Abschluss von Rabattvereinbarungen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V für 2015/2016 für saisonale Grippeimpfstoffe zur Versorgung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze – im Freistaat Sachsen und im Freistaat Thüringen verordnet im Sprechstundenbedarf für den Zeitraum vom 1.7.2015 bis 29.2.2016
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i.V.m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen in Sachsen und Thüringen für von sächsischen bzw. Thüringer Vertragsärzten im Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20d Abs. 1 SGB V für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis 29. Februar 2016.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-11-11.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-09-19.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-09-19) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Impfstoffe
Menge oder Umfang:
Im maßgeblichen Referenzzeitraum wurden die folgenden Gesamtmengen (Dosiereinheiten) verordnet und die Teilmengen (Dosiereinheiten) von Fertigspritzen mit Kanüle und Fertigspritzen ohne Kanüle nach näherer Beschreibung in den Bewerbungsbedingungen errechnet:Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 630 565 Fertigspritzen ohne Kanüle; 1 044 553 Fertigspritzen mit Kanüle.Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 608 508 Fertigspritzen ohne Kanüle; 1 011 541 Fertigspritzen mit Kanüle.Es handelt sich hierbei lediglich um Erfahrungswerte. Die angegebenen Mengen (Dosiereinheiten) können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Im maßgeblichen Referenzzeitraum wurden die folgenden Gesamtmengen (Dosiereinheiten) verordnet und die Teilmengen (Dosiereinheiten) von Fertigspritzen mit Kanüle und Fertigspritzen ohne Kanüle nach näherer Beschreibung in den Bewerbungsbedingungen errechnet:Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 630 565 Fertigspritzen ohne Kanüle; 1 044 553 Fertigspritzen mit Kanüle.Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 608 508 Fertigspritzen ohne Kanüle; 1 011 541 Fertigspritzen mit Kanüle.Es handelt sich hierbei lediglich um Erfahrungswerte. Die angegebenen Mengen (Dosiereinheiten) können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Impfstoffe📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK PLUS – Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen, Stabsbereich Recht, Referat Zentrale Vergabestelle
Postanschrift: Augustinerstraße 38
Postleitzahl: 99084
Postort: Erfurt
Kontakt
Internetadresse: http://www.aokplus-online.de🌏
E-Mail: vergabestelle@plus.aok.de📧
a) Die Bewerbungsbedingungen können bei der unter A. genannten Kontaktstelle (per E-Mail) abgefordert werden. Die AOK PLUS wird den interessierten Unternehmen sodann die Unterlagen per E-Mail zur Verfügung stellen. Diese sind sodann zur Erstellung des Angebots zwingend zu verwenden;
b) Die AOK PLUS führt die Ausschreibung im eigenen Namen sowie namens und im Auftrag der in Anhang A genannten Krankenkassen und Krankenkassenverbände durch;
c) Die PZN der Grippeimpfstoffe, die der Bieter im Falle des Zuschlags ab Beginn der Vertragslaufzeit in den Verkehr bringt und die nach Maßgabe des Vertrages in seinen Anwendungsbereich fallen, müssen nicht schon mit dem Angebot mitgeteilt werden. Sie sind von den als Zuschlagsempfängern ausgewählten pharmazeutischen Unternehmen 2 Wochen nach Erhalt der Vorabinformation, spätestens jedoch bis zum 15.6.2015, 12:00 Uhr, der angegebenen Kontaktstelle in Schriftform mitzuteilen, und zwar unter Beifügung der folgenden Nachweise, soweit die PZN zum Zeitpunkt der Meldung nicht bereits in der Lauer-Taxe geführt wird:
— Unterlagen zur Meldung von Produktspezifika an die IFA GmbH (Auftragsdeckblatt der IFA GmbH mit allen produktspezifischen Anlagen),
— Unterlagen der IFA GmbH zum Nachweis der PZN-Zuteilung/-Vorabzuteilung.
Wird die PZN bereits in der Lauer-Taxe geführt, genügt die Mitteilung der jeweiligen PZN.
Innerhalb derselben Frist (s. o.) ist für die Grippeimpfstoffe ferner die jeweilige Zulassung durch Vorlage eines Auszugs aus dem öffentlichen Teil (AJ29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, vorzulegen. Dabei müssen sich aus dem Auszug die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation des vereinbarten Grippeimpfstoffes ergeben:
aa) Name/Bezeichnung des Impfstoffes;
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Impfstoffs berechtigten pharmazeutischen Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des pharmazeutischen Unternehmers als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf den vereinbarten Impfstoff nachgewiesen werden muss;
cc) Angaben zur Verkehrsfähigkeit.
