Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V für 2015/2016

AOK-Bundesverband GbR

Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V mit pharmazeutischen Unternehmen zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen in Rheinland-Pfalz mit von Vertragsärzten im Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20d Abs. 1 SGB V für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis 30.6.2016.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-01-29. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-12-12.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-12-12 Auftragsbekanntmachung
2015-04-15 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2014-12-12)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Anti-Grippe-Impfstoffe
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Anti-Grippe-Impfstoffe 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK-Bundesverband GbR
Postanschrift: Rosenthaler Str. 31, Berlin-Mitte
Postleitzahl: 10178
Postort: Berlin
Kontakt
E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de 📧
Fax: +49 30346462777 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-12-12 📅
Einreichungsfrist: 2015-01-29 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-12-17 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 243-427750
ABl. S-Ausgabe: 243
Zusätzliche Informationen
1) Der AOK-Bundesverband führt das Vergabeverfahren im Auftrag der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland durch. 2) Auftraggeberin ist die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland ihrerseits beschafft für folgende öffentliche Auftraggeber (Krankenkassen und Verbände): BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Mainz; IKK Südwest, Saarbrücken; Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Speyer; Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) für die Kassen BARMER GEK, DAK-Gesundheit, Techniker Krankenkasse, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, HEK – Hanseatische Krankenkasse, Handelskrankenkasse (hkk). 3) Der Auftragsgegenstand ist in 2 Fachlose aufgeteilt. Jeder Bieter kann ein Angebot für eines oder beide Fachlose abgeben. Der Zuschlag wird jedoch nur auf maximal 1 von 2 Fachlosen nach den näher in den Vergabeunterlagen aufgezeigten Kriterien erteilt. Die Angebotswertung erfolgt für jedes Fachlos gesondert. Die Angebote sind an die AOK-Bundesverband GbR, Zentrale Vergabestelle, Frau Sonja van der Ploeg, Hausanschrift: Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin-Mitte, Postfachanschrift: Postfach 11 02 46, 10832 Berlin zu richten. Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können einen Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung unter https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen/ heruntergeladen werden. 4) Bietergemeinschaften: Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist und insbesondere nicht gegen § 1 GWB verstößt. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.11.2011, Az. VII-Verg 35/11, wird hingewiesen. Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer vergleichbaren Rechtsperson mit gesamtschuldnerischer Haftung zugesichert wird. In den Angeboten sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Ferner haben Bietergemeinschaften eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen. Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1) der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Teilbereich zubeziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat. Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Bezogen auf ein und dasselbe Los können Mitglieder einer Bietergemeinschaft, wenn sie als solche ein Angebot abgegeben haben, auch als Einzelbieter ein Angebot nur abgeben (und umgekehrt), wenn sie nachweisen, „dass ihre Angebote jeweils völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des (Geheim-)Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht“ (EuGH, Urt. v. 23.12.2009 – Rs. C 376/08). Wird dieser Nachweis nicht zur Überzeugung der Auftraggeberin erbracht, sind beide Angebote (das der Bietergemeinschaft und das des Einzelbieters) bezogen auf das betreffende Gebietslos auszuschließen. Verbundene Unternehmen werden gebeten, den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.4.2011, VII-Verg 4/11, zu beachten. In jedem Fall zulässig ist hingegen die gleichzeitige Teilnahme eines Unternehmens als Mitglied einer Bietergemeinschaft und als Einzelbieter (oder als Mitglied einer weiteren Bietergemeinschaft), sofern die Angebote für unterschiedliche Lose abgegeben werden. Der Auftraggeber behält sich vor, von Bietergemeinschaften zu verlangen, dass diese die Gründe, die zu der Kooperation geführt haben, angeben und darlegen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 19 Abs. 3 lit. f) VOL/A-EG getroffen wurde. Hierzu hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf Verlangen des Auftraggebers zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein Erfolg versprechendes Angebot abzugeben. 5) Unterauftragnehmer: a. Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers, insbesondere eines Auftragsherstellers i. S. des § 9 Arzneimittel und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Eigenerklärung zum Nachweis eigener und fremder Produktions-/Lieferkapazitäten bzgl. der angebotsgegenständlichen Impfstoffe) mitteilen. Die Auftraggeberinnen behalten sich vor, die Lieferkapazität je für das Gebietslos angebotenem Impfstoff zuprüfen und Erklärungen oder Verträge mit Unterauftragnehmern der ersten Reihe nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen anzufordern. b. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Unterauftragnehmer sein können („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG). Eine nachträgliche Übertragung von vertraglichen Leistungspflichten auf Unterauftragnehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die jeweiligen Auftraggeberinnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt haben, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund (z. B. wegen fehlenden Nachweises der erforderlichen Herstellungskapazitäten oder wegen fehlender Solvenz) verweigert werden darf.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V mit pharmazeutischen Unternehmen zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen in Rheinland-Pfalz mit von Vertragsärzten im Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20d Abs. 1 SGB V für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis 30.6.2016.
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Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Region Rheinland-Pfalz
Kurze Beschreibung: Grippeimpfstoff 2015/2016 FS ohne Kanüle.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Rheinland-Pfalz
Kurze Beschreibung: Grippeimpfstoff 2015/2016 FS mit Kanüle.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 1
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Referenznummer: VOL AOK 2014/11/01
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Rheinland-Pfalz.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1) Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit gemäß § 6 Abs. 4, 6 VOL/A-EG.
2) Eigenerklärung des Bieters bzgl. Herstellungserlaubnis für die angebotsgegenständlichen Grippeimpfstoffe gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83 EG.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Impfstoffe.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung (mit bevollmächtigtem Vertreter).
Sonstige besondere Bedingungen:
1) Mustererklärung 3 nach § 3 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestantgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) vom 1.12.2010 (GVBl. 2010, Nr. 20, S. 426 ff. vom 13.12.2010, geändert durch Gesetz vom 22.11.2013 (GVBl. S. 469, BS 70-31).
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Wir weisen darauf hin, dass sich die Mustererklärung 3 zur Zahlung des nach der jeweils geltenden Landesverordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LTTG nur auf Arbeitnehmer bezieht, die zur Erbringung der Leistung in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden.
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2) Gemäß §§ 132e Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet.
3) Die Auftraggeberinnen behalten sich vor, nach Ablauf der Angebotswertung von den beiden bestplatzierten Bietern je Los Erklärungen oder Verträge mit von den Bietern benannten Unterauftragnehmern der ersten Reihe zur Prüfung der Lieferkapazität nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen anzufordern.
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Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 12
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-03-15 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2015-01-29 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Sonja van der Ploeg
URL der Dokumente: https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen/ 🌏

