Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V über Arzneimittel, die an Versicherte der AOK Baden-Württemberg abgegeben werden, für den Zeitraum vom 1.4.2015 bis 31.3.2017
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V (im Folgenden: Rabattverträge oder einzeln Rabattvertrag) für den Zeitraum 1.4.2015 bis 31.3.2017. Die Verträge werden für die unten aufgezählten Wirkstoffe und Arzneimittel ausgeschrieben (s. die Angaben zu den Losen). Die Bieter entscheiden selbst, für welche Fachlose sie Rabattangebote abgeben. Der Zuschlag wird für jedes Fachlos gesondert erteilt. Für jedes Fachlos wird jeweils nur ein Rabattvertrag geschlossen. In jedem Fachlos muss ein einheitlicher Rabatt-ApU je Versorgungsbedarfsgruppe (VBG) bezogen auf die Basiseinheit angeboten werden. Es ist also eine Differenzierung der Rabatt-ApUs nach den verschiedenen Versorgungsbedarfsgruppen, nicht aber nach den verschiedenen Arzneimitteln innerhalb einer VBG möglich. Zudem muss für jedes Fachlos ein bestimmtes Mindestsortiment rabattiert angeboten werden. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-01-20.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-11-28.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-11-28) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Menge oder Umfang:
Näheres hierzu (insbesondere zu der Anzahl der in der Vergangenheit an AOK-Versicherte abgegebenen Packungen/Basiseinheiten mit den ausgeschriebenen Wirkstoffen und Arzneimitteln) ergibt sich aus den Vergabeunterlagen. Der Schwellenwert für die Anwendung des EU- und Kartellvergaberechts ist überschritten.
Näheres hierzu (insbesondere zu der Anzahl der in der Vergangenheit an AOK-Versicherte abgegebenen Packungen/Basiseinheiten mit den ausgeschriebenen Wirkstoffen und Arzneimitteln) ergibt sich aus den Vergabeunterlagen. Der Schwellenwert für die Anwendung des EU- und Kartellvergaberechts ist überschritten.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de/baden-wuerttemberg🌏
E-Mail: am-versorgungsqualitaet@bw.aok.de📧
Fax: +49 7112593917859 📠
Auskünfte an die interessierten pharmazeutischen Unternehmer werden ausschließlich per E-Mail gegeben. Um eine geordnete E-Mail-Kommunikation sicherzustellen, werden alle interessierten pharmazeutischen Unternehmer aufgefordert, bei Anforderung der Vergabeunterlagen eine oder mehrere E-Mail-Adresse(n) zu benennen, über welche die Kommunikation auch während des weiteren Verfahrens abgewickelt werden soll. Diese E-Mail-Adresse(n) muss (müssen) in korrekter Schreibweise im Textfeld der E-Mail enthalten sein (nicht im Signaturfeld), mit der ein interessiertes Unternehmen sein Interesse an der Ausschreibung bekundet. Die AOK wird diese E-Mail-Adresse(n) für die weitere Kommunikation mit dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden, sofern sie mittels des folgenden Verfahrens validiert werden konnte:
— Nach Eingang der Interessensbekundung erhält der interessierte pharmazeutische Unternehmer von der AOK eine Testnachricht an die von ihm benannte(n) E-Mail-Adresse(n).
— Den ordnungsgemäßen Empfang dieser Testnachricht hat der interessierte pharmazeutische Unternehmer der AOK gegenüber unverzüglich per Antwort-E-Mail zu bestätigen. Die Antwort-E-Mail ist unter derselben E-Mail-Adresse abzusenden, unter der die Testnachricht empfangen wurde.
— Sobald die Empfangsbestätigung der Testnachricht der AOK vorliegt, ist die Validierung für die jeweilige E-Mail-Adresse abgeschlossen.
Der interessierte pharmazeutische Unternehmer erhält nach erfolgreicher Validierung mindestens einer E-Mail-Adresse von der AOK die Bewerbungsbedingungen per E-Mail übersandt.