Fehlende Angaben sind durch geeignete ergänzende Unterlagen (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) nachzuweisen.
d) Zur Streuung und Vermeidung einer zu starken wirtschaftlichen Abhängigkeit der Auftraggeber von nur einem Leistungsbringer, zur Sicherstellung der Versorgung sowie um einer möglichst großen Anzahl von mittelständig geprägten Bietern die Chance auf einen Zuschlag zu eröffnen, ist die nachfolgende Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung vorgesehen.
Jeder Bieter darf für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB ein Angebot für alle Lose abgeben.
Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
a) Die Bewerbungsbedingungen können bei der unter A. genannten Kontaktstelle (per E-Mail) abgefordert werden. Die AOK PLUS wird den interessierten Unternehmen sodann die Unterlagen per E-Mail zur Verfügung stellen. Diese sind sodann zur Erstellung des Angebots zwingend zu verwenden;
b) Die AOK PLUS führt die Ausschreibung im eigenen Namen sowie namens und im Auftrag der in Anhang A genannten Krankenkassen und Krankenkassenverbände durch;
c) Die PZN der Grippeimpfstoffe, die der Bieter im Falle des Zuschlags ab Beginn der Vertragslaufzeit in den Verkehr bringt und die nach Maßgabe des Vertrages in seinen Anwendungsbereich fallen, müssen nicht schon mit dem Angebot mitgeteilt werden. Sie sind von den als Zuschlagsempfängern ausgewählten pharmazeutischen Unternehmen 2 Wochen nach Erhalt der Vorabinformation, spätestens jedoch bis zum 15.6.2015, 12:00 Uhr, der angegebenen Kontaktstelle in Schriftform mitzuteilen, und zwar unter Beifügung der folgenden Nachweise, soweit die PZN zum Zeitpunkt der Meldung nicht bereits in der Lauer-Taxe geführt wird:
— Unterlagen zur Meldung von Produktspezifika an die IFA GmbH (Auftragsdeckblatt der IFA GmbH mit allen produktspezifischen Anlagen),
— Unterlagen der IFA GmbH zum Nachweis der PZN-Zuteilung/-Vorabzuteilung.
Wird die PZN bereits in der Lauer-Taxe geführt, genügt die Mitteilung der jeweiligen PZN.
Innerhalb derselben Frist (s. o.) ist für die Grippeimpfstoffe ferner die jeweilige Zulassung durch Vorlage eines Auszugs aus dem öffentlichen Teil (AJ29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, vorzulegen. Dabei müssen sich aus dem Auszug die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation des vereinbarten Grippeimpfstoffes ergeben:
aa) Name/Bezeichnung des Impfstoffes;
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Impfstoffs berechtigten pharmazeutischen Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des pharmazeutischen Unternehmers als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf den vereinbarten Impfstoff nachgewiesen werden muss;
cc) Angaben zur Verkehrsfähigkeit.
Fehlende Angaben sind durch geeignete ergänzende Unterlagen (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) nachzuweisen.
d) Zur Streuung und Vermeidung einer zu starken wirtschaftlichen Abhängigkeit der Auftraggeber von nur einem Leistungsbringer, zur Sicherstellung der Versorgung sowie um einer möglichst großen Anzahl von mittelständig geprägten Bietern die Chance auf einen Zuschlag zu eröffnen, ist die nachfolgende Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung vorgesehen.
Jeder Bieter darf für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB ein Angebot für alle Lose abgeben.
Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i.V.m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen in Sachsen und Thüringen für von sächsischen bzw. Thüringer Vertragsärzten im Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20d Abs. 1 SGB V für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis 29. Februar 2016.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i.V.m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der Krankenkassen in Sachsen und Thüringen für von sächsischen bzw. Thüringer Vertragsärzten im Sprechstundenbedarf zu Lasten der AOK PLUS verordneten und abgerechneten saisonalen Grippeimpfstoffen zur Impfung von Versicherten ab dem vollendeten 7. Lebensjahr – ohne Altersobergrenze als Fertigspritze ohne oder mit Kanüle – für Schutzimpfungen gemäß Schutzimpfungsrichtlinie nach § 20d Abs. 1 SGB V für den Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis 29. Februar 2016.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Regionen Chemnitz/Leipzig (FS ohne Kanüle)
Kurze Beschreibung:
Der Region Chemnitz sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 94 lauten und der Region Leipzig sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 96 lauten und jeweils die Verordnungen von Grippeimpfstoffen 2015/2016 als Fertigspritzen ohne Kanüle zugeordnet.
Der Region Chemnitz sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 94 lauten und der Region Leipzig sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 96 lauten und jeweils die Verordnungen von Grippeimpfstoffen 2015/2016 als Fertigspritzen ohne Kanüle zugeordnet.
