Die Kapitalbeschaffung im Rahmen dieses Finanzierungswettbewerbs unterliegt nicht dem förmlichen Vergaberecht (vgl. § 100a Abs. 2 Nr. 2 GWB, Art. 10 Buchst. e) und f) Richtlinie 2014/24/EU). Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt vorsorglich und freiwillig im Interesse der Transparenz. Eine Verpflichtung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens nach einem förmlichen Regelwerk wird dadurch weder übernommen noch anerkannt.