Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung (EU-weites offenes Verfahren) ist der Abschluss von wirkstoffbezogenen „Vereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V“ (im Folgenden: Rabattverträge oder einzeln Rabattvertrag) für den 12-Monatszeitraum vom 1.2.2015 bis zum 31.1.2016 mit zwei Verlängerungsoptionen über jeweils 6 Monate über „Interferon beta-1b“. Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet. Die Vergabe erfolgt in 2 Gebietslosen. Für jedes Gebietslos wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmern geschlossen. Nicht zum Beschaffungsbedarf gehören Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet und abgerechnet werden. Gleiches gilt für Fertigarzneimittel, soweit sie in Apotheken vor Abgabe an den Verbraucher in Zubereitungen verarbeitet und abgerechnet werden. Ebenfalls nicht zum Beschaffungsbedarf zählen Arzneimittel, die im Wege der Kostenerstattung abgegeben werden. Gleiches gilt für Arzneimittel, welche durch Krankenhausapotheken an AOK-Versicherte auf der Grundlage von Vereinbarungen gem. § 129a SGB V abgegeben und zu Lasten der AOKs abgerechnet werden.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-11-10.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-10-01.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-10-01) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Arzneimittel
Menge oder Umfang:
Näheres hierzu (insbesondere zu der Anzahl der in der Vergangenheit an AOK-Versicherte abgegebenen Arzneimittel und den Wirkstoffen) ergibt sich aus den Vergabeunterlagen, die auf der folgenden Internetseite nach einer Verifizierung durch interessierte Unternehmen erhältlich sind: https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen
Näheres hierzu (insbesondere zu der Anzahl der in der Vergangenheit an AOK-Versicherte abgegebenen Arzneimittel und den Wirkstoffen) ergibt sich aus den Vergabeunterlagen, die auf der folgenden Internetseite nach einer Verifizierung durch interessierte Unternehmen erhältlich sind: https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Arzneimittel📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Kasernenstr. 61
Postleitzahl: 40213
Postort: Düsseldorf
Kontakt
Internetadresse: http://www.aok.de/rh🌏
E-Mail: vergabestelle@rh.aok.de📧
Telefon: +49 21187911572📞
Fax: +49 21187911280 📠
1. Auftraggeberinnen sind die AOK Rheinland/Hamburg und die AOK Nordost.
2. Angebote sind an die AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse, Zentrale Vergabestelle, Herr Friedhelm Voß, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf, zu richten. Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können online nach Registrierung auf der Internetseite
https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen/ abgerufen werden.
3. Allgemeiner Hinweis zu Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
4. Bieterfragen und die dazugehörigen Antworten, Ergänzungen der Unterlagen etc. werden allen pharmazeutischen Unternehmern, welche die Vergabeunterlagen angefordert haben, zeitgleich in anonymisierter Form per E-Mail zugänglich gemacht. Die Informationen werden an die E-Mail-Adresse geschickt, die bei der Registrierung für die Vergabeunterlagen auf der Internetseite
https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen genannt wurde.
Zusätzlich erfolgt auf der genannten Internetseite eine fortlaufende Dokumentation zu diesen zusätzlichen Informationen. Jeder Bewerber bzw. Bieter ist verpflichtet, dort regelmäßig in eigenständiger Verantwortung aktuelle Informationen zu den Vergabeunterlagen selbst einzuholen.
1. Auftraggeberinnen sind die AOK Rheinland/Hamburg und die AOK Nordost.
2. Angebote sind an die AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse, Zentrale Vergabestelle, Herr Friedhelm Voß, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf, zu richten. Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können online nach Registrierung auf der Internetseite
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
4. Bieterfragen und die dazugehörigen Antworten, Ergänzungen der Unterlagen etc. werden allen pharmazeutischen Unternehmern, welche die Vergabeunterlagen angefordert haben, zeitgleich in anonymisierter Form per E-Mail zugänglich gemacht. Die Informationen werden an die E-Mail-Adresse geschickt, die bei der Registrierung für die Vergabeunterlagen auf der Internetseite
Zusätzlich erfolgt auf der genannten Internetseite eine fortlaufende Dokumentation zu diesen zusätzlichen Informationen. Jeder Bewerber bzw. Bieter ist verpflichtet, dort regelmäßig in eigenständiger Verantwortung aktuelle Informationen zu den Vergabeunterlagen selbst einzuholen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung (EU-weites offenes Verfahren) ist der Abschluss von wirkstoffbezogenen „Vereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V“ (im Folgenden: Rabattverträge oder einzeln Rabattvertrag) für den 12-Monatszeitraum vom 1.2.2015 bis zum 31.1.2016 mit zwei Verlängerungsoptionen über jeweils 6 Monate über „Interferon beta-1b“. Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet.
