Die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse beabsichtigt einen oder mehrere Verträge zur besonderen ambulanten augenchirurgischen Versorgung ihrer Versicherten gemäß § 73c SGB V zu schließen. Vertragsgegenstand ist die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung mit Leistungen der ambulanten augenchirurgischen Behandlung: — der neovaskulären (feuchten) altersbedingten Makuladegeneration (AMD), — des diabetischen Makulaödems, — des Makulaödems infolge eines retinalen Venenverschlusses, — der choroidalen Neovaskularisation infolge pathologischer Myopie, —der choroidalen Neovaskularisation bei Angioid streaks (z. B. im Rahmen eines Pseudoxanthoma elasticum) und — der nicht-infektiösen Uveitis mittels intravitrealer Injektion von VEGF-Hemmern bzw. Corticosteroiden inklusive der notwendigen postoperativen Nachsorge sowie der Verlaufskontrolle mittels SD-OCT (Modul IVI). Ebenfalls Gegenstand des Vertrags ist die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung mit Leistungen der ambulanten augenchirurgischen Behandlung des Keratokonus, der postrefraktiven Keratektasie und der pelluzidalen marginalen Hornhautdegeneration mittels kornealem Crosslinking (Kollagenvernetzung der Hornhaut mittels Riboflavin und UVA-Licht) inklusive Nachsorge und einer längerfristigen Verlaufskontrolle (Modul CXL). Beim kornealen Crosslinking handelt es sich um eine Leistung, die aktuell nicht im Leistungskatalog der GKV abgebildet ist. Die AOK Bayern stellt ihren Versicherten das korneale Crosslinking über diesen Vertrag bzw. diese Verträge als Zusatzleistung zur Verfügung. Die Ausschreibung richtet sich an Bieter, die die Versorgung über am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer anbieten. An der Ausschreibung teilnehmen können Bieter, die zulässige Vertragspartner gem. § 73c Abs. 3 S. 1 SGB V sind. Die Teilnahme von Leistungserbringern am Vertrag ist freiwillig, ebenfalls ist die Einschreibung von Versicherten in den Vertrag freiwillig. Gegenstand des Vertrags sind ausschließlich Versorgungen durch am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer an eingeschriebenen Versicherten. Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertrag zur besonderen ambulanten augenchirurgischen Versorgung nach § 73c SGB V (Anlage A7 zu den Vergabeunterlagen, anzufordern bei der Kontaktstelle). Ziel der AOK ist es, eine leitliniengerechte und qualitativ hochwertige Behandlung mög-lichst flächendeckend sicherzustellen und so die Patientenversorgung zu verbessern. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die besondere ambulante augenchirurgische Versorgung nach diesem Vertrag aufzubauen und sicherzustellen. Er verpflichtet sich zu Managementaufgaben, insbesondere der Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Augenärzte und der Abrechnung der ärztlichen Leistungen mit der AOK. Der Vertrag wird als Rahmenvereinbarung geschlossen und legt alle wesentlichen Bedingungen für die später zu erteilenden Einzelaufträge fest. Ein konkretes Auftragsvolumen kann nicht im Voraus bestimmt werden. Die Ausschreibung erfolgt in 7 Regionallosen. Die einzelnen Lose werden wie folgt beschrieben: Los 1: Regierungsbezirk Unterfranken. Los 2: Regierungsbezirk Oberfranken. Los 3: Regierungsbezirk Mittelfranken. Los 4: Regierungsbezirk Oberpfalz. Los 5: Regierungsbezirk Niederbayern. Los 6: Regierungsbezirk Schwaben. Los 7: Regierungsbezirk Oberbayern. Das Inkrafttreten des Vertrages bzw. der Verträge und die operative Umsetzung der besonderen ambulanten augenchirurgischen Versorgung sind ab 1.4.2015 geplant. Die Laufzeit des Vertrages beträgt längstens vier Jahre (bis 31.3.2019). Verzögert sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens über den 1.4.2015 hinaus, verlängert sich die Laufzeit ent-sprechend. Der Vertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals kündbar, erstmals zum 31.12.2015. Verzögert sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens über den 1.4.2015 hinaus, verlängert sich dieser Zeitpunkt ebenfalls entsprechend. Der Vertrag wird für alle Lose öffentlich ausgeschrieben (öffentliche Ausschreibung i. S. d. § 3 Abs. 1 VOL/A). Es handelt sich nicht um ein offenes Verfahren nach dem Abschnitt 2 der VOL/A, sondern um eine öffentliche Ausschreibung nach dem Abschnitt 1 der VOL/A. Die europaweite Bekanntmachung erfolgt auf rein freiwilliger Basis und begründet keinen Anspruch auf die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A. Bei den auftragsgegenständlichen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen des Gesundheitswesens i. S. d. Anlage 1 Teil B der VgV. Die Ausschreibung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Vierten Teils des GWB, der Vergabeverordnung (VgV) und der Bestimmungen des § 8 VOL/A-EG, § 15 Absatz 10 VOL/A-EG und § 23 VOL/A-EG sowie der Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A. Es sind die derzeit geltenden Bestimmungen maßgeblich, auch wenn diese sich während des Verfahrens ändern sollten (§ 23 VgV).
