Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierte Aeronautical Information Management Lösung als Software as a Service (SaaS)
Die ADV beschafft eine Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierte Aeronautical Information Management Lösung als Software as a Service (SaaS) für die qualitativ hochwertige Datenerfassung und Datenpflege innerhalb der aeronautischen Datenkette.
Die deutschen Verkehrsflughäfen sind im Rahmen des EU-weiten Vorhabens „SES – Single European Sky“ Adressaten von der in diesem Kontext von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erlassenen „Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum“. Die ADV beschafft deshalb eine Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierte Aeronautical Information Management Lösung als Software as a Service (SaaS) für die qualitativ hochwertige Datenerfassung und Datenpflege innerhalb der aeronautischen Datenkette zur Nutzung durch die Flughäfen als Mitglieder der ADV.
Präzise aeronautische Daten und Informationen sind eine absolut notwendige Grundlage für die Luftfahrt. Falsche oder fehlende aeronautische Daten und Informationen können durch den zunehmenden Automatisierungsgrad bei der Durchführung des Luftverkehrs dessen Sicherheit signifikant beeinträchtigen. Um ein homogenes Niveau der Qualität und Integrität dieser Daten und Informationen sicherzustellen, wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft daher die „Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum“ erlassen. Auf der Basis des von der International Civil Aviation Organization (ICAO) festgelegten Annex 15 legt diese Verordnung Anforderungen an die Integrität und Handhabung der aeronautischen Daten und Informationen fest. Dazu müssen zukünftig Medienbrüche durch Mehrfacherfassung der gleichen Daten oder Informationen in unterschiedlichen Datenbanksystemen vermieden und die bisher papierorientierte Arbeitsprozesse bei den Beteiligten an der aeronautischen Datenkette durch notwendige IT-Technik ersetzt bzw. ergänzt werden. Diese Verordnung betrifft unmittelbar die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) als nationale Flugsicherungsorganisation in Deutschland nach § 31 b Absatz 1 LuftVG und als Anbieterin der Flugberatungsdienste nach Abschnitt 6 Flugsicherungsdurchführungsverordnung. Ebenso werden aber auch die Betreiber der deutschen Verkehrsflughäfen von dieser Verordnung adressiert.
Bisher übermittelt ein Flughafen bzw. -platz die aeronautischen Daten und Informationen eigenständig aus unterschiedlichen CAD/GIS Systemen heraus im Rahmen eines gewachsenen Umfelds an Zuständigkeiten, Prozessen und technischen Systemen aeronautische Daten und Informationen an die DFS. Genauigkeit, Auflösung und Integrität sind als nicht einheitlich zu betrachten. Sie erfüllen jedoch die internationalen Anforderungen der ICAO. Daraus resultieren für die deutschen Flughäfen und Flugplätze weitgehend neue Anforderungen an die Erhebung, Verarbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung aeronautischer Daten und Informationen. Im Zuge der Umsetzung der entsprechenden Vorschriften haben sich die deutschen Verkehrsflughäfen und Flugplätze mit ihren Verbänden ADV und Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze e. V. (IDRF) gemeinsam mit der DFS auf einen für Deutschland gültigen Prozess der aeronautischen Datenkette verständigt und diesen im Nationalen Prototyp Schnittstelle Flughäfen/DFS zur Umsetzung der VO (EU) 73/2010 festgehalten. Kernelement ist dabei die Festlegung der Schnittstelle, an der Daten und Informationen vom Lieferanten (Flughäfen und -plätze) an den Empfänger (DFS) übermittelt werden.
