Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierte Aeronautical Information Management Lösung als Software as a Service (SaaS)

Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) e. V.

Die ADV beschafft eine Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierte Aeronautical Information Management Lösung als Software as a Service (SaaS) für die qualitativ hochwertige Datenerfassung und Datenpflege innerhalb der aeronautischen Datenkette.
Die deutschen Verkehrsflughäfen sind im Rahmen des EU-weiten Vorhabens „SES – Single European Sky“ Adressaten von der in diesem Kontext von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erlassenen „Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum“. Die ADV beschafft deshalb eine Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierte Aeronautical Information Management Lösung als Software as a Service (SaaS) für die qualitativ hochwertige Datenerfassung und Datenpflege innerhalb der aeronautischen Datenkette zur Nutzung durch die Flughäfen als Mitglieder der ADV.
Präzise aeronautische Daten und Informationen sind eine absolut notwendige Grundlage für die Luftfahrt. Falsche oder fehlende aeronautische Daten und Informationen können durch den zunehmenden Automatisierungsgrad bei der Durchführung des Luftverkehrs dessen Sicherheit signifikant beeinträchtigen. Um ein homogenes Niveau der Qualität und Integrität dieser Daten und Informationen sicherzustellen, wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft daher die „Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum“ erlassen. Auf der Basis des von der International Civil Aviation Organization (ICAO) festgelegten Annex 15 legt diese Verordnung Anforderungen an die Integrität und Handhabung der aeronautischen Daten und Informationen fest. Dazu müssen zukünftig Medienbrüche durch Mehrfacherfassung der gleichen Daten oder Informationen in unterschiedlichen Datenbanksystemen vermieden und die bisher papierorientierte Arbeitsprozesse bei den Beteiligten an der aeronautischen Datenkette durch notwendige IT-Technik ersetzt bzw. ergänzt werden. Diese Verordnung betrifft unmittelbar die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) als nationale Flugsicherungsorganisation in Deutschland nach § 31 b Absatz 1 LuftVG und als Anbieterin der Flugberatungsdienste nach Abschnitt 6 Flugsicherungsdurchführungsverordnung. Ebenso werden aber auch die Betreiber der deutschen Verkehrsflughäfen von dieser Verordnung adressiert.
Bisher übermittelt ein Flughafen bzw. -platz die aeronautischen Daten und Informationen eigenständig aus unterschiedlichen CAD/GIS Systemen heraus im Rahmen eines gewachsenen Umfelds an Zuständigkeiten, Prozessen und technischen Systemen aeronautische Daten und Informationen an die DFS. Genauigkeit, Auflösung und Integrität sind als nicht einheitlich zu betrachten. Sie erfüllen jedoch die internationalen Anforderungen der ICAO. Daraus resultieren für die deutschen Flughäfen und Flugplätze weitgehend neue Anforderungen an die Erhebung, Verarbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung aeronautischer Daten und Informationen. Im Zuge der Umsetzung der entsprechenden Vorschriften haben sich die deutschen Verkehrsflughäfen und Flugplätze mit ihren Verbänden ADV und Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze e. V. (IDRF) gemeinsam mit der DFS auf einen für Deutschland gültigen Prozess der aeronautischen Datenkette verständigt und diesen im Nationalen Prototyp Schnittstelle Flughäfen/DFS zur Umsetzung der VO (EU) 73/2010 festgehalten. Kernelement ist dabei die Festlegung der Schnittstelle, an der Daten und Informationen vom Lieferanten (Flughäfen und -plätze) an den Empfänger (DFS) übermittelt werden.
Der grundlegende Funktionsumfang der zu beschaffenden Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierten Aeronautical Information Management Lösung als Software as a Service (SaaS) gewährleistet den ADQ-konformen Datenaustausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zwischen den Flughäfen/Flugplätzen und der DFS. Dazu müssen die relevanten Daten und Informationen der Flughäfen/Flugplätze geladen und entsprechend den fachlichen Anforderungen als auch den formellen Anforderungen der VO (EU) 73/2010 verarbeitet und an die DFS übergeben werden. Aus einer Analyse der VO (EU) 73/2010 ergibt sich für die in der aeronautischen Datenkette eingesetzten IT-Systeme und Schnittstellen zwischen IT-Systemen eine Reihe technischer Anforderungen. Eckpunkte dieser Anforderungen sind unter anderem, aber nicht ausschließlich:
a) Konvertierung der relevanten Daten und Informationen aus den CAD/GIS-Systemen der Flughäfen/Flugplätze in das mit der DFS abgestimmte Daten- bzw. Datenaustauschformat AIXM 5.x,
b) Einsatz einer elektronischen Schnittstelle für die Lieferung der relevanten Daten und Informationen im Format von AIXM 5.x auf Basis gängiger Schnittstellen-Technologie,
c) Integration dieser Schnittstelle in einen technisch unterstützten Datenmanagement-Prozess (Workflow),
d) Umsetzung von regelgestützten, in den Datenmanagement-Prozess integrierten Prüf- und Validierungsverfahren,
e) Unterstützung von in den Datenmanagement-Prozess integrierten Fehlerrückmeldungs- und Korrekturverfahren,
f) Absicherung der Datenübertragung an der elektronischen Schnittstelle durch gängige Verfahren zur Gewährleistung von Vertraulichkeit, Datenauthentizität und Datenintegrität,
g) Sämtliche relevanten Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung der VO (EU) 73/2010 sowie der entsprechenden EUROCONTROL Spezifikationen AIX, DAL, DQR und DO mittels einer EU-Gebrauchstauglichkeitserklärung sind zu erbringen.
