Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V zur Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten. Die Ausschreibung richtet sich an Apotheker, die gemäß § 1 Abs. 2 ApoG (oder einer entsprechenden Bestimmung der Rechtsordnung des Niederlassungsstaates des Apothekers) eine Apotheke betreiben und zur Versorgung der Versicherten der AOK Nordost rechtlich in der Lage sind. Die Zuschlagserteilung im Rahmen der Ausschreibung verpflichtet zur Belieferung der Leistungserbringer, die in einem Gebietslos Versicherte der Krankenkasse mit parenteralen Zubereitungen in der Onkologie ambulant ärztlich behandeln. Die Belieferung im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus erfolgt jedoch weiterhin über die Krankenhausapotheken, sofern ein Vertrag gem. § 129 a SGB V mit der AOK Nordost besteht und die Belieferung der jeweiligen Personen und/oder Ambulanzen durch die Krankenhausapotheke gemäß § 14 Abs. 7 ApoG gesetzlich vorgesehen ist. Betroffene Einrichtungen sind mit Stand der Bekanntmachung die folgenden: - Die Charité – Universitätsmedizin Berlin - Sana Kliniken Berlin-Brandenburg GmbH, Sana Klinikum Lichtenberg - Helios Kliniken GmbH, Helios Klinikum Berlin-Buch Es wird darauf hingewiesen, dass Einrichtungen gemäß § 311 SGB V (im folgenden Dispensaire-Einrichtungen) nach § 14 Abs. 7 Apothekengesetz (ApoG) von einer Belieferung durch die Krankenhausapotheke ausgeschlossen sind. Der Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung verpflichtet daher auch zur Belieferung von Dispensaire-Einrichtungen, sofern solche in dem jeweiligen Los vorhanden sind (das betrifft die Gebietslose 7 und 10). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ein Vertrag gemäß § 129 a SGB V mit dem Träger des Krankenhauses besteht, dem die Dispensaire-Einrichtungen zugeordnet werden können.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-07-23.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-06-04.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2013-06-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Der AOK-Bundesverband im Namen der unter VI.3 genannten Auftraggeberin
Postanschrift: Rosenthaler Str.31
Postleitzahl: 10178
Postort: Berlin-Mitte
Kontakt
E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de📧
Fax: +49 30346462777 📠
1. Der AOK-Bundesverband führt das Vergabeverfahren im Auftrag der AOK Nordost durch. Auftraggeberin ist die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand Herrn Michalak, Behlertstraße 33 a,14467 Potsdam, Deutschland.
2. Der Auftragsgegenstand ist in 14 Gebietslose aufgeteilt. Jeder Bieter kann ein Angebot auf beliebig viele Lose abgeben, die Zahl der möglichen Zuschläge ist jedoch nach höherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen auf höchstens vier je Bieter limitiert (Zuschlagslimitierung).
3. Bietergemeinschaften: Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen. Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1., Ziffer III.2.2 und III.2.3 der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3 der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Teilbereich zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
4. Unterauftragnehmer: Der Bieter muss mit Abgabe des Angebots den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern (s.u.) sowie Art und Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Unterauftragnehmerverzeichnis) mitteilen.
Zu benennende Unterauftragnehmer sind
- andere Apotheker, die die Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs übernehmen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz, im Folgenden AMG), und Betriebe, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Herstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 AMG verfügen (bei der Auftragserteilung an letztere ist insbesondere § 9 AMWHV zu beachten):
- zwischen Bieter/ Bietergemeinschaftsmitglied und herstellendem Apotheker bzw. herstellendem Betrieb zwischengeschaltete Dritte (natürliche oder juristische Personen).
Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen und benennt er solche, so haben herstellende Apotheker oder herstellende Betriebe (nicht auch andere Unterauftragnehmer)
- erstens unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks nachzuweisen, dass dem Bieter im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, eine Verpflichtungserklärung vorzulegen (§ 7 Abs. 9 Satz 2 VOL/A-EG) und
- zweitens die gem. Ziffer III.2.1 (sofern einschlägig) und Ziffer III.2.3 der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise zu erbringen.
Diese Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf die Leistung zu beziehen, die der Unterauftragnehmer im Zuschlagsfall übernehmen soll, und nur insoweit zu erbringen, wie sie auf die vom Unterauftragnehmer zu übernehmende Leistung anwendbar sind.