Menge oder Umfang: Im maßgeblichen Referenzzeitraum wurden die folgenden Gesamtmengen (Dosiereinheiten) verordnet und die Teilmengen (Dosiereinheiten) von Fertigspritzen mit Kanüle und Fertigspritzen ohne Kanüle nach näherer Beschreibung in den Bewerbungsbedingungen errechnet:Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 246 473 Fertigspritzen ohne Kanüle.Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 240 209 Fertigspritzen ohne Kanüle.Es handelt sich hierbei lediglich um Erfahrungswerte. Die angegebenen Mengen (Dosiereinheiten) können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Im maßgeblichen Referenzzeitraum wurden die folgenden Gesamtmengen (Dosiereinheiten) verordnet und die Teilmengen (Dosiereinheiten) von Fertigspritzen mit Kanüle und Fertigspritzen ohne Kanüle nach näherer Beschreibung in den Bewerbungsbedingungen errechnet:
Im maßgeblichen Referenzzeitraum wurden die folgenden Gesamtmengen (Dosiereinheiten) verordnet und die Teilmengen (Dosiereinheiten) von Fertigspritzen mit Kanüle und Fertigspritzen ohne Kanüle nach näherer Beschreibung in den Bewerbungsbedingungen errechnet:
Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 246 473 Fertigspritzen ohne Kanüle.
Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 240 209 Fertigspritzen ohne Kanüle.
Es handelt sich hierbei lediglich um Erfahrungswerte. Die angegebenen Mengen (Dosiereinheiten) können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Zur Streuung und Vermeidung einer zu starken wirtschaftlichen Abhängigkeit der Auftraggeber von nur einem Leistungsbringer, zur Sicherstellung der Versorgung sowie um einer möglichst großen Anzahl von mittelständig geprägten Bietern die Chance auf einen Zuschlag zu eröffnen, ist die nachfolgende Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung…
… vorgesehen.Jeder Bieter darf für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB ein Angebot für alle Lose abgeben.Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
… vorgesehen.
Jeder Bieter darf für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB ein Angebot für alle Lose abgeben.
Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Region Dresden (FS ohne Kanüle)
Kurze Beschreibung:
Der Region Dresden sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 95 lauten und Verordnungen von Grippeimpfstoffen 2015/2016 als Fertigspritzen ohne Kanüle zugeordnet.
Menge oder Umfang: Im maßgeblichen Referenzzeitraum wurden die folgenden Gesamtmengen (Dosiereinheiten) verordnet und die Teilmengen (Dosiereinheiten) von Fertigspritzen mit Kanüle und Fertigspritzen ohne Kanüle nach näherer Beschreibung in den Bewerbungsbedingungen errechnet:Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 220 900 Fertigspritzen ohne Kanüle.Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 209 417 Fertigspritzen ohne Kanüle.Es handelt sich hierbei lediglich um Erfahrungswerte. Die angegebenen Mengen (Dosiereinheiten) können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 220 900 Fertigspritzen ohne Kanüle.
Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 209 417 Fertigspritzen ohne Kanüle.
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Region Thüringen (FS ohne Kanüle)
Kurze Beschreibung:
Der Region Thüringen sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste und zweite Ziffer 93 lauten und Verordnungen von Grippeimpfstoffen 2015/2016 als Fertigspritzen ohne Kanüle zugeordnet.
Menge oder Umfang: Im maßgeblichen Referenzzeitraum wurden die folgenden Gesamtmengen (Dosiereinheiten) verordnet und die Teilmengen (Dosiereinheiten) von Fertigspritzen mit Kanüle und Fertigspritzen ohne Kanüle nach näherer Beschreibung in den Bewerbungsbedingungen errechnet:Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 163 192 Fertigspritzen ohne Kanüle.Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 158 882 Fertigspritzen ohne Kanüle.Es handelt sich hierbei lediglich um Erfahrungswerte. Die angegebenen Mengen (Dosiereinheiten) können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 163 192 Fertigspritzen ohne Kanüle.
Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 158 882 Fertigspritzen ohne Kanüle.
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Regionen Chemnitz/Leipzig (FS mit Kanüle)
Kurze Beschreibung:
Der Region Chemnitz sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebs-stättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 94 lauten und der Region Leipzig sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 96 lauten und jeweils die Verordnungen von Grippeimpfstoffen 2015/2016 als Fertigspritzen mit Kanüle zugeordnet.
Der Region Chemnitz sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebs-stättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 94 lauten und der Region Leipzig sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 96 lauten und jeweils die Verordnungen von Grippeimpfstoffen 2015/2016 als Fertigspritzen mit Kanüle zugeordnet.
Menge oder Umfang: Im maßgeblichen Referenzzeitraum wurden die folgenden Gesamtmengen (Dosiereinheiten) verordnet und die Teilmengen (Dosiereinheiten) von Fertigspritzen mit Kanüle und Fertigspritzen ohne Kanüle nach näherer Beschreibung in den Bewerbungsbedingungen errechnet:Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 459 751 Fertigspritzen mit Kanüle.Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 448 069 Fertigspritzen mit Kanüle.Es handelt sich hierbei lediglich um Erfahrungswerte. Die angegebenen Mengen (Dosiereinheiten) können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 459 751 Fertigspritzen mit Kanüle.
Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 448 069 Fertigspritzen mit Kanüle.
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Region Dresden (FS mit Kanüle)
Kurze Beschreibung:
Der Region Dresden sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste beide Ziffern (Bezirksstellenschlüssel) 95 lauten und Verordnungen von Grippeimpfstoffen 2015/2016 als Fertigspritzen mit Kanüle zugeordnet.
Menge oder Umfang: Im maßgeblichen Referenzzeitraum wurden die folgenden Gesamtmengen (Dosiereinheiten) verordnet und die Teilmengen (Dosiereinheiten) von Fertigspritzen mit Kanüle und Fertigspritzen ohne Kanüle nach näherer Beschreibung in den Bewerbungsbedingungen errechnet:Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 229 918 Fertigspritzen mit Kanüle.Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 217 965 Fertigspritzen mit Kanüle.Es handelt sich hierbei lediglich um Erfahrungswerte. Die angegebenen Mengen (Dosiereinheiten) können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 229 918 Fertigspritzen mit Kanüle.
Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 217 965 Fertigspritzen mit Kanüle.
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Region Thüringen (FS mit Kanüle)
Kurze Beschreibung:
Der Region Thüringen sind alle vertragsärztlichen Betriebsstätten mit Betriebsstättennummer, deren erste und zweite Ziffer 93 lauten und Verordnungen von Grippeimpfstoffen 2015/2016 als Fertigspritzen mit Kanüle zugeordnet.
Menge oder Umfang: Im maßgeblichen Referenzzeitraum wurden die folgenden Gesamtmengen (Dosiereinheiten) verordnet und die Teilmengen (Dosiereinheiten) von Fertigspritzen mit Kanüle und Fertigspritzen ohne Kanüle nach näherer Beschreibung in den Bewerbungsbedingungen errechnet:Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 354 884 Fertigspritzen mit Kanüle.Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 345 507 Fertigspritzen mit Kanüle.Es handelt sich hierbei lediglich um Erfahrungswerte. Die angegebenen Mengen (Dosiereinheiten) können auch signifikant über- bzw. unterschritten werden.
Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 354 884 Fertigspritzen mit Kanüle.
Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 345 507 Fertigspritzen mit Kanüle.
Impfsaison 2012/2013 (1.7.2012-28.2.2013): 630 565 Fertigspritzen ohne Kanüle; 1 044 553 Fertigspritzen mit Kanüle.
Impfsaison 2013/2014 (1.7.2013-28.2.2014): 608 508 Fertigspritzen ohne Kanüle; 1 011 541 Fertigspritzen mit Kanüle.
Referenznummer: 53/2014
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Die Bieter haben mit dem Angebot nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit einzureichen;
b) Die Bieter haben mit dem Angebot eine Eigenerklärung über das Bestehen einer Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorzulegen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Impfstoffe vorzulegen;
b) Im Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern (insbesondere bei Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV), denen im Zuschlagsfall Teile der Leistung übertragen werden sollen (vgl. § 4 Nr. 4 VOL/B), hat der Bieter zugleich nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall sind daher zusätzlich folgende Eignungsnachweise erforderlich:
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
b) Im Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern (insbesondere bei Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV), denen im Zuschlagsfall Teile der Leistung übertragen werden sollen (vgl. § 4 Nr. 4 VOL/B), hat der Bieter zugleich nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall sind daher zusätzlich folgende Eignungsnachweise erforderlich:
— Nennung der Unterauftragnehmer im Rahmen der Eigenerklärung zu eigenen und fremden Produktionskapazitäten nach Maßgabe der Bewerbungsbedingungen,
— Die Auftraggeber behalten sich nach Ablauf der Angebotswertung vor, von den beiden bestplatzierten Bietern je Los entsprechende Verpflichtungserklärung(en) nach Maßgabe der Bewerbungsbedingungen der in der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nach Maßgabe der Bewerbungsbedingungen benannten Unterauftragnehmer der ersten Reihe oder eine Ablichtung eines entsprechenden Liefervertrages mit dem benannten Unterauftragnehmer bezogen auf den ausgeschriebenen Grippeimpfstoff aus dem sich die Lieferverpflichtung des Unterauftragnehmers dem Bieter gegenüber einschließlich der zur Verfügung gestellten Produktionskapazitäten sowie die Vertragsdauer ergeben, einzuholen. Sofern eine Ablichtung eines Liefervertrages vorgelegt wird, wird darauf hingewiesen, dass