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-12-10.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-10-07.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-10-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen von Ophtalmologen
Gesamtwert des Auftrags: 26 070 800 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen von Ophtalmologen📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Bayern – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Carl-Wery-Str. 28
Postleitzahl: 81739
Postort: München
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de🌏
E-Mail: vergabestelle1@by.aok.de📧
Fax: +49 8962730650151 📠
Bietergemeinschaften müssen für den Fall der Auftragserteilung erklären, dass alle ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften (Anlage A3 zu den Vergabeunterlagen, anzufordern bei der Kontaktstelle). Sie haben in den Angeboten jeweils sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Die Bietergemeinschaftserklärung (Anlage A3 zu den Vergabeunterlagen) ist vollständig ausgefüllt und in schriftlicher Form (in Papier) mit Originalunterschrift, Datum und Firmenstempel durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu versehen und mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen.
Will sich der Bieter für die Vertragsausführung und zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten eines anderen Unternehmens bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der ihm von dem Drittunternehmen zur Verfügung zu stellenden Mittel durch eine entsprechende Eigenerklärung (Verzeichnis der Drittunternehmen, Anlage A4 zu den Vergabeunterlagen, anzufordern bei der Kontaktstelle) mitteilen. Der Bieter muss der Auftraggeberin nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er die unterzeichnete und mit Datum und Firmenstempel versehene Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens vorlegt (Anlage A5 zu den Vergabeunterlagen). Die Verpflichtungserklärung (Anlage A5 zu den Vergabeunterlagen) kann bereits bei Angebotsabgabe, muss aber spätestens 1 Woche nach Mitteilung, dass das jeweilige Angebot für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist, (maßgeblich ist der Eingang bei der Vergabestelle der AOK Bayern) eingereicht werden. Die Eigenerklärung nach Anlage A4 der Vergabeunterlagen sowie die Eignungsnachweise für Drittunternehmen müssen jedoch bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer sind keine Drittunternehmen in diesem Sinne.
Bietergemeinschaften müssen für den Fall der Auftragserteilung erklären, dass alle ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften (Anlage A3 zu den Vergabeunterlagen, anzufordern bei der Kontaktstelle). Sie haben in den Angeboten jeweils sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Die Bietergemeinschaftserklärung (Anlage A3 zu den Vergabeunterlagen) ist vollständig ausgefüllt und in schriftlicher Form (in Papier) mit Originalunterschrift, Datum und Firmenstempel durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu versehen und mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen.