Der grundlegende Funktionsumfang der zu beschaffenden Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierten Aeronautical Information Management Lösung als Software as a Service (SaaS) gewährleistet den ADQ-konformen Datenaustausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zwischen den Flughäfen/Flugplätzen und der DFS. Dazu müssen die relevanten Daten und Informationen der Flughäfen/Flugplätze geladen und entsprechend den fachlichen Anforderungen als auch den formellen Anforderungen der VO (EU) 73/2010 verarbeitet und an die DFS übergeben werden. Aus einer Analyse der VO (EU) 73/2010 ergibt sich für die in der aeronautischen Datenkette eingesetzten IT-Systeme und Schnittstellen zwischen IT-Systemen eine Reihe technischer Anforderungen. Eckpunkte dieser Anforderungen sind unter anderem, aber nicht ausschließlich:
a) Konvertierung der relevanten Daten und Informationen aus den CAD/GIS-Systemen der Flughäfen/Flugplätze in das mit der DFS abgestimmte Daten- bzw. Datenaustauschformat AIXM 5.x,
b) Einsatz einer elektronischen Schnittstelle für die Lieferung der relevanten Daten und Informationen im Format von AIXM 5.x auf Basis gängiger Schnittstellen-Technologie,
c) Integration dieser Schnittstelle in einen technisch unterstützten Datenmanagement-Prozess (Workflow),
d) Umsetzung von regelgestützten, in den Datenmanagement-Prozess integrierten Prüf- und Validierungsverfahren,
e) Unterstützung von in den Datenmanagement-Prozess integrierten Fehlerrückmeldungs- und Korrekturverfahren,
f) Absicherung der Datenübertragung an der elektronischen Schnittstelle durch gängige Verfahren zur Gewährleistung von Vertraulichkeit, Datenauthentizität und Datenintegrität,
g) Sämtliche relevanten Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung der VO (EU) 73/2010 sowie der entsprechenden EUROCONTROL Spezifikationen AIX, DAL, DQR und DO mittels einer EU-Gebrauchstauglichkeitserklärung sind zu erbringen.
Etwaige funktionale oder nichtfunktionale Anpassungen auf Grund gesetzlicher und/oder regulatorischer Anforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten und sind fristgerecht bereitzustellen.
Die hieraus resultierenden Liefer- und Leistungsbeziehungen im Rahmen der aeronautischen Datenkette zwischen den Flughäfen/Flugplätzen einerseits und der DFS andererseits werden entsprechend der Anforderungen der VO (EU) 73/2010 Artikel 6 (3) in einem Data Provisioning Agreement mit unterlegtem Service Level Agreement vereinbart. Alle Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Datenlieferanten und dem Datenempfänger basieren auf diesem Vereinbarungen. Dieses Service Level Agreement beinhaltet konkrete Angaben zu den im Anhang IV Teil C der VO (EU) 73/2010 aufgeführten Punkte a) bis k).
Die zu beschaffende Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierte Aeronautical Information Management Lösung ist auf der Basis und unter der Verwendung von verfügbaren COTS (Customer over the Shelf) Softwareprodukten in einer integrierten Form und unter einer einheitlichen Benutzeroberfläche als eine Dienstleistung im Sinne eines mandantenfähigen „Software as a Service (SaaS)“ zu liefern. Die Kritikalität der aeronautischen Daten und Informationen erfordert bei der Liefer- und Leitungserbringung eine umfassende Berücksichtigung sämtlicher, relevanter Anforderungen an einen geregelten, sicheren Rechenzentrumsbetrieb, insbesondere die Aspekte Datenschutz, technische und organisatorische Datensicherheit, Verfügbarkeit, und Ausfallsicherheit sind vollständig zu erfüllen.
Die Leistungserbringung hat ausschließlich aus einem Rechenzentrum heraus zu erfolgen, das sich auf dem Territorium eines Mitgliedslandes der Europäischen Union bzw. der Schweiz befindet. Die Datenhaltung einschließlich sämtlicher Datenträger mit Datensicherungen hat ausschließlich auf dem Territorium eines Mitgliedslandes der Europäischen Union bzw. der Schweiz zu erfolgen.
Die Leistungserbringung hat vollständig und ausschließlich in deutscher Sprache zu erfolgen. Dies bezieht sich auf die gesamte technische und organisatorische Ausprägung des Liefer- und Leistungsgegenstandes wie auch die fortlaufende Leistungserbringung, wie z. B. bei der Anwenderunterstützung und bei der Dokumentation.
Die mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Zugriff auf die zu verarbeitenden aeronautischen Daten und Information haben, sind gemäß VO (EU) 73/2010 zu unterweisen und bedürfen einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG oder Äquivalent.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-02-17.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-01-17.
Wer?
Wie?
Geschichte der Beschaffung
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Dokument |
2014-01-17
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Auftragsbekanntmachung
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