Zur Klarstellung: Nicht als Unterauftragnehmer zu bennennen sind etwa pharmazeutische Unternehmer, bei denen der Bieter oder ein von ihm Beauftragter die Arzneimittel zur Herstellung der parenteralen Zubereitungen bezieht, oder Dritte, derer sich der Bieter oder ein von ihm Beauftragter lediglich als Logistikdienstleister (Lagerung, Fracht etc.) bedient.
Die Eigenerklärung des Bieters (Unterauftragnehmerverzeichnis) und die Verpflichtungserklärung(en) der benannten Unterauftragnehmer sind bereits mit dem Angebot innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Unterauftragnehmer ("andere Unternehmen" i. S. des § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG) anzusehen sind.
Es wird schließlich auf Folgendes hingewiesen: Der Einsatz von Unterauftragnehmern (auch in Gestalt industrieller Herstellungsbetriebe) durch einen Apotheker schließt es nicht aus, dass die parenteralen Zubereitungen "in der Apotheke hergestellt" (§ 129 Abs 5 Satz 3 SGB V) sind. Der Einsatz von industriellen Herstellbetrieben führt auch nicht zu einem Verstoß gegen § 21 Absatz 2 Nr. 1b lit a) AMG. Gemäß dieser Norm bedürften Arzneimittel, die für Apotheken als Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, keiner Zulassung. Ausweislich der Begründung zur 15. AMG-Novelle (BT-Drs. 16/12256, S. 47) sei der Begriff der Zytostatika weit zu fassen, so dass auch monoklonale Antikörper darunter fallen.
1. Der AOK-Bundesverband führt das Vergabeverfahren im Auftrag der AOK Nordost durch. Auftraggeberin ist die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand Herrn Michalak, Behlertstraße 33 a,14467 Potsdam, Deutschland.
2. Der Auftragsgegenstand ist in 14 Gebietslose aufgeteilt. Jeder Bieter kann ein Angebot auf beliebig viele Lose abgeben, die Zahl der möglichen Zuschläge ist jedoch nach höherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen auf höchstens vier je Bieter limitiert (Zuschlagslimitierung).
3. Bietergemeinschaften: Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen. Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1., Ziffer III.2.2 und III.2.3 der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3 der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Teilbereich zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
4. Unterauftragnehmer: Der Bieter muss mit Abgabe des Angebots den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern (s.u.) sowie Art und Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Unterauftragnehmerverzeichnis) mitteilen.
Zu benennende Unterauftragnehmer sind
- andere Apotheker, die die Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs übernehmen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz, im Folgenden AMG), und Betriebe, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Herstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 AMG verfügen (bei der Auftragserteilung an letztere ist insbesondere § 9 AMWHV zu beachten):
- zwischen Bieter/ Bietergemeinschaftsmitglied und herstellendem Apotheker bzw. herstellendem Betrieb zwischengeschaltete Dritte (natürliche oder juristische Personen).
Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen und benennt er solche, so haben herstellende Apotheker oder herstellende Betriebe (nicht auch andere Unterauftragnehmer)
- erstens unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks nachzuweisen, dass dem Bieter im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, eine Verpflichtungserklärung vorzulegen (§ 7 Abs. 9 Satz 2 VOL/A-EG) und
- zweitens die gem. Ziffer III.2.1 (sofern einschlägig) und Ziffer III.2.3 der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise zu erbringen.
Diese Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf die Leistung zu beziehen, die der Unterauftragnehmer im Zuschlagsfall übernehmen soll, und nur insoweit zu erbringen, wie sie auf die vom Unterauftragnehmer zu übernehmende Leistung anwendbar sind.
Zur Klarstellung: Nicht als Unterauftragnehmer zu bennennen sind etwa pharmazeutische Unternehmer, bei denen der Bieter oder ein von ihm Beauftragter die Arzneimittel zur Herstellung der parenteralen Zubereitungen bezieht, oder Dritte, derer sich der Bieter oder ein von ihm Beauftragter lediglich als Logistikdienstleister (Lagerung, Fracht etc.) bedient.
Die Eigenerklärung des Bieters (Unterauftragnehmerverzeichnis) und die Verpflichtungserklärung(en) der benannten Unterauftragnehmer sind bereits mit dem Angebot innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Unterauftragnehmer ("andere Unternehmen" i. S. des § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG) anzusehen sind.