Will sich der Bieter für die Vertragsausführung und zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten eines anderen Unternehmens bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der ihm von dem Drittunternehmen zur Verfügung zu stellenden Mittel durch eine entsprechende Eigenerklärung (Verzeichnis der Drittunternehmen, Anlage A4 zu den Vergabeunterlagen, anzufordern bei der Kontaktstelle) mitteilen. Der Bieter muss der Auftraggeberin nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er die unterzeichnete und mit Datum und Firmenstempel versehene Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens vorlegt (Anlage A5 zu den Vergabeunterlagen). Die Verpflichtungserklärung (Anlage A5 zu den Vergabeunterlagen) kann bereits bei Angebotsabgabe, muss aber spätestens 1 Woche nach Mitteilung, dass das jeweilige Angebot für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist, (maßgeblich ist der Eingang bei der Vergabestelle der AOK Bayern) eingereicht werden. Die Eigenerklärung nach Anlage A4 der Vergabeunterlagen sowie die Eignungsnachweise für Drittunternehmen müssen jedoch bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer sind keine Drittunternehmen in diesem Sinne.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse beabsichtigt einen oder mehrere Verträge zur besonderen ambulanten augenchirurgischen Versorgung ihrer Versicherten gemäß § 73c SGB V zu schließen.
Vertragsgegenstand ist die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung mit Leistungen der ambulanten augenchirurgischen Behandlung:
— der neovaskulären (feuchten) altersbedingten Makuladegeneration (AMD),
— des diabetischen Makulaödems,
— des Makulaödems infolge eines retinalen Venenverschlusses,
— der choroidalen Neovaskularisation infolge pathologischer Myopie,
—der choroidalen Neovaskularisation bei Angioid streaks (z. B. im Rahmen eines Pseudoxanthoma elasticum) und
— der nicht-infektiösen Uveitis
mittels intravitrealer Injektion von VEGF-Hemmern bzw. Corticosteroiden inklusive der notwendigen postoperativen Nachsorge sowie der Verlaufskontrolle mittels SD-OCT (Modul IVI).
Ebenfalls Gegenstand des Vertrags ist die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung mit Leistungen der ambulanten augenchirurgischen Behandlung des Keratokonus, der postrefraktiven Keratektasie und der pelluzidalen marginalen Hornhautdegeneration mittels kornealem Crosslinking (Kollagenvernetzung der Hornhaut mittels Riboflavin und UVA-Licht) inklusive Nachsorge und einer längerfristigen Verlaufskontrolle (Modul CXL).
Ebenfalls Gegenstand des Vertrags ist die Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung mit Leistungen der ambulanten augenchirurgischen Behandlung des Keratokonus, der postrefraktiven Keratektasie und der pelluzidalen marginalen Hornhautdegeneration mittels kornealem Crosslinking (Kollagenvernetzung der Hornhaut mittels Riboflavin und UVA-Licht) inklusive Nachsorge und einer längerfristigen Verlaufskontrolle (Modul CXL).
Beim kornealen Crosslinking handelt es sich um eine Leistung, die aktuell nicht im Leistungskatalog der GKV abgebildet ist. Die AOK Bayern stellt ihren Versicherten das korneale Crosslinking über diesen Vertrag bzw. diese Verträge als Zusatzleistung zur Verfügung.
Beim kornealen Crosslinking handelt es sich um eine Leistung, die aktuell nicht im Leistungskatalog der GKV abgebildet ist. Die AOK Bayern stellt ihren Versicherten das korneale Crosslinking über diesen Vertrag bzw. diese Verträge als Zusatzleistung zur Verfügung.
Die Ausschreibung richtet sich an Bieter, die die Versorgung über am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer anbieten. An der Ausschreibung teilnehmen können Bieter, die zulässige Vertragspartner gem. § 73c Abs. 3 S. 1 SGB V sind. Die Teilnahme von Leistungserbringern am Vertrag ist freiwillig, ebenfalls ist die Einschreibung von Versicherten in den Vertrag freiwillig. Gegenstand des Vertrags sind ausschließlich Versorgungen durch am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer an eingeschriebenen Versicherten.
Die Ausschreibung richtet sich an Bieter, die die Versorgung über am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer anbieten. An der Ausschreibung teilnehmen können Bieter, die zulässige Vertragspartner gem. § 73c Abs. 3 S. 1 SGB V sind. Die Teilnahme von Leistungserbringern am Vertrag ist freiwillig, ebenfalls ist die Einschreibung von Versicherten in den Vertrag freiwillig. Gegenstand des Vertrags sind ausschließlich Versorgungen durch am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer an eingeschriebenen Versicherten.