Vertragsinhalte, die mit der Lieferverpflichtung und der Vertragsdauer nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ausgelassen oder unkenntlich gemacht werden können. Ist der Liefervertrag in einer anderen Sprache als Deutsch geschlossen, ist binnen einer Frist von 7 Tagen eine unbeglaubigte Übersetzung der geforderten wesentlichen Informationen des Liefervertrages in deutscher Sprache zu übersenden. Die Auftraggeber behalten sich vor, sodann ggfs. noch eine beglaubigte Übersetzung zu verlangen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Die Auftraggeber behalten sich nach Ablauf der Angebotswertung vor, von den beiden bestplatzierten Bietern je Los entsprechende Verpflichtungserklärung(en) nach Maßgabe der Bewerbungsbedingungen der in der Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten nach Maßgabe der Bewerbungsbedingungen benannten Unterauftragnehmer der ersten Reihe oder eine Ablichtung eines entsprechenden Liefervertrages mit dem benannten Unterauftragnehmer bezogen auf den ausgeschriebenen Grippeimpfstoff aus dem sich die Lieferverpflichtung des Unterauftragnehmers dem Bieter gegenüber einschließlich der zur Verfügung gestellten Produktionskapazitäten sowie die Vertragsdauer ergeben, einzuholen. Sofern eine Ablichtung eines Liefervertrages vorgelegt wird, wird darauf hingewiesen, dass Vertragsinhalte, die mit der Lieferverpflichtung und der Vertragsdauer nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, ausgelassen oder unkenntlich gemacht werden können. Ist der Liefervertrag in einer anderen Sprache als Deutsch geschlossen, ist binnen einer Frist von 7 Tagen eine unbeglaubigte Übersetzung der geforderten wesentlichen Informationen des Liefervertrages in deutscher Sprache zu übersenden. Die Auftraggeber behalten sich vor, sodann ggfs. noch eine beglaubigte Übersetzung zu verlangen.
Zu den zu benennenden Unterauftragnehmern zählen die Auftragshersteller der Arzneimittel i. S. des § 9AMWHV, in deren Produktionsstätten die Grippeimpfstoffe, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden (Herstellung des Grippeimpfstoffs aus Grundstoffen und Abfüller; nicht jedoch dritte Unternehmen, die lediglich die Tätigkeiten des Verpackens und des Herstellens des Grundstoffs übernehmen sollen), und ggf. zwischen Bieter und Auftragshersteller zwischengeschaltete Unternehmen; nicht dagegen Postdienstleister, Ärzte, Apotheker und pharmazeutische Großhändler sowie Auftragsprüfer von Arzneimitteln i. S. des § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe i. S. des § 25 AMWHV beauftragt sind.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Zu den zu benennenden Unterauftragnehmern zählen die Auftragshersteller der Arzneimittel i. S. des § 9AMWHV, in deren Produktionsstätten die Grippeimpfstoffe, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden (Herstellung des Grippeimpfstoffs aus Grundstoffen und Abfüller; nicht jedoch dritte Unternehmen, die lediglich die Tätigkeiten des Verpackens und des Herstellens des Grundstoffs übernehmen sollen), und ggf. zwischen Bieter und Auftragshersteller zwischengeschaltete Unternehmen; nicht dagegen Postdienstleister, Ärzte, Apotheker und pharmazeutische Großhändler sowie Auftragsprüfer von Arzneimitteln i. S. des § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe i. S. des § 25 AMWHV beauftragt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Unterauftragnehmer sein können („andere Unternehmen“ i.S. des § 7 Abs. 9 VOL/A-EG).
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung.
Sonstige besondere Bedingungen:
Gem. § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG in Betracht. Im Fall einer Bietergemeinschaft sind die in Abschnitt III.2.1) und III.2.2) genannten Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Zusätzlich ist mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorzulegen. Die Eigenerklärung zur Herstellungserlaubnis wird vom bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft für alle Mitglieder abgegeben.
Gem. § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG in Betracht. Im Fall einer Bietergemeinschaft sind die in Abschnitt III.2.1) und III.2.2) genannten Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Zusätzlich ist mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorzulegen. Die Eigenerklärung zur Herstellungserlaubnis wird vom bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft für alle Mitglieder abgegeben.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 8
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-12-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-11-13 📅
Öffnungsort: Erfurt.