Etwaige funktionale oder nichtfunktionale Anpassungen auf Grund gesetzlicher und/oder regulatorischer Anforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten und sind fristgerecht bereitzustellen.
Die hieraus resultierenden Liefer- und Leistungsbeziehungen im Rahmen der aeronautischen Datenkette zwischen den Flughäfen/Flugplätzen einerseits und der DFS andererseits werden entsprechend der Anforderungen der VO (EU) 73/2010 Artikel 6 (3) in einem Data Provisioning Agreement mit unterlegtem Service Level Agreement vereinbart. Alle Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Datenlieferanten und dem Datenempfänger basieren auf diesem Vereinbarungen. Dieses Service Level Agreement beinhaltet konkrete Angaben zu den im Anhang IV Teil C der VO (EU) 73/2010 aufgeführten Punkte a) bis k).
Die zu beschaffende Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierte Aeronautical Information Management Lösung ist auf der Basis und unter der Verwendung von verfügbaren COTS (Customer over the Shelf) Softwareprodukten in einer integrierten Form und unter einer einheitlichen Benutzeroberfläche als eine Dienstleistung im Sinne eines mandantenfähigen „Software as a Service (SaaS)“ zu liefern. Die Kritikalität der aeronautischen Daten und Informationen erfordert bei der Liefer- und Leitungserbringung eine umfassende Berücksichtigung sämtlicher, relevanter Anforderungen an einen geregelten, sicheren Rechenzentrumsbetrieb, insbesondere die Aspekte Datenschutz, technische und organisatorische Datensicherheit, Verfügbarkeit, und Ausfallsicherheit sind vollständig zu erfüllen.
Die Leistungserbringung hat ausschließlich aus einem Rechenzentrum heraus zu erfolgen, das sich auf dem Territorium eines Mitgliedslandes der Europäischen Union bzw. der Schweiz befindet. Die Datenhaltung einschließlich sämtlicher Datenträger mit Datensicherungen hat ausschließlich auf dem Territorium eines Mitgliedslandes der Europäischen Union bzw. der Schweiz zu erfolgen.
Die Leistungserbringung hat vollständig und ausschließlich in deutscher Sprache zu erfolgen. Dies bezieht sich auf die gesamte technische und organisatorische Ausprägung des Liefer- und Leistungsgegenstandes wie auch die fortlaufende Leistungserbringung, wie z. B. bei der Anwenderunterstützung und bei der Dokumentation.
Die mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Zugriff auf die zu verarbeitenden aeronautischen Daten und Information haben, sind gemäß VO (EU) 73/2010 zu unterweisen und bedürfen einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG oder Äquivalent.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-02-17. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-01-17.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-01-17 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2014-01-17)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Branchenspezifisches Softwarepaket
Menge oder Umfang: 1 Stück SaaS-Software. Nach vorläufiger Schätzung mit ca. 80 Mandanten.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Branchenspezifisches Softwarepaket 📦

Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Versorgungsunternehmen
Name des öffentlichen Auftraggebers: Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) e. V.
