Um das Klimaschutzpotenzial der Elektromobilität auszuschöpfen, hat sich die Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Nationalen Plattform Elektromobilität dafür ausgesprochen, dass für den Betrieb der Fahrzeuge zusätzlicher Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt werden soll. Durch Bereitstellung zusätzlicher EE kann der Anspruch nach CO2-Minderung und auch Vermarktungsfähigkeit der Fahrzeuge am besten erfüllt werden. Für eine Bereitstellung zusätzlicher EE sprechen vor allem die Glaubwürdigkeit gegenüber den Käufern von Elektrofahrzeugen und die damit verbundene positive Wertung durch Öffentlichkeit und Multiplikatoren sowie die zweifelsfreie Hinterlegung des CO2-Vorteils. Ziel des Vorhabens ist zum einen (1) die Analyse, ob und inwieweit für den Betrieb von Elektrofahrzeugen zusätzlicher EE-Strom zum Einsatz kommt und zum anderen (2) die Erarbeitung von Empfehlungen für eine zweckmäßige Erfüllung des im Regierungsprogramm Elektromobilität bzw. im zweiten NPE-Bericht formulierten oben genannten Anspruchs durch Entwicklung und Bewertung verschiedener denkbarer Modelle. Die Empfehlungen sollen im Rahmen eines Stakeholderdialogs unter Einbeziehung der maßgeblichen Interessenvertreter entwickelt und abgestimmt werden. Für (1) ist dabei zu erfassen, in welchem Umfang Automobilhersteller oder Dritte in EE-Anlagen, für die keine EEG-Förderung in Anspruch genommen wird, investieren und diese Investitionen für die CO2-Bilanz von Elektrofahrzeugen anrechnen . Ferner ist zu erfassen, inwieweit Nutzer von Elektrofahrzeugen Stromangebote nutzen, die eine Errichtung zusätzlicher EE-Anlagen (entsprechend ebenfalls außerhalb EEG) herbeiführen, und in welchem Umfang der Zubau von Anlagen vollzogen wird. Darüber hinaus soll ermittelt werden, in welchem Umfang zusätzlicher EE-Strom für den Betrieb der Elektrofahrzeuge genutzt werden kann, indem durch intelligentes Lademanagement die Abregelung von EE-Anlagen vermieden wird. Zur Ermittlung des EE-Einspeisepotenzials durch Laststeuerung ist voraussichtlich eine Simulation von Nachfrageverhalten und Stromerzeugung mittels eines Strommarktmodells erforderlich. Hierbei soll eine möglichst realitätsgetreue Simulation bis zum Jahr 2030 erfolgen. Für (2) wird erwartet, dass die Empfehlungen dem Anspruch einer klimafreundlichen Elektromobilität durch Kopplung an Strom aus erneuerbaren Quellen möglichst praxisnah gerecht werden. Erwägungsgründe sollen dabei auch Umsetzbarkeit und Kosten umfassen. Wesentlich ist die Erarbeitung verschiedener Optionen (gegebenenfalls auch eines Bündels) unter Darstellung der jeweiligen Vor- und Nachteile, unter anderem im Hinblick auf Wirksamkeit und nachvollziehbarer Kostenverteilung. Die Empfehlungen sollen dabei im Rahmen eines kontinuierlich begleitenden Stakeholderdialogs erarbeitet werden, wobei Erfahrungen und Sichtweisen der Interessenvertreter einzubeziehen sind. Durch die Einbeziehung der Stakeholder ist ferner zu gewährleisten, dass berührende Prozesse – zum Beispiel Diskussionsprozesse innerhalb der NPE – abgedeckt werden. Zu den maßgeblichen Interessenvertretern zählen mindestens die Automobilhersteller, die Energieversorger und Stromanbieter sowie Verbraucher- und Umweltverbände.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2013-11-04.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2013-09-12.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2013-09-12) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung
Menge oder Umfang:
Das Konzept basiert auf 2 Arbeitspaketen:1. Leistungen zur Analyse des Fahrstroms.2. Leistungen zur Erarbeitung von Empfehlungen und zur Durchführung des Stakeholderdialogs.Weitere Aufgaben sind:— Auftaktbesprechung, wo der Arbeitsplan und generelle methodische Aspekte abgestimmt werden,— mindestens 6 Arbeitsbesprechungen im BMU— Teilnahme an wichtigen Besprechungen im BMU,— halbjährliche Zwischenberichte,— Abschlussbericht mit Kurzversion.