Auskünfte an die interessierten pharmazeutischen Unternehmer werden ausschließlich per E-Mail gegeben. Um eine geordnete E-Mail-Kommunikation sicherzustellen, werden alle interessierten pharmazeutischen Unternehmer aufgefordert, bei Anforderung der Vergabeunterlagen eine oder mehrere E-Mail-Adresse(n) zu benennen, über welche die Kommunikation auch während des weiteren Verfahrens abgewickelt werden soll. Diese E-Mail-Adresse(n) muss (müssen) in korrekter Schreibweise im Textfeld der E-Mail enthalten sein (nicht im Signaturfeld), mit der ein interessiertes Unternehmen sein Interesse an der Ausschreibung bekundet. Die AOK wird diese E-Mail-Adresse(n) für die weitere Kommunikation mit dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden, sofern sie mittels des folgenden Verfahrens validiert werden konnte:
— Nach Eingang der Interessensbekundung erhält der interessierte pharmazeutische Unternehmer von der AOK eine Testnachricht an die von ihm benannte(n) E-Mail-Adresse(n).
— Den ordnungsgemäßen Empfang dieser Testnachricht hat der interessierte pharmazeutische Unternehmer der AOK gegenüber unverzüglich per Antwort-E-Mail zu bestätigen. Die Antwort-E-Mail ist unter derselben E-Mail-Adresse abzusenden, unter der die Testnachricht empfangen wurde.
— Sobald die Empfangsbestätigung der Testnachricht der AOK vorliegt, ist die Validierung für die jeweilige E-Mail-Adresse abgeschlossen.
Der interessierte pharmazeutische Unternehmer erhält nach erfolgreicher Validierung mindestens einer E-Mail-Adresse von der AOK die Bewerbungsbedingungen per E-Mail übersandt.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V (im Folgenden: Rabattverträge oder einzeln Rabattvertrag) für den Zeitraum 1.4.2015 bis 31.3.2017. Die Verträge werden für die unten aufgezählten Wirkstoffe und Arzneimittel ausgeschrieben (s. die Angaben zu den Losen). Die Bieter entscheiden selbst, für welche Fachlose sie Rabattangebote abgeben. Der Zuschlag wird für jedes Fachlos gesondert erteilt. Für jedes Fachlos wird jeweils nur ein Rabattvertrag geschlossen.
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss von Rabattvereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V (im Folgenden: Rabattverträge oder einzeln Rabattvertrag) für den Zeitraum 1.4.2015 bis 31.3.2017. Die Verträge werden für die unten aufgezählten Wirkstoffe und Arzneimittel ausgeschrieben (s. die Angaben zu den Losen). Die Bieter entscheiden selbst, für welche Fachlose sie Rabattangebote abgeben. Der Zuschlag wird für jedes Fachlos gesondert erteilt. Für jedes Fachlos wird jeweils nur ein Rabattvertrag geschlossen.
In jedem Fachlos muss ein einheitlicher Rabatt-ApU je Versorgungsbedarfsgruppe (VBG) bezogen auf die Basiseinheit angeboten werden. Es ist also eine Differenzierung der Rabatt-ApUs nach den verschiedenen Versorgungsbedarfsgruppen, nicht aber nach den verschiedenen Arzneimitteln innerhalb einer VBG möglich. Zudem muss für jedes Fachlos ein bestimmtes Mindestsortiment rabattiert angeboten werden. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
In jedem Fachlos muss ein einheitlicher Rabatt-ApU je Versorgungsbedarfsgruppe (VBG) bezogen auf die Basiseinheit angeboten werden. Es ist also eine Differenzierung der Rabatt-ApUs nach den verschiedenen Versorgungsbedarfsgruppen, nicht aber nach den verschiedenen Arzneimitteln innerhalb einer VBG möglich. Zudem muss für jedes Fachlos ein bestimmtes Mindestsortiment rabattiert angeboten werden. Näheres ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Abacavir+Lamivudin
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Adalimumab
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Atazanavir
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Darunavir
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Efavirenz+Emtricitabin+Tenofovir
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Emtricitabin+Tenofovir
Losnummer: 7
Bezeichnung des Loses: Etanercept
Losnummer: 8
Bezeichnung des Loses: Glatiramer
Losnummer: 9
Bezeichnung des Loses: Interferon beta-1a_Avonex
Losnummer: 10
Bezeichnung des Loses: Interferon beta-1a_Rebif
Losnummer: 11
Bezeichnung des Loses: Lipegfilgrastim
Losnummer: 12
Bezeichnung des Loses: Lopinavir+Ritonavir
Losnummer: 13
Bezeichnung des Loses: Natalizumab
Losnummer: 14
Bezeichnung des Loses: Octreotid (nur retardierte (langwirkende) Monatsdepot-Formen)
Losnummer: 15
Bezeichnung des Loses: Prasugrel
Losnummer: 16
Bezeichnung des Loses: Raltegravir
Losnummer: 17
Bezeichnung des Loses: Tenofovir
Losnummer: 18
Bezeichnung des Loses: Ustekinumab
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Baden-Württemberg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit einzureichen.