Ort des Eröffnungstermins: Erfurt.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Sachsen
Postanschrift: Tiergartenstraße 32
Postort: Dresden
Postleitzahl: 01219
Name des öffentlichen Auftraggebers: BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung Thüringen
Postanschrift: Pförtchenstraße 1
Postleitzahl: 99096
Name des öffentlichen Auftraggebers: IKK classic
Postanschrift: Tannenstraße 4b
Postleitzahl: 01099
Postanschrift: Magdeburger Allee 56
Postleitzahl: 99086
Name des öffentlichen Auftraggebers: Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz
Postanschrift: Jagdschänkenstraße 50
Postort: Chemnitz
Postleitzahl: 09117
Name des öffentlichen Auftraggebers: Knappschaft, Regiondirektion Frankfurt/Main
Postanschrift: Galvanistraße 31
Postort: Frankfurt/Main
Postleitzahl: 60486
Name des öffentlichen Auftraggebers: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse
Postanschrift: Hoppegartener Straße 100
Postort: Hoppegarten
Postleitzahl: 15366
Postanschrift: Frankfurter Straße 126
Postort: Kassel
Postleitzahl: 34121
Name des öffentlichen Auftraggebers: Barmer gek
Postanschrift: Lichtscheider Straße 89
Postort: Wuppertal
Postleitzahl: 42285
Name des öffentlichen Auftraggebers: Techniker Krankenkasse
Postanschrift: Bramfelder Straße 140
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 22305
Name des öffentlichen Auftraggebers: DAK-Gesundheit
Postanschrift: Nagelsweg 27-31
Postleitzahl: 20097
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kaufmännische Krankenkasse - KKH
Postanschrift: Karl-Wiechert-Allee 61
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30625
Name des öffentlichen Auftraggebers: HEK - Hanseatische Krankenkasse
Postanschrift: Wandsbeker Zollstraße 86-90
Postleitzahl: 22041
Name des öffentlichen Auftraggebers: Handelskrankenkasse (hkk)
Postanschrift: Martinistraße 26
Postort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Rechtsanwalt Sören Rabe
Internetadresse: www.aokplus-online.de🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-07-01 📅
Datum des Endes: 2016-02-29 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 53/2014
Zusätzliche Informationen
a) Die Bewerbungsbedingungen können bei der unter A. genannten Kontaktstelle (per E-Mail) abgefordert werden. Die AOK PLUS wird den interessierten Unternehmen sodann die Unterlagen per E-Mail zur Verfügung stellen. Diese sind sodann zur Erstellung des Angebots zwingend zu verwenden;
a) Die Bewerbungsbedingungen können bei der unter A. genannten Kontaktstelle (per E-Mail) abgefordert werden. Die AOK PLUS wird den interessierten Unternehmen sodann die Unterlagen per E-Mail zur Verfügung stellen. Diese sind sodann zur Erstellung des Angebots zwingend zu verwenden;
b) Die AOK PLUS führt die Ausschreibung im eigenen Namen sowie namens und im Auftrag der in Anhang A genannten Krankenkassen und Krankenkassenverbände durch;
c) Die PZN der Grippeimpfstoffe, die der Bieter im Falle des Zuschlags ab Beginn der Vertragslaufzeit in den Verkehr bringt und die nach Maßgabe des Vertrages in seinen Anwendungsbereich fallen, müssen nicht schon mit dem Angebot mitgeteilt werden. Sie sind von den als Zuschlagsempfängern ausgewählten pharmazeutischen Unternehmen 2 Wochen nach Erhalt der Vorabinformation, spätestens jedoch bis zum 15.6.2015, 12:00 Uhr, der angegebenen Kontaktstelle in Schriftform mitzuteilen, und zwar unter Beifügung der folgenden Nachweise, soweit die PZN zum Zeitpunkt der Meldung nicht bereits in der Lauer-Taxe geführt wird:
c) Die PZN der Grippeimpfstoffe, die der Bieter im Falle des Zuschlags ab Beginn der Vertragslaufzeit in den Verkehr bringt und die nach Maßgabe des Vertrages in seinen Anwendungsbereich fallen, müssen nicht schon mit dem Angebot mitgeteilt werden. Sie sind von den als Zuschlagsempfängern ausgewählten pharmazeutischen Unternehmen 2 Wochen nach Erhalt der Vorabinformation, spätestens jedoch bis zum 15.6.2015, 12:00 Uhr, der angegebenen Kontaktstelle in Schriftform mitzuteilen, und zwar unter Beifügung der folgenden Nachweise, soweit die PZN zum Zeitpunkt der Meldung nicht bereits in der Lauer-Taxe geführt wird:
— Unterlagen zur Meldung von Produktspezifika an die IFA GmbH (Auftragsdeckblatt der IFA GmbH mit allen produktspezifischen Anlagen),
— Unterlagen der IFA GmbH zum Nachweis der PZN-Zuteilung/-Vorabzuteilung.
Wird die PZN bereits in der Lauer-Taxe geführt, genügt die Mitteilung der jeweiligen PZN.