Postanschrift: Gertraudenstr. 20
Postleitzahl: 10178
Postort: Berlin

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-01-17 📅
Einreichungsfrist: 2014-02-17 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-01-21 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 014-021610
ABl. S-Ausgabe: 14
Zusätzliche Informationen
a) Der Auftraggeber ist kein öffentlicher Auftraggeber. Es wird ein Verhandlungsverfahren in entsprechender Anwendung des 4. Teils des GWB und der Sektorenverordnung (SektVO) durchgeführt. Die vorliegende Bekanntmachung ist freiwillig. Der ADV wird für die Durchführung des vorliegenden Vergabeverfahrens durch die Flughafen München GmbH vertreten. Diese Bevollmächtigung erstreckt sich nicht auf die Vertretung in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren. b) Zu Kooperationsformen im vorliegenden Vergabeverfahren: aa) Bewerbergemeinschaften: Die unter Ziffer III.2.1) bis Ziffer III.2.3 c) der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen zur Beurteilung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignungsvoraussetzungen) sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft für jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft vorzulegen; die unter Ziffer III.2.3 d) der vorliegenden Bekanntmachung genannten Eignungsvoraussetzungen (Referenzangaben) sind bei Vorliegen einer Bewerbergemeinschaft von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft bezogen auf dasjenige Gewerk, welches dieses Mitglied im Auftragsfall innerhalb der Bewerbergemeinschaft ausführen wird, vorzulegen. Für die Bewerbergemeinschaft ist darzustellen, wie die Aufteilung der Leistungsbereiche bzw. Aufgaben auf die einzelnen Mitglieder der Bewerbergemeinschaft im Auftragsfall vorgesehen ist. Für Bewerbergemeinschaften wird auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Bewerbergemeinschaftserklärung gem. Ziffer III.1.3) der vorliegenden Bekanntmachung hingewiesen. bb) Rückgriff auf Ressourcen Dritter: Beabsichtigt der Bewerber (Einzelbewerber oder Bewerbergemeinschaften) oder ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, sich zum Nachweis seiner finanziellen, wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit auf Dritte zu berufen, so muss er mit seiner Bewerbung die entsprechende Verpflichtungserklärung des Dritten vorlegen, nach deren Inhalt die rechtlich und tatsächlich abgesicherte Verfügbarkeit über die entsprechenden Ressourcen des Dritten nachgewiesen wird. Die unter Ziffer III.2.1) bis III.2.3) der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen zur Beurteilung der finanziellen, wirtschaftlichen oder technischen Leistungsfähigkeit müssen für die Dritten insoweit vorgelegt werden, als sich ein Bewerber (Einzelbewerber oder Bewerbergemeinschaft) oder Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis der Eignung auf diese Ressourcen des Dritten beruft. cc) Subunternehmer: Beabsichtigt der Bewerber (Einzelbewerber oder Bewerbergemeinschaft) im Auftragsfall die Hinzuziehung von Subunternehmern und möchte sich der Bewerber zum Nachweis der eigenen Leistungsfähigkeit auf die Leistungsfähigkeit dieser Subunternehmer berufen (vgl. Ziffer VI.3 b) bb) der vorliegenden Bekanntmachung), so hat er bereits in seinem Teilnahmeantrag anzugeben, welche Leistungsbereiche von diesen Subunternehmern übernommen werden sollen; ferner sind die vorgesehenen Subunternehmer zu benennen und für diese die Eignungsnachweise entsprechend oben Ziffer VI.3. b), aa), bereits mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Vorzulegen ist ferner die rechtsverbindliche Erklärung der benannten Subunternehmer über deren Zusicherung, im Fall der Beauftragung des Bewerbers die erklärten Subunternehmerleistungen als Subunternehmer zu erbringen (Verpflichtungserklärung gemäß Ziffer VI.3 b) bb) der vorliegenden Bekanntmachung). c) Die Teilnahmeanträge sind in allen Bestandteilen in deutscher Sprache einzureichen; bei fremdsprachigen Dokumenten in deutscher Übersetzung. d) Der Auftraggeber hat für die Einreichung der Teilnahmeanträge einen Bewerbungsbogen erstellt. Dieser ist für die Einreichung der Teilnahmeanträge zu verwenden. Der Bewerbungsbogen ist bei der Kontaktstelle nach Anhang A.I) der vorliegenden Bekanntmachung in Textform anzufordern. Es sind in der Anforderung 2 E-Mail-Adressen zu benennen, an die der Bewerbungsbogen zu übermitteln ist. Nur die Informationen entsprechend der voranstehenden Vorgaben (Bewerbungsbogen einschließlich dort erwähnter Anlagen) werden für die Auswahl der Bewerber, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, berücksichtigt. Darüber hinausgehende Unterlagen sind nicht erwünscht. Die Teilnahmeanträge müssen in Schriftform bis zum Schlusstermin