Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten in Baden-Württemberg mit Impfstoffen für Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 und 2 SGB V für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016 (Fachlose 2 bis 7) bzw. 1.7.2015 bis zum 30.6.2017 (Fachlos 1) – „Impfstoffe II“

AOK Baden-Württemberg

Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg mit Impfstoffen für Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 und 2 SGB V für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016 (Fachlose 2 bis 7) bzw. vom 1.7.2015 bis zum 30.6.2017 (Fachlos 1). Mit den ausgeschriebenen Verträgen werden gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V rabattierte Abgabepreise des pharmazeutischen Unternehmers (Rabatt-ApUs) vereinbart, die bei der Abgabe von Impfstoffen gelten, die von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten in Baden-Württemberg nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Schutzimpfungen gemäß § 132e Abs. 1 SGB V zwischen den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden in Baden-Württemberg und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung oder nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Schutzimpfungen gemäß § 132e Abs. 1 SGB V i. V. m. § 20d Abs. 2 SGB V zwischen den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden in Baden-Württemberg und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung oder nach Maßgabe einer künftigen Vereinbarung, welche an die Stelle einer der beiden genannten Vereinbarungen tritt, zu Lasten der Auftraggeber oder eines der Auftraggeber verordnet werden.
Es werden gemäß den Angaben in Anhang B sieben Fachlose gebildet, wobei jedes Fachlos den Impfstoff gegen eine bestimmte Infektionskrankheit oder eine Gruppe von bestimmten Infektionskrankheiten umfasst. Für jedes Fachlos werden Verträge in folgenden vier Gebietslosen ausgeschrieben:
Gebietslos 1 – Nordbaden:
Zuständigkeitsgebiet der Bezirksdirektion Karlsruhe der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg;
Gebietslos 2 – Südbaden:
Zuständigkeitsgebiet der Bezirksdirektion Freiburg der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg;
Gebietslos 3 – Nordwürttemberg:
Zuständigkeitsgebiet der Bezirksdirektion Stuttgart der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg;
Gebietslos 4 – Südwürttemberg:
Zuständigkeitsgebiet der Bezirksdirektion Reutlingen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg.
Die Bieter entscheiden selbst, für welche Fachlose und welche Gebietslose sie Rabattangebote abgeben wollen. Der Zuschlag wird gesondert für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination erteilt. Pro Fachlos-Gebietslos-Kombination wird ein Vertrag nur mit einem pharmazeutischen Unternehmer (Bieter oder Bietergemeinschaft) geschlossen. Während der Vertragslaufzeit erfolgt die Versorgung der Versicherten gem. § 132e Abs. 2 Satz 2 SGB V nach näherer Maßgabe des Vertrages jeweils ausschließlich mit dem vereinbarten Impfstoff.
Die genaue Definition des Beschaffungsgegenstandes ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-05-19. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-03-28.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-03-28 Auftragsbekanntmachung
2014-07-04 Ergänzende Angaben
2014-07-04 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
2014-07-24 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2014-03-28)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Menge oder Umfang:
Näheres dazu, insbesondere zu der Anzahl der in der Vergangenheit abgegebenen Mengen der Impfstoffe, ergibt sich aus den Vergabeunterlagen. Der Schwellenwert für die Anwendung des Kartellvergaberechts ist überschritten.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Baden-Württemberg
Postanschrift: Presselstraße 19
Postleitzahl: 70191
Postort: Stuttgart
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de/baden-wuerttemberg 🌏
E-Mail: impfstoffe@bw.aok.de 📧
Fax: +49 7112593917963 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-03-28 📅
Einreichungsfrist: 2014-05-19 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-04-02 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 065-110520
ABl. S-Ausgabe: 65
Zusätzliche Informationen
a) Die AOK Baden-Württemberg führt die Ausschreibung im eigenen Namen sowie namens und im Auftrag der in Anhang A genannten Krankenkassen und Krankenkassenverbände durch. b) Auskünfte an die interessierten Unternehmen werden ausschließlich per E-Mail erfolgen. Um eine geordnete E-Mail-Kommunikation sicherzustellen, werden alle interessierten Unternehmen aufgefordert, bei Anforderung der Vergabeunterlagen das Unternehmen, die Adresse des Unternehmens und Ansprechpartner sowie eine oder mehrere E-Mail-Adresse(n) zu benennen, über welche die Kommunikation auch während des weiteren Verfahrens abgewickelt werden soll. Diese E-Mail-Adresse(n) muss/müssen in korrekter Schreibweise im Textfeld der E-Mail enthalten sein (nicht im Signaturfeld), mit der ein interessiertes Unternehmen sein Interesse an der Ausschreibung bekundet. **Beispiel für eine solche E-Mail: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie um Zusendung der Vergabeunterlagen zu Ihrer im TED veröffentlichten Ausschreibung „Impfstoffe II“ an folgende Adresse: Pharmaunternehmen, Ansprechpartner, Straße, PLZ Ort. Für die E-Mail-Kommunikation bitten wir Sie, folgende Mailadressen(n) zu verwenden: ansprechpartner1@pharmaunternehmen.de (ansprechpartner2@pharmaunternehmen.de)“. ** Die Auftraggeber werden diese E-Mail-Adresse(n) für die weitere Kommunikation mit dem jeweiligen interessierten Unternehmen im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden, sofern sie mittels des folgenden Verfahrens verifiziert werden konnte(n): — Nach Eingang der Interessensbekundung erhält das interessierte Unternehmen von der AOK Baden-Württemberg eine Testnachricht an die von ihm benannte(n) E-Mail-Adresse(n), — Den ordnungsgemäßen Empfang dieser Testnachricht hat das interessierte Unternehmen der AOK Baden-Württemberg gegenüber unverzüglich per Antwort-E-Mail zu bestätigen. Die Antwort-E-Mail ist unter derselben E-Mail-Adresse abzusenden, unter der die Testnachricht empfangen wurde, — Sobald die Empfangsbestätigung der Testnachricht der AOK Baden-Württemberg vorliegt, ist die Verifizierung für die jeweilige E-Mail-Adresse abgeschlossen. Das interessierte Unternehmen erhält nach erfolgreicher Verifizierung mindestens einer E-Mail-Adresse von der AOK Baden-Württemberg die Bewerbungsbedingungen nebst Anlagen per E-Mail übersandt. c) Die Pharmazentralnummern (PZN) der Impfstoffe, die der Bieter im Falle des Zuschlags ab Beginn der Vertragslaufzeit in den Verkehr bringt und die nach Maßgabe des Vertrages in seinen Anwendungsbereich fallen, müssen nicht schon mit dem Angebot mitgeteilt werden. Sie sind von den als Zuschlagsempfänger ausgewählten pharmazeutischen Unternehmern zwei Wochen nach Erhalt der Vorabinformation, spätestens jedoch bis zum 1.10.2014, 12:00 Uhr bzw. – im Hinblick auf das Fachlos 1 – bis spätestens 20.6.2015, 12:00 Uhr, nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen der angegebenen Kontaktstelle in Schriftform mitzuteilen, und zwar unter Beifügung der folgenden Nachweise, soweit die PZN zum Zeitpunkt der Meldung nicht bereits in der Lauer-Taxe geführt wird: — Unterlagen zur Meldung von Produktspezifika an die IFA GmbH (Auftragsdeckblatt der IFA GmbH mit allen produktspezifischen Anlagen), — Unterlagen der IFA GmbH zum Nachweis der PZN-Zuteilung/-Vorabzuteilung. Wird die PZN bereits in der Lauer-Taxe geführt, genügt die Mitteilung der jeweiligen PZN. Innerhalb derselben Frist ist für diese Impfstoffe ferner die jeweilige Zulassung durch Vorlage eines Auszugs aus dem öffentlichen Teil (AJ29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) vorzulegen. Dabei müssen sich aus dem Auszug die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation des vereinbarten Impfstoffes ergeben: aa) Name/Bezeichnung des Impfstoffs, bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Impfstoffs berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des pharmazeutischen Unternehmers als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf den vereinbarten Impfstoff nachgewiesen werden muss, cc) Angaben zur Verkehrsfähigkeit. Fehlende Angaben sind durch geeignete ergänzende Unterlagen (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) nachzuweisen. Sind Verträge zum jeweiligen Fristablauf bereits geschlossen, handelt es sich bei dieser Mitteilungs- und Nachweispflicht hinsichtlich der konkreten PZN der Impfstoffe, die der Vertragspartner ab Vertragsbeginn in Verkehr bringt, um eine vertragliche Pflicht.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von Verträgen gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg mit Impfstoffen für Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 und 2 SGB V für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016 (Fachlose 2 bis 7) bzw. vom 1.7.2015 bis zum 30.6.2017 (Fachlos 1). Mit den ausgeschriebenen Verträgen werden gemäß § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V rabattierte Abgabepreise des pharmazeutischen Unternehmers (Rabatt-ApUs) vereinbart, die bei der Abgabe von Impfstoffen gelten, die von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten in Baden-Württemberg nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Schutzimpfungen gemäß § 132e Abs. 1 SGB V zwischen den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden in Baden-Württemberg und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung oder nach Maßgabe des Vertrages über die Versorgung mit Schutzimpfungen gemäß § 132e Abs. 1 SGB V i. V. m. § 20d Abs. 2 SGB V zwischen den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden in Baden-Württemberg und der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg in der jeweils aktuellen Fassung oder nach Maßgabe einer künftigen Vereinbarung, welche an die Stelle einer der beiden genannten Vereinbarungen tritt, zu Lasten der Auftraggeber oder eines der Auftraggeber verordnet werden.
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Es werden gemäß den Angaben in Anhang B sieben Fachlose gebildet, wobei jedes Fachlos den Impfstoff gegen eine bestimmte Infektionskrankheit oder eine Gruppe von bestimmten Infektionskrankheiten umfasst. Für jedes Fachlos werden Verträge in folgenden vier Gebietslosen ausgeschrieben:
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Gebietslos 1 – Nordbaden:
Zuständigkeitsgebiet der Bezirksdirektion Karlsruhe der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg;
Gebietslos 2 – Südbaden:
Zuständigkeitsgebiet der Bezirksdirektion Freiburg der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg;
Gebietslos 3 – Nordwürttemberg:
Zuständigkeitsgebiet der Bezirksdirektion Stuttgart der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg;
Gebietslos 4 – Südwürttemberg:
Zuständigkeitsgebiet der Bezirksdirektion Reutlingen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg.
Die Bieter entscheiden selbst, für welche Fachlose und welche Gebietslose sie Rabattangebote abgeben wollen. Der Zuschlag wird gesondert für jede Fachlos-Gebietslos-Kombination erteilt. Pro Fachlos-Gebietslos-Kombination wird ein Vertrag nur mit einem pharmazeutischen Unternehmer (Bieter oder Bietergemeinschaft) geschlossen. Während der Vertragslaufzeit erfolgt die Versorgung der Versicherten gem. § 132e Abs. 2 Satz 2 SGB V nach näherer Maßgabe des Vertrages jeweils ausschließlich mit dem vereinbarten Impfstoff.
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Die genaue Definition des Beschaffungsgegenstandes ergibt sich aus den Vergabeunterlagen.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Saisonale Impfstoffe gegen Influenza (nichtadjuvantierte Spalt- und/oder Subunitimpfstoffe einschließlich virosomale Impfstoffe): zur Impfung der Versicherten ab dem vollendeten 6. Lebensmonat, ohne Altersobergrenze, als Fertigspritze, 1er- und 10er-Packungen sowie ggf. weitere Packungsgrößen
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Impfstoffe gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis: als Fertigspritze, zur Anwendung bei Kindern und zur Anwendung bei Erwachsenen
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Impfstoffe gegen Diphterie, Pertussis, Poliomyelitis und Tetanus (Vierfachimpfung): zur Impfung der Versicherten ab dem vollendeten vierten Lebensjahr, ohne Altersobergrenze, als Fertigspritze
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Impfstoffe gegen Meningokokken C: als Fertigspritze und/oder als Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Impfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln (Dreifachimpfung): als Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Impfstoffe gegen Varizellen: als Pulver und Lösungsmittel zur Herstellung einer Injektionssuspension
Losnummer: 7
Bezeichnung des Loses: Impfstoffe gegen Diphterie, Haemophilus influenzae b, Pertussis, Poliomyelitis und Tetanus (Fünffachimpfung): als Lyophilisat und Suspension zur Herstellung einer Injektionssuspension und/oder als Pulver und Suspension zur Herstellung einer Injektionssuspension
Dauer: 24 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Baden-Württemberg.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Die Bieter haben mit dem Angebot nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen eine Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit einzureichen.
b) Die Bieter haben mit dem Angebot einen einfachen Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.1.2014) vorzulegen; ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
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c) Die Bieter haben mit dem Angebot eine Eigenerklärung über das Bestehen einer Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG bzw. Art. 40 RL 2001/83 EG nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen vorzulegen.
d) Die Bieter haben mit dem Angebot eine Bescheinigung einer Krankenkasse vorzulegen, aus der hervorgeht, dass der Bieter seine Verpflichtung zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt. Dieser Nachweis darf nicht älter als vom 1.1.2014 sein. Ausländische Bieter haben den geforderten Nachweis durch eine entsprechende Bescheinigung nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, zu erbringen.
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
a) Die Bieter haben nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen mit dem Angebot eine Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten für die Herstellung der angebotenen Impfstoffe vorzulegen.
b) Im Fall des Einsatzes von Drittunternehmen (insb. beim Einsatz von Auftragsherstellern i. S. d. § 9 AMWHV) hat der Bieter nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen zugleich nachzuweisen, dass ihm im Auftragsfall die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er jeweils eine entsprechende Verpflichtungserklärung des/der benannten Drittunternehmen(s) oder eine Ablichtung eines entsprechenden abgeschlossenen Liefervertrages oder eines Auszuges daraus bezogen auf den ausgeschriebenen Impfstoff vorlegt, aus dem sich (jeweils nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen) mindestens die Lieferverpflichtung des Drittunternehmens dem Bieter gegenüber einschließlich der zur Verfügung gestellten Produktionskapazitäten und die Vertragsdauer ergeben, (§ 7 Abs. 9 VOL/A-EG). Zu den – bereits in der Eigenerklärung des Bieters zum Nachweis der eigenen und fremden Produktionskapazitäten (s.o. a)) – zu benennenden Drittunternehmen zählen:
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— die Auftragshersteller der Impfstoffe i. S. des § 9 AMWHV, in deren Produktionsstätten die Impfstoffe, zu denen der Bieter ein Angebot abgibt, hergestellt werden (Hersteller des Impfstoffs aus Grundstoffen und/oder Abfüller; nicht jedoch dritte Unternehmen, die lediglich die Tätigkeiten des Verpackens und des Herstellens des Grundstoffs übernehmen sollen), und ggf. zwischen Bieter und Auftragshersteller zwischengeschaltete Unternehmen,
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— nicht dagegen Postdienstleister, Ärzte, Apotheker und pharmazeutische Großhändler sowie Auftragsprüfer von Arzneimitteln i. S. des § 9 AMWHV und Unternehmen, die ausschließlich mit der Freigabe i. S. des § 25 AMWHV beauftragt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts Drittunternehmen sein können („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Abs. 9 VOL/A-EG).
Die Verpflichtungserklärungen der benannten Drittunternehmen können wahlweise in der deutschen oder der englischen Fassung abgegeben werden. Sie sind ausschließlich in schriftlicher Form (auf Papier) einzureichen. Die Verpflichtungserklärungen der Drittunternehmen müssen den Auftraggebern mit Abgabe des Angebots (innerhalb der Angebotsfrist) noch nicht zwingend im Original vorgelegt werden; eine Kopie (ausgedruckt auf Papier) reicht aus. Die Originale der Verpflichtungserklärungen sind aber unverzüglich (s. § 121 BGB), spätestens 14 Tage nach Ablauf der Angebotsfrist, d. h. bis zum 2.6.2014, 10:00 Uhr in einem verschlossenen Umschlag nachzureichen. Zur Klarstellung: Dabei sind selbstverständlich diejenigen Originaldokumente nachzureichen, von denen die Kopien stammen, welche den Auftraggebern innerhalb der Angebotsfrist vorgelegt wurden. Legt der Bieter die Ablichtung eines Liefervertrages oder eines Auszuges daraus vor, behalten sich die Auftraggeber vor, nach Ablauf der Angebotsfrist die Nachreichung einer beglaubigten Ablichtung zu verlangen. Ist der Liefervertrag nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst, ist innerhalb der Angebotsfrist zudem eine unbeglaubigte deutschsprachige Übersetzung des Liefervertrages bzw. des Auzuges daraus einzureichen.
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Weiterer Nachweise hinsichtlich des Einsatzes von Drittunternehmen bedarf es nicht.
Technische und berufliche Fähigkeiten: s. o. III.2.2.
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Vgl. Vergabe- und Vertragsunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Rechtsform, bei der die einzelnen Bietergemeinschaftsmitglieder für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten als Gesamtschuldner haften.
Sonstige besondere Bedingungen:
Gem. § 132e Abs. 2 i. V. m. § 130a Abs. 8 SGB V kommen als Vertragspartner auf Seiten der Bieter nur pharmazeutische Unternehmer i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG oder Bietergemeinschaften aus pharmazeutischen Unternehmern i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG, jeweils bezogen auf die ausgeschriebenen Impfstoffe, in Betracht. Im Fall einer Bietergemeinschaft sind die in Abschnitt III.2.1) und III.2.2) genannten Eignungsnachweise von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Zusätzlich ist mit dem Angebot eine Bietergemeinschaftserklärung nach näherer Maßgabe der Bewerbungsbedingungen vorzulegen.
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Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 2
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-08-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-05-19 📅
Öffnungsort: AOK Baden-Württemberg, Presselstr. 19, 70191 Stuttgart.
Ort des Eröffnungstermins: AOK Baden-Württemberg, Presselstr. 19, 70191 Stuttgart.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Barmer GEK
Postanschrift: Axel-Springer-Straße 44
Postort: Berlin
Postleitzahl: 10969
Name des öffentlichen Auftraggebers: Techniker Krankenkasse (TK)
Postanschrift: Bramfelder Straße 140
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 22305
Name des öffentlichen Auftraggebers: DAK-Gesundheit
Postanschrift: Nagelsweg 27-31
Postleitzahl: 20097
Name des öffentlichen Auftraggebers: Kaufmännische Krankenkasse – KKH
Postanschrift: Karl-Wiechert-Allee 61
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30625
Name des öffentlichen Auftraggebers: HEK – Hanseatische Krankenkasse
Postanschrift: Wandsbeker Zollstraße 86-90
Postleitzahl: 22041
Name des öffentlichen Auftraggebers: hkk
Postanschrift: Martinistraße 26
Postort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Name des öffentlichen Auftraggebers: BKK Landesverband Süd, Regionaldirektion Baden-Württemberg
Postanschrift: Stuttgarter Straße 105
Postort: Kornwestheim
Postleitzahl: 70806
Name des öffentlichen Auftraggebers: IKK classic
Postanschrift: Tannenstraße 4b
Postort: Dresden
Postleitzahl: 01099
Name des öffentlichen Auftraggebers: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Landwirtschaftliche Krankenkasse
Postanschrift: Weißensteinstr. 70-72
Postort: Kassel
Postleitzahl: 34131
Name des öffentlichen Auftraggebers: Knappschaft, Regionaldirektion München
Postanschrift: Friedrichstraße 19
Postort: München
Postleitzahl: 80801
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Frank Wienands

Referenz
Zusätzliche Informationen
a) Die AOK Baden-Württemberg führt die Ausschreibung im eigenen Namen sowie namens und im Auftrag der in Anhang A genannten Krankenkassen und Krankenkassenverbände durch.
b) Auskünfte an die interessierten Unternehmen werden ausschließlich per E-Mail erfolgen. Um eine geordnete E-Mail-Kommunikation sicherzustellen, werden alle interessierten Unternehmen aufgefordert, bei Anforderung der Vergabeunterlagen das Unternehmen, die Adresse des Unternehmens und Ansprechpartner sowie eine oder mehrere E-Mail-Adresse(n) zu benennen, über welche die Kommunikation auch während des weiteren Verfahrens abgewickelt werden soll. Diese E-Mail-Adresse(n) muss/müssen in korrekter Schreibweise im Textfeld der E-Mail enthalten sein (nicht im Signaturfeld), mit der ein interessiertes Unternehmen sein Interesse an der Ausschreibung bekundet.
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**Beispiel für eine solche E-Mail: „Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten Sie um Zusendung der Vergabeunterlagen zu Ihrer im TED veröffentlichten Ausschreibung „Impfstoffe II“ an folgende Adresse:
Pharmaunternehmen,
Ansprechpartner,
Straße,
PLZ Ort.
Für die E-Mail-Kommunikation bitten wir Sie, folgende Mailadressen(n) zu verwenden:
ansprechpartner1@pharmaunternehmen.de (ansprechpartner2@pharmaunternehmen.de)“. **
Die Auftraggeber werden diese E-Mail-Adresse(n) für die weitere Kommunikation mit dem jeweiligen interessierten Unternehmen im Rahmen des Vergabeverfahrens verwenden, sofern sie mittels des folgenden Verfahrens verifiziert werden konnte(n):
— Nach Eingang der Interessensbekundung erhält das interessierte Unternehmen von der AOK Baden-Württemberg eine Testnachricht an die von ihm benannte(n) E-Mail-Adresse(n),
— Den ordnungsgemäßen Empfang dieser Testnachricht hat das interessierte Unternehmen der AOK Baden-Württemberg gegenüber unverzüglich per Antwort-E-Mail zu bestätigen. Die Antwort-E-Mail ist unter derselben E-Mail-Adresse abzusenden, unter der die Testnachricht empfangen wurde,
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— Sobald die Empfangsbestätigung der Testnachricht der AOK Baden-Württemberg vorliegt, ist die Verifizierung für die jeweilige E-Mail-Adresse abgeschlossen.
Das interessierte Unternehmen erhält nach erfolgreicher Verifizierung mindestens einer E-Mail-Adresse von der AOK Baden-Württemberg die Bewerbungsbedingungen nebst Anlagen per E-Mail übersandt.
c) Die Pharmazentralnummern (PZN) der Impfstoffe, die der Bieter im Falle des Zuschlags ab Beginn der Vertragslaufzeit in den Verkehr bringt und die nach Maßgabe des Vertrages in seinen Anwendungsbereich fallen, müssen nicht schon mit dem Angebot mitgeteilt werden. Sie sind von den als Zuschlagsempfänger ausgewählten pharmazeutischen Unternehmern zwei Wochen nach Erhalt der Vorabinformation, spätestens jedoch bis zum 1.10.2014, 12:00 Uhr bzw. – im Hinblick auf das Fachlos 1 – bis spätestens 20.6.2015, 12:00 Uhr, nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen der angegebenen Kontaktstelle in Schriftform mitzuteilen, und zwar unter Beifügung der folgenden Nachweise, soweit die PZN zum Zeitpunkt der Meldung nicht bereits in der Lauer-Taxe geführt wird:
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— Unterlagen zur Meldung von Produktspezifika an die IFA GmbH (Auftragsdeckblatt der IFA GmbH mit allen produktspezifischen Anlagen),
— Unterlagen der IFA GmbH zum Nachweis der PZN-Zuteilung/-Vorabzuteilung.
Wird die PZN bereits in der Lauer-Taxe geführt, genügt die Mitteilung der jeweiligen PZN. Innerhalb derselben Frist ist für diese Impfstoffe ferner die jeweilige Zulassung durch Vorlage eines Auszugs aus dem öffentlichen Teil (AJ29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) vorzulegen. Dabei müssen sich aus dem Auszug die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation des vereinbarten Impfstoffes ergeben:
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aa) Name/Bezeichnung des Impfstoffs,
bb) Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Impfstoffs berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung), wobei die Stellung gerade des pharmazeutischen Unternehmers als pharmazeutischer Unternehmer im Hinblick auf den vereinbarten Impfstoff nachgewiesen werden muss,
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cc) Angaben zur Verkehrsfähigkeit.
Fehlende Angaben sind durch geeignete ergänzende Unterlagen (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) nachzuweisen. Sind Verträge zum jeweiligen Fristablauf bereits geschlossen, handelt es sich bei dieser Mitteilungs- und Nachweispflicht hinsichtlich der konkreten PZN der Impfstoffe, die der Vertragspartner ab Vertragsbeginn in Verkehr bringt, um eine vertragliche Pflicht.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postanschrift: Karl-Friedrich-Str. 17
Postort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76133
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 7219263985 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
„§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet,verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat...
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
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(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind...
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
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(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“.
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Quelle: OJS 2014/S 065-110520 (2014-03-28)
Ergänzende Angaben (2014-07-04)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-07-04 📅
Einreichungsfrist: 2014-07-22 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-07-09 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 129-230181
Verweist auf Bekanntmachung: 2014/S 65-110520
ABl. S-Ausgabe: 129
Quelle: OJS 2014/S 129-230181 (2014-07-04)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-07-04)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de/badenwuerttemberg 🌏

Referenz
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 129-230625

Verfahren
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt sind (100)

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-05-19 📅
Name: Abbott Arzneimittel GmbH
Postanschrift: Freundallee 9A
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30173
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 2

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Barmer gek
Kaufmännische Krankenkasse - KKH
HEK - Hanseatische Krankenkasse

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
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(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden.
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben:
Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
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Quelle: OJS 2014/S 129-230625 (2014-07-04)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-07-24)
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-07-24 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-07-26 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 142-254632
ABl. S-Ausgabe: 142

Verfahren
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Die Kriterien, die in den Ausschreibungsunterlagen des vorangegangenen offenen Verfahrens aufgeführt sind (100)

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-06-27 📅
Name: Nuron Biotech Germany GmbH
Postanschrift: Nymphenburgerstr. 3b
Postort: München
Postleitzahl: 80335

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Postanschrift: Axel-Springer-Str. 44
Weißensteinstraße 70-72

Referenz
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2014/S 129-230181

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber.
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
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Quelle: OJS 2014/S 142-254632 (2014-07-24)