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung (EU-weites offenes Verfahren) ist der Abschluss von wirkstoffbezogenen „Vereinbarungen gem. § 130a Abs. 8 SGB V“ (im Folgenden: Rabattverträge oder einzeln Rabattvertrag) für den 12-Monatszeitraum vom 1.2.2015 bis zum 31.1.2016 mit zwei Verlängerungsoptionen über jeweils 6 Monate über „Interferon beta-1b“. Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet.
Die Vergabe erfolgt in 2 Gebietslosen. Für jedes Gebietslos wird eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmern geschlossen.
Nicht zum Beschaffungsbedarf gehören Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet und abgerechnet werden. Gleiches gilt für Fertigarzneimittel, soweit sie in Apotheken vor Abgabe an den Verbraucher in Zubereitungen verarbeitet und abgerechnet werden. Ebenfalls nicht zum Beschaffungsbedarf zählen Arzneimittel, die im Wege der Kostenerstattung abgegeben werden. Gleiches gilt für Arzneimittel, welche durch Krankenhausapotheken an AOK-Versicherte auf der Grundlage von Vereinbarungen gem. § 129a SGB V abgegeben und zu Lasten der AOKs abgerechnet werden.
Nicht zum Beschaffungsbedarf gehören Arzneimittel, die im Rahmen des Sprechstundenbedarfs verordnet und abgerechnet werden. Gleiches gilt für Fertigarzneimittel, soweit sie in Apotheken vor Abgabe an den Verbraucher in Zubereitungen verarbeitet und abgerechnet werden. Ebenfalls nicht zum Beschaffungsbedarf zählen Arzneimittel, die im Wege der Kostenerstattung abgegeben werden. Gleiches gilt für Arzneimittel, welche durch Krankenhausapotheken an AOK-Versicherte auf der Grundlage von Vereinbarungen gem. § 129a SGB V abgegeben und zu Lasten der AOKs abgerechnet werden.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Ausschreibung eines Vertrags zur Vereinbarung von Rabatten gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für „Interferon beta 1 b“ für die AOK Rheinland/Hamburg
Kurze Beschreibung:
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags über die Vereinbarung von Rabatten gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den Wirkstoff „Interferon beta 1 b“, die auf dem gültigen Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vordruckvereinbarung, Anlage 2 BMV-Ä) zu Lasten der AOK verordnet, abgerechnet und an Versicherte der genannten AOK abgegeben werden.
Gegenstand der Ausschreibung ist der Abschluss eines Vertrags über die Vereinbarung von Rabatten gemäß § 130a Abs. 8 SGB V für den Wirkstoff „Interferon beta 1 b“, die auf dem gültigen Arzneiverordnungsblatt (Muster 16 der Vordruckvereinbarung, Anlage 2 BMV-Ä) zu Lasten der AOK verordnet, abgerechnet und an Versicherte der genannten AOK abgegeben werden.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
1. Eigenerklärung zur Zuverlässigkeit gem. § 6 Abs. 6 VOL/A-EG.
2. Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.9.2014); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister vorzulegen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind.
2. Einfacher Ausdruck aus dem Handelsregister (nicht älter als vom 1.9.2014); ausländische Bieter haben einen entsprechenden Ausdruck/Auszug aus dem Berufs- oder Handelsregister vorzulegen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind.
3. Im Fall einer Bietergemeinschaft sind die unter III.2.1) genannten Nachweise durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft zu erbringen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1. Eigenerklärung für jedes Fachlos, dass der Bieter/die Bietergemeinschaft während der Vertragslaufzeit das angebotene Produkt in der beschriebenen Packungsgrößen-Wirkstärken-Kombination in Vertrieb haben wird.
2. Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), für die Arzneimittel des ausgeschriebenen Wirkstoffs, die der pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe in Vertrieb hat; dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben:
2. Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS Datenbank, des Arzneimittelinformationssystems des Deutschen Instituts für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI), für die Arzneimittel des ausgeschriebenen Wirkstoffs, die der pharmazeutische Unternehmer im Zeitpunkt der Angebotsabgabe in Vertrieb hat; dabei müssen sich aus den Auszügen die folgenden Informationen zur aktuellen Zulassungssituation aller angebotsgegenständlichen Arzneimittel ergeben:
a. Name/Bezeichnung des Arzneimittels,
b. Name des Inhabers der Zulassung (alternativ: Name des aus sonstigem Grund zum Inverkehr-Bringen des Arzneimittels berechtigten pharmazeutischen Unternehmers im Sinne des § 4 Abs. 18 Satz 2 AMG und Angabe des Grundes dieser Berechtigung),
c. Darreichungsform,
d. Wirkstoff,
e. Angabe zur Verkehrsfähigkeit.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen.
Soweit bei einem angebotsgegenständlichen Arzneimittel die aktuelle zulassungsrechtliche Situation im Hinblick auf die gemäß Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen von dem im öffentlichen Teil der AMIS-Datenbank bei Angebotsabgabe verfügbaren letzten Stand abweicht und soweit weder der kostenlos noch der kostenpflichtig erhältliche Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank alle gemäß Buchstaben a bis e erforderlichen Informationen vollständig ausweist, hat der Bieter den aktuellen Stand bzw. die fehlenden Informationen durch Vorlage geeigneter ergänzender Nachweise (z. B. Kopie des Zulassungsbescheides, Kopien von Änderungsanzeigen, eidesstattliche Versicherung etc.) zusammen mit dem Auszug aus dem Öffentlichen Teil (AJ 29) der AMIS-Datenbank glaubhaft zu machen.
3. Für jedes Gebietslos:
Erklärung zur Produktions- oder Lieferkapazität (Anlage 5a, 5b). Darin hat der Bieter zu erklären, dass er im Auftragsfall in der Lage ist, bezogen auf den Zeitraum von 12 Monaten der Vertragslaufzeit eine ausreichende Anzahl an Packungen herzustellen bzw. bereitzustellen. Eine Verlängerung (Verlängerungsoption – 2 Verlängerungszeiträume von jeweils 6 Monaten) kommt nur in Betracht, wenn der Bieter für den Verlängerungszeitraum diese erneut nachweisen kann. Nachzuweisen sind mindestens jeweils 50 % des in Anlage 2 aufgeführten Gesamtabgabevolumens in Packungen/in Dosiereinheit Wirkstoff, bezogen auf den jeweiligen Versorgungsbedarf.
Erklärung zur Produktions- oder Lieferkapazität (Anlage 5a, 5b). Darin hat der Bieter zu erklären, dass er im Auftragsfall in der Lage ist, bezogen auf den Zeitraum von 12 Monaten der Vertragslaufzeit eine ausreichende Anzahl an Packungen herzustellen bzw. bereitzustellen. Eine Verlängerung (Verlängerungsoption – 2 Verlängerungszeiträume von jeweils 6 Monaten) kommt nur in Betracht, wenn der Bieter für den Verlängerungszeitraum diese erneut nachweisen kann. Nachzuweisen sind mindestens jeweils 50 % des in Anlage 2 aufgeführten Gesamtabgabevolumens in Packungen/in Dosiereinheit Wirkstoff, bezogen auf den jeweiligen Versorgungsbedarf.
4. Formblatt mit den für den Vertrieb auf dem deutschen Markt verbindlichen Preisangaben im Falle der Bewerbung mit zum Stichtag (1.9.2014) nicht in der großen deutschen Spezialitäten-Taxe gelisteten und als aktiv gekennzeichneten Arzneimitteln.
5. Im Fall einer Bietergemeinschaft sind die unter III.2.3) aufgeführten Nachweise durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Der Nachweis zu 3 ist hierbei jeweils nur in Höhe des durch den jeweiligen Bieter innerhalb der Bietergemeinschaft angebotenen Teils der Leistung zu erbringen.