Das Konzept basiert auf 2 Arbeitspaketen:1. Leistungen zur Analyse des Fahrstroms.2. Leistungen zur Erarbeitung von Empfehlungen und zur Durchführung des Stakeholderdialogs.Weitere Aufgaben sind:— Auftaktbesprechung, wo der Arbeitsplan und generelle methodische Aspekte abgestimmt werden,— mindestens 6 Arbeitsbesprechungen im BMU— Teilnahme an wichtigen Besprechungen im BMU,— halbjährliche Zwischenberichte,— Abschlussbericht mit Kurzversion.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Beratung im Bereich Forschung und Entwicklung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Postanschrift: Stresemannstraße 128-130
Postleitzahl: 10117
Postort: Berlin
Kontakt
Internetadresse: http://www.bmu.de🌏
E-Mail: annette.brueckner@vdivde-it.de📧
Telefon: +49 30310078235📞
Fax: +49 30310078225 📠
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen, die bei der Vergabestelle elektronisch per E-Mail angefordert werden können. Die Vergabestelle versendet die Vergabeunterlagen per Mail und auf Wunsch per Post innerhalb von sechs Tagen nach Eingang der Anforderung. Zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben sind schriftlich per E-Mail an die Vergabestelle unter Angabe der Absenderadresse (E-Mail), zurichten. Die Vergabestelle wird allen bekannten Interessenten die Auskünfte schnellstmöglich, spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist per E-Mail erteilen. Nach diesem Termin ist die Möglichkeit der Auskunftserteilung nicht mehr gegeben. Daher bitten wir darum, die Nachfragen spätestens bis zum 29.10.2013 zu stellen.
Mit der Abgabe seines Angebotes unterliegt der Bieter auch den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote gemäß § 22 EG VOL/A. Weitere Bedingungen insbesondere Vorgaben zur Einreichung von Angeboten, sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen, die bei der Vergabestelle elektronisch per E-Mail angefordert werden können. Die Vergabestelle versendet die Vergabeunterlagen per Mail und auf Wunsch per Post innerhalb von sechs Tagen nach Eingang der Anforderung. Zusätzliche Auskünfte über die Vergabeunterlagen und das Anschreiben sind schriftlich per E-Mail an die Vergabestelle unter Angabe der Absenderadresse (E-Mail), zurichten. Die Vergabestelle wird allen bekannten Interessenten die Auskünfte schnellstmöglich, spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist per E-Mail erteilen. Nach diesem Termin ist die Möglichkeit der Auskunftserteilung nicht mehr gegeben. Daher bitten wir darum, die Nachfragen spätestens bis zum 29.10.2013 zu stellen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Um das Klimaschutzpotenzial der Elektromobilität auszuschöpfen, hat sich die Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Nationalen Plattform Elektromobilität dafür ausgesprochen, dass für den Betrieb der Fahrzeuge zusätzlicher Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt werden soll. Durch Bereitstellung zusätzlicher EE kann der Anspruch nach CO2-Minderung und auch Vermarktungsfähigkeit der Fahrzeuge am besten erfüllt werden. Für eine Bereitstellung zusätzlicher EE sprechen vor allem die Glaubwürdigkeit gegenüber den Käufern von Elektrofahrzeugen und die damit verbundene positive Wertung durch Öffentlichkeit und Multiplikatoren sowie die zweifelsfreie Hinterlegung des CO2-Vorteils.