Einzelheiten ergeben sich aus dem Vertrag zur besonderen ambulanten augenchirurgischen Versorgung nach § 73c SGB V (Anlage A7 zu den Vergabeunterlagen, anzufordern bei der Kontaktstelle).
Ziel der AOK ist es, eine leitliniengerechte und qualitativ hochwertige Behandlung mög-lichst flächendeckend sicherzustellen und so die Patientenversorgung zu verbessern.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die besondere ambulante augenchirurgische Versorgung nach diesem Vertrag aufzubauen und sicherzustellen. Er verpflichtet sich zu Managementaufgaben, insbesondere der Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Augenärzte und der Abrechnung der ärztlichen Leistungen mit der AOK.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, die besondere ambulante augenchirurgische Versorgung nach diesem Vertrag aufzubauen und sicherzustellen. Er verpflichtet sich zu Managementaufgaben, insbesondere der Prüfung der Teilnahmevoraussetzungen der Augenärzte und der Abrechnung der ärztlichen Leistungen mit der AOK.
Der Vertrag wird als Rahmenvereinbarung geschlossen und legt alle wesentlichen Bedingungen für die später zu erteilenden Einzelaufträge fest. Ein konkretes Auftragsvolumen kann nicht im Voraus bestimmt werden.
Die Ausschreibung erfolgt in 7 Regionallosen. Die einzelnen Lose werden wie folgt beschrieben:
Los 1: Regierungsbezirk Unterfranken.
Los 2: Regierungsbezirk Oberfranken.
Los 3: Regierungsbezirk Mittelfranken.
Los 4: Regierungsbezirk Oberpfalz.
Los 5: Regierungsbezirk Niederbayern.
Los 6: Regierungsbezirk Schwaben.
Los 7: Regierungsbezirk Oberbayern.
Das Inkrafttreten des Vertrages bzw. der Verträge und die operative Umsetzung der besonderen ambulanten augenchirurgischen Versorgung sind ab 1.4.2015 geplant. Die Laufzeit des Vertrages beträgt längstens vier Jahre (bis 31.3.2019). Verzögert sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens über den 1.4.2015 hinaus, verlängert sich die Laufzeit ent-sprechend. Der Vertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals kündbar, erstmals zum 31.12.2015. Verzögert sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens über den 1.4.2015 hinaus, verlängert sich dieser Zeitpunkt ebenfalls entsprechend.
Das Inkrafttreten des Vertrages bzw. der Verträge und die operative Umsetzung der besonderen ambulanten augenchirurgischen Versorgung sind ab 1.4.2015 geplant. Die Laufzeit des Vertrages beträgt längstens vier Jahre (bis 31.3.2019). Verzögert sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens über den 1.4.2015 hinaus, verlängert sich die Laufzeit ent-sprechend. Der Vertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Quartals kündbar, erstmals zum 31.12.2015. Verzögert sich der Zeitpunkt des Inkrafttretens über den 1.4.2015 hinaus, verlängert sich dieser Zeitpunkt ebenfalls entsprechend.
Der Vertrag wird für alle Lose öffentlich ausgeschrieben (öffentliche Ausschreibung i. S. d. § 3 Abs. 1 VOL/A). Es handelt sich nicht um ein offenes Verfahren nach dem Abschnitt 2 der VOL/A, sondern um eine öffentliche Ausschreibung nach dem Abschnitt 1 der VOL/A. Die europaweite Bekanntmachung erfolgt auf rein freiwilliger Basis und begründet keinen Anspruch auf die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A. Bei den auftragsgegenständlichen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen des Gesundheitswesens i. S. d. Anlage 1 Teil B der VgV. Die Ausschreibung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Vierten Teils des GWB, der Vergabeverordnung (VgV) und der Bestimmungen des § 8 VOL/A-EG, § 15 Absatz 10 VOL/A-EG und § 23 VOL/A-EG sowie der Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A. Es sind die derzeit geltenden Bestimmungen maßgeblich, auch wenn diese sich während des Verfahrens ändern sollten (§ 23 VgV).