b) Die Bieter haben mit dem Angebot einen einfachen Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.8.2014) vorzulegen; ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
b) Die Bieter haben mit dem Angebot einen einfachen Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.8.2014) vorzulegen; ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
c) Die Bieter haben mit dem Angebot für die Arzneimittel, für die sie Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), vorzulegen; dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben:
c) Die Bieter haben mit dem Angebot für die Arzneimittel, für die sie Rabatte anbieten, jeweils einen Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), vorzulegen; dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben:
aa) Name/Bezeichnung des Arzneimittels;
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel nachgewiesen werden muss;
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des Bieters als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf die von ihm angebotenen Arzneimittel nachgewiesen werden muss;
cc) Darreichungsform;
dd) Wirkstoff;
ee) Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchst. aa) bis ee) erforderlichen Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß Buchst. aa) bis ee) erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchst. aa) bis ee) erforderlichen Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß Buchst. aa) bis ee) erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen.
d) Die Bieter haben mit dem Angebot eine Bescheinigung einer Krankenkasse vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt. Dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.8.2014 sein. Ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, beizubringen.
d) Die Bieter haben mit dem Angebot eine Bescheinigung einer Krankenkasse vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt. Dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.8.2014 sein. Ausländische Bieter haben die geforderte Unterlage durch entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, beizubringen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: S. u. III.2.3).
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Nach Abschluss der vorläufigen Angebotsbewertung wird die AOK jeweils diejenigen Bieter, die in einem Fachlos auf einem der ersten zwei Plätze der Wirtschaftlichkeitsbewertung liegen, zur Abgabe von Eignungsnachweisen auffordern, aus denen sich die Leistungsfähigkeit des Bieters im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Rabattarzneimittel in hinreichender Menge während der Vertragslaufzeit ergibt. Dabei wird der Bieter verschiedene Möglichkeiten haben, den Nachweis seiner Leistungsfähigkeit insoweit zu erbringen. Vorzulegen sind in diesem Fall:
Nach Abschluss der vorläufigen Angebotsbewertung wird die AOK jeweils diejenigen Bieter, die in einem Fachlos auf einem der ersten zwei Plätze der Wirtschaftlichkeitsbewertung liegen, zur Abgabe von Eignungsnachweisen auffordern, aus denen sich die Leistungsfähigkeit des Bieters im Hinblick auf die Zurverfügungstellung der Rabattarzneimittel in hinreichender Menge während der Vertragslaufzeit ergibt. Dabei wird der Bieter verschiedene Möglichkeiten haben, den Nachweis seiner Leistungsfähigkeit insoweit zu erbringen. Vorzulegen sind in diesem Fall:
a) Eine Eigenerklärung zu Lieferkapazitäten und Drittunternehmen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen (Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Drittunternehmen i. S. dieser Ausschreibung sind alle Unternehmen (einschließlich Apotheken und Pharmagroßhändler), von denen der Bieter im Zuschlagsfall auf Grund einer unmittelbaren Vertragsbeziehung die Rabattarzneimittel ganz oder teilweise beziehen wird (§ 7 Abs. 9 VOL/A-EG). Drittunternehmen sind ferner alle sonstigen Unternehmen, mit denen der Bieter im Zuschlagsfall zur Sicherstellung der Auftragsausführung in einem direkten Vertragsverhältnis stehen wird.