Um das Klimaschutzpotenzial der Elektromobilität auszuschöpfen, hat sich die Bundesregierung in Übereinstimmung mit der Nationalen Plattform Elektromobilität dafür ausgesprochen, dass für den Betrieb der Fahrzeuge zusätzlicher Strom aus erneuerbaren Energien eingesetzt werden soll. Durch Bereitstellung zusätzlicher EE kann der Anspruch nach CO2-Minderung und auch Vermarktungsfähigkeit der Fahrzeuge am besten erfüllt werden. Für eine Bereitstellung zusätzlicher EE sprechen vor allem die Glaubwürdigkeit gegenüber den Käufern von Elektrofahrzeugen und die damit verbundene positive Wertung durch Öffentlichkeit und Multiplikatoren sowie die zweifelsfreie Hinterlegung des CO2-Vorteils.
Ziel des Vorhabens ist zum einen (1) die Analyse, ob und inwieweit für den Betrieb von Elektrofahrzeugen zusätzlicher EE-Strom zum Einsatz kommt und zum anderen (2) die Erarbeitung von Empfehlungen für eine zweckmäßige Erfüllung des im Regierungsprogramm Elektromobilität bzw. im zweiten NPE-Bericht formulierten oben genannten Anspruchs durch Entwicklung und Bewertung verschiedener denkbarer Modelle. Die Empfehlungen sollen im Rahmen eines Stakeholderdialogs unter Einbeziehung der maßgeblichen Interessenvertreter entwickelt und abgestimmt werden.
Ziel des Vorhabens ist zum einen (1) die Analyse, ob und inwieweit für den Betrieb von Elektrofahrzeugen zusätzlicher EE-Strom zum Einsatz kommt und zum anderen (2) die Erarbeitung von Empfehlungen für eine zweckmäßige Erfüllung des im Regierungsprogramm Elektromobilität bzw. im zweiten NPE-Bericht formulierten oben genannten Anspruchs durch Entwicklung und Bewertung verschiedener denkbarer Modelle. Die Empfehlungen sollen im Rahmen eines Stakeholderdialogs unter Einbeziehung der maßgeblichen Interessenvertreter entwickelt und abgestimmt werden.
Für (1) ist dabei zu erfassen, in welchem Umfang Automobilhersteller oder Dritte in EE-Anlagen, für die keine EEG-Förderung in Anspruch genommen wird, investieren und diese Investitionen für die CO2-Bilanz von Elektrofahrzeugen anrechnen . Ferner ist zu erfassen, inwieweit Nutzer von Elektrofahrzeugen Stromangebote nutzen, die eine Errichtung zusätzlicher EE-Anlagen (entsprechend ebenfalls außerhalb EEG) herbeiführen, und in welchem Umfang der Zubau von Anlagen vollzogen wird. Darüber hinaus soll ermittelt werden, in welchem Umfang zusätzlicher EE-Strom für den Betrieb der Elektrofahrzeuge genutzt werden kann, indem durch intelligentes Lademanagement die Abregelung von EE-Anlagen vermieden wird. Zur Ermittlung des EE-Einspeisepotenzials durch Laststeuerung ist voraussichtlich eine Simulation von Nachfrageverhalten und Stromerzeugung mittels eines Strommarktmodells erforderlich. Hierbei soll eine möglichst realitätsgetreue Simulation bis zum Jahr 2030 erfolgen.
Für (1) ist dabei zu erfassen, in welchem Umfang Automobilhersteller oder Dritte in EE-Anlagen, für die keine EEG-Förderung in Anspruch genommen wird, investieren und diese Investitionen für die CO2-Bilanz von Elektrofahrzeugen anrechnen . Ferner ist zu erfassen, inwieweit Nutzer von Elektrofahrzeugen Stromangebote nutzen, die eine Errichtung zusätzlicher EE-Anlagen (entsprechend ebenfalls außerhalb EEG) herbeiführen, und in welchem Umfang der Zubau von Anlagen vollzogen wird. Darüber hinaus soll ermittelt werden, in welchem Umfang zusätzlicher EE-Strom für den Betrieb der Elektrofahrzeuge genutzt werden kann, indem durch intelligentes Lademanagement die Abregelung von EE-Anlagen vermieden wird. Zur Ermittlung des EE-Einspeisepotenzials durch Laststeuerung ist voraussichtlich eine Simulation von Nachfrageverhalten und Stromerzeugung mittels eines Strommarktmodells erforderlich. Hierbei soll eine möglichst realitätsgetreue Simulation bis zum Jahr 2030 erfolgen.