für deren Eingang gemäß Ziffer IV.3.4) im verschlossenen Umschlag unter Angabe der Kontaktstelle gemäß Anhang A.I) eingehen. Der Umschlag ist mit dem Hinweis „Teilnahmewettbewerb für Vergabeverfahren Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierte Aeronautical Information Management Lösung als Software as a Service (SaaS) – Nicht öffnen“ zu versehen. Die Teilnahmeanträge können bei persönlicher Abgabe bei der Kontaktstelle gem. Anhang A.I) ausschließlich während der Geschäftszeiten abgegeben werden. Eine Verweisung auf etwaige frühere Bewerbungen des Bewerbers beim Auftraggeber ist unzulässig. e) Erläuterungen zum Ablauf des Teilnahmewettbewerbs: aa) Formelle Prüfung der Teilnahmeanträge: Der Auftraggeber wird die fristgerecht eingehenden Teilnahmeanträge anhand der in der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen zur Beurteilung der Eignung (Eignungsvoraussetzungen) zunächst auf Vollständigkeit prüfen. Der Auftraggeber behält sich vor, nach § 19 Abs. 3 SektVO fehlende Nachweise und Erklärungen nachzufordern. Verzichtet der Auftraggeber auf das Nachfordern, werden unvollständige Teilnahmeanträge ausgeschlossen. Dies gilt auch für Teilnahmeanträge, die ggf. nach einer Nachforderung weiterhin unvollständig sind. Inhaltliche Defizite vorgelegter Nachweise und Erklärungen führen bei der formellen Prüfung nicht zwingend zum Ausschluss des Teilnahmeantrags, sondern werden im Rahmen der grundsätzlichen Eignungsfeststellung (nachfolgend bb)) berücksichtigt und haben bei einer ggf. erforderlichen Bewertung der Teilnahmeanträge gemäß der nachfolgend dargestellten Grundsätze Abwertungen zur Folge. Ein Hinweis auf eine Präqualifizierung des Bewerbers kann die Einreichung der unter Ziffer III.2) der vorliegenden Bekanntmachung aufgeführten Nachweise und Erklärungen nicht ersetzen, da die für die Präqualifizierung geforderten Angeben und Erklärungen nicht mit den vorliegend vorgegebenen Erklärungen und Nachweisen inhaltlich übereinstimmen. bb) Prüfung der Teilnahmeanträge auf Einhaltung der inhaltlichen Mindestvorgaben sowie auf Nachweis der grundsätzlichen Eignung Der Auftraggeber wird die vollständigen Teilnahmeanträge (ggf. nach Nachforderung fehlender Erklärungen und Angaben, s. o.) inhaltlich darauf prüfen, ob die in Ziffer III.1) bis III.3) der vorliegenden Bekanntmachung ggf. enthaltenen Mindestvorgaben eingehalten werden. Auf Ziffer VI.3 b) der vorliegenden Bekanntmachung wird verwiesen. Teilnahmeanträge, die ggf. benannte Mindestanforderungen nicht einhalten werden nicht berücksichtigt. Dies gilt auch für Teilnahmeanträge, bei denen – ohne dass für die jeweiligen Nachweise und Erklärungen Mindestbedingungen formuliert wurden – die grundsätzliche Eignung aufgrund der jeweiligen Erklärungsinhalte nicht bejaht werden kann. cc) Bewertung der Teilnahmeanträge. Der Auftraggeber wird bei einer größeren Anzahl gleichwertiger Bewerber den Kreis der zur Angebotsabgabe einzuladenden Bewerber auf höchstens 10 beschränken. Sollte die Durchführung des Teilnahmewettbewerbs ergeben, dass mehr als 10 Bewerber grundsätzlich die vorliegend geforderten Eignungsvoraussetzungen erfüllen, als vom Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen, so wird der Auftraggeber die zur Abgabe eines Angebots einzuladenden Bewerber auswählen, welche die Eignungsvoraussetzungen am besten erfüllen. Um dies zu ermitteln, wird der Auftraggeber die in dieser Bekanntmachung benannten Eignungsvoraussetzungen bewerten und gewichten. Hierzu wird der Auftraggeber eine Bewertungsmatrix verwenden, bei der ein Bewerber maximal 1 000 Punkte erreichen kann. Von diesen 1 000 Punkten entfallen maximal 800 Punkte auf die Eignungsvoraussetzungen gemäß Ziffer III.2.3), wobei hiervon maximal 600 Punkte auf die Referenzangaben nach Ziffer III.2.3 d) entfallen und maximal 200 Punkte entfallen auf die Eignungsvoraussetzungen gemäß Ziffer III.2.2). Im Rahmen der vorgenannten Gewichtung werden die einzelnen nach Ziffer III.2.1) bis III.2.3) der vorliegenden Bekanntmachung benannten Nachweise und Erklärungen bewertet. Die Bewertung der benannten Eignungsnachweise wird anhand des nachfolgenden Bewertungsmaßstabes erfolgen: — 5 Punkte: Der Bewerber erfüllt das jeweilige Merkmal vollständig und uneingeschränkt, — 4 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal vereinzelt bzw. geringfügige Defizite und Schwächen aufweisen, — 3 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal mehrere bzw. nicht lediglich geringe Defizite und Schwächen aufweisen, — 2 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal weiterreichende bzw. gewichtige Defizite und Schwächen aufweisen oder: Die Erklärungen und Angaben des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal nur wenige wertungsfähige Aussagen, — 1 Punkt: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal insgesamt bzw. schwerwiegende Defizite und Schwächen aufweisen, — 0 Punkte: Punkteabzug, da die Erklärungen und Angaben des Bewerbers zum jeweiligen Merkmal in allen Belangen ungenügend bzw. unzureichend sind, oder: Die Erklärungen und Angaben des Bewerbers enthalten zum jeweiligen Merkmal keine wertungsfähigen Angaben. Die Ermittlung des Punkteergebnisses für jeden Nachweis oder jede Erklärung erfolgt durch die Verwendung eines Gewichtungsfaktors, mit dem bei einer Bewertung mit 5 Punkten die jeweilige maximale Punktezahl entsprechend der prozentualen Gewichtung erzielt werden kann. Die konkrete Bewertungsmatrix ist zum Zeitpunkt des Versandes der vorliegenden Bekanntmachung noch nicht erstellt worden. Der Auftraggeber behält sich vor, einzelne Aspekte einer Eignungsvoraussetzung jeweils gesondert zu gewichten. f) Die in Ziffer II.3) enthaltenen Zeitangaben stehen unter dem Vorbehalt der Anpassung und Aktualisierung. g) Die auf der Grundlage der Wertung der eingereichten Teilnahmeanträge zur Angebotsabgabe einzuladenden Bewerber erhalten zeit- und inhaltsgleich die Vergabeunterlagen für die Angebotsbearbeitung. h) Die Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt und verbleiben im Besitz des Auftraggebers. i) Anfragen von interessierten Unternehmen müssen bis spätestens 10.2.2014 in schriftlicher Form bei der Kontaktstelle gemäß Anhang A.I) vorliegen. j) Der Auftraggeber weist darauf hin, dass allein der Inhalt der vorliegenden EU-weiten Veröffentlichung maßgeblich ist, wenn die Bekanntmachung zusätzlich in weiteren Bekanntmachungsmedien veröffentlich wird und der Bekanntmachungstext in diesen zusätzlichen Bekanntmachungen nicht vollständig, unrichtig, verändert oder mit weiteren Angaben wiedergegeben wird. k) Der Auftraggeber behält sich vor, bei Unterschreitung der Mindestzahl von drei zulassungsfähigen Bewerbungen das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. Der Auftraggeber behält sich zudem vor, bei einer Unterschreitung der Mindestzahl von 3 wertungsfähigen Angeboten das vorliegende Vergabeverfahren einzustellen. l) Erläuterung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens: Der Auftraggeber wird die ausgewählten Bewerber zeitgleich zur Abgabe eines Angebots auffordern. Der Auftraggeber wird die Angebote zunächst in formeller Hinsicht prüfen. Der Auftraggeber wird die Angebote zwingend ausschließen, die die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe ausdrücklich aufgeführten Mindestbedingungen nicht erfüllen. In allen anderen Fällen, in denen geforderte Erklärungen, Angaben oder Unterlagen, nicht, nicht ordnungsgemäß oder ausschließlich in digitaler Form dem in Schriftform einzureichenden Angebot beigefügt sind, behält sich der Auftraggeber einen Ausschluss nach pflichtgemäßem Ermessen vor. Darüber hinaus behält sich der Auftraggeber vor, anstelle eines möglichen Ausschlusses unter Beachtung des vergaberechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung – ggf. mehrfach – fehlende Unterlagen nach § 19 Abs. 3 SektVO nachzufordern oder eine Aufklärung über aufklärungsbedürftige Inhalte der Angebote, ggf. auch mehrfach, zu betreiben. Der Auftraggeber wird mit denjenigen Bietern Verhandlungen aufnehmen, deren Angebot für einen Vertragsabschluss hinreichend aussichtsreich erscheint. Dies bedeutet, dass nicht zwingend mit sämtlichen Bietern, die ein wertungsfähiges Angebot abgegeben haben, auch Vertragsverhandlungen geführt werden. Der Auftraggeber behält sich vor, während des Vergabeverfahrens die Anzahl der in der Wertung verbleibenden Bieter auf der Grundlage der vorab benannten Zuschlagskriterien samt deren Gewichtung phasenweise zu verringern.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Dienstleistungskategorie: 7
Kurze Beschreibung:
Die ADV beschafft eine Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierte Aeronautical Information Management Lösung als Software as a Service (SaaS) für die qualitativ hochwertige Datenerfassung und Datenpflege innerhalb der aeronautischen Datenkette.
Die deutschen Verkehrsflughäfen sind im Rahmen des EU-weiten Vorhabens „SES – Single European Sky“ Adressaten von der in diesem Kontext von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft erlassenen „Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum“. Die ADV beschafft deshalb eine Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierte Aeronautical Information Management Lösung als Software as a Service (SaaS) für die qualitativ hochwertige Datenerfassung und Datenpflege innerhalb der aeronautischen Datenkette zur Nutzung durch die Flughäfen als Mitglieder der ADV.
