Heizanlagen und zentrale Wassererwärmungsanlagen nach DIN 18380.
Vergabeunterlagen können kostenlos vom Vergabemarktplatz Rheinland Pfalz www.vergabe.rlp.de ab dem 10.12.2014 bis zum Eröffnungstermin herunter geladen werden. Es gelten dafür die AGB des Vergabemarktplatzes.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-01-21.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-12-10.
Auftragsbekanntmachung (2014-12-10) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
Menge oder Umfang:
“— 2 Stück Brennwertkessel 115 kW ca. 24 m Abgasleitung aus Kunststoff 200 mm;— 6 Stück Kreiselpumpen als Nassläufer ca. 340 m Stahlrohr schwarz DN 15-80...”
Menge oder Umfang
— 2 Stück Brennwertkessel 115 kW ca. 24 m Abgasleitung aus Kunststoff 200 mm;— 6 Stück Kreiselpumpen als Nassläufer ca. 340 m Stahlrohr schwarz DN 15-80 einschl. Formstücke ca. 6 000 m Präzisionsstahlrohr DN 15-50 einschl. Formstücke;— 377 Stück Flachheizkörper;— 75 Stück Stahlröhrenheizkörper ca. 60 m² Fußbodenheizung.
Mehr anzeigen Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Bauleistung
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: LBB Niederlassung Idar-Oberstein
Postanschrift: Am Rilchenberg 65
Postleitzahl: 55743
Postort: Idar-Oberstein
Kontakt
Internetadresse: http://www.LBBnet.de🌏
E-Mail: vergabe.idaroberstein@lbbnet.de📧
Telefon: +49 67814050📞
Fax: +49 6781405190 📠
“Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben, deren Höhe sich nach § 128 des...”
Für Amtshandlungen der Vergabekammer werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben, deren Höhe sich nach § 128 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bestimmt. Die Prüfung durch die Vergabeprüfstelle ist nicht Voraussetzung für die Anrufung der Vergabekammer und bewirkt keine automatische Aussetzung des Verfahrens.
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Quelle: OJS 2014/S 241-423217 (2014-12-10)