Anmietung Universitätsgebäude (Verwaltung und Bereichscluster Geisteswissenschaften)
Die Universität zu Köln beabsichtigt, die Verwaltung sowie einen Bereichscluster der Geisteswissenschaften an einem Standort zentralisiert zusammenzuziehen.
Dafür wird ein Vermieter gesucht, der nach Vorgaben der Universität zu Köln auf Basis eines funktionalen Nutzungskonzepts, das mit der Aufforderung zur Teilnahme an den Verhandlungen zur Verfügung gestellt wird, die benötigten Flächen in den vorgegebenen Qualitäten schafft und/oder herrichtet und der Universität im Rahmen eines Mietvertrages zur Nutzung überlässt. Der Abschluss des Mietvertrages ist Gegenstand des Vergabeverfahrens. Die benötigten Mietflächen können in einem Bestandsgebäude, durch Umbau und Modernisierung eines Bestandsgebäudes, durch Anpassung eines bereits in Planung oder im Bau befindlichen Gebäudes oder durch Errichtung eines Neubaus geschaffen werden. Die anzumietenden Flächen können, allerdings nur zusammenhängend und mit eigenem Zugang, auch in Gebäuden angeboten werden, in denen Flächen auch an andere Mieter vermietet worden sind oder werden sollen.
Das Mietobjekt muss folgende Anforderungen erfüllen:
Es wird eine Gesamtnutzfläche (NF 1-6 nach DIN 277) von mindestens ca. 25 000 m² in Campusnähe gesucht. Sollten optimierte Planungen in Bestandsgebäuden auf der Grundlage der funktionalen Anforderungen höhere Flächenangebote ermöglichen, könnte eine Gesamtnutzfläche (NF 1-6 nach DIN 277) von bis zu 30 000 m² angemietet werden. Aufgrund der organisatorischen Vernetzung der genannten Bereiche mit dem Campus der Universität muss die Anmietung fußläufig erreichbar sein. Eine möglichst direkte Campusanbindung wäre ideal. Der maximale Abstand vom zentralen Campusbereich, dem Eingang des Hauptgebäudes am Albertus-Magnus-Platz, darf 1 100 m Luftlinie daher nicht überschreiten. Um den städtebaulichen Zusammenhang des Campus zu erhalten, muss sich das Mietobjekt außerdem westlich der Bahnlinien Linke Rheinstrecke/Eifelstrecke befinden. Ein Übersichtsplan wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
Die benötigte Gesamtnutzfläche unterteilt sich hierbei in zwei möglichst separat zugängliche Nutzungsbereiche (alle Flächenangaben jeweils NF 1-6 nach DIN 277):
Verwaltung:
Bürofläche: ca. 7 000 m²
Archivfläche: ca. 1 000 m²
Schulungsfläche: ca. 500 m²
Lehre und Forschung:
Bürofläche: ca. 7 000 m²
Archivfläche: ca. 700 m²
Lehrfläche: ca. 2 200 m²
Bibliotheksfläche: ca. 5 800 m²
Mensa: ca. 800 m²
Aufgrund der höheren Nutzerzahl wäre eine Konzentrierung der Lehr-, Bibliotheks- und Mensaflächen an den Zugangsbereichen wünschenswert. Die Bereiche für die konzentrierte Büroarbeit sollten dahinter oder darüber angeordnet sein.
Das gesamte Gebäude muss bei Nutzungsbeginn barrierefrei sein, soweit dies nach DIN 18040-1 gefordert ist.
Beschreibung der Nutzungsbereiche:
Büroflächen:
Das Fassadenraster muss (in Kombination mit der Raumtiefe) eine Unterteilung der Büroflächen in Zellenbüros à ca. 12 m² bzw. 24 m² erlauben.
Archivflächen:
Trockene Archivräume mit ausreichender Traglast.
Schulungsflächen:
Raumgrößen von ca. 50 m²
Lehrflächen:
Seminarraumflächen à ca. 70 m², mind. ein Hörsaal mit ansteigendem Gestühl mit ca. 300 Plätzen.
Vorgaben für Versammlungsstätten sind zu beachten. Einzelheiten ergeben sich aus dem Nutzungskonzept.
Das Bauwerk muss ermöglichen, flexibel auf künftige Entwicklungen und Veränderungen im Flächenbedarf der Universität reagieren zu können. Gleichzeitig soll das Gebäude nicht nur die funktionalen Vorgaben erfüllen, sondern auch durch seine architektonische Gestaltung den Anspruch einer innovativen und exzellenten Universität widerspiegeln. Die Anforderungen der ab 1.5.2014 gültigen EnEV 2014 sind zu erfüllen; ein Bestandsgebäude ist ggf. insoweit zu ertüchtigen. Die architektonische Qualität und die Wirtschaftlichkeit des Gebäudes beim Betrieb werden bei der Angebotsbewertung angemessen berücksichtigt. Näheres regeln die Vergabeunterlagen. Neben dem zu vermietenden Gebäude sind auf dem Grundstück unmittelbar am Gebäude 230 Fahrradstellplätze sowie mindestens 500 PKW-Stellplätze nachzuweisen.