a) Eine Eigenerklärung zu Lieferkapazitäten und Drittunternehmen nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen (Anlage 5 zu den Bewerbungsbedingungen). Drittunternehmen i. S. dieser Ausschreibung sind alle Unternehmen (einschließlich Apotheken und Pharmagroßhändler), von denen der Bieter im Zuschlagsfall auf Grund einer unmittelbaren Vertragsbeziehung die Rabattarzneimittel ganz oder teilweise beziehen wird (§ 7 Abs. 9 VOL/A-EG). Drittunternehmen sind ferner alle sonstigen Unternehmen, mit denen der Bieter im Zuschlagsfall zur Sicherstellung der Auftragsausführung in einem direkten Vertragsverhältnis stehen wird.
b) Im Fall der Nennung von Drittunternehmen in Anlage 5 hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall sind daher zusätzlich folgende Verfügbarkeitsnachweise erforderlich:
b) Im Fall der Nennung von Drittunternehmen in Anlage 5 hat der Bieter der Auftraggeberin nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall sind daher zusätzlich folgende Verfügbarkeitsnachweise erforderlich:
aa) Entweder: Vorlage entsprechender Eigenerklärungen des/der in der Anlage 5 benannten Drittunternehmen(s) nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen (Anlage 6 bzw. 6a zu den Bewerbungsbedingungen);
bb) oder: Vorlage von Kopien der Verträge zwischen dem Bieter und dem/den in der Anlage 5 benannten
Drittunternehmen bezogen auf angebotsgegenständliche Arzneimittel des ausgeschriebenen Wirkstoffs.
cc) Aus den Erklärungen bzw. Unterlagen im Sinne der vorstehenden Buchstaben aa) und bb) muss sich jeweils zumindest die grundsätzliche Zusage des Drittunternehmens ergeben, dem Bieter zur Vertragsdurchführung diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, hinsichtlich derer sich der Bieter gemäß seiner Erklärung in Anlage 5 auf das Drittunternehmen beruft, sowie die verbindliche Erklärung des Drittunternehmens darüber, ob und ggf. welche Arzneimittelmengen und sonstigen Mittel das Drittunternehmen dem Bieter im Zuschlagsfall über die Vertragslaufzeit hinweg gesichert zur Verfügung stellen wird. Die Vorlage eines Auszugs aus einem Vertrag genügt, soweit sich daraus der genannte Inhalt ergibt. Wenn und soweit sich aus den Erklärungen bzw. Unterlagen im Sinne der vorstehenden Buchstaben aa) und bb) nicht ergibt, dass die erforderlichen Arzneimittelmengen und sonstigen Mittel von Drittunternehmen gesichert zur Verfügung gestellt werden, hat der Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zusätzlich darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfalle auszugehen ist. Zu diesem Zweck kann beispielsweise auch eine schriftliche Darstellung der Lieferbeziehungen und Verläufe einschließlich der Bezugsmengen und Basiseinheiten im Einzelnen für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 30.9.2014 nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen in Betracht kommen. In der Anforderung der Eignungsnachweise nach Buchstaben a) und b) wird den betroffenen Bietern eine nicht verlängerbare Nachfrist von 28 Tagen nach Zugang der Aufforderung gesetzt werden.
cc) Aus den Erklärungen bzw. Unterlagen im Sinne der vorstehenden Buchstaben aa) und bb) muss sich jeweils zumindest die grundsätzliche Zusage des Drittunternehmens ergeben, dem Bieter zur Vertragsdurchführung diejenigen Mittel zur Verfügung zu stellen, hinsichtlich derer sich der Bieter gemäß seiner Erklärung in Anlage 5 auf das Drittunternehmen beruft, sowie die verbindliche Erklärung des Drittunternehmens darüber, ob und ggf. welche Arzneimittelmengen und sonstigen Mittel das Drittunternehmen dem Bieter im Zuschlagsfall über die Vertragslaufzeit hinweg gesichert zur Verfügung stellen wird. Die Vorlage eines Auszugs aus einem Vertrag genügt, soweit sich daraus der genannte Inhalt ergibt. Wenn und soweit sich aus den Erklärungen bzw. Unterlagen im Sinne der vorstehenden Buchstaben aa) und bb) nicht ergibt, dass die erforderlichen Arzneimittelmengen und sonstigen Mittel von Drittunternehmen gesichert zur Verfügung gestellt werden, hat der Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zusätzlich darzulegen, auf Basis welcher Tatsachen gleichwohl die Annahme gerechtfertigt ist, dass von seiner Liefer- und Leistungsfähigkeit im Zuschlagsfalle auszugehen ist. Zu diesem Zweck kann beispielsweise auch eine schriftliche Darstellung der Lieferbeziehungen und Verläufe einschließlich der Bezugsmengen und Basiseinheiten im Einzelnen für den Zeitraum vom 1.10.2013 bis 30.9.2014 nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen in Betracht kommen. In der Anforderung der Eignungsnachweise nach Buchstaben a) und b) wird den betroffenen Bietern eine nicht verlängerbare Nachfrist von 28 Tagen nach Zugang der Aufforderung gesetzt werden.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Rechtsform, bei der eine gesamtschuldnerische Haftung der einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten besteht.
Sonstige besondere Bedingungen:
Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG, jeweils bezogen auf die ausgeschriebenen Fachlose (Wirkstoffe bzw. Arzneimittel), in Betracht. Bietergemeinschaften haben die in Abschnitt III.2.1) und in Abschnitt III.2.3) genannten Eignungsnachweise für jedes Mitglied vorzulegen, da die zu einer bestimmten Versorgungsbedarfsgruppe angebotenen Rabattarzneimittel auch im Falle einer Bietergemeinschaft jeweils exklusiv einem Mitglied der Bietergemeinschaft zugeordnet sein müssen. Die in Abschnitt III.2.1) und in Abschnitt III.2.3) genannten Eignungsnachweise sind jeweils auf diejenigen Versorgungsbedarfsgruppen zu beziehen, die dem jeweiligen Bietergemeinschaftsmitglied im Angebot zugeordnet sind. Zusätzlich ist mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen vorzulegen.
Gem. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften bestehend aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG, jeweils bezogen auf die ausgeschriebenen Fachlose (Wirkstoffe bzw. Arzneimittel), in Betracht. Bietergemeinschaften haben die in Abschnitt III.2.1) und in Abschnitt III.2.3) genannten Eignungsnachweise für jedes Mitglied vorzulegen, da die zu einer bestimmten Versorgungsbedarfsgruppe angebotenen Rabattarzneimittel auch im Falle einer Bietergemeinschaft jeweils exklusiv einem Mitglied der Bietergemeinschaft zugeordnet sein müssen. Die in Abschnitt III.2.1) und in Abschnitt III.2.3) genannten Eignungsnachweise sind jeweils auf diejenigen Versorgungsbedarfsgruppen zu beziehen, die dem jeweiligen Bietergemeinschaftsmitglied im Angebot zugeordnet sind. Zusätzlich ist mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen vorzulegen.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 24
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-03-10 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-01-20 📅
Öffnungsort: AOK Baden-Württemberg, Presselstraße 19, 70191 Stuttgart.