Es wird schließlich auf Folgendes hingewiesen: Der Einsatz von Unterauftragnehmern (auch in Gestalt industrieller Herstellungsbetriebe) durch einen Apotheker schließt es nicht aus, dass die parenteralen Zubereitungen "in der Apotheke hergestellt" (§ 129 Abs 5 Satz 3 SGB V) sind. Der Einsatz von industriellen Herstellbetrieben führt auch nicht zu einem Verstoß gegen § 21 Absatz 2 Nr. 1b lit a) AMG. Gemäß dieser Norm bedürften Arzneimittel, die für Apotheken als Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, keiner Zulassung. Ausweislich der Begründung zur 15. AMG-Novelle (BT-Drs. 16/12256, S. 47) sei der Begriff der Zytostatika weit zu fassen, so dass auch monoklonale Antikörper darunter fallen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V zur Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V zur Versorgung mit in Apotheken hergestellten parenteralen Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie zur unmittelbaren ärztlichen Anwendung bei Patienten.
Die Ausschreibung richtet sich an Apotheker, die gemäß § 1 Abs. 2 ApoG (oder einer entsprechenden Bestimmung der Rechtsordnung des Niederlassungsstaates des Apothekers) eine Apotheke betreiben und zur Versorgung der Versicherten der AOK Nordost rechtlich in der Lage sind.
Die Ausschreibung richtet sich an Apotheker, die gemäß § 1 Abs. 2 ApoG (oder einer entsprechenden Bestimmung der Rechtsordnung des Niederlassungsstaates des Apothekers) eine Apotheke betreiben und zur Versorgung der Versicherten der AOK Nordost rechtlich in der Lage sind.
Die Zuschlagserteilung im Rahmen der Ausschreibung verpflichtet zur Belieferung der Leistungserbringer, die in einem Gebietslos Versicherte der Krankenkasse mit parenteralen Zubereitungen in der Onkologie ambulant ärztlich behandeln. Die Belieferung im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus erfolgt jedoch weiterhin über die Krankenhausapotheken, sofern ein Vertrag gem. § 129 a SGB V mit der AOK Nordost besteht und die Belieferung der jeweiligen Personen und/oder Ambulanzen durch die Krankenhausapotheke gemäß § 14 Abs. 7 ApoG gesetzlich vorgesehen ist. Betroffene Einrichtungen sind mit Stand der Bekanntmachung die folgenden:
Die Zuschlagserteilung im Rahmen der Ausschreibung verpflichtet zur Belieferung der Leistungserbringer, die in einem Gebietslos Versicherte der Krankenkasse mit parenteralen Zubereitungen in der Onkologie ambulant ärztlich behandeln. Die Belieferung im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus erfolgt jedoch weiterhin über die Krankenhausapotheken, sofern ein Vertrag gem. § 129 a SGB V mit der AOK Nordost besteht und die Belieferung der jeweiligen Personen und/oder Ambulanzen durch die Krankenhausapotheke gemäß § 14 Abs. 7 ApoG gesetzlich vorgesehen ist. Betroffene Einrichtungen sind mit Stand der Bekanntmachung die folgenden:
- Die Charité – Universitätsmedizin Berlin
- Sana Kliniken Berlin-Brandenburg GmbH, Sana Klinikum Lichtenberg
Es wird darauf hingewiesen, dass Einrichtungen gemäß § 311 SGB V (im folgenden Dispensaire-Einrichtungen) nach § 14 Abs. 7 Apothekengesetz (ApoG) von einer Belieferung durch die Krankenhausapotheke ausgeschlossen sind. Der Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung verpflichtet daher auch zur Belieferung von Dispensaire-Einrichtungen, sofern solche in dem jeweiligen Los vorhanden sind (das betrifft die Gebietslose 7 und 10). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ein Vertrag gemäß § 129 a SGB V mit dem Träger des Krankenhauses besteht, dem die Dispensaire-Einrichtungen zugeordnet werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einrichtungen gemäß § 311 SGB V (im folgenden Dispensaire-Einrichtungen) nach § 14 Abs. 7 Apothekengesetz (ApoG) von einer Belieferung durch die Krankenhausapotheke ausgeschlossen sind. Der Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung verpflichtet daher auch zur Belieferung von Dispensaire-Einrichtungen, sofern solche in dem jeweiligen Los vorhanden sind (das betrifft die Gebietslose 7 und 10). Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ein Vertrag gemäß § 129 a SGB V mit dem Träger des Krankenhauses besteht, dem die Dispensaire-Einrichtungen zugeordnet werden können.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Gebietslos 1