Das künftige Mietobjekt wird von der Universität zu Köln zunächst befristet für 20 Jahre angemietet. Nach Ablauf der Festmietzeit soll sich das Mietverhältnis fortlaufend um jeweils ein Jahr verlängern, wenn es nicht von einer Vertragspartei spätestens 12 Monate vor Beendigung der Festlaufzeit gekündigt wird. Ein Sonderkündigungsrecht der Universität zu Köln, das mit Wirkung zum Ablauf von 15 Jahren ab Mietbeginn ausgeübt werden kann, soll für die Teilflächen vereinbart werden. Geplanter Mietbeginn ist der 1.9.2018. Spätester Übergabetermin/Mietbeginn ist der 30.6.2019.
Folgende weitere Eckpunkte sind bei der Gestaltung des Mietvertrages zu berücksichtigen:
1. Für den Fall, dass der späteste Übergabetermin nicht eingehalten werden wird, kann der Mieter pro angefangener Woche, in welcher sich der Vermieter in Verzug befindet, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von mindestens 50 000 EUR verlangen. Ferner ist ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mieters für den Fall, dass der Vermieter sich an einem noch zu bestimmenden Tag noch in Verzug seiner Übergabeverpflichtung befindet, zu vereinbaren.
2. Der Mieter soll berechtigt sein, nach Abschluss des Mietvertrages vor und während der Planung und Durchführung eventueller Baumaßnahmen bei Vorliegen von noch zu definierenden Voraussetzungen bauliche Änderungen des Mietgegenstands vom Vermieter zu verlangen („Sonderwünsche"), wobei durch Sonderwünsche zusätzlich entstehende Kosten vom Mieter zu übernehmen sind. Einzelheiten sind im Mietvertrag zu vereinbaren.
3. Der Vermieter ist dafür verantwortlich, dass alle mit Art, Lage und Beschaffenheit des Mietgegenstandes in der von ihm geschuldeten Ausgestaltung zusammenhängenden Genehmigungen (insb. Baugenehmigung) vorliegen, die für den Gebrauch des Mietgegenstandes zu dem vorgesehenen Zweck erforderlich sind. Der Vermieter ist außerdem dafür verantwortlich, dass die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstättenrichtlinien zu den baulichen Anforderungen an Arbeitsstätten erfüllt werden.
4. Der Vermieter hat eine Zertifizierung des Objektes nach BNB mit dem Zertifizierungsgrad von mindestens Silber oder einen gleichwertigen Standard für nachhaltiges Bauen anzustreben.
5. Sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sollen während der Mietzeit durch den Vermieter ausgeführt werden, also in Bezug auf Dach und Fach sowie TGA. Ausgenommen sollen die klassischen Schönheitsreparaturen sowie Kleinreparaturen sein, welche vom Mieter zu übernehmen sind.
6. Es ist zu berücksichtigen, dass der Vermieter durch die Vermietung an die Universität zu Köln ggf. nicht zur Umsatzsteuer optieren kann.
7. Die Wertsicherung der Miete kann über eine Indexklausel vorgenommen werden, die sich an den Verbraucherpreisindex (VPI) anlehnt. Die Änderung der Nettomiete soll zum ersten Mal nach Ablauf von 5 Jahren ab Mietbeginn erfolgen. Maßgeblicher Vergleichsindex für die erste Anpassung der Miete ist der VPI, der im 4. Jahr seit Mietbeginn für den Monat veröffentlicht wird, der dem Monat des Mietbeginns entspricht; die Miete wird also in dem Verhältnis angepasst, in dem sich der für den Erhöhungsmonat festgestellte VPI im Verhältnis zu dem für den Referenzmonat festgestellten VPI geändert hat.
8. Der Universität wird ein Untervermietungsrecht eingeräumt.
9. Hinsichtlich der Rückgabe des Mietgegenstandes am Ende des Mietverhältnisses ist eine Endrenovierung vom Mieter vorbehaltlich noch zu verhandelnder Rückgabemodalitäten nicht durchzuführen.
Sofern das Mietobjekt bzw. Grundstück im Eigentum der öffentlichen Hand steht und/oder von der öffentlichen Hand erworben werden soll, müssen die Vorgaben des EU-Beihilferechts erfüllt werden, insbesondere die Anforderungen der „Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand" (97/C 209/03) und des Art. 108 Abs. 3 AEUV.
Da die Verfügbarkeit des Mietobjekts bzw. Grundstücks unabdingbare Voraussetzung zur Auftragsausführung ist, werden nur solche Bewerber zur Abgabe eines ersten Angebotes aufgefordert, die bereits mit ihrem Teilnahmeantrag erklären können, dass sie zur Auftragsausführung über ein geeignetes Grundstück bzw. Mietobjekt verfügen werden. Den Bewerbern steht offen, mit ihrem Teilnahmeantrag mehrere geeignete Grundstücke bzw. Mietobjekte zu benennen.
Dem Auftragnehmer (Vermieter) ist eine Veräußerung des Mietobjekts nach Mietvertragsabschluss unter Berücksichtigung des §§ 566, 578 BGB (Kauf bricht nicht Miete) zugelassen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-05-26.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-04-25.
Wer?
Wie?
Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum |
Dokument |
2014-04-25
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Auftragsbekanntmachung
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