Innerhalb derselben Frist (s. o.) ist für die Grippeimpfstoffe ferner die jeweilige Zulassung durch Vorlage eines Auszugs aus dem öffentlichen Teil (AJ29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, vorzulegen. Dabei müssen sich aus dem Auszug die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation des vereinbarten Grippeimpfstoffes ergeben:
Innerhalb derselben Frist (s. o.) ist für die Grippeimpfstoffe ferner die jeweilige Zulassung durch Vorlage eines Auszugs aus dem öffentlichen Teil (AJ29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, vorzulegen. Dabei müssen sich aus dem Auszug die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation des vereinbarten Grippeimpfstoffes ergeben:
aa) Name/Bezeichnung des Impfstoffes;
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Impfstoffs berechtigten pharmazeutischen Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des pharmazeutischen Unternehmers als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf den vereinbarten Impfstoff nachgewiesen werden muss;
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Impfstoffs berechtigten pharmazeutischen Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des pharmazeutischen Unternehmers als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf den vereinbarten Impfstoff nachgewiesen werden muss;
cc) Angaben zur Verkehrsfähigkeit.
Fehlende Angaben sind durch geeignete ergänzende Unterlagen (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) nachzuweisen.
d) Zur Streuung und Vermeidung einer zu starken wirtschaftlichen Abhängigkeit der Auftraggeber von nur einem Leistungsbringer, zur Sicherstellung der Versorgung sowie um einer möglichst großen Anzahl von mittelständig geprägten Bietern die Chance auf einen Zuschlag zu eröffnen, ist die nachfolgende Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung vorgesehen.
d) Zur Streuung und Vermeidung einer zu starken wirtschaftlichen Abhängigkeit der Auftraggeber von nur einem Leistungsbringer, zur Sicherstellung der Versorgung sowie um einer möglichst großen Anzahl von mittelständig geprägten Bietern die Chance auf einen Zuschlag zu eröffnen, ist die nachfolgende Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung vorgesehen.
Jeder Bieter darf für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB ein Angebot für alle Lose abgeben.
Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammern des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 2299499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
„§ 101a Informations- und Wartepflicht. (1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. (2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. § 101b Unwirksamkeit. (1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat... § 107 Einleitung, Antrag. (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind....
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2014/S 183-322618 (2014-09-19)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-12-12) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
a) Die Bewerbungsbedingungen können bei der unter a. genannten Kontaktstelle (per E-Mail) abgefordert werden. Die AOK PLUS wird den interessierten Unternehmen sodann die Unterlagen per E-Mail zur Verfügung stellen. Diese sind sodann zur Erstellung des Angebots zwingend zu verwenden;
b) Die AOK PLUS führt die Ausschreibung im eigenen Namen sowie namens und im Auftrag der in Anhang A genannten Krankenkassen und Krankenkassenverbände durch;
c) Die PZN der Grippeimpfstoffe, die der Bieter im Falle des Zuschlags ab Beginn der Vertragslaufzeit in den Verkehr bringt und die nach Maßgabe des Vertrages in seinen Anwendungsbereich fallen, müssen nicht schon mit dem Angebot mitgeteilt werden. Sie sind von den als Zuschlagsempfängern ausgewählten pharmazeutischen Unternehmen zwei Wochen nach Erhalt der Vorabinformation, spätestens jedoch bis zum 15.6.2015, 12:00 Uhr, der angegebenen Kontaktstelle in Schriftform mitzuteilen, und zwar unter Beifügung der folgenden Nachweise, soweit die PZN zum Zeitpunkt der Meldung nicht bereits in der Lauer-Taxe geführt wird:
— Unterlagen zur Meldung von Produktspezifika an die IFA GmbH (Auftragsdeckblatt der IFA GmbH mit allen produktspezifischen Anlagen),
— Unterlagen der IFA GmbH zum Nachweis der PZN-Zuteilung/-Vorabzuteilung.
Wird die PZN bereits in der Lauer-Taxe geführt, genügt die Mitteilung der jeweiligen PZN.
Innerhalb derselben Frist (s. o.) ist für die Grippeimpfstoffe ferner die jeweilige Zulassung durch Vorlage eines Auszugs aus dem öffentlichen Teil (AJ29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, vorzulegen. Dabei müssen sich aus dem Auszug die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation des vereinbarten Grippeimpfstoffes ergeben:
aa) Name/Bezeichnung des Impfstoffes;
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Impfstoffs berechtigten pharmazeutischen Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des pharmazeutischen Unternehmers als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf den vereinbarten Impfstoff nachgewiesen werden muss;
cc) Angaben zur Verkehrsfähigkeit.
Fehlende Angaben sind durch geeignete ergänzende Unterlagen (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) nachzuweisen.
d) Zur Streuung und Vermeidung einer zu starken wirtschaftlichen Abhängigkeit der Auftraggeber von nur einem Leistungsbringer, zur Sicherstellung der Versorgung sowie um einer möglichst großen Anzahl von mittelständig geprägten Bietern die Chance auf einen Zuschlag zu eröffnen, ist die nachfolgende Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung vorgesehen.