Für (2) wird erwartet, dass die Empfehlungen dem Anspruch einer klimafreundlichen Elektromobilität durch Kopplung an Strom aus erneuerbaren Quellen möglichst praxisnah gerecht werden. Erwägungsgründe sollen dabei auch Umsetzbarkeit und Kosten umfassen. Wesentlich ist die Erarbeitung verschiedener Optionen (gegebenenfalls auch eines Bündels) unter Darstellung der jeweiligen Vor- und Nachteile, unter anderem im Hinblick auf Wirksamkeit und nachvollziehbarer Kostenverteilung. Die Empfehlungen sollen dabei im Rahmen eines kontinuierlich begleitenden Stakeholderdialogs erarbeitet werden, wobei Erfahrungen und Sichtweisen der Interessenvertreter einzubeziehen sind. Durch die Einbeziehung der Stakeholder ist ferner zu gewährleisten, dass berührende Prozesse – zum Beispiel Diskussionsprozesse innerhalb der NPE – abgedeckt werden. Zu den maßgeblichen Interessenvertretern zählen mindestens die Automobilhersteller, die Energieversorger und Stromanbieter sowie Verbraucher- und Umweltverbände.
Für (2) wird erwartet, dass die Empfehlungen dem Anspruch einer klimafreundlichen Elektromobilität durch Kopplung an Strom aus erneuerbaren Quellen möglichst praxisnah gerecht werden. Erwägungsgründe sollen dabei auch Umsetzbarkeit und Kosten umfassen. Wesentlich ist die Erarbeitung verschiedener Optionen (gegebenenfalls auch eines Bündels) unter Darstellung der jeweiligen Vor- und Nachteile, unter anderem im Hinblick auf Wirksamkeit und nachvollziehbarer Kostenverteilung. Die Empfehlungen sollen dabei im Rahmen eines kontinuierlich begleitenden Stakeholderdialogs erarbeitet werden, wobei Erfahrungen und Sichtweisen der Interessenvertreter einzubeziehen sind. Durch die Einbeziehung der Stakeholder ist ferner zu gewährleisten, dass berührende Prozesse – zum Beispiel Diskussionsprozesse innerhalb der NPE – abgedeckt werden. Zu den maßgeblichen Interessenvertretern zählen mindestens die Automobilhersteller, die Energieversorger und Stromanbieter sowie Verbraucher- und Umweltverbände.
Menge oder Umfang:
Das Konzept basiert auf 2 Arbeitspaketen:
1. Leistungen zur Analyse des Fahrstroms.
2. Leistungen zur Erarbeitung von Empfehlungen und zur Durchführung des Stakeholderdialogs.
Weitere Aufgaben sind:
— Auftaktbesprechung, wo der Arbeitsplan und generelle methodische Aspekte abgestimmt werden,
— mindestens 6 Arbeitsbesprechungen im BMU
— Teilnahme an wichtigen Besprechungen im BMU,
— halbjährliche Zwischenberichte,
— Abschlussbericht mit Kurzversion.
Beschreibung der Optionen:
Falls aus Sicht des AN zusätzliche Besprechungen oder Stakeholderdialoge erforderlich sind, sind diese als Option anzubieten.
Vorläufiger Zeitplan für die Nutzung von Optionen: 36 Monate
Dauer: 36 Monate Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Deutschland.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter soll nachweisbar in der Lage sein, die verlangten Aufgaben fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig im vertraglich festgesetzten Zeitraum durchzuführen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
Zur Bewertung der Eignung sind die im Folgenden genannten Unterlagen in Form von Eigenerklärungen mit dem Angebot vorzulegen. Der Auftraggeber behält sich vor, die Richtigkeit der im Angebot abgegebenen Erklärungen durch Vorlage von Nachweisen zu überprüfen.
Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z. B. in Form einer Bietergemeinschaft oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Bei Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums, z. B. in Form einer Bietergemeinschaft oder bei Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers sind die für die Prüfung der persönlichen Lage sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Bietergemeinschaftsmitglied sowie für den notwendigen Unterauftragnehmer und die Nachweise der technischen Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft bzw. für den notwendigen Unterauftragnehmer vorzulegen. Die technische Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder einer Bietergemeinschaft bzw. eines notwendigen Unterauftragnehmers reicht zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft/des Bieters nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder der Bietergemeinschaft/der notwendige Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der jeweiligen Leistung zuständig sein soll/sollen. Die interne Leistungsverteilung ist mit dem Angebot darzulegen, insbesondere wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer vorgelegt wird. Wird der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit durch ein Mitglied/einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft/den notwendigen Unterauftragnehmer nach der internen Arbeitsverteilung für die ausgeschriebene Leistung erbracht, wird die Bietergemeinschaft/der Bieter als Ganzes als technisch leistungsfähig angesehen.
Persönliche Lage des Bieters
— Beschreibung des Anbieters und der Partner (Organisationsform, Profil, vollständige Anschrift, Bankverbindung, Kontaktperson mit Telefon-, Faxnummer und E-Mail),
— Angaben zum Auftragsverantwortlichen/Projektleiter sowie zu den Personen, die im Falle der Zuschlagserteilung die Leistung erbringen, mit Angabe wer welche Leistung erbringt,
— Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— Der Bieter hat seine Kompetenzschwerpunkte darzustellen. Soweit es sich um eine Bietergemeinschaft handelt oder der Bieter sich auf die Eignung von Unterauftragnehmern beruft, hat der Bieter anzugeben, welche Leistungsbestandteile von welchem Unternehmen erbracht werden sollen. Dabei ist kenntlich zu machen, welchen Status (Mitglied der Bietergemeinschaft, Unterauftragnehmer etc.) das jeweilige Unternehmen genießt,
— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendige Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— Im Falle des Einsatzes eines Nachunternehmers zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde zur Abdeckung des gesamten Leistungsspektrums (Einsatz eines notwendigen Unterauftragnehmers) ist eine Eigenerklärung über die Zusammenarbeit mit dem notwendigen Unterauftragnehmer im Falle eines Zuschlags mit dem Angebot vorzulegen. In dieser Erklärung ist der notwendige Unterauftragnehmer zu benennen und es ist eine Verpflichtungserklärung des notwendigen Unterauftragnehmers vorzulegen, dass dem Bieter im Falle eines Zuschlags die erforderlichen Mittel des Unterauftragnehmers bei der Erfüllung des Vertrages zur Verfügung stehen. Außerdem sind unterschriebene Angebote bzw. die Kalkulation des vorgesehenen notwendigen Unterauftragnehmers dem Angebot des Bieters beizufügen,
— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z. B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
— Im Falle von Bietergemeinschaften sind im Angebot der Name der Bietergemeinschaft, die Mitglieder der Bietergemeinschaft und das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied zu benennen. Mit dem Angebot ist außerdem eine von allen Bietergemeinschaftsmitgliedern unterschriebene Erklärung abzugeben, dass im Falle der Auftragserteilung ein Konsortialvertrag geschlossen wird, dass jedes Bietergemeinschaftsmitglied für die vertragsgemäße Ausführung der Leistung als Gesamtschuldner haftet, dass das geschäfts- und federführende Bietergemeinschaftsmitglied als bevollmächtigter Vertreter die aufgeführten Bietergemeinschaftsmitglieder gegenüber der Vergabestelle vertritt und insbesondere berechtigt ist, das Angebot abzugeben sowie mit Wirkung für jedes Mitglied ohne Einschränkung Zahlungen anzunehmen. Es sind außerdem nachvollziehbare Aussagen zur Aufgabenteilung innerhalb der Bietergemeinschaft zu treffen. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften ist zu erklären, dass keine unzulässigen wettbewerbsbeschränkenden Abreden getroffen wurden und darzulegen, dass die Zusammenarbeit kartellrechtlich zulässig ist. Das kann z. B. durch Angabe der Gründe erfolgen, die zu der Kooperation geführt haben.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmennicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowieder Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4-6 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung zu nutzen, das den Vergabeunterlagen beigefügt ist“),
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer sich nicht in einem Insolvenzverfahren oder einem vergleichbaren gesetzlichen Verfahren befinden und sich das/die Unternehmennicht in Liquidation befinden. Ferner ist zu bestätigen, dass der Bieter und ggf. seine Kooperationspartner/notwendigen Unterauftragnehmer ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowieder Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt haben und auch sonst keine Ausschlusstatbestände des § 6 EG Abs. 4-6 VOL/A gegeben sind (hierzu ist das Formblatt „Bietererklärung zu nutzen, das den Vergabeunterlagen beigefügt ist“),
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Gesamtumsatz vergleichbar mit der Leistungsart „Energiesystembezogene Fragestellungen zur Elektromobilität“, die Gegenstand dieser Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre,
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Gesamtumsatz vergleichbar mit der Leistungsart „Energiesystembezogene Fragestellungen zur Elektromobilität“, die Gegenstand dieser Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre,
— Handelsregisterauszug,
— Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Sozialversicherungsträgers und des Finanzamts,
— Bankerklärung oder den Nachweis entsprechender Berufshaftpflichtversicherungsdeckung,
— Auszug aus dem Gewerbezentralregister oder eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen Gerichts- oderVerwaltungsbehörde des Herkunftslandes.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1. Darstellung der zu diesem Auftrag vergleichbaren Arbeiten/Referenzaufträgen:
Kurzbeschreibung der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit, sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber im Bereich energiesystembezogener Fragestellungen der Elektromobilität, im speziellen zur Kopplung der Elektromobilität an Strom aus Erneuerbaren Energien, Netzintegration und Lastenregulierung insbesondere hinsichtlich:
Kurzbeschreibung der wesentlichen in den letzten 3 Jahren erbrachten Leistungen mit Angabe des Rechnungswertes, der Leistungszeit, sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber im Bereich energiesystembezogener Fragestellungen der Elektromobilität, im speziellen zur Kopplung der Elektromobilität an Strom aus Erneuerbaren Energien, Netzintegration und Lastenregulierung insbesondere hinsichtlich:
— Analysen des Strommarktes und der Bereitstellung Erneuerbarer Energien unter Einbeziehung der Elektromobilität,
— modellbasierten Simulation von Angebot- und Nachfrage auf dem Strommarkt,
— Ökologischen und ökonomischen Bilanzierungen,
— Entwicklungen von Ansätzen und Modellen für Maßnahmenoptionen,
— Stakeholderbefragungen und -diskussionen jeweils Nachweis durch mindestens 2 Veröffentlichungen oder Projekte,
— Politikberatung, Nachweis durch mindestens 2 für Regierungs- oder Nicht-Regierungsorganisationen durchgeführte Studien, die einen beratenden Charakter haben.
2. Anzahl einzusetzender Mitarbeiter/Innen und Erläuterung ihrer Ausbildung und der bisherigen Tätigkeiten:
Es wird erwartet, dass die vom Auftragnehmer mit der Durchführung des Vorhabens betrauten Personen, d. h. das Bearbeiterteam, insgesamt über folgende Fertigkeiten, Kenntnisse, Erfahrung usw. verfügt:
— Einschlägige Kenntnisse im Bereich der Technologie- und Marktentwicklung von Elektromobilität im Kontext des Energie- und Verkehrssektors sowie der umwelt-, gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Rahmenbedingungen,
— Einschlägige Kenntnisse im Bereich der Energiebereitstellung und des Strommarktes, Erneuerbaren Energien bzw. Ökostromprodukte, Preisgestaltung und Geschäftsmodelle,
— Einschlägige Kenntnisse im Bereich der Netzintegration von Erneuerbaren Energien, Lastenmanagement und gesteuerten Ladens von Elektrofahrzeugen,
— Umfassende Kenntnisse der gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen des EE-Marktes (z. B. Kriterien der Zusätzlichkeit, mögliche Strukturen der Vergütungen etc.),
— Umfassende Kenntnisse der gesetzlichen und politischen Rahmenbedingungen im Bereich der Erneuerbaren Energien und Elektromobilität in Deutschland und auf europäischer Ebene,
— Einschlägige Kenntnisse über die Erfahrungen mit der Bereitstellung von Strom aus Erneuerbaren Energien speziell für die Elektromobilität in anderen Ländern,
— Einschlägige Kenntnisse im Bereich der Ökobilanzierung,
— Einschlägige Kenntnisse im Bereich der Analyse von Anbieter- und Nutzerverhalten im Mobilitäts- und Energiesektor,
— Einschlägige Kenntnisse im Bereich der Befragungsmethodiken und empirischen Erhebungen,
— Einschlägige Kenntnisse bezüglich der Erstellung von Simulationsmodellen mit Szenarienentwicklung, insb. bezogen auf den Strommarkt,
— Bestehende Kontakte und Netzwerke zu maßgeblichen Interessenvertretern im Bereich Elektromobilität, Bereitstellung Erneuerbarer Energien und deren Netzintegration (Automobilhersteller, Energieversorger, Stromanbieter, Verbraucher- und Umweltverbände),
— Bestehende Kontakte und Netzwerke zu maßgeblichen Interessenvertretern im Bereich Elektromobilität, Bereitstellung Erneuerbarer Energien und deren Netzintegration (Automobilhersteller, Energieversorger, Stromanbieter, Verbraucher- und Umweltverbände),
— Einschlägige Kenntnisse im Bereich der Veranstaltungsorganisation und -durchführung, speziell in diskursiven Prozessen mit relevanten Interessenvertretern aus den Bereichen Mobilität und Energie.
Die geforderten Kenntnisse/Erfahrungen sind durch geeignete Belege bzw. Erklärungen nachzuweisen.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Die Ausführung der Leistungen richtet sich nach den „Allgemeinen Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ABFE-BMU, Stand: 1.2003“. Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sowie das Angebot des Auftragsnehmers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil desVertrages.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Die Ausführung der Leistungen richtet sich nach den „Allgemeinen Bedingungen für Forschungs- und Entwicklungsverträge des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ABFE-BMU, Stand: 1.2003“. Der Vertrag wird auf Basis des den Vergabeunterlagen beigefügten Mustervertragsentwurfs geschlossen. Zu den Vertragsbestandteilen zählen insbesondere die Leistungsbeschreibung, die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B) sowie das Angebot des Auftragsnehmers. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Bestandteil desVertrages.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften müssen eine gesamtschuldnerische Haftungserklärung abgeben. Zu denTeilnahmebedingungen III.2).
Sonstige besondere Bedingungen: Die Bedingungen sind in den Vergabeunterlagen festgelegt.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2013-12-07 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: VDI/VDE Innovation+Technik GmbH
Annette Brückner
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI. 4.1 genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglichbei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der o. g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o. g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber dieAuftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden grundsätzlich vor dem Zuschlag gemäß § 101 a GWB informiert.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Solange ein wirksamer Zuschlag (Vertragsschluss) noch nicht erteilt ist, kann als Rechtsbehelf ein Nachprüfungsantrag bei der unter VI. 4.1 genannten Stelle gestellt werden. Informationen hierzu können §§ 107, 108 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) entnommen werden. Bieter müssen Vergaberechtsverstöße unverzüglichbei der unter I.1) genannten Kontaktstelle (Vergabestelle) rügen, bevor sie einen Nachprüfungsantrag stellen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung bzw. erst aufgrund der Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist bei der o. g. Stelle zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 107 Abs. 3 GWB unzulässig, wenn er nicht unverzüglich bzw. innerhalb der o. g. Frist gerügt worden ist oder wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2 GWB. Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber dieAuftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB). Bieter deren Angebote nicht berücksichtigt werden, werden grundsätzlich vor dem Zuschlag gemäß § 101 a GWB informiert.
Quelle: OJS 2013/S 179-309076 (2013-09-12)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-01-30) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 450 935 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Qualität der angebotenen Leistung (50)
2. Konzept für die Umsetzung des Arbeitsplans (20)
3. Preis (30)
Auftragsvergabe
Name: Öko-Institut e. V.
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 12
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Annette Brueckner
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit nach § 101b Abs. 1 GWB ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (vgl. § 101b Abs. 2 GWB).
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Quelle: OJS 2014/S 023-036456 (2014-01-30)