Der Vertrag wird für alle Lose öffentlich ausgeschrieben (öffentliche Ausschreibung i. S. d. § 3 Abs. 1 VOL/A). Es handelt sich nicht um ein offenes Verfahren nach dem Abschnitt 2 der VOL/A, sondern um eine öffentliche Ausschreibung nach dem Abschnitt 1 der VOL/A. Die europaweite Bekanntmachung erfolgt auf rein freiwilliger Basis und begründet keinen Anspruch auf die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A. Bei den auftragsgegenständlichen Leistungen handelt es sich um Dienstleistungen des Gesundheitswesens i. S. d. Anlage 1 Teil B der VgV. Die Ausschreibung erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Vierten Teils des GWB, der Vergabeverordnung (VgV) und der Bestimmungen des § 8 VOL/A-EG, § 15 Absatz 10 VOL/A-EG und § 23 VOL/A-EG sowie der Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahme von § 7 VOL/A. Es sind die derzeit geltenden Bestimmungen maßgeblich, auch wenn diese sich während des Verfahrens ändern sollten (§ 23 VgV).
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Regierungsbezirk Unterfranken
Zusätzliche Angaben zu den Losen:
Maßgeblich für die Zuordnung der in Bayern operativ tätigen Leistungserbringer zu den einzelnen Losen ist der Bezirksstellenschlüssel der Nummer der Betriebsstätte (erste 2 Stellen der BSNR), in der die vertraglichen Leistungen (IVI, CXL) erbracht werden. Bietet ein operativ tätiger Augenarzt die vertragsgegenständlichen Leistungen (IVI, CXL) in mehreren Betriebsstätten an, wird jede Kombination aus LANR und BSNR jeweils dem Vertrag des Regierungsbezirkes zugeordnet, in dem die betreffende Praxis liegt. Jede Kombination aus LANR und BSNR kann nur einem einzigen Los zugeordnet werden. Operativ tätige Augenärzte, die ihre vertraglichen Leistungen (IVI, CXL) in Betriebsstätten außerhalb Bayerns erbringen, können wählen, in welchen Vertrag die Einschreibung erfolgt. Liegt die Betriebsstätte, in der die Leistungen erbracht werden, in der Grenzregion zu Bayern, hat die Einschreibung in den Vertrag des der Betriebsstätte nächstgelegenen Regierungsbezirkes zu erfolgen. Die Teilnahme der rein nachsorgend tätigen Augenärzte am Modul IVI hingegen ist unabhängig vom Praxisstandort. Nachsorgend tätige Augenärzte können sich unabhängig vom Praxisstandort in die Verträge aller Lose einschreiben. Der nachsorgend tätige Augenarzt muss sicherstellen, dass er an demselben Vertrag teilnimmt, in den auch der Versicherte, den er behandelt, eingeschrieben ist. Nur so kann die regierungsbezirksübergreifende Behandlung der Versicherten sichergestellt werden. Jede Kombination aus LANR und BSNR kann folglich mehreren Verträgen zugeordnet werden.
Maßgeblich für die Zuordnung der in Bayern operativ tätigen Leistungserbringer zu den einzelnen Losen ist der Bezirksstellenschlüssel der Nummer der Betriebsstätte (erste 2 Stellen der BSNR), in der die vertraglichen Leistungen (IVI, CXL) erbracht werden. Bietet ein operativ tätiger Augenarzt die vertragsgegenständlichen Leistungen (IVI, CXL) in mehreren Betriebsstätten an, wird jede Kombination aus LANR und BSNR jeweils dem Vertrag des Regierungsbezirkes zugeordnet, in dem die betreffende Praxis liegt. Jede Kombination aus LANR und BSNR kann nur einem einzigen Los zugeordnet werden. Operativ tätige Augenärzte, die ihre vertraglichen Leistungen (IVI, CXL) in Betriebsstätten außerhalb Bayerns erbringen, können wählen, in welchen Vertrag die Einschreibung erfolgt. Liegt die Betriebsstätte, in der die Leistungen erbracht werden, in der Grenzregion zu Bayern, hat die Einschreibung in den Vertrag des der Betriebsstätte nächstgelegenen Regierungsbezirkes zu erfolgen. Die Teilnahme der rein nachsorgend tätigen Augenärzte am Modul IVI hingegen ist unabhängig vom Praxisstandort. Nachsorgend tätige Augenärzte können sich unabhängig vom Praxisstandort in die Verträge aller Lose einschreiben. Der nachsorgend tätige Augenarzt muss sicherstellen, dass er an demselben Vertrag teilnimmt, in den auch der Versicherte, den er behandelt, eingeschrieben ist. Nur so kann die regierungsbezirksübergreifende Behandlung der Versicherten sichergestellt werden. Jede Kombination aus LANR und BSNR kann folglich mehreren Verträgen zugeordnet werden.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Regierungsbezirk Oberfranken