Jeder Bieter darf für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB ein Angebot für alle Lose abgeben.
Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
a) Die Bewerbungsbedingungen können bei der unter a. genannten Kontaktstelle (per E-Mail) abgefordert werden. Die AOK PLUS wird den interessierten Unternehmen sodann die Unterlagen per E-Mail zur Verfügung stellen. Diese sind sodann zur Erstellung des Angebots zwingend zu verwenden;
b) Die AOK PLUS führt die Ausschreibung im eigenen Namen sowie namens und im Auftrag der in Anhang A genannten Krankenkassen und Krankenkassenverbände durch;
c) Die PZN der Grippeimpfstoffe, die der Bieter im Falle des Zuschlags ab Beginn der Vertragslaufzeit in den Verkehr bringt und die nach Maßgabe des Vertrages in seinen Anwendungsbereich fallen, müssen nicht schon mit dem Angebot mitgeteilt werden. Sie sind von den als Zuschlagsempfängern ausgewählten pharmazeutischen Unternehmen zwei Wochen nach Erhalt der Vorabinformation, spätestens jedoch bis zum 15.6.2015, 12:00 Uhr, der angegebenen Kontaktstelle in Schriftform mitzuteilen, und zwar unter Beifügung der folgenden Nachweise, soweit die PZN zum Zeitpunkt der Meldung nicht bereits in der Lauer-Taxe geführt wird:
— Unterlagen zur Meldung von Produktspezifika an die IFA GmbH (Auftragsdeckblatt der IFA GmbH mit allen produktspezifischen Anlagen),
— Unterlagen der IFA GmbH zum Nachweis der PZN-Zuteilung/-Vorabzuteilung.
Wird die PZN bereits in der Lauer-Taxe geführt, genügt die Mitteilung der jeweiligen PZN.
Innerhalb derselben Frist (s. o.) ist für die Grippeimpfstoffe ferner die jeweilige Zulassung durch Vorlage eines Auszugs aus dem öffentlichen Teil (AJ29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information, vorzulegen. Dabei müssen sich aus dem Auszug die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation des vereinbarten Grippeimpfstoffes ergeben:
aa) Name/Bezeichnung des Impfstoffes;
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Impfstoffs berechtigten pharmazeutischen Unternehmens im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des pharmazeutischen Unternehmers als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf den vereinbarten Impfstoff nachgewiesen werden muss;
cc) Angaben zur Verkehrsfähigkeit.
Fehlende Angaben sind durch geeignete ergänzende Unterlagen (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) nachzuweisen.
d) Zur Streuung und Vermeidung einer zu starken wirtschaftlichen Abhängigkeit der Auftraggeber von nur einem Leistungsbringer, zur Sicherstellung der Versorgung sowie um einer möglichst großen Anzahl von mittelständig geprägten Bietern die Chance auf einen Zuschlag zu eröffnen, ist die nachfolgende Loslimitierung in Form einer Zuschlagslimitierung vorgesehen.
Jeder Bieter darf für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB ein Angebot für alle Lose abgeben.
Jeder Bieter kann jedoch für sich allein oder als Teilnehmer einer Bietergemeinschaft oder zusammen mitkonzernverbundenen Unternehmen i. S. v. § 36 Abs. 2 GWB insgesamt den Zuschlag auf nicht mehr als 3 Lose und jeweils nur ein Los je Region erhalten. Zuschläge, die ein Unternehmen als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, werden auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen des Bieters angerechnet. Ebenso werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die eine Bietergemeinschaft, der er angehört, erhalten kann. Ebenso werden die Zuschläge angerechnet, welche der Bieter als Mitglied mehrerer Bietergemeinschaften erhält. Weiterhin werden Zuschläge, die ein Unternehmen als Einzelbieter oder als Mitglied einer Bietergemeinschaft erhält, auf die höchst zulässige Anzahl von Zuschlägen angerechnet, die ein konzernverbundenes Unternehmen erhalten kann.
Objekt Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Bundesrepublik Deutschland, Freistaaten Sachsen und Thüringen.
Auftragsvergabe
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-12-08 📅
Name: bioCSL GmbH
Postanschrift: Philipp-Reis-Straße 2
Postort: Hattersheim
Postleitzahl: 65795
Land: Deutschland 🇩🇪
2️⃣
3️⃣
4️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-12-02 📅
Name: Sanofi Pasteuer MSD GmbH
Postanschrift: Paul-Ehrlich-Straße 1
Postort: Leimen
Postleitzahl: 69181
5️⃣
6️⃣ Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kaufmännische Krankenkasse – KKH
HEK – Hanseatische Krankenkasse
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht:
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat.
§ 107 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 114 Entscheidung der Vergabekammer.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind... § 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“ Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“ Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.