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Präzise aeronautische Daten und Informationen sind eine absolut notwendige Grundlage für die Luftfahrt. Falsche oder fehlende aeronautische Daten und Informationen können durch den zunehmenden Automatisierungsgrad bei der Durchführung des Luftverkehrs dessen Sicherheit signifikant beeinträchtigen. Um ein homogenes Niveau der Qualität und Integrität dieser Daten und Informationen sicherzustellen, wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft daher die „Verordnung (EU) Nr. 73/2010 der Kommission vom 26. Januar 2010 zur Festlegung der qualitativen Anforderungen an Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen für den einheitlichen europäischen Luftraum“ erlassen. Auf der Basis des von der International Civil Aviation Organization (ICAO) festgelegten Annex 15 legt diese Verordnung Anforderungen an die Integrität und Handhabung der aeronautischen Daten und Informationen fest. Dazu müssen zukünftig Medienbrüche durch Mehrfacherfassung der gleichen Daten oder Informationen in unterschiedlichen Datenbanksystemen vermieden und die bisher papierorientierte Arbeitsprozesse bei den Beteiligten an der aeronautischen Datenkette durch notwendige IT-Technik ersetzt bzw. ergänzt werden. Diese Verordnung betrifft unmittelbar die Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) als nationale Flugsicherungsorganisation in Deutschland nach § 31 b Absatz 1 LuftVG und als Anbieterin der Flugberatungsdienste nach Abschnitt 6 Flugsicherungsdurchführungsverordnung. Ebenso werden aber auch die Betreiber der deutschen Verkehrsflughäfen von dieser Verordnung adressiert.
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Bisher übermittelt ein Flughafen bzw. -platz die aeronautischen Daten und Informationen eigenständig aus unterschiedlichen CAD/GIS Systemen heraus im Rahmen eines gewachsenen Umfelds an Zuständigkeiten, Prozessen und technischen Systemen aeronautische Daten und Informationen an die DFS. Genauigkeit, Auflösung und Integrität sind als nicht einheitlich zu betrachten. Sie erfüllen jedoch die internationalen Anforderungen der ICAO. Daraus resultieren für die deutschen Flughäfen und Flugplätze weitgehend neue Anforderungen an die Erhebung, Verarbeitung, Weitergabe und Veröffentlichung aeronautischer Daten und Informationen. Im Zuge der Umsetzung der entsprechenden Vorschriften haben sich die deutschen Verkehrsflughäfen und Flugplätze mit ihren Verbänden ADV und Interessengemeinschaft der regionalen Flugplätze e. V. (IDRF) gemeinsam mit der DFS auf einen für Deutschland gültigen Prozess der aeronautischen Datenkette verständigt und diesen im Nationalen Prototyp Schnittstelle Flughäfen/DFS zur Umsetzung der VO (EU) 73/2010 festgehalten. Kernelement ist dabei die Festlegung der Schnittstelle, an der Daten und Informationen vom Lieferanten (Flughäfen und -plätze) an den Empfänger (DFS) übermittelt werden.
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Der grundlegende Funktionsumfang der zu beschaffenden Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierten Aeronautical Information Management Lösung als Software as a Service (SaaS) gewährleistet den ADQ-konformen Datenaustausch von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen zwischen den Flughäfen/Flugplätzen und der DFS. Dazu müssen die relevanten Daten und Informationen der Flughäfen/Flugplätze geladen und entsprechend den fachlichen Anforderungen als auch den formellen Anforderungen der VO (EU) 73/2010 verarbeitet und an die DFS übergeben werden. Aus einer Analyse der VO (EU) 73/2010 ergibt sich für die in der aeronautischen Datenkette eingesetzten IT-Systeme und Schnittstellen zwischen IT-Systemen eine Reihe technischer Anforderungen. Eckpunkte dieser Anforderungen sind unter anderem, aber nicht ausschließlich:
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a) Konvertierung der relevanten Daten und Informationen aus den CAD/GIS-Systemen der Flughäfen/Flugplätze in das mit der DFS abgestimmte Daten- bzw. Datenaustauschformat AIXM 5.x,
b) Einsatz einer elektronischen Schnittstelle für die Lieferung der relevanten Daten und Informationen im Format von AIXM 5.x auf Basis gängiger Schnittstellen-Technologie,
c) Integration dieser Schnittstelle in einen technisch unterstützten Datenmanagement-Prozess (Workflow),
d) Umsetzung von regelgestützten, in den Datenmanagement-Prozess integrierten Prüf- und Validierungsverfahren,
e) Unterstützung von in den Datenmanagement-Prozess integrierten Fehlerrückmeldungs- und Korrekturverfahren,
f) Absicherung der Datenübertragung an der elektronischen Schnittstelle durch gängige Verfahren zur Gewährleistung von Vertraulichkeit, Datenauthentizität und Datenintegrität,
g) Sämtliche relevanten Anforderungen an den Nachweis der Erfüllung der VO (EU) 73/2010 sowie der entsprechenden EUROCONTROL Spezifikationen AIX, DAL, DQR und DO mittels einer EU-Gebrauchstauglichkeitserklärung sind zu erbringen.
Etwaige funktionale oder nichtfunktionale Anpassungen auf Grund gesetzlicher und/oder regulatorischer Anforderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten und sind fristgerecht bereitzustellen.
