Menge oder Umfang
Dienstleistungskonzessionen zum Bau und Betrieb des Nebenbetriebs (Raststätte mit Tankstelle als Kompaktanlage) auf der Rastanlage „Hellweg Süd” (bislang „Eringerfeld”) an der BAB A 44. Der Konzessionsnehmer plant, baut und betreibt den Nebenbetrieb im Rahmen der Vorgaben aus diesem Verfahren, dem Konzessionsvertrag, § 17 FStrG und der Planfeststellung.Das Recht für den Bau und Betrieb des Nebenbetriebs wird durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Konzessionsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland- Bundesstraßenbauverwaltung, letztendlich vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Betriebssitz Gelsenkirchen, auf den künftigen Konzessionsnehmer übertragen.Der Konzessionsnehmer kann das Recht zur Ausübung der Konzession durch einen (zivilrechtlichen) Pacht- oder Nutzungsvertrag auf einen Dritten übertragen. Der Konzessionsnehmer erwirbt für die Dauer der Konzession Eigentum an den Betriebsgrundstücken. Die Verkehrsanlagen werden durch die Straßenbauverwaltung im Auftrag des Bundes im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung der Bundesfernstraßen errichtet.Aktuelle Verkehrsdaten können unter
http://www.mbwsv.nrw.de/verkehr/strasse/Strassenverkehr/Verkehrszaehlungen abgerufen werden. Die Prognose für das Verkehrsaufkommen im Jahr 2025 beträgt DTV = 54 000 Kfz/24 h (DTV SV= 11 000 Kfz/24h; 20,4 %). Die Verkehrszählung im Jahre 2010 hat zu folgenden Ergebnissen geführt: 2010 DTV=35 677 Kfz/24h (DTV SV=7 645 Lkw/24h; 21,4 %). Diese Angaben sind unverbindlich.Die Erschließung (Wasser/Strom/Abwasser) des Nebenbetriebs ist durch die SBV in Abstimmung mit den für die Ver- bzw. Entsorgung zuständigen Behörden und Versorgungsunternehmen geplant worden. Alle notwendigen Leitungen im Bereich der Verkehrsflächen werden im Zuge der Herstellung der Verkehrsflächen verlegt. Die hierfür anfallenden Erschließungskosten sind durch den Konzessionär anteilig nach dem Umfang der Inanspruchnahme zu übernehmen bzw. zu erstatten, falls die SBV bereits in Vorleistung getreten ist. Hierzu wird die SBV gesonderte Vereinbarungen mit dem Konzessionär abschließen. Die Weiterführung ab dem Übergabepunkt fällt in die Zuständigkeit des Konzessionärs.Das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser wird den Entwässerungseinrichtungen der Verkehrsflächen (Regenklärbecken, Regenrückhaltebecken, Pumpwerk, Druckrohrleitung zum Vorfluter) zugeführt. Hierfür werden durch die SBV anteilige Gebühren auf Basis der angeschlossenen Flächen erhoben. Die maximal zulässige Einleitungsmenge beträgt 10 l/s je Hektar. Bei der Dimensionierung der Rückhaltung wurde eine zu fördernde Regenwassermenge von 73 l/s für beide Tank- und Rastanlagen (Nord und Süd) in Ansatz gebracht.Die Anlagen für die Ableitung des Schmutzwassers werden durch die SBV im Rahmen der Anlage der Verkehrsanlagen im Auftrag der Stadt Geseke miterstellt.Der Neubau und die Unterhaltung der Verkehrsanlagen erfolgen durch die SBV. Die vorhandenen WC-Anlagen werden im Zuge der Baumaßnahme von der SBV zurückgebaut.Nähere Angaben hierzu wird die Leistungsbeschreibung beinhalten, die mit Aufforderung zur Angebotsabgabe versandt wird.Das Betriebsgrundstück umfasst eine Grundstücksfläche von ca. 6 550 m². Die gesamte Rastanlage umfasst eine Fläche von ca. 72 250 m² (inkl. des Betriebsgrundstücks).Folgende Stellplätze werden auf der Anlage im Bereich der Verkehrsflächen errichtet:— PKW Stellplätze 139,— PKW- Stellplätze für mobilitätsbehinderte Personen 3,— Frauenparkplätze PKW 4,— Kurzparker Pkw 8,— LZ / LKW Stellplätze 109,— Kurzparker LKW 75 m,— Längsparkstreifen Großraum- und Schwertransporte 117 m,— Busse / Pkw mit Anhänger 12.Aufgaben und Pflichten des Konzessionsnehmers:— Planung, Bau und Betrieb des Nebenbetriebs an der A 44 in eigener unternehmerischer Verantwortung unter Beachtung der Festlegungen des Planfeststellungs-, Baufreigabe- und Betriebsfreigabeverfahrens. Er bestimmt im Rahmen der Vorgaben des § 17 Bundesfernstraßengesetz und entsprechend dem Konzessionsvertrag eigenverantwortlich die bauliche Gestaltung, die betriebliche Führung, sowie ein der Zweckbestimmung des Nebenbetriebes entsprechendes Waren- und Dienstleistungsangebot.— Zahlung einer Konzessionsabgabe gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 FStrG nach der Konzessionsabgabenverordnung (BAB-Konzessionsabgabenverordnung vom 24. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1513), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBI. 1 S. 3762)).— Erwerb des Eigentums am Betriebsgrundstück für die Laufzeit der Konzession.— Erschließung des Nebenbetriebs durch Errichtung der Anschlüsse an das jeweilige öffentliche Versorgungsnetz (ab den jeweiligen Übergabepunkten).— Die Strom-/Unterhaltungskosten für die Beleuchtungseinrichtungen auf der Verkehrsanlage und auf dem Betriebsgrundstück trägt der Konzessionsnehmer.— Der Konzessionsnehmer verpflichtet sich, den Nebenbetrieb täglich 24 Stunden offen zu halten. Die Vertragsparteien können Einschränkungen der Betriebspflicht vereinbaren.— Der Nebenbetrieb soll 2015/2016 geplant, gebaut und voraussichtlich zum 1.10.2016 in Betrieb genommen werden.