Losnummer: 3
Bezeichnung des Loses: Regierungsbezirk Mittelfranken
Losnummer: 4
Bezeichnung des Loses: Regierungsbezirk Oberpfalz
Losnummer: 5
Bezeichnung des Loses: Regierungsbezirk Niederbayern
Losnummer: 6
Bezeichnung des Loses: Regierungsbezirk Schwaben
Losnummer: 7
Bezeichnung des Loses: Regierungsbezirk Oberbayern
Referenznummer: Ausschreibung besondere ambulante augenchirurgische Versorgung gem. § 73c SGB V
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Eigenerklärung zur Eignung (Anlage A2 zu den Vergabeunterlagen, anzufordern bei der Kontaktstelle), unterschrieben, mit Angabe von Ort, Datum und Firmenstempel.
Bei Bietergemeinschaften ist die Eigenerklärung zur Eignung für jedes Mitglied einzureichen. Beim Einsatz von Drittunternehmen ist die Eigenerklärung zur Eignung für jedes Drittunternehmen einzureichen.
2. Schriftliche Darlegung, dass der Bieter Vertragspartner i. S. d. § 73c Abs. 3 S. 1 SGB V sein kann.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1. Gültige (bei Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als 12 Monate) Unbedenklichkeitsbe-scheinigung des Finanzamtes bzw. eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen ansässig ist, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften dieses Landes erfüllt hat.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
1. Gültige (bei Ablauf der Angebotsfrist nicht älter als 12 Monate) Unbedenklichkeitsbe-scheinigung des Finanzamtes bzw. eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen ansässig ist, aus der hervorgeht, dass das Unternehmen seiner Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben nach den Rechtsvorschriften dieses Landes erfüllt hat.
Bei Bietergemeinschaften ist der Nachweis für jedes Mitglied einzureichen.
2. Bescheinigung einer Krankenkasse oder eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen ansässig ist, über ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (nicht älter als 12 Monate bei Angebotsfristablauf).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
2. Bescheinigung einer Krankenkasse oder eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen ansässig ist, über ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge (nicht älter als 12 Monate bei Angebotsfristablauf).
3. Bescheinigung der Berufsgenossenschaft oder eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen ansässig ist, über ordnungsgemäße Beitragszahlung zur Unfallversicherung (nicht älter als zwölf Monate bei Angebotsfristablauf).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
3. Bescheinigung der Berufsgenossenschaft oder eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Stelle des EU-Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen ansässig ist, über ordnungsgemäße Beitragszahlung zur Unfallversicherung (nicht älter als zwölf Monate bei Angebotsfristablauf).
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Nachweis ausreichender Erfahrung mit dem Management von vergleichbaren Selektivverträgen mit gesetzlichen Krankenkassen nach dem SGB V einschließlich der Abrechnung nach der Technischen Anlage zu den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands über den Datenaustausch nach § 295 Abs. 1b SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Regelung zu §§ 73b, 73c sowie 140a SGB V – abrufbar unter http://www.gkv-datenaus-tausch.de/leistungserbringer/direktabrechner/vertraege_73b_73c_140a_sgb_v/vertraege_nach_73b_73c_140a_sgb_v.jsp) durch Nennung mindestens eines Referenzauftrags unter Angabe des abgerechneten Volumens in EUR für mindestens 1 abgeschlossenes Geschäftsjahr, der Zahl der am Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer, der Zahl der in den Vertrag eingeschriebenen Versicherten, des Auftragsinhalts, der Leistungszeit und eines Ansprechpartners des Auftraggebers nebst Tel.-Nr. für Rückfragen.