Die hieraus resultierenden Liefer- und Leistungsbeziehungen im Rahmen der aeronautischen Datenkette zwischen den Flughäfen/Flugplätzen einerseits und der DFS andererseits werden entsprechend der Anforderungen der VO (EU) 73/2010 Artikel 6 (3) in einem Data Provisioning Agreement mit unterlegtem Service Level Agreement vereinbart. Alle Leistungsbeziehungen zwischen den einzelnen Datenlieferanten und dem Datenempfänger basieren auf diesem Vereinbarungen. Dieses Service Level Agreement beinhaltet konkrete Angaben zu den im Anhang IV Teil C der VO (EU) 73/2010 aufgeführten Punkte a) bis k).
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Die zu beschaffende Aeronautical Data Quality (ADQ)-basierte Aeronautical Information Management Lösung ist auf der Basis und unter der Verwendung von verfügbaren COTS (Customer over the Shelf) Softwareprodukten in einer integrierten Form und unter einer einheitlichen Benutzeroberfläche als eine Dienstleistung im Sinne eines mandantenfähigen „Software as a Service (SaaS)“ zu liefern. Die Kritikalität der aeronautischen Daten und Informationen erfordert bei der Liefer- und Leitungserbringung eine umfassende Berücksichtigung sämtlicher, relevanter Anforderungen an einen geregelten, sicheren Rechenzentrumsbetrieb, insbesondere die Aspekte Datenschutz, technische und organisatorische Datensicherheit, Verfügbarkeit, und Ausfallsicherheit sind vollständig zu erfüllen.
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Die Leistungserbringung hat ausschließlich aus einem Rechenzentrum heraus zu erfolgen, das sich auf dem Territorium eines Mitgliedslandes der Europäischen Union bzw. der Schweiz befindet. Die Datenhaltung einschließlich sämtlicher Datenträger mit Datensicherungen hat ausschließlich auf dem Territorium eines Mitgliedslandes der Europäischen Union bzw. der Schweiz zu erfolgen.
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Die Leistungserbringung hat vollständig und ausschließlich in deutscher Sprache zu erfolgen. Dies bezieht sich auf die gesamte technische und organisatorische Ausprägung des Liefer- und Leistungsgegenstandes wie auch die fortlaufende Leistungserbringung, wie z. B. bei der Anwenderunterstützung und bei der Dokumentation.
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Die mit der Leistungserbringung befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Zugriff auf die zu verarbeitenden aeronautischen Daten und Information haben, sind gemäß VO (EU) 73/2010 zu unterweisen und bedürfen einer Sicherheitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG oder Äquivalent.
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Beschreibung der Optionen: Zweimal eine Verlängerung des Vertrages über jeweils ein Jahr.
Dauer: 84 Monate
Referenznummer: 201301210

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
a) Eigenerklärung des Bewerbers,
aa) dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder mangels Masse abgelehnt worden ist, vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 1 SektVO;
bb) dass er sich nicht im Verfahren der Liquidation befindet; vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 2 SektVO;
cc) dass er die Pflicht zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung nicht verletzt oder verletzt hat, vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 3 SektVO;
dd) dass er keine unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit (Eignung) abgibt oder diese Auskünfte unberechtigt nicht erteilt, vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 4 SektVO;
ee) dass keine schwere Verfehlung nachweislich vorliegt, durch die die Zuverlässigkeit des Bewerbers oder einer Person, die für das Unternehmen verantwortlich handelt, in Frage gestellt wird, vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 5 SektVO; ein Verhalten ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn eine Person, die für die Führung der Geschäfte verantwortlich handelt, selbst gehandelt hat oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden dieser Person im Hinblick auf das Verhalten einer anderen für das Unternehmen handelten Person vorliegt, § 21 Abs. 2 SektVO;
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b) Aktueller Auszug aus dem Handelsregister oder eine gleichwertige Urkunde oder Bescheinigung einer zuständigen Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts des Herkunftslandes des Bewerbers, soweit aufgrund der Unternehmensform des Bewerbers eine Eintragung vorgesehen ist (möglichst nicht älter als 6 Monate, maßgeblich ist der vorliegend benannte Termin für die Einreichung der Teilnahmeanträge, Kopie ausreichend).
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Mindestbedingung/en:
Bei Zweifeln an der Erfüllung der vorgenannten Anforderungen wird der Teilnahmeantrag nicht berücksichtigt.
Für die Verwendung eines vom Auftraggeber vorgegebenen Bewerbungsbogens wird auf Ziffer VI.3 d) der vorliegenden Bekanntmachung verwiesen.
Auf Ziffer VI.3 b) und Ziffer VI. 3 e) der vorliegenden Bekanntmachung wird verwiesen. Zusätzlich zu den voranstehend aufgeführten Eigenerklärungen des Bewerbers nach voranstehender Ziffer III.2.1.a) sind keine Bescheinigungen oder Erklärungen von Behörden oder sonstigen Einrichtungen (Originale oder Kopien) vorzulegen.
