Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten (Gebühren u. Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben, deren Höhe sich nach § 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bestimmt. Die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer und bewirkt keine automatische Aussetzung des Verfahrens.