Nachweis ausreichender Erfahrung mit dem Management von vergleichbaren Selektivverträgen mit gesetzlichen Krankenkassen nach dem SGB V einschließlich der Abrechnung nach der Technischen Anlage zu den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands über den Datenaustausch nach § 295 Abs. 1b SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Regelung zu §§ 73b, 73c sowie 140a SGB V – abrufbar unter http://www.gkv-datenaus-tausch.de/leistungserbringer/direktabrechner/vertraege_73b_73c_140a_sgb_v/vertraege_nach_73b_73c_140a_sgb_v.jsp) durch Nennung mindestens eines Referenzauftrags unter Angabe des abgerechneten Volumens in EUR für mindestens 1 abgeschlossenes Geschäftsjahr, der Zahl der am Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer, der Zahl der in den Vertrag eingeschriebenen Versicherten, des Auftragsinhalts, der Leistungszeit und eines Ansprechpartners des Auftraggebers nebst Tel.-Nr. für Rückfragen.
Mindeststandards:
Nachweis ausreichender Erfahrung mit dem Management von vergleichbaren Selektivverträgen mit gesetzlichen Krankenkassen nach dem SGB V einschließlich der Abrechnung nach der Technischen Anlage zu den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands über den Datenaustausch nach § 295 Abs. 1b SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Regelung zu §§ 73b, 73c sowie 140a SGB V – abrufbar unter http://www.gkv-datenaus-tausch.de/leistungserbringer/direktabrechner/vertraege_73b_73c_140a_sgb_v/vertraege_nach_73b_73c_140a_sgb_v.jsp) durch Nennung mindestens eines Referenzauftrags unter Angabe des abgerechneten Volumens in EUR für mindestens 1 abgeschlossenes Geschäftsjahr, der Zahl der am Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer, der Zahl der in den Vertrag eingeschriebenen Versicherten, des Auftragsinhalts, der Leistungszeit und eines Ansprechpartners des Auftraggebers nebst Tel.-Nr. für Rückfragen.
Nachweis ausreichender Erfahrung mit dem Management von vergleichbaren Selektivverträgen mit gesetzlichen Krankenkassen nach dem SGB V einschließlich der Abrechnung nach der Technischen Anlage zu den Richtlinien des GKV-Spitzenverbands über den Datenaustausch nach § 295 Abs. 1b SGB V in der jeweils gültigen Fassung (Regelung zu §§ 73b, 73c sowie 140a SGB V – abrufbar unter http://www.gkv-datenaus-tausch.de/leistungserbringer/direktabrechner/vertraege_73b_73c_140a_sgb_v/vertraege_nach_73b_73c_140a_sgb_v.jsp) durch Nennung mindestens eines Referenzauftrags unter Angabe des abgerechneten Volumens in EUR für mindestens 1 abgeschlossenes Geschäftsjahr, der Zahl der am Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer, der Zahl der in den Vertrag eingeschriebenen Versicherten, des Auftragsinhalts, der Leistungszeit und eines Ansprechpartners des Auftraggebers nebst Tel.-Nr. für Rückfragen.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Bietergemeinschaften müssen für den Fall der Auftragserteilung erklären, dass alle ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften (Anlage A3 zu den Vergabeunterlagen, anzufordern bei der Kontaktstelle).
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 4
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-03-31 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Vergabestelle
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-04-01 📅
Datum des Endes: 2019-03-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: Ausschreibung besondere ambulante augenchirurgische Versorgung gem. § 73c SGB V
Zusätzliche Informationen
Bietergemeinschaften müssen für den Fall der Auftragserteilung erklären, dass alle ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften (Anlage A3 zu den Vergabeunterlagen, anzufordern bei der Kontaktstelle). Sie haben in den Angeboten jeweils sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Die Bietergemeinschaftserklärung (Anlage A3 zu den Vergabeunterlagen) ist vollständig ausgefüllt und in schriftlicher Form (in Papier) mit Originalunterschrift, Datum und Firmenstempel durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu versehen und mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen.
Bietergemeinschaften müssen für den Fall der Auftragserteilung erklären, dass alle ihre Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten haften (Anlage A3 zu den Vergabeunterlagen, anzufordern bei der Kontaktstelle). Sie haben in den Angeboten jeweils sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Die Bietergemeinschaftserklärung (Anlage A3 zu den Vergabeunterlagen) ist vollständig ausgefüllt und in schriftlicher Form (in Papier) mit Originalunterschrift, Datum und Firmenstempel durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu versehen und mit den übrigen Angebotsunterlagen vorzulegen.
Will sich der Bieter für die Vertragsausführung und zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten eines anderen Unternehmens bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der ihm von dem Drittunternehmen zur Verfügung zu stellenden Mittel durch eine entsprechende Eigenerklärung (Verzeichnis der Drittunternehmen, Anlage A4 zu den Vergabeunterlagen, anzufordern bei der Kontaktstelle) mitteilen. Der Bieter muss der Auftraggeberin nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er die unterzeichnete und mit Datum und Firmenstempel versehene Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens vorlegt (Anlage A5 zu den Vergabeunterlagen). Die Verpflichtungserklärung (Anlage A5 zu den Vergabeunterlagen) kann bereits bei Angebotsabgabe, muss aber spätestens 1 Woche nach Mitteilung, dass das jeweilige Angebot für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist, (maßgeblich ist der Eingang bei der Vergabestelle der AOK Bayern) eingereicht werden. Die Eigenerklärung nach Anlage A4 der Vergabeunterlagen sowie die Eignungsnachweise für Drittunternehmen müssen jedoch bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer sind keine Drittunternehmen in diesem Sinne.
Will sich der Bieter für die Vertragsausführung und zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten eines anderen Unternehmens bedienen, so muss er diesen Umstand sowie Art und Umfang der ihm von dem Drittunternehmen zur Verfügung zu stellenden Mittel durch eine entsprechende Eigenerklärung (Verzeichnis der Drittunternehmen, Anlage A4 zu den Vergabeunterlagen, anzufordern bei der Kontaktstelle) mitteilen. Der Bieter muss der Auftraggeberin nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel bei der Erfüllung des Auftrags zur Verfügung stehen, indem er die unterzeichnete und mit Datum und Firmenstempel versehene Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens vorlegt (Anlage A5 zu den Vergabeunterlagen). Die Verpflichtungserklärung (Anlage A5 zu den Vergabeunterlagen) kann bereits bei Angebotsabgabe, muss aber spätestens 1 Woche nach Mitteilung, dass das jeweilige Angebot für die Zuschlagserteilung vorgesehen ist, (maßgeblich ist der Eingang bei der Vergabestelle der AOK Bayern) eingereicht werden. Die Eigenerklärung nach Anlage A4 der Vergabeunterlagen sowie die Eignungsnachweise für Drittunternehmen müssen jedoch bereits mit dem Angebot eingereicht werden. Am Vertrag teilnehmende Leistungserbringer sind keine Drittunternehmen in diesem Sinne.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern
Postort: München
Postleitzahl: 80534
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Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Erkennt ein am Auftrag interessierter Unternehmer einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden Vergabeverfahren, hat er dies gegenüber der Kontaktstelle unverzüglich zu rügen. Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden. Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls innerhalb dieser Frist bei der Vergabestelle gerügt werden. Verstößt ein Unternehmer gegen diese Obliegenheiten, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB unzulässig.
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Erkennt ein am Auftrag interessierter Unternehmer einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden Vergabeverfahren, hat er dies gegenüber der Kontaktstelle unverzüglich zu rügen. Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden. Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls innerhalb dieser Frist bei der Vergabestelle gerügt werden. Verstößt ein Unternehmer gegen diese Obliegenheiten, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB unzulässig.
Teilt die Vergabestelle auf eine Rüge eines interessierten Unternehmers mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Die für die Auftraggeberin zuständige Vergabekammer ist unter VI.4.1) genannt. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
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Teilt die Vergabestelle auf eine Rüge eines interessierten Unternehmers mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Die für die Auftraggeberin zuständige Vergabekammer ist unter VI.4.1) genannt. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Quelle: OJS 2014/S 194-343038 (2014-10-07)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-01-14) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge