Abschluss von wirkstoff- bzw. wirkstoffkombinationsbezogenen Vereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V über bestimmte Arzneimittel zur Behandlung von Infektionen mit dem humanen Immundefizienz-Virus Typ 1 (HIV-1)
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von wirkstoff- bzw. wirkstoffkombinationsbezogenen Vereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V über bestimmte Arzneimittel zur Behandlung von Infektionen mit dem humanen Immundefizienz-Virus Typ 1 (HIV-1). Die ausschreibungsgegenständlichen Wirkstoff/-kombination sind: Efavirenz +Emtricitabin+Tenofovir, Maraviroc, Emtricitabin, Etravirin, Lopinavir+Ritonavir, Abacavir+Lamivudin, Darunavir, Atazanavir, Fosamprenavir, Emtricitabin +Tenofovir und Tenofovir mit Wirkstärken zwischen 25 und 800 mg. Die Ausschreibung erfolgt bezogen auf die genannten Wirkstoff/-kombinationen (in der Bedeutung von § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V, nicht in der Bedeutung von § 4 Abs. 19 AMG) als Fertigarzneimittel bei der Abgabe von Apotheken an den Versicherten. Nicht zum Beschaffungsbedarf gehören Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet und abgerechnet werden. Gleiches gilt für Fertigarzneimittel, soweit sie in Apotheken vor Abgabe an den Verbraucher in Zubereitungen verarbeitet und abgerechnet werden. Ebenfalls nicht zum Beschaffungsbedarf zählen Arzneimittel, die im Wege der Kostenerstattung abgegeben werden. Gleiches gilt für Arzneimittel, welche durch Krankenhausapotheken an AOK-Versicherte auf der Grundlage von Vereinbarungen gem. § 129a SGB V abgegeben und zu Lasten der AOKs abgerechnet werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-08-05.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-07-04.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-07-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Die AOK-Bundesverband GbR führt das Vergabeverfahren im Auftrag der unter Ziffer VI.3) genannten Auftraggeberinnen durch.
Postanschrift: Rosenthaler Str. 31, Berlin-Mitte
Postleitzahl: 10178
Postort: Berlin
Kontakt
E-Mail: vergabestelle@bv.aok.de📧
Fax: +49 30346462777 📠
1) Der Auftrag ist in sieben Gebietslose aufgeteilt. In jedem Gebietslos werden jeweils 24 Fachlose wie folgt ausgeschrieben:
- Fachlos 1: Efavirenz (600 mg) + Emtricitabin (200 mg)+ Tenofovir (245 mg), J05AR06,
Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2, Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 2: Efavirenz (600 mg) + Emtricitabin (200 mg)+ Tenofovir (245 mg), J05AR06,
Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N3, Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 3: Maraviroc (150 mg), J05AX09, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2,
Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 4: Maraviroc (300 mg), J05AX09, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2,
Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 5: Emtricitabin (200 mg), J05AF09, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2,
Darreichungsform Hartkapseln;
- Fachlos 6: Etravirin (200 mg), J05AG04, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2,
Darreichungsform Tabletten;
- Fachlos 7: Lopinavir (100 mg)+ Ritonavir (25 mg), J05AR10 vormals J05AE06, Packungsgrößenkennzeichen
gem. PackungsV N1, Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 8: Lopinavir (200 mg)+ Ritonavir (50 mg), J05AR10 vormals J05AE06, Packungsgrößenkennzeichen
gem. PackungsV N2, Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 9: Lopinavir (200 mg)+ Ritonavir (50 mg), J05AR10 vormals J05AE06, Packungsgrößenkennzeichen
gem. PackungsV N3, Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 10: Abacavir (600 mg) + Lamivudin (300 mg), J05AR02, Packungsgrößenkennzeichen gem.
PackungsV N2, Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 11: Abacavir (600 mg) + Lamivudin (300 mg), J05AR02, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N3, Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 12: Darunavir (400 mg), J05AE10, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2,
Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 13: Darunavir (600 mg), J05AE10, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2,
Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 14: Darunavir (800 mg), J05AE10, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2,
Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 15: Darunavir (800 mg), J05AE10, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N3,
Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 16: Atazanavir (300 mg), J05AE08, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N1,
Darreichungsform Hartkapseln;
- Fachlos 17: Atazanavir (150 mg), J05AE08, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2,
Darreichungsform Hartkapseln;
- Fachlos 18: Atazanavir (200 mg), J05AE08, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2,
Darreichungsform Hartkapseln;
- Fachlos 19: Atazanavir (300 mg), J05AE08, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N3,
Darreichungsform Hartkapseln;
- Fachlos 20: Fosamprenavir (700 mg), J05AE07, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2,
Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 21: Emtricitabin (200 mg) + Tenofovir (245 mg), J05AR03, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2, Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 22: Emtricitabin (200 mg)+Tenofovir (245 mg), J05AR03, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N3, Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 23: Tenofovir (245 mg), J05AF07, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N2,
Darreichungsform Filmtabletten;
- Fachlos 24: Tenofovir (245 mg), J05AF07, Packungsgrößenkennzeichen gem. PackungsV N3,
Darreichungsform Filmtabletten;
2) Das Verfahren erfolgt gemäß § 3 Abs. 4 lit. a VOL/A-EG. Alle am Auftrag interessierten Unternehmen haben die Möglichkeit, bei der genannten Kontaktstelle die Unterlagen abzurufen und ihre Eignung nachzuweisen. Die
Eignungsanforderungen finden sich in Ziffer III.2.1 und Ziffer III.2.3 der Bekanntmachung. Diese werden geprüft.
Sofern die Eignung positiv festgestellt werden kann, werden die Unternehmen mit separatem Schreiben zum
Verhandlungsgespräch eingeladen und erhalten weiterführende Unterlagen. Jedes Unternehmen, das seine
Eignung nachweist, wird zur Verhandlung eingeladen; eine weitere Beschränkung des Teilnehmerkreises erfolgt
nicht.
3) Drittunternehmen:
a. Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Drittunternehmers, insbesondere eines
Auftragsherstellers i. S. des § 9 Arzneimittel und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), bedienen,so muss
er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den/die Drittunternehmer zu vergebenden Leistungen durch
eine entsprechende Eigenerklärung (Eigenerklärung zum Nachweis eigener und fremder Produktions-/ Lieferkapazitäten
bzgl. der angebotsgegenständlichen Arzneimittel) mitteilen.
Die Auftraggeberinnen behalten sich vor, die Lieferkapazität je Fachlos-Gebietslos-Kombination zu prüfen und Erklärungen oder Verträge mit Drittunternehmern der ersten Reihe nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen anzufordern.
b. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts
Drittunternehmer sind („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG).
4) Bietergemeinschaften:
a. Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall
rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften
haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig für die entsprechenden Gebiets-/ Fachlose ausgefüllt und mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen.
Die Eignungsnachweise gem. Ziffer III.2 der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der
Bietergemeinschaft vorzulegen.
b. Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Bezogen auf ein und dasselbe Gebietslos können Mitglieder
einer Bietergemeinschaft, wenn sie als solche ein Angebot abgegeben haben, daher nur dann zugleich
auch als Einzelbieter oder als Mitglied einer anderen Bietergemeinschaft an der Ausschreibung teilnehmen
(und umgekehrt), wenn sie mit dem Angebot jeweils nachweisen, „dass ihre Angebote jeweils völlig
unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des [Geheim]-
Wettbewerbsunter Bietern nicht besteht“ (EuGH, Urt. vom 23.12.2009 – Rs. C-376/08). Wird dieser Nachweis nicht zur Überzeugung der Auftraggeberinnen erbracht, sind alle betroffenen Angebote bezogen auf das betreffende Los auszuschließen.
c. Verbundene Unternehmen werden gebeten, insbesondere den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13. April
2011, VII-Verg 4/11 zu beachten. Pharmazeutische Unternehmer werden ferner gebeten, den Beschluss des
OLG Düsseldorf vom 11. Mai 2011 – VII-Verg 1/11 zu beachten. Es wird generell auf die Rechtsprechung der
Vergabenachprüfungsinstanzen zum Gebot des Geheimwettbewerbs verwiesen (zusammengefasst etwa durch
das LSG Essen mit Beschluss vom 10. März 2010 – L 21 SF 41/10 Verg – m. w. N.).
2) Das Verfahren erfolgt gemäß § 3 Abs. 4 lit. a VOL/A-EG. Alle am Auftrag interessierten Unternehmen haben die Möglichkeit, bei der genannten Kontaktstelle die Unterlagen abzurufen und ihre Eignung nachzuweisen. Die
Eignungsanforderungen finden sich in Ziffer III.2.1 und Ziffer III.2.3 der Bekanntmachung. Diese werden geprüft.
Sofern die Eignung positiv festgestellt werden kann, werden die Unternehmen mit separatem Schreiben zum
Verhandlungsgespräch eingeladen und erhalten weiterführende Unterlagen. Jedes Unternehmen, das seine
Eignung nachweist, wird zur Verhandlung eingeladen; eine weitere Beschränkung des Teilnehmerkreises erfolgt
nicht.
3) Drittunternehmen:
a. Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Drittunternehmers, insbesondere eines
Auftragsherstellers i. S. des § 9 Arzneimittel und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), bedienen,so muss
er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den/die Drittunternehmer zu vergebenden Leistungen durch
eine entsprechende Eigenerklärung (Eigenerklärung zum Nachweis eigener und fremder Produktions-/ Lieferkapazitäten
bzgl. der angebotsgegenständlichen Arzneimittel) mitteilen.
Die Auftraggeberinnen behalten sich vor, die Lieferkapazität je Fachlos-Gebietslos-Kombination zu prüfen und Erklärungen oder Verträge mit Drittunternehmern der ersten Reihe nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen anzufordern.
b. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts
Drittunternehmer sind („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG).
4) Bietergemeinschaften:
a. Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall
rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften
haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig für die entsprechenden Gebiets-/ Fachlose ausgefüllt und mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen.
Die Eignungsnachweise gem. Ziffer III.2 der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der
Bietergemeinschaft vorzulegen.
b. Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Bezogen auf ein und dasselbe Gebietslos können Mitglieder
einer Bietergemeinschaft, wenn sie als solche ein Angebot abgegeben haben, daher nur dann zugleich
auch als Einzelbieter oder als Mitglied einer anderen Bietergemeinschaft an der Ausschreibung teilnehmen
(und umgekehrt), wenn sie mit dem Angebot jeweils nachweisen, „dass ihre Angebote jeweils völlig
unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des [Geheim]-
Wettbewerbsunter Bietern nicht besteht“ (EuGH, Urt. vom 23.12.2009 – Rs. C-376/08). Wird dieser Nachweis nicht zur Überzeugung der Auftraggeberinnen erbracht, sind alle betroffenen Angebote bezogen auf das betreffende Los auszuschließen.
c. Verbundene Unternehmen werden gebeten, insbesondere den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13. April
2011, VII-Verg 4/11 zu beachten. Pharmazeutische Unternehmer werden ferner gebeten, den Beschluss des
OLG Düsseldorf vom 11. Mai 2011 – VII-Verg 1/11 zu beachten. Es wird generell auf die Rechtsprechung der
Vergabenachprüfungsinstanzen zum Gebot des Geheimwettbewerbs verwiesen (zusammengefasst etwa durch
das LSG Essen mit Beschluss vom 10. März 2010 – L 21 SF 41/10 Verg – m. w. N.).
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von wirkstoff- bzw. wirkstoffkombinationsbezogenen Vereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V über bestimmte Arzneimittel zur Behandlung von Infektionen mit dem humanen Immundefizienz-Virus Typ 1 (HIV-1). Die
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist der Abschluss von wirkstoff- bzw. wirkstoffkombinationsbezogenen Vereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V über bestimmte Arzneimittel zur Behandlung von Infektionen mit dem humanen Immundefizienz-Virus Typ 1 (HIV-1). Die
ausschreibungsgegenständlichen Wirkstoff/-kombination sind: Efavirenz +Emtricitabin+Tenofovir, Maraviroc, Emtricitabin, Etravirin, Lopinavir+Ritonavir, Abacavir+Lamivudin, Darunavir, Atazanavir, Fosamprenavir, Emtricitabin +Tenofovir und Tenofovir mit Wirkstärken zwischen 25 und 800 mg. Die Ausschreibung erfolgt bezogen auf die genannten Wirkstoff/-kombinationen (in der Bedeutung von § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V, nicht in der Bedeutung von § 4 Abs. 19 AMG) als Fertigarzneimittel bei der Abgabe von Apotheken an den Versicherten.
ausschreibungsgegenständlichen Wirkstoff/-kombination sind: Efavirenz +Emtricitabin+Tenofovir, Maraviroc, Emtricitabin, Etravirin, Lopinavir+Ritonavir, Abacavir+Lamivudin, Darunavir, Atazanavir, Fosamprenavir, Emtricitabin +Tenofovir und Tenofovir mit Wirkstärken zwischen 25 und 800 mg. Die Ausschreibung erfolgt bezogen auf die genannten Wirkstoff/-kombinationen (in der Bedeutung von § 129 Abs. 1 Satz 3 SGB V, nicht in der Bedeutung von § 4 Abs. 19 AMG) als Fertigarzneimittel bei der Abgabe von Apotheken an den Versicherten.
Nicht zum Beschaffungsbedarf gehören Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet und abgerechnet werden. Gleiches gilt für Fertigarzneimittel, soweit sie in Apotheken vor Abgabe an den
Verbraucher in Zubereitungen verarbeitet und abgerechnet werden. Ebenfalls nicht zum Beschaffungsbedarf zählen Arzneimittel, die im Wege der Kostenerstattung abgegeben werden. Gleiches gilt für Arzneimittel, welche durch Krankenhausapotheken an AOK-Versicherte auf der Grundlage von Vereinbarungen gem. § 129a SGB V abgegeben und zu Lasten der AOKs abgerechnet werden.
Verbraucher in Zubereitungen verarbeitet und abgerechnet werden. Ebenfalls nicht zum Beschaffungsbedarf zählen Arzneimittel, die im Wege der Kostenerstattung abgegeben werden. Gleiches gilt für Arzneimittel, welche durch Krankenhausapotheken an AOK-Versicherte auf der Grundlage von Vereinbarungen gem. § 129a SGB V abgegeben und zu Lasten der AOKs abgerechnet werden.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Gebietslos 1
Kurze Beschreibung:
AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen und die AOK Bremen/Bremerhaven (ca. 2,62 Mio.…
2) Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 01.05.2014); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
2) Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 01.05.2014); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind, vorzulegen.
Hinweis: Bietergemeinschaften und Drittunternehmer beachten bitte die Ausführungen unter unter Ziffer VI.3.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1) Eigenerklärung, dass der/die Bieter zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns jeweils Produkte in der ausgeschriebenen Packungsgröße und Wirkstärke in Vertrieb haben wird/werden.
2) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), für die Arzneimittel des ausgeschriebenen Wirkstoffs, die der pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe in Vertrieb hat und ein Angebot abgibt; dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben:
2) Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), für die Arzneimittel des ausgeschriebenen Wirkstoffs, die der pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe in Vertrieb hat und ein Angebot abgibt; dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben:
a. Name/Bezeichnung des Arzneimittels,
b. Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehrbringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG
und Angabe des Grundes dieser Berechtigung),
c. Darreichungsform,
d. Wirkstoff,
e. Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat
der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z.B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche
Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen.
3) Eigenerklärung zum Nachweis der eigenen und fremden Produktions-/ Lieferkapazitäten bzgl. der angebotsgegenständlichen Arzneimittel für die
Herstellung der angebotenen Arzneimittel gemäß § 7 Abs. 3 lit. b VOL/A-EG.
4) Erklärung mit den für den Vertrieb auf dem deutschen Markt verbindlichen Preisangaben im Falle der Bewerbung mit zum Stichtag (01.04.2014) nicht in der großen deutschen Spezialitäten-Taxe gelisteten und als aktiv gekennzeichneten Arzneimitteln.
Hinweis: Bietergemeinschaften und Drittunternehmen
beachten bitte die Ausfürhungen unter unter Ziffer VI.3.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Rechtsform mit gesamtschuldnerischer Haftung
Sonstige besondere Bedingungen:
Die Auftraggeberinnen behalten sich je Fachlos-Gebietslos-Kombination vor, Erklärungen oder Verträge mit Drittunternehmen der ersten Reihe zur Prüfung der Lieferkapazität nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen anzufordern.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 1
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Postanschrift: Hildesheimer Straße 273
Postort: Hannover
Postleitzahl: 30519
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Bremen/Bremerhaven
Postanschrift: Bürgermeister-Smidt-Str. 95
Postort: Bremen
Postleitzahl: 28195
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Kopenhagener Straße 1
Postort: Dortmund
Postleitzahl: 44269
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Kasernenstr. 61
Postort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40213
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK – Die Gesundheitskasse in Bayern
Postanschrift: Carl-Wery-Straße 28
Postort: München
Postleitzahl: 81739
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
Postanschrift: Basler Straße 2
Postort: Bad Homburg v. d. H.
Postleitzahl: 61352
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Rheinland-Pfalz/Saarland – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Virchowstraße 30
Postort: Eisenberg
Postleitzahl: 67304
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Sachsen-Anhalt – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Lüneburger Straße 4
Postort: Magdeburg
Postleitzahl: 39106
Kontakt
Kontaktperson: Silke Beckmann
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2014-11-01 📅
Datum des Endes: 2015-10-31 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-04-15 📅
Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2014/S 74-127468
Zusätzliche Informationen
1) Der Auftrag ist in sieben Gebietslose aufgeteilt. In jedem Gebietslos werden jeweils 24 Fachlose wie folgt ausgeschrieben:
2) Das Verfahren erfolgt gemäß § 3 Abs. 4 lit. a VOL/A-EG. Alle am Auftrag interessierten Unternehmen haben die Möglichkeit, bei der genannten Kontaktstelle die Unterlagen abzurufen und ihre Eignung nachzuweisen. Die
Eignungsanforderungen finden sich in Ziffer III.2.1 und Ziffer III.2.3 der Bekanntmachung. Diese werden geprüft.
Sofern die Eignung positiv festgestellt werden kann, werden die Unternehmen mit separatem Schreiben zum
Verhandlungsgespräch eingeladen und erhalten weiterführende Unterlagen. Jedes Unternehmen, das seine
Eignung nachweist, wird zur Verhandlung eingeladen; eine weitere Beschränkung des Teilnehmerkreises erfolgt
nicht.
3) Drittunternehmen:
a. Will sich der Bieter für die Vertragsausführung der Fähigkeiten eines Drittunternehmers, insbesondere eines
Auftragsherstellers i. S. des § 9 Arzneimittel und Wirkstoffherstellungsverordnung (AMWHV), bedienen,so muss
er diesen Umstand sowie Art und Umfang der an den/die Drittunternehmer zu vergebenden Leistungen durch
eine entsprechende Eigenerklärung (Eigenerklärung zum Nachweis eigener und fremder Produktions-/ Lieferkapazitäten
bzgl. der angebotsgegenständlichen Arzneimittel) mitteilen.
Die Auftraggeberinnen behalten sich vor, die Lieferkapazität je Fachlos-Gebietslos-Kombination zu prüfen und Erklärungen oder Verträge mit Drittunternehmern der ersten Reihe nach näherer Maßgabe der Vergabeunterlagen anzufordern.
b. Es wird darauf hingewiesen, dass auch mit dem Bieter verbundene Unternehmen i. S. des Konzernrechts
Drittunternehmer sind („andere Unternehmen“ i. S. des § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG).
4) Bietergemeinschaften:
a. Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall
rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften
haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig für die entsprechenden Gebiets-/ Fachlose ausgefüllt und mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen.
haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen. Die Bietergemeinschaftserklärung ist vollständig für die entsprechenden Gebiets-/ Fachlose ausgefüllt und mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen.
Die Eignungsnachweise gem. Ziffer III.2 der Vergabebekanntmachung sind von jedem Mitglied der
Bietergemeinschaft vorzulegen.
b. Es gilt das Gebot des Geheimwettbewerbs. Bezogen auf ein und dasselbe Gebietslos können Mitglieder
einer Bietergemeinschaft, wenn sie als solche ein Angebot abgegeben haben, daher nur dann zugleich
auch als Einzelbieter oder als Mitglied einer anderen Bietergemeinschaft an der Ausschreibung teilnehmen
(und umgekehrt), wenn sie mit dem Angebot jeweils nachweisen, „dass ihre Angebote jeweils völlig
unabhängig voneinander formuliert worden sind und folglich eine Gefahr einer Beeinflussung des [Geheim]-
Wettbewerbsunter Bietern nicht besteht“ (EuGH, Urt. vom 23.12.2009 – Rs. C-376/08). Wird dieser Nachweis nicht zur Überzeugung der Auftraggeberinnen erbracht, sind alle betroffenen Angebote bezogen auf das betreffende Los auszuschließen.
c. Verbundene Unternehmen werden gebeten, insbesondere den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 13. April
2011, VII-Verg 4/11 zu beachten. Pharmazeutische Unternehmer werden ferner gebeten, den Beschluss des
OLG Düsseldorf vom 11. Mai 2011 – VII-Verg 1/11 zu beachten. Es wird generell auf die Rechtsprechung der
Vergabenachprüfungsinstanzen zum Gebot des Geheimwettbewerbs verwiesen (zusammengefasst etwa durch
das LSG Essen mit Beschluss vom 10. März 2010 – L 21 SF 41/10 Verg – m. w. N.).
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 22894990📞
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
§ 101a Informations- und Wartepflicht.
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b Unwirksamkeit.
(1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber:
1. gegen § 101a verstoßen hat...
§ 107 Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
§ 114 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten
Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...“
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB.
Quelle: OJS 2014/S 129-230405 (2014-07-04)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-11-19) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Der AOK-Bundesverband führte das Vergabeverfahren im Auftrag der unter Anhang A aufgeführten Auftraggeberinnen durch.
Auftragsvergabe
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-10-20 📅
Name: Medicopharm AG
Postanschrift: Stangenreiterstr. 4
Postort: Nußdorf am Inn
Postleitzahl: 83131
Land: Deutschland 🇩🇪
2️⃣
3️⃣
4️⃣
5️⃣
6️⃣
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK – Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
AOK Nordwest – Die Gesundheitskasse
AOK – Die Gesundheitskasse in Hessen
Quelle: OJS 2014/S 224-395730 (2014-11-19)