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2015-07-01 📅
Datum des Endes: 2016-06-30 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: VOL AOK 2014/11/01
Zusätzliche Informationen
1) Der AOK-Bundesverband führt das Vergabeverfahren im Auftrag der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland durch.
2) Auftraggeberin ist die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland ihrerseits beschafft für folgende öffentliche Auftraggeber (Krankenkassen und Verbände): BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Mainz; IKK Südwest, Saarbrücken; Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Speyer; Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) für die Kassen BARMER GEK, DAK-Gesundheit, Techniker Krankenkasse, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, HEK – Hanseatische Krankenkasse, Handelskrankenkasse (hkk).
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3) Der Auftragsgegenstand ist in 2 Fachlose aufgeteilt. Jeder Bieter kann ein Angebot für eines oder beide Fachlose abgeben. Der Zuschlag wird jedoch nur auf maximal 1 von 2 Fachlosen nach den näher in den Vergabeunterlagen aufgezeigten Kriterien erteilt. Die Angebotswertung erfolgt für jedes Fachlos gesondert.
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Die Angebote sind an die
AOK-Bundesverband GbR, Zentrale Vergabestelle, Frau Sonja van der Ploeg, Hausanschrift: Rosenthaler Straße 31, 10178 Berlin-Mitte, Postfachanschrift: Postfach 11 02 46, 10832 Berlin
zu richten.
Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können einen Tag nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung unter https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen/ heruntergeladen werden.
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4) Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist und insbesondere nicht gegen § 1 GWB verstößt. Auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9.11.2011, Az. VII-Verg 35/11, wird hingewiesen. Bietergemeinschaften haben eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft oder einer vergleichbaren Rechtsperson mit gesamtschuldnerischer Haftung zugesichert wird. In den Angeboten sind sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Ferner haben Bietergemeinschaften eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig unterzeichnet mit den Angebotsunterlagen vorzulegen. Die in der Vergabebekanntmachung geforderten Eignungsnachweise unter Ziffer III.2.1) der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Die unter Ziffer III.2.3) der Vergabebekanntmachung genannten Eignungsnachweise sind dabei jeweils auf den Teilbereich zubeziehen, den das jeweilige Mitglied der Bietergemeinschaft übernommen hat.
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Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Bezogen auf ein und dasselbe Los können Mitglieder einer Bietergemeinschaft, wenn sie als solche ein Angebot abgegeben haben, auch als Einzelbieter ein Angebot nur abgeben (und umgekehrt), wenn sie nachweisen, „dass ihre Angebote jeweils völlig unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des (Geheim-)Wettbewerbs unter Bietern nicht besteht“ (EuGH, Urt. v. 23.12.2009 – Rs. C 376/08). Wird dieser Nachweis nicht zur Überzeugung der Auftraggeberin erbracht, sind beide Angebote (das der Bietergemeinschaft und das des Einzelbieters) bezogen auf das betreffende Gebietslos auszuschließen. Verbundene Unternehmen werden gebeten, den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13.4.2011, VII-Verg 4/11, zu beachten.
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In jedem Fall zulässig ist hingegen die gleichzeitige Teilnahme eines Unternehmens als Mitglied einer Bietergemeinschaft und als Einzelbieter (oder als Mitglied einer weiteren Bietergemeinschaft), sofern die Angebote für unterschiedliche Lose abgegeben werden.
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Der Auftraggeber behält sich vor, von Bietergemeinschaften zu verlangen, dass diese die Gründe, die zu der Kooperation geführt haben, angeben und darlegen, dass mit der gemeinsamen Bewerbung um den Auftrag keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede im Sinne von § 19 Abs. 3 lit. f) VOL/A-EG getroffen wurde. Hierzu hat jedes Mitglied der Bietergemeinschaft auf Verlangen des Auftraggebers zu begründen, inwiefern sein Entschluss zur Beteiligung an der Bietergemeinschaft eine im Rahmen zweckmäßigen und kaufmännisch vernünftigen Handelns liegende Entscheidung ist, z. B. weil das jeweilige Mitglied zur Zeit der Bildung der Bietergemeinschaft nicht über die erforderliche Kapazität zur Durchführung des hier ausgeschriebenen Auftrags verfügt oder aus anderen Gründen erst die Zusammenarbeit der Bietergemeinschaft das jeweilige Mitglied in die Lage versetzt, ein Erfolg versprechendes Angebot abzugeben.
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5) Unterauftragnehmer:
a. Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Unterauftragnehmers, insbesondere eines Auftragsherstellers i. S. des § 9 Arzneimittel und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV) bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den/die Unterauftragnehmer zu vergebenden Leistungen durch eine entsprechende Eigenerklärung (Eigenerklärung zum Nachweis eigener und fremder Produktions-/Lieferkapazitäten bzgl. der angebotsgegenständlichen Impfstoffe) mitteilen.
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Die Auftraggeberinnen behalten sich vor, die Lieferkapazität je für das Gebietslos angebotenem Impfstoff zuprüfen und Erklärungen oder Verträge mit Unterauftragnehmern der ersten Reihe nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen anzufordern.
b. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Unterauftragnehmer sein können („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG).
Eine nachträgliche Übertragung von vertraglichen Leistungspflichten auf Unterauftragnehmer ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die jeweiligen Auftraggeberinnen im Einzelfall schriftlich zugestimmt haben, wobei die Zustimmung nur aus wichtigem Grund (z. B. wegen fehlenden Nachweises der erforderlichen Herstellungskapazitäten oder wegen fehlender Solvenz) verweigert werden darf.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53176
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet,verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat...
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeitdes Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“.
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Rügen wegen behaupteter Verstöße gegen Vergabevorschriften sind gemäß § 107 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unverzüglich gegenüber der unter Ziffer I.1) genannten Kontaktstelle zu erheben. Darüber hinaus wird auf § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB hingewiesen. Danach ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, verstrichen sind.
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Quelle: OJS 2014/S 243-427750 (2014-12-12)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-04-15)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2015-04-15 📅
Veröffentlichungsdatum: 2015-04-17 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2015/S 075-131713
Verweist auf Bekanntmachung: 2014/S 243-427750
ABl. S-Ausgabe: 75
Zusätzliche Informationen
Auftraggeberin ist die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland ihrerseits beschafft für folgende öffentliche Auftraggeber (Krankenkassen und Verbände): BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Mainz; IKK Südwest, Saarbrücken; Knappschaft, Bochum, vertreten durch die Regionaldirektion Saarbrücken; Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Speyer; Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) für die Kassen BARMERGEK, DAK-Gesundheit, Techniker Krankenkasse, Kaufmännische Krankenkasse – KKH, HEK – Hanseatische Krankenkasse, Handelskrankenkasse (hkk).
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Auftragsvergabe

1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-03-10 📅
Name: Sanofi Pasteur MSD GmbH
Postanschrift: Paul-Ehrlich-Straße 1
Postort: Leimen
Postleitzahl: 69181
Land: Deutschland 🇩🇪

2️⃣
Name: Abbott Arzneimittel GmbH
Postanschrift: Freundallee 9A
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30173

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Virchowstraße 30
Postort: Eisenberg
Postleitzahl: 67304
Quelle: OJS 2015/S 075-131713 (2015-04-15)