Kurze Beschreibung:
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Gebietslos 4:
Kurze Beschreibung:
Lichtenberg-Hohenschönhausen I:Das Gebietslos umfasst die Postleitzahlen (PLZ) ohne Einrichtungen, die dem Gebietslos 7 zuzuordnen sind:10315, 10317, 10365, 10318, 10319
Lichtenberg-Hohenschönhausen I:
Das Gebietslos umfasst die Postleitzahlen (PLZ) ohne Einrichtungen, die dem Gebietslos 7 zuzuordnen sind:
10315, 10317, 10365, 10318, 10319
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Gebietslos
Kurze Beschreibung:
Lichtenberg-Hohenschönhausen II:Das Gebietslos umfasst die Postleitzahlen (PLZ):10367, 13053, 10369, 13051, 13059, 13057, 10409
Lichtenberg-Hohenschönhausen II:
10367, 13053, 10369, 13051, 13059, 13057, 10409
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Gebietslos 6
Kurze Beschreibung:
Marzahn-Hellerdorf:Das Gebietslos umfasst die Postleitzahlen (PLZ):12619, 12621, 12623, 12627, 12629, 12679, 12681, 12683, 12685, 12687, 12689, 13055
Zweimalige Vertragsverlängerungsoption für jeweils 6 Monate; alternativ kann die Verlängerung auch einmalig für 1 Jahr erklärt werden.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Berlin.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit gem. § 6 VOL/A-EG,
2) Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister, sofern ein solcher vorhanden ist (nicht älter als vom 1.9.2012);ausländische Bieter haben einen entsprechenden Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorzulegen,
2) Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister, sofern ein solcher vorhanden ist (nicht älter als vom 1.9.2012);ausländische Bieter haben einen entsprechenden Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorzulegen,
Allgemeiner Hinweis: Für Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer gelten die unter Ziff. VI.3. gemachten Ausführungen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Nachweis über Vorliegen der Berufshaftpflichtversicherung, z. B. durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine einfache Kopie der Versicherungspolice.
Allgemeiner Hinweis: Für Bietergemeinschaften gelten die unter Ziff. VI.3. gemachten Ausführungen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Eigenerklärung zu Produktionsstätten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel. Hierbei hat der Bieter unter Ziffer 1 zu erklären, dass er im Auftragsfall in der Lage ist, über die Vertragslaufzeit die in dem Produktblatt ausgewiesenen Menge an parenteralen Zubereitungen zu liefern. In der Erklärung hat der Bieter darüber hinaus genau zu bezeichnen, welche Produktionsstätten mit welchen Produktionskapazitäten ihm zur Herstellung zur Verfügung stehen. Hierbei ist zwischen eigenen Produktionsstätten/-kapazitäten und fremden Produktionsstätten/-kapazitäten zu differenzieren.
1) Eigenerklärung zu Produktionsstätten für die Herstellung der angebotenen Arzneimittel. Hierbei hat der Bieter unter Ziffer 1 zu erklären, dass er im Auftragsfall in der Lage ist, über die Vertragslaufzeit die in dem Produktblatt ausgewiesenen Menge an parenteralen Zubereitungen zu liefern. In der Erklärung hat der Bieter darüber hinaus genau zu bezeichnen, welche Produktionsstätten mit welchen Produktionskapazitäten ihm zur Herstellung zur Verfügung stehen. Hierbei ist zwischen eigenen Produktionsstätten/-kapazitäten und fremden Produktionsstätten/-kapazitäten zu differenzieren.
2) Erlaubnis gemäß § 2 ApoG oder vergleichbare Erlaubnis nach den Vorschriften des jeweiligen Niederlassungsstaates
3) Darstellung der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten; insbesondere Grundriss des Herstellungsraumes
4) Einhaltung folgender Anforderungen an die Herstellungspraxis (jeweils durch Eigenerklärung)
o Eigenerklärung zur Plausibilitätsprüfung,
o Eigenerklärung zu den Ausgangsprodukten,
o Eigenerklärung zur Herstellung und Dokumentation,
o Eigenerklärung zu Zytostatika-/Sicherheitswerkbänken,
o Eigenerklärungen zu den Räumlichkeiten,
o Eigenerklärung Raumqualität,
o Eigenerklärung zur Hygiene,
o Eigenerklärung zum Arbeitsschutz,
o Eigenerklärung zum Personal,
o Eigenerklärung zur Kennzeichnung,
o Eigenerklärung zur Endprüfung,
o Eigenerklärung zur Verpackung, Lagerung, Transport,
o Eigenerklärung zur Abfallentsorgung,
o Eigenerklärung zur Qualitätsmanagementsystem.
Allgemeiner Hinweis:
Für Bietergemeinschaften und Unterauftragnehmer gelten die unter Ziff. VI.3 gemachten Ausführungen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Sind den vertraglichen Regelungen zu entnehmen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform gesamtschuldnerischer Haftung.
Die Ausführung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: § 129 Abs. 5 Satz 3 SGB V.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 1
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2013-09-12 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2013-07-23 📅
Öffnungsort: Berlin
Ort des Eröffnungstermins: Berlin
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Melanie von Lennep
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2013-12-01 📅
Datum des Endes: 2014-11-30 📅
Zusätzliche Informationen
1. Der AOK-Bundesverband führt das Vergabeverfahren im Auftrag der AOK Nordost durch. Auftraggeberin ist die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand Herrn Michalak, Behlertstraße 33 a,14467 Potsdam, Deutschland.
2. Der Auftragsgegenstand ist in 14 Gebietslose aufgeteilt. Jeder Bieter kann ein Angebot auf beliebig viele Lose abgeben, die Zahl der möglichen Zuschläge ist jedoch nach höherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen auf höchstens vier je Bieter limitiert (Zuschlagslimitierung).
2. Der Auftragsgegenstand ist in 14 Gebietslose aufgeteilt. Jeder Bieter kann ein Angebot auf beliebig viele Lose abgeben, die Zahl der möglichen Zuschläge ist jedoch nach höherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen auf höchstens vier je Bieter limitiert (Zuschlagslimitierung).
3. Bietergemeinschaften: Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen. Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1., Ziffer III.2.2 und III.2.3 der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3 der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Teilbereich zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
3. Bietergemeinschaften: Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen. Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1., Ziffer III.2.2 und III.2.3 der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3 der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Teilbereich zu beziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
4. Unterauftragnehmer: Der Bieter muss mit Abgabe des Angebots den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern (s.u.) sowie Art und Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Unterauftragnehmerverzeichnis) mitteilen.
4. Unterauftragnehmer: Der Bieter muss mit Abgabe des Angebots den Umstand des Einsatzes von Unterauftragnehmern (s.u.) sowie Art und Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Unterauftragnehmerverzeichnis) mitteilen.
Zu benennende Unterauftragnehmer sind
- andere Apotheker, die die Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs übernehmen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz, im Folgenden AMG), und Betriebe, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Herstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 AMG verfügen (bei der Auftragserteilung an letztere ist insbesondere § 9 AMWHV zu beachten):
- andere Apotheker, die die Herstellung im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs übernehmen (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Arzneimittelgesetz, im Folgenden AMG), und Betriebe, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Herstellung im Sinne des § 13 Abs. 1 AMG verfügen (bei der Auftragserteilung an letztere ist insbesondere § 9 AMWHV zu beachten):
- zwischen Bieter/ Bietergemeinschaftsmitglied und herstellendem Apotheker bzw. herstellendem Betrieb zwischengeschaltete Dritte (natürliche oder juristische Personen).
Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers bedienen und benennt er solche, so haben herstellende Apotheker oder herstellende Betriebe (nicht auch andere Unterauftragnehmer)
- erstens unter Verwendung des entsprechenden Vordrucks nachzuweisen, dass dem Bieter im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, eine Verpflichtungserklärung vorzulegen (§ 7 Abs. 9 Satz 2 VOL/A-EG) und
- zweitens die gem. Ziffer III.2.1 (sofern einschlägig) und Ziffer III.2.3 der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise zu erbringen.
Diese Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf die Leistung zu beziehen, die der Unterauftragnehmer im Zuschlagsfall übernehmen soll, und nur insoweit zu erbringen, wie sie auf die vom Unterauftragnehmer zu übernehmende Leistung anwendbar sind.
Zur Klarstellung: Nicht als Unterauftragnehmer zu bennennen sind etwa pharmazeutische Unternehmer, bei denen der Bieter oder ein von ihm Beauftragter die Arzneimittel zur Herstellung der parenteralen Zubereitungen bezieht, oder Dritte, derer sich der Bieter oder ein von ihm Beauftragter lediglich als Logistikdienstleister (Lagerung, Fracht etc.) bedient.
Zur Klarstellung: Nicht als Unterauftragnehmer zu bennennen sind etwa pharmazeutische Unternehmer, bei denen der Bieter oder ein von ihm Beauftragter die Arzneimittel zur Herstellung der parenteralen Zubereitungen bezieht, oder Dritte, derer sich der Bieter oder ein von ihm Beauftragter lediglich als Logistikdienstleister (Lagerung, Fracht etc.) bedient.
Die Eigenerklärung des Bieters (Unterauftragnehmerverzeichnis) und die Verpflichtungserklärung(en) der benannten Unterauftragnehmer sind bereits mit dem Angebot innerhalb der Angebotsfrist einzureichen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Unterauftragnehmer ("andere Unternehmen" i. S. des § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG) anzusehen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts im Falle einer Einbeziehung in die Leistungserbringung durch den Bieter als Unterauftragnehmer ("andere Unternehmen" i. S. des § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG) anzusehen sind.
Es wird schließlich auf Folgendes hingewiesen: Der Einsatz von Unterauftragnehmern (auch in Gestalt industrieller Herstellungsbetriebe) durch einen Apotheker schließt es nicht aus, dass die parenteralen Zubereitungen "in der Apotheke hergestellt" (§ 129 Abs 5 Satz 3 SGB V) sind. Der Einsatz von industriellen Herstellbetrieben führt auch nicht zu einem Verstoß gegen § 21 Absatz 2 Nr. 1b lit a) AMG. Gemäß dieser Norm bedürften Arzneimittel, die für Apotheken als Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, keiner Zulassung. Ausweislich der Begründung zur 15. AMG-Novelle (BT-Drs. 16/12256, S. 47) sei der Begriff der Zytostatika weit zu fassen, so dass auch monoklonale Antikörper darunter fallen.
Es wird schließlich auf Folgendes hingewiesen: Der Einsatz von Unterauftragnehmern (auch in Gestalt industrieller Herstellungsbetriebe) durch einen Apotheker schließt es nicht aus, dass die parenteralen Zubereitungen "in der Apotheke hergestellt" (§ 129 Abs 5 Satz 3 SGB V) sind. Der Einsatz von industriellen Herstellbetrieben führt auch nicht zu einem Verstoß gegen § 21 Absatz 2 Nr. 1b lit a) AMG. Gemäß dieser Norm bedürften Arzneimittel, die für Apotheken als Zytostatikazubereitungen hergestellt werden, keiner Zulassung. Ausweislich der Begründung zur 15. AMG-Novelle (BT-Drs. 16/12256, S. 47) sei der Begriff der Zytostatika weit zu fassen, so dass auch monoklonale Antikörper darunter fallen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten
Postanschrift: Heinrich-Mann-Allee 107
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglichin Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nachden Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglichin Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nachden Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat...
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zuwollen, vergangen sind. ...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ..."
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr "unverzüglich" i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr "unverzüglich" i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2013/S 108-184941 (2013-06-04)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2013-10-01) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Die AOK-Bundesverband GbR führte das Vergabeverfahren im Auftrag der unter Ziffer VI.2 genannten Auftraggeberin durch
Postanschrift: Rosenthaler Str. 31, Berlin-Mitte
Postort: Berlin
Auftraggeberin ist die AOK Nordost - Die Gesundheitskasse, vertreten durch den Vorstand Herrn Michalak, Behlertstraße 33a,14467 Potsdam, Deutschland.
Auftragsvergabe
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2013-09-10 📅
Name: Berlin Apotheke Schneider und Oleski OHG
Postanschrift: Luisenstr. 54/55
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland 🇩🇪