5. Im Fall einer Bietergemeinschaft sind die unter III.2.3) aufgeführten Nachweise durch jedes Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Der Nachweis zu 3 ist hierbei jeweils nur in Höhe des durch den jeweiligen Bieter innerhalb der Bietergemeinschaft angebotenen Teils der Leistung zu erbringen.
Auftragsausführung
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Rechtsform gesamtschuldnerischer Haftung – zur Bietergemeinschaft siehe unter III.2) und VI.3).
Sonstige besondere Bedingungen:
Gemäß § 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V ist die Ausschreibung nur an pharmazeutische Unternehmer (oder Bietergemeinschaften pharmazeutischer Unternehmer) i. S. d. § 4 Abs. 18 AMG gerichtet.
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Monaten: 12
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2015-02-01 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-11-10 📅
Öffnungsort:
AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf.
Ort des Eröffnungstermins: AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse, Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: AOK Nordost – Die Gesundheitskasse
Postanschrift: Behlertstraße 33a
Postort: Potsdam
Postleitzahl: 14467
Kontakt
Kontaktperson: AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
Friedhelm Voß
URL der Dokumente: https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen/🌏
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-02-01 📅
Datum des Endes: 2016-01-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 2014-Interferon beta 1b
Zusätzliche Informationen
1. Auftraggeberinnen sind die AOK Rheinland/Hamburg und die AOK Nordost.
2. Angebote sind an die AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse, Zentrale Vergabestelle, Herr Friedhelm Voß, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf, zu richten. Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können online nach Registrierung auf der Internetseite
2. Angebote sind an die AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse, Zentrale Vergabestelle, Herr Friedhelm Voß, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf, zu richten. Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können online nach Registrierung auf der Internetseite
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
4. Bieterfragen und die dazugehörigen Antworten, Ergänzungen der Unterlagen etc. werden allen pharmazeutischen Unternehmern, welche die Vergabeunterlagen angefordert haben, zeitgleich in anonymisierter Form per E-Mail zugänglich gemacht. Die Informationen werden an die E-Mail-Adresse geschickt, die bei der Registrierung für die Vergabeunterlagen auf der Internetseite
4. Bieterfragen und die dazugehörigen Antworten, Ergänzungen der Unterlagen etc. werden allen pharmazeutischen Unternehmern, welche die Vergabeunterlagen angefordert haben, zeitgleich in anonymisierter Form per E-Mail zugänglich gemacht. Die Informationen werden an die E-Mail-Adresse geschickt, die bei der Registrierung für die Vergabeunterlagen auf der Internetseite
Zusätzlich erfolgt auf der genannten Internetseite eine fortlaufende Dokumentation zu diesen zusätzlichen Informationen. Jeder Bewerber bzw. Bieter ist verpflichtet, dort regelmäßig in eigenständiger Verantwortung aktuelle Informationen zu den Vergabeunterlagen selbst einzuholen.
Zusätzlich erfolgt auf der genannten Internetseite eine fortlaufende Dokumentation zu diesen zusätzlichen Informationen. Jeder Bewerber bzw. Bieter ist verpflichtet, dort regelmäßig in eigenständiger Verantwortung aktuelle Informationen zu den Vergabeunterlagen selbst einzuholen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemombler Str. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 22894990📞
Fax: +49 2289499163 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
„§ 101a GWG: Informations- und Wartepflicht.
1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
2) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.
§ 101b GWB Unwirksamkeit.
1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a GWB verstoßen hat...
§ 107 GWB Einleitung, Antrag.
1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 101 a Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101 b Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 101 a Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 114 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. ...".
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Erkennt ein am Auftrag interessiertes Unternehmen im vorliegenden Vergabeverfahren einen Verstoß gegen Vergabevorschriften, hat es dies gegenüber der unter Punkt I.1) der Bekanntmachung genannten Vergabestelle unverzüglich zu rügen. Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden. Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls innerhalb dieser Frist bei der Vergabestelle gerügt werden. Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB unzulässig. Teilt die Vergabestelle auf eine Rüge eines interessierten Bieