichwertige Auszüge vorzulegen. Bei Nachweisen / Auszügen in einer Fremdsprache ist eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die FMS Wertmanagement AöR (“FMS-WM“ oder “Auftraggeberin“) ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA). Mit Beschluss vom 8. Juli 2010 hat der Lenkungsausschuss der FMSA die FMS-WM formal gemäß § 8a FMStFG gegründet und deren Statut erlassen.
Die FMS Wertmanagement AöR (“FMS-WM“ oder “Auftraggeberin“) ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA). Mit Beschluss vom 8. Juli 2010 hat der Lenkungsausschuss der FMSA die FMS-WM formal gemäß § 8a FMStFG gegründet und deren Statut erlassen.
Die FMS-WM übernahm zum 1. Oktober 2010 von der Hypo Real Estate Holding AG und deren unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften im In- und Ausland (zusammen die HRE-Gruppe) zum Zwecke der Stabilisierung der HRE-Gruppe und des Finanzmarkts insgesamt Risikopositionen und nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche und wird diese nach wirtschaftlichen Grundsätzen abwickeln. Dabei minimiert sie Verluste und nimmt Ertragschancen wahr.
Die FMS-WM übernahm zum 1. Oktober 2010 von der Hypo Real Estate Holding AG und deren unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften im In- und Ausland (zusammen die HRE-Gruppe) zum Zwecke der Stabilisierung der HRE-Gruppe und des Finanzmarkts insgesamt Risikopositionen und nicht strategienotwendige Geschäftsbereiche und wird diese nach wirtschaftlichen Grundsätzen abwickeln. Dabei minimiert sie Verluste und nimmt Ertragschancen wahr.
Die FMS-WM plant, für sich und ihre Organe sowie für die Tochtergesellschaften der FMS-WM und deren Organe Versicherungen zu beschaffen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen sowie Rechtsschutzversicherungen. Diese Versicherungen sollen in einer europaweiten Ausschreibung im Wege des Verhandlungsverfahrens nach dem 2. Abschnitt der VOL/A beschafft werden.
Die FMS-WM plant, für sich und ihre Organe sowie für die Tochtergesellschaften der FMS-WM und deren Organe Versicherungen zu beschaffen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen sowie Rechtsschutzversicherungen. Diese Versicherungen sollen in einer europaweiten Ausschreibung im Wege des Verhandlungsverfahrens nach dem 2. Abschnitt der VOL/A beschafft werden.
In diesem Zusammenhang sucht die FMS-WM Versicherungsmakler/-berater als Berater zur Unterstützung des Abschlusses von nachfolgend genannten Versicherungsverträgen im Wege der öffentlichen Ausschreibung sowie zur fortlaufenden Betreuung (einschließlich Erneuerung) dieser Versicherungen für einen Zeitraum von vier Jahren (2013 bis 2016):
In diesem Zusammenhang sucht die FMS-WM Versicherungsmakler/-berater als Berater zur Unterstützung des Abschlusses von nachfolgend genannten Versicherungsverträgen im Wege der öffentlichen Ausschreibung sowie zur fortlaufenden Betreuung (einschließlich Erneuerung) dieser Versicherungen für einen Zeitraum von vier Jahren (2013 bis 2016):
— Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für…
… Unternehmensleiter (Director & Officer-Versicherung, kurz D&O-Versicherung),
… Finanzinstitute (Financial Institutions Professional Indemnity-Versicherung, kurz FIPI-Versicherung),
— Strafrechtsschutzversicherung,
— Vermögensschaden-Rechtsschutzversicherung,
— ggf. D&O-Versicherungsvertrags-Rechtsschutzversicherung sowie ggf. ergänzende,
— Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen für Wertpapieremissionen.
Die genannten Versicherungen für die FMS-WM und deren Organe sowie für die Tochtergesellschaften und deren Organe werden nachfolgend auch als „Versicherungsprogramm“ bezeichnet.
Dauer: 48 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: München.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Von dem Bieter / der Bietergemeinschaft sind folgende Erklärungen (Angaben) und Nachweise zwingend vorzulegen (hinsichtlich etwaiger Nachforderungen vgl. Abschnitt VI.3) Ziffer 3.). Für die geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind Formblätter vorgegeben, welche zu verwenden und zusammen mit den darin geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweisen mit dem Angebot einzureichen sind. Die Formblätter sind bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern:
Von dem Bieter / der Bietergemeinschaft sind folgende Erklärungen (Angaben) und Nachweise zwingend vorzulegen (hinsichtlich etwaiger Nachforderungen vgl. Abschnitt VI.3) Ziffer 3.). Für die geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind Formblätter vorgegeben, welche zu verwenden und zusammen mit den darin geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweisen mit dem Angebot einzureichen sind. Die Formblätter sind bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern:
1) Angaben (Name, Rechtsform, Anschrift) zum Unternehmen des Bieters / der Bietergemeinschaft sowie Erklärung, welche Leistungen von welchem Bietergemeinschaftsmitglied übernommen werden;
2) Erklärung zur Vertretungsberechtigung und zur gesamtschuldnerischen Haftung der Bietergemeinschaftsmitglieder (soweit zutreffend);
3) Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlusskriterien i. S. d. § 6 EG VOL/A;
4) Eigenerklärung über eventuelle Einträge im Gewerbezentralregister für den Bieter oder die Mitglieder einer Bietergemeinschaft sowie die geschäftsführenden natürlichen Personen;
5) Verpflichtungserklärung der Nachunternehmer sowie ggf. deren Nachunternehmer (soweit zutreffend). Die Nachunternehmer müssen ebenfalls die Eigenerklärungen zu Ziffer 3), Ziffer 4) und Ziffer 6) abgeben;
6) Vorlage eines Handelsregisterauszugs oder eines vergleichbaren internationalen Dokumentes (nicht älter als sechs Monate, Kopie ausreichend);
7) Nachweis der Erlaubnis für die Tätigkeit als Versicherungsmakler oder Versicherungsberater (Kopie ausreichend).
Ausländische Bieter / Bietergemeinschaften haben gleichwertige Nachweise ihrer Herkunftsländer vorzulegen bzw. gleichwertige Auszüge vorzulegen. Bei Nachweisen / Auszügen in einer Fremdsprache ist eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Ausländische Bieter / Bietergemeinschaften haben gleichwertige Nachweise ihrer Herkunftsländer vorzulegen bzw. gleichwertige Auszüge vorzulegen. Bei Nachweisen / Auszügen in einer Fremdsprache ist eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Mindeststandards:
Von dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft sind folgende Erklärungen (Angaben) und Nachweise zwingend vorzulegen (hinsichtlich etwaiger Nachforderungen vgl. Abschnitt VI.3) Ziffer 3.). Für die geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind Formblätter vorgegeben, welche zu verwenden und zusammen mit den darin geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweisen mit dem Angebot einzureichen sind. Die Formblätter sind bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern:
Von dem Bieter bzw. der Bietergemeinschaft sind folgende Erklärungen (Angaben) und Nachweise zwingend vorzulegen (hinsichtlich etwaiger Nachforderungen vgl. Abschnitt VI.3) Ziffer 3.). Für die geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind Formblätter vorgegeben, welche zu verwenden und zusammen mit den darin geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweisen mit dem Angebot einzureichen sind. Die Formblätter sind bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern:
1) Eigenerklärung über mindestens zwei (2) festangestellte Mitarbeiter zur Erfassung, Meldung und Abwicklung sowie Unterstützung im Rahmen von Versicherungsfällen (Claim-Handling-Services), von denen mindestens ein (1) Mitarbeiter deutschsprachig ist sowie darüber, dass diese Mitarbeiter oder deren Vorgänger in den letzten fünf (5) Jahren mindestens einen Großschaden in Deutschland betreut haben. Als Großschaden gilt ein Schaden mit einer geltend gemachten Schadenssumme von über 10 Mio. Euro;
1) Eigenerklärung über mindestens zwei (2) festangestellte Mitarbeiter zur Erfassung, Meldung und Abwicklung sowie Unterstützung im Rahmen von Versicherungsfällen (Claim-Handling-Services), von denen mindestens ein (1) Mitarbeiter deutschsprachig ist sowie darüber, dass diese Mitarbeiter oder deren Vorgänger in den letzten fünf (5) Jahren mindestens einen Großschaden in Deutschland betreut haben. Als Großschaden gilt ein Schaden mit einer geltend gemachten Schadenssumme von über 10 Mio. Euro;
2) Eigenerklärung, dass mindestens eine (1) Niederlassung in den USA zur Betreuung und Platzierung von Lokalpolicen und Betreuung von lokalen Schadensfällen mit mindestens drei (3) festangestellten Mitarbeitern besteht. Die Niederlassung in den USA kann auch durch einen Nachunternehmer geführt werden.
2) Eigenerklärung, dass mindestens eine (1) Niederlassung in den USA zur Betreuung und Platzierung von Lokalpolicen und Betreuung von lokalen Schadensfällen mit mindestens drei (3) festangestellten Mitarbeitern besteht. Die Niederlassung in den USA kann auch durch einen Nachunternehmer geführt werden.
1) Angabe von mindestens drei (3) Referenzen über die Beratung bei und die Platzierung von Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Unternehmensleiter (D&O-Versicherung) von Kredit- und/oder Finanzdienstleistungsinstituten oder Abwicklungsanstalten (sog. „Bad Banks“) mit einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mrd. Euro in den letzten fünf (5) Jahren; davon mindestens eine (1) Referenz in Bezug auf ein in Deutschland ansässiges Institut.
1) Angabe von mindestens drei (3) Referenzen über die Beratung bei und die Platzierung von Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen für Unternehmensleiter (D&O-Versicherung) von Kredit- und/oder Finanzdienstleistungsinstituten oder Abwicklungsanstalten (sog. „Bad Banks“) mit einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mrd. Euro in den letzten fünf (5) Jahren; davon mindestens eine (1) Referenz in Bezug auf ein in Deutschland ansässiges Institut.
Die reine Prolongation eines bestehenden Versicherungsvertrags durch denselben Versicherungsmakler/-berater gilt nicht als eigenständige Referenz;
2) Angabe von mindestens drei (3) Referenzen über die Beratung bei und die Platzierung von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (FIPI-Versicherung) für Kredit- und/oder Finanzdienstleistungsinstituten oder Abwicklungsanstalten (sog. „Bad Banks“) mit einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mrd. Euro in den letzten fünf (5) Jahren.
2) Angabe von mindestens drei (3) Referenzen über die Beratung bei und die Platzierung von Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (FIPI-Versicherung) für Kredit- und/oder Finanzdienstleistungsinstituten oder Abwicklungsanstalten (sog. „Bad Banks“) mit einer Bilanzsumme von mindestens 25 Mrd. Euro in den letzten fünf (5) Jahren.
3) Angabe von mindestens einer (1) Referenz über die Mitwirkung bei einer öffentlichen Ausschreibung als Berater eines in Deutschland ansässigen öffentlichen Auftraggebers i.S.d. § 98 GWB zur Platzierung einer D&O-Versicherung;
4) Rein informatorisch: Vorlage zweier (2) Lebensläufe (CV's), davon ein (1) CV des geplanten Hauptansprechpartners der FMS-WM sowie ein (1) CV der Person, welche die Ausschreibung des Versicherungsprogramms begleitet.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen einen bevollmächtigten Vertreter, der auch zum Abschluss des Vertrages ermächtigt ist, benennen (vgl. III.2.1) Nr. 2). Für die Erklärung ist das bei der oben genannten Kontaktstelle erhältliche Formular zu verwenden.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Die Mitglieder einer Bietergemeinschaft müssen einen bevollmächtigten Vertreter, der auch zum Abschluss des Vertrages ermächtigt ist, benennen (vgl. III.2.1) Nr. 2). Für die Erklärung ist das bei der oben genannten Kontaktstelle erhältliche Formular zu verwenden.
Die Ausführung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: § 59 Abs. 3, 4 VVG
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Jochen Fahrbach
Referenz Zusätzliche Informationen
1) Interessierte Bieter sind aufgefordert, die Vergabeunterlagen bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern und die hierin enthaltenen Formblätter (Vergabeunterlage B) für ihre Angebote zu nutzen;
2) Die Angebote und die geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind bis zum 05.03.2013, 12:00 Uhr, schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit der äußerlichen Kennzeichnung "Angebot im Vergabeverfahren Dienstleistungsvertrag Versicherungsberatung. Nicht vor Ablauf der Angebotsfrist öffnen!" an die unter Abschnitt I.1) genannte Stelle zu übersenden. Nicht form- oder fristgerecht eingereichte Angebote werden ausgeschlossen, sofern keine Nachforderung erfolgt;
2) Die Angebote und die geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind bis zum 05.03.2013, 12:00 Uhr, schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit der äußerlichen Kennzeichnung "Angebot im Vergabeverfahren Dienstleistungsvertrag Versicherungsberatung. Nicht vor Ablauf der Angebotsfrist öffnen!" an die unter Abschnitt I.1) genannte Stelle zu übersenden. Nicht form- oder fristgerecht eingereichte Angebote werden ausgeschlossen, sofern keine Nachforderung erfolgt;
3) Die Auftraggeberin wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Die Auftraggeberin wird dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der bis zum 05.03.2013 vorliegenden Dokumente (Erklärungen und Nachweise) das
3) Die Auftraggeberin wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Die Auftraggeberin wird dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der bis zum 05.03.2013 vorliegenden Dokumente (Erklärungen und Nachweise) das
Vergabeverfahren fortführt oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Erklärungen und Nachweise nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Entscheidet sich die Auftraggeberin zur Nachforderung von Dokumenten, so wird sie diskriminierungsfrei die Bieter, die fristgerecht ein Angebot eingereicht haben, zur Nachreichung von Erklärungen und Nachweisen mit einer angemessenen Frist auffordern. In der Aufforderung zur
Vergabeverfahren fortführt oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Erklärungen und Nachweise nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Entscheidet sich die Auftraggeberin zur Nachforderung von Dokumenten, so wird sie diskriminierungsfrei die Bieter, die fristgerecht ein Angebot eingereicht haben, zur Nachreichung von Erklärungen und Nachweisen mit einer angemessenen Frist auffordern. In der Aufforderung zur
Nachreichung wird die Auftraggeberin den Bietern mitteilen, welche Dokumente den bekanntgegebenen oder gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Auch im Falle der Nachforderung bezieht sich die Nachforderung nicht auf Preisangaben. Die Ausnahmen des § 19 EG Abs. 2 Satz 2 VOL/A bleiben bestehen. Macht die Auftraggeberin von dieser allgemeinen Nachforderung keinen Gebrauch, werden der Wertung der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum 05.03.2013, 12:00 Uhr vorlagen. Den Bietern wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde. Die Bieter bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich;
Nachreichung wird die Auftraggeberin den Bietern mitteilen, welche Dokumente den bekanntgegebenen oder gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Auch im Falle der Nachforderung bezieht sich die Nachforderung nicht auf Preisangaben. Die Ausnahmen des § 19 EG Abs. 2 Satz 2 VOL/A bleiben bestehen. Macht die Auftraggeberin von dieser allgemeinen Nachforderung keinen Gebrauch, werden der Wertung der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum 05.03.2013, 12:00 Uhr vorlagen. Den Bietern wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde. Die Bieter bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich;
4) Mehrfachbeteiligungen (z. B. als Einzelbieter und gleichzeitig als Mitglied einer Bietergemeinschaft) führen zum Ausschluss der betreffenden Bietergemeinschaft und/oder des betreffenden Bieters, falls diese nicht nachweisen können, dass ihre Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert wurden und daher die Gefahr der Beeinflussung des (Geheim-)Wettbewerbs nicht besteht;
4) Mehrfachbeteiligungen (z. B. als Einzelbieter und gleichzeitig als Mitglied einer Bietergemeinschaft) führen zum Ausschluss der betreffenden Bietergemeinschaft und/oder des betreffenden Bieters, falls diese nicht nachweisen können, dass ihre Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert wurden und daher die Gefahr der Beeinflussung des (Geheim-)Wettbewerbs nicht besteht;
5) Enthalten die Bekanntmachung oder die Ausschreibungsbedingungen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so haben die Bieter die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen;
6) Für die Teilnahme an dieser Ausschreibung wird keine Entschädigung gewährt. Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt;
7) Ausländische Bieter / Bietergemeinschaften haben gleichwertige Nachweise ihrer Herkunftsländer vorzulegen bzw. gleichwertige Auszüge vorzulegen. Bei Nachweisen / Auszügen in einer Fremdsprache ist eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
7) Ausländische Bieter / Bietergemeinschaften haben gleichwertige Nachweise ihrer Herkunftsländer vorzulegen bzw. gleichwertige Auszüge vorzulegen. Bei Nachweisen / Auszügen in einer Fremdsprache ist eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Bundeskartellamt Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 228/9499-0📞
Fax: +49 228/9499-163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 107 GWB.
Nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten
Vergabeverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggebern nicht unverzüglich gerügt hat.
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung, der Bewerbungsbedingungen oder sonstigen Vergabeunterlagen
erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu
rügen. (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB).
Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann ein Nachprüfungsantrag bei der oben
angegebenen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich
gestellt werden (§ 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB), wobei für die Fristwahrung der Eingang des Nachprüfungsantrags bei
der Vergabekammer maßgeblich ist.
Quelle: OJS 2013/S 016-023254 (2013-01-18)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2013-07-04) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
1) Interessierte Bieter sind aufgefordert, die Vergabeunterlagen bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern und die hierin enthaltenen Formblätter (Vergabeunterlage B) für ihre Angebote zu nutzen;
2) Die Angebote und die geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind bis zum 5.3.2013, 12:00 Uhr, schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit der äußerlichen Kennzeichnung „Angebot im Vergabeverfahren Dienstleistungsvertrag Versicherungsberatung. Nicht vor Ablauf der Angebotsfrist öffnen!" an die unter Abschnitt I.1) genannte Stelle zu übersenden. Nicht form- oder fristgerecht eingereichte Angebote werden ausgeschlossen, sofern keine Nachforderung erfolgt;
3) Die Auftraggeberin wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Die Auftraggeberin wird dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der bis zum 5.3.2013 vorliegenden Dokumente (Erklärungen und Nachweise) das
Vergabeverfahren fortführt oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Erklärungen und Nachweise nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Entscheidet sich die Auftraggeberin zur Nachforderung von Dokumenten, so wird sie diskriminierungsfrei die Bieter, die fristgerecht ein Angebot eingereicht haben, zur Nachreichung von Erklärungen und Nachweisen mit einer angemessenen Frist auffordern. In der Aufforderung zur Nachreichung wird die Auftraggeberin den Bietern mitteilen, welche Dokumente den bekanntgegebenen oder gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Auch im Falle der Nachforderung bezieht sich die Nachforderung nicht auf Preisangaben. Die Ausnahmen des § 19 EG Abs. 2 Satz 2 VOL/A bleiben bestehen. Macht die Auftraggeberin von dieser allgemeinen Nachforderung keinen Gebrauch, werden der Wertung der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum 5.3.2013, 12:00 Uhr vorlagen. Den Bietern wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde. Die Bieter bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich;
4) Mehrfachbeteiligungen (z. B. als Einzelbieter und gleichzeitig als Mitglied einer Bietergemeinschaft) führen zum Ausschluss der betreffenden Bietergemeinschaft und/oder des betreffenden Bieters, falls diese nicht nachweisen können, dass ihre Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert wurden und daher die Gefahr der Beeinflussung des (Geheim-)Wettbewerbs nicht besteht;
5) Enthalten die Bekanntmachung oder die Ausschreibungsbedingungen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so haben die Bieter die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen;
6) Für die Teilnahme an dieser Ausschreibung wird keine Entschädigung gewährt. Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt;
7) Ausländische Bieter/Bietergemeinschaften haben gleichwertige Nachweise ihrer Herkunftsländer vorzulegen bzw. gleichwertige Auszüge vorzulegen. Bei Nachweisen/Auszügen in einer Fremdsprache ist eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
1) Interessierte Bieter sind aufgefordert, die Vergabeunterlagen bei der oben genannten Kontaktstelle anzufordern und die hierin enthaltenen Formblätter (Vergabeunterlage B) für ihre Angebote zu nutzen;
2) Die Angebote und die geforderten Erklärungen (Angaben) und Nachweise sind bis zum 5.3.2013, 12:00 Uhr, schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit der äußerlichen Kennzeichnung „Angebot im Vergabeverfahren Dienstleistungsvertrag Versicherungsberatung. Nicht vor Ablauf der Angebotsfrist öffnen!" an die unter Abschnitt I.1) genannte Stelle zu übersenden. Nicht form- oder fristgerecht eingereichte Angebote werden ausgeschlossen, sofern keine Nachforderung erfolgt;
3) Die Auftraggeberin wird die fristgerecht eingegangenen Angebote zunächst auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit prüfen. Die Auftraggeberin wird dann entscheiden, ob sie allein auf der Grundlage der bis zum 5.3.2013 vorliegenden Dokumente (Erklärungen und Nachweise) das
Vergabeverfahren fortführt oder ob sie von der Möglichkeit Gebrauch macht, Erklärungen und Nachweise nach § 19 EG Abs. 2 VOL/A nachzufordern. Entscheidet sich die Auftraggeberin zur Nachforderung von Dokumenten, so wird sie diskriminierungsfrei die Bieter, die fristgerecht ein Angebot eingereicht haben, zur Nachreichung von Erklärungen und Nachweisen mit einer angemessenen Frist auffordern. In der Aufforderung zur Nachreichung wird die Auftraggeberin den Bietern mitteilen, welche Dokumente den bekanntgegebenen oder gesetzlichen Anforderungen nicht genügen. Auch im Falle der Nachforderung bezieht sich die Nachforderung nicht auf Preisangaben. Die Ausnahmen des § 19 EG Abs. 2 Satz 2 VOL/A bleiben bestehen. Macht die Auftraggeberin von dieser allgemeinen Nachforderung keinen Gebrauch, werden der Wertung der Angebote nur die Dokumente zu Grunde gelegt, die bis zum 5.3.2013, 12:00 Uhr vorlagen. Den Bietern wird weder ein Recht darauf gewährt, dass die Auftraggeberin eine allgemeine Nachforderungsrunde durchführt, noch besteht ein Recht zur Nachreichung von Nachweisen und Unterlagen außerhalb einer allgemeinen Nachforderungsrunde. Die Bieter bleiben für den Nachweis ihrer Eignung und die Vollständigkeit ihres Angebotes allein verantwortlich;
4) Mehrfachbeteiligungen (z. B. als Einzelbieter und gleichzeitig als Mitglied einer Bietergemeinschaft) führen zum Ausschluss der betreffenden Bietergemeinschaft und/oder des betreffenden Bieters, falls diese nicht nachweisen können, dass ihre Angebote völlig unabhängig voneinander formuliert wurden und daher die Gefahr der Beeinflussung des (Geheim-)Wettbewerbs nicht besteht;
5) Enthalten die Bekanntmachung oder die Ausschreibungsbedingungen Unklarheiten, Widersprüche oder verstoßen diese nach Auffassung des Bieters gegen geltendes Recht, so haben die Bieter die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen;
6) Für die Teilnahme an dieser Ausschreibung wird keine Entschädigung gewährt. Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt;
7) Ausländische Bieter/Bietergemeinschaften haben gleichwertige Nachweise ihrer Herkunftsländer vorzulegen bzw. gleichwertige Auszüge vorzulegen. Bei Nachweisen/Auszügen in einer Fremdsprache ist eine einfache Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2013-04-04 📅
Name: HENDRICKS GmbH & Co. GmbH
Postanschrift: Arnheimer Str. 142
Postort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40489
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Telefon: +49 22894990📞
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden, § 114 Absatz 2 Satz 1 GWB. Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 107 GWB. Nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergabeverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggebern nicht unverzüglich gerügt hat. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung, der Bewerbungsbedingungen oder sonstigen Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann ein Nachprüfungsantrag bei der oben angegebenen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gestellt werden (§ 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB), wobei für die Fristwahrung der Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer maßgeblich ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden, § 114 Absatz 2 Satz 1 GWB. Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen richtet sich nach § 107 GWB. Nach § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn der Antragsteller den gerügten Vergabeverstoß im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggebern nicht unverzüglich gerügt hat. Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung, der Bewerbungsbedingungen oder sonstigen Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber mit, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, kann ein Nachprüfungsantrag bei der oben angegebenen Vergabekammer nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung schriftlich gestellt werden (§ 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB), wobei für die Fristwahrung der Eingang des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer maßgeblich ist.