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Erklärung über den Umsatz, der auf Leistungen entfällt, die mit den vorliegend ausgeschriebenen Leistungen (vgl. Spiegelstriche a) bis g) der Ziffer II.1.5) der vorliegenden Bekanntmachung) vergleichbar sind, aufgeteilt für die letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre..
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Auf Ziffer VI.3 b) und Ziffer VI.3 e) der vorliegenden Bekanntmachung wird verwiesen. Für die Verwendung eines vom Auftraggeber vorgegebenen Bewerbungsbogens wird auf Ziffer VI.3 d) der vorliegenden Bekanntmachung verwiesen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
a) Benennung der Anzahl der in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitskräfte (für jedes Geschäftsjahr getrennt), gegliedert nach Berufsgruppen sowie nach Anzahl, welche im Geschäftsbereich tätig sind, in den die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen fällt;
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b) Personaleinsatzkonzept: Der Bewerber hat ein Personaleinsatzkonzept vorzulegen, in welchem die konkret personenbezogene Struktur für das Leitungspersonal (Projektleiter/in, ggf. Teilprojektleiter/innen, jeweils mit Stellvertretung sowie ggf. eingesetztes weiteres Leitungspersonal) dargestellt ist, mit dem der Bewerber im Auftragsfall die ausgeschriebenen Vertragsleistungen erbringen wird. Für die Darstellung des Leitungspersonals gemäß voranstehender Vorgaben werden zu den namentlich zu benennenden Personen Angaben erwartet über deren berufliche Qualifikation, Berufserfahrung in Form von persönlichen Referenzprojekten, beruflicher Werdegang, Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen des Bewerbers sowie Angaben zur Verfügbarkeit im Auftragsfall.
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c) Darstellung der Geschäftsbereiche des Unternehmens samt Vorlage eines Organigramms (Gliederungsplans) des Unternehmens, insbesondere für die Zuständigkeiten, in die die hier ausgeschriebenen Leistungen fallen;
d) Angaben zu realisierten Referenzprojekten aus den vor der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung vergangenen 36 Monaten, bei denen in Art und Umfang mit der vorliegend ausgeschriebenen Leistung (vgl. Ziffer II.2) und Spiegelstriche a) bis g) der Ziffer II.1.5) der vorliegenden Bekanntmachung) vergleichbare Leistungen durchgeführt wurden. Erwartet werden folgende Angaben für jedes Referenzprojekt:
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— Name und Adresse des Auftraggebers sowie Benennung eines Ansprechpartners beim Auftraggeber mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
— Bezeichnung und Standort des Referenzprojektes mit Kurzbeschreibung der erbrachten Leistungen und Angaben zur Projektgröße nach Art und Umfang (z. B. Auftragssumme, Anzahl Nutzer, Anzahl Datensätze);
— Zeitraum der Leistungserbringung;
— Angabe, ob die Leistungen als vollständige Eigenleistung, mit Nachunternehmern oder in Kooperation mit anderen Firmen erbracht wurden, sowie ggf. Angabe des Eigenleistungsanteils. Wurden die Leistungen nicht vollständig als Eigenleistung erbracht, so ist anzugeben, welche Leistungen als Eigenleistung erbracht wurden.
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Auf Ziffer VI.3 b) und Ziffer VI.3 e) der vorliegenden Bekanntmachung wird verwiesen. Für die Verwendung eines vom Auftraggeber vorgegebenen Bewerbungsbogens wird auf Ziffer VI.3 d) der vorliegenden Bekanntmachung verwiesen.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter. Künftige Bietergemeinschaften müssen den Teilnahmeantrag als Bewerbergemeinschaft einreichen. Zum Nachweis des Vorliegens einer Bewerbergemeinschaft muss – zusätzlich zum Bewerbungsbogen nach Ziffer VI.3 d) der vorliegenden Bekanntmachung – eine ausdrückliche Erklärung der Bewerbergemeinschaft mit dem Teilnahmeantrag eingereicht werden, in welchem die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft benannt werden sowie dasjenige Mitglied der Bewerbergemeinschaft, welches die Bewerbergemeinschaft im vorliegenden Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt. Die vorbeschriebene Bewerbergemeinschaftserklärung muss von sämtlichen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft unterzeichnet sein.
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Verfahren
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Name: Flughafen München GmbH
Postanschrift: Nordallee 25
Postort: München-Flughafen
Postleitzahl: 85356
Kontaktperson: Flughafen München GmbH – Beschaffung
Frau Renate Lohmair
E-Mail: vergabe@munich-airport.de 📧
Fax: +49 8997561216 📠

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Entfällt, siehe Ziffer VI.3 a) der vorliegenden Bekanntmachung
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Wie oben, Ziffer VI.4.1)
Quelle: OJS 2014/S 014-021610 (2014-01-17)