Ort des Eröffnungstermins: AOK Baden-Württemberg, Presselstraße 19, 70191 Stuttgart.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Andreas Pfaff und Frank Wienands
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-04-01 📅
Datum des Endes: 2017-03-31 📅
Zusätzliche Informationen
Auskünfte an die interessierten pharmazeutischen Unternehmer werden ausschließlich per E-Mail gegeben. Um eine geordnete E-Mail-Kommunikation sicherzustellen, werden alle interessierten pharmazeutischen Unternehmer aufgefordert, bei Anforderung der Vergabeunterlagen eine oder mehrere E-Mail-Adresse(n) zu benennen, über welche die Kommunikation auch während des weiteren Verfahrens abgewickelt werden soll. Diese E-Mail-Adresse(n) muss (müssen) in korrekter Schreibweise im Textfeld der E-Mail enthalten sein (nicht im Signaturfeld), mit der ein interessiertes Unternehmen sein Interesse an der Ausschreibung bekundet. Die AOK wird diese E-Mail-Adresse(n) für die weitere Kommunikation mit dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden, sofern sie mittels des folgenden Verfahrens validiert werden konnte:
Auskünfte an die interessierten pharmazeutischen Unternehmer werden ausschließlich per E-Mail gegeben. Um eine geordnete E-Mail-Kommunikation sicherzustellen, werden alle interessierten pharmazeutischen Unternehmer aufgefordert, bei Anforderung der Vergabeunterlagen eine oder mehrere E-Mail-Adresse(n) zu benennen, über welche die Kommunikation auch während des weiteren Verfahrens abgewickelt werden soll. Diese E-Mail-Adresse(n) muss (müssen) in korrekter Schreibweise im Textfeld der E-Mail enthalten sein (nicht im Signaturfeld), mit der ein interessiertes Unternehmen sein Interesse an der Ausschreibung bekundet. Die AOK wird diese E-Mail-Adresse(n) für die weitere Kommunikation mit dem jeweiligen pharmazeutischen Unternehmer im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden, sofern sie mittels des folgenden Verfahrens validiert werden konnte:
— Nach Eingang der Interessensbekundung erhält der interessierte pharmazeutische Unternehmer von der AOK eine Testnachricht an die von ihm benannte(n) E-Mail-Adresse(n).
— Den ordnungsgemäßen Empfang dieser Testnachricht hat der interessierte pharmazeutische Unternehmer der AOK gegenüber unverzüglich per Antwort-E-Mail zu bestätigen. Die Antwort-E-Mail ist unter derselben E-Mail-Adresse abzusenden, unter der die Testnachricht empfangen wurde.
— Den ordnungsgemäßen Empfang dieser Testnachricht hat der interessierte pharmazeutische Unternehmer der AOK gegenüber unverzüglich per Antwort-E-Mail zu bestätigen. Die Antwort-E-Mail ist unter derselben E-Mail-Adresse abzusenden, unter der die Testnachricht empfangen wurde.
— Sobald die Empfangsbestätigung der Testnachricht der AOK vorliegt, ist die Validierung für die jeweilige E-Mail-Adresse abgeschlossen.
Der interessierte pharmazeutische Unternehmer erhält nach erfolgreicher Validierung mindestens einer E-Mail-Adresse von der AOK die Bewerbungsbedingungen per E-Mail übersandt.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Karl-Friedrich-Str. 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet,verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet,verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat...
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. ...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“.
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2014/S 233-410217 (2014-11-28)
Ergänzende Angaben (2015-01-23) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind. (100)
Auftragsvergabe
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-02-19 📅
Name: TEVA GmbH
Postanschrift: Graf-Arco-Str. 3
Postort: Ulm
Postleitzahl: 89079
Land: Deutschland 🇩🇪
2️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-02-05 📅
Name: Merck Serono GmbH
Postanschrift: Alsfelder Str. 17
Postort: Darmstadt
Postleitzahl: 64289
3️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-02-03 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben:
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2015/S 052-090601 (2015-03-10)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-06-09) Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
Verfahren Vergabekriterien
Kriterium: 1. Die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen des vorangegangenen offenen Verfahrens aufgeführt sind (100)
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-06-01 📅
Name: Novartis Pharma GmbH
Postanschrift: Roonstraße 25
Postort: Nürnberg
Postleitzahl: 90429
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-04-02 📅
Name: MSD SHARP & DOHME GmbH
Postanschrift: Lindenplatz 1
Postort: Haar
Postleitzahl: 85540
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-05-04 📅
Name: Janssen-Cilag GmbH
Postanschrift: Johnson & Johnson Platz 1
Postort: Neuss
Postleitzahl: 41470
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Herrn Andreas Pfaff und Herrn Frank Wienands
Referenz Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2015/S 19-030050
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
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(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die
betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist.