Abschluss nicht-exklusiver Rabattvereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu unterschiedlichen Wirkstoffen/Wirkstoffkombinationen mit jederzeitiger Abschlussmöglichkeit im Rahmen des sogenannten „Open-House-Verfahrens“
Gegenstand dieser Veröffentlichung ist der Abschluss von Vereinbarungen nach § 130a Abs. 8 SGB V zu verschiedenen Wirkstoffen im Rahmen eines sogenannten „Open-House-Verfahrens“. Unter Vorgabe einheitlicher Vertragskonditionen sowie eines einheitlichen Zugangsverfahrens wird allen geeigneten und interessierten pharmazeutischen Unternehmen oder Gemeinschaften pharmazeutischer Unternehmen der Abschluss bzw. Beitritt zu einem Rabattvertrag nach § 130a Abs. 8 SGB V zu den unter Abschnitt B genannten Wirkstoffen angeboten.
Interessierte pharmazeutische Unternehmen können dazu bei der unter l.1. genannten Kontaktadresse die Teilnahmeunterlagen sowie den Vertrag anfordern. Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist, dass das interessierte pharmazeutische Unternehmen die angeforderten Teilnahmeunterlagen vollständig ausgefüllt und unterzeichnet vorlegt. Mit jedem pharmazeutischen Unternehmen, das die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, wird ein Vertrag abgeschlossen. Eine Exklusivität ist nicht gegeben. Der Beitritt bzw. der Vertragsabschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Individuelle Vertragsverhandlungen werden nicht durchgeführt.
Der früheste Vertragsbeginn ist der 1.4.2014. Davon ausgehend beträgt die Vertragslaufzeit maximal 24 Monate. Sollte die AOK Nordost während der Vertragslaufzeit für die Wirkstoffe eine Ausschreibung von Exklusivverträgen im Form des Offenen Verfahrens durchführen, werden die im Rahmen dieser Veröffentlichung geschlossenen Verträge entsprechend den vertraglichen Regelungen beendet. Bezüglich der in Abschnitt B näher bezeichneten Wirkstoffe in den Losen 3, 6, 15, 23, 27, 28, 30, 32, 33, 35, 37, 39 und 40 wird derzeit eine Ausschreibung von Exklusiv-Verträgen in Form eines Offenen Verfahrens durchgeführt. Vorraussichtlicher Vertragsbeginn ist der 1.10.2014. Zur Überbrückung bis zum Abschluss des Verfahrens verfolgt die AOK Nordost das Ziel, im Zuge des Open-House-Verfahrens Rabattvereinbarungen abzuschließen.
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2004/18/EG) bzw. des Vergaberechts. Um ein weitestgehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichung „offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtet sind, ist damit nicht verbunden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-08-31.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-02-26.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-02-26) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Unbestimmt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Unbestimmt
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-04-07) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Nordost - Die Gesundheitskasse
Kontakt
Telefon: +49 800265080-22622📞
Fax: +49 800265080-25353 📠
“Vertragsbeginn ist der 1.4.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der...”
Vertragsbeginn ist der 1.4.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2014 042-069420 vom 28.2.2014 verwiesen.
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Quelle: OJS 2014/S 070-120590 (2014-04-07)
“Vertragsbeginn ist der 1.5.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der...”
Vertragsbeginn ist der 1.5.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2014 042-069420 vom 28.2.2014 verwiesen.
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Quelle: OJS 2014/S 077-133199 (2014-04-16)
“Vertragsbeginn ist der 1.6.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der...”
Vertragsbeginn ist der 1.6.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2014 042-069420 vom 28.2.2014 verwiesen.
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Quelle: OJS 2014/S 098-171165 (2014-05-20)
“Vertragsbeginn ist der 1.7.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der...”
Vertragsbeginn ist der 1.7.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2014 42-069420 vom 28.2.2014 verwiesen.
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Quelle: OJS 2014/S 115-202578 (2014-06-13)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-07-23) Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
E-Mail: fp_open-house@nordost.aok.de📧
“Vertragsbeginn ist der 1.8.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der...”
Vertragsbeginn ist der 1.8.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2014/S 42-69420 vom 28.02.2014 verwiesen.
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Quelle: OJS 2014/S 141-252829 (2014-07-23)
“Vertragsbeginn ist der 1.9.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der...”
Vertragsbeginn ist der 1.9.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2014 / S 042-069420 vom 28.2.2014 verwiesen.
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Quelle: OJS 2014/S 160-287487 (2014-08-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-09-30) Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Telefon: +49 80026508040198📞
“Vertragsbeginn ist der 1.10.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der...”
Vertragsbeginn ist der 1.10.2014. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2014 / S 042-069420 vom 28.2.2014 verwiesen.
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Quelle: OJS 2014/S 189-333593 (2014-09-30)
Ergänzende Angaben (2014-12-03) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-04-27) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verordnung: Europäische Union
“Vertragsbeginn ist der 1.4.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der...”
Vertragsbeginn ist der 1.4.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2014 /S 42-069420 vom 28.2.2014 verwiesen.
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Quelle: OJS 2015/S 085-151894 (2015-04-27)
“Vertragsbeginn ist der 1.5.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der...”
Vertragsbeginn ist der 1.5.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU 2014 / S 042-069420 vom 28.2.2014 verwiesen.
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Quelle: OJS 2015/S 090-161568 (2015-05-06)
“Vertragsbeginn ist der 1.10.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der...”
Vertragsbeginn ist der 1.10.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU2014/S 042-069420 vom 28.2.2014 verwiesen.
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Quelle: OJS 2015/S 229-416475 (2015-11-23)
“Vertragsbeginn ist der 1.11.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der...”
Vertragsbeginn ist der 1.11.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU2014/S 042-069420 vom 28.2.2014 verwiesen.
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Quelle: OJS 2015/S 239-433954 (2015-12-07)
“Vertragsbeginn ist der 1.12.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der...”
Vertragsbeginn ist der 1.12.2015. Die vorliegende Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der vergabekoordinierungsrichtlinie (2014/18EG) bzw. des Kartellvergaberechts. Die Angaben unter Ziffer VI.3) erfolgen hilfsweise und begründen keine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, deren Geltung kraft Gesetzes bzw. Vergabeordnung nicht verpflichtend vorgegeben ist. Im Übrigen wird nochmals auf die Bekanntmachung im ABI. EU2014/042-069420 vom 28.2.2014 verwiesen.
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Quelle: OJS 2015/S 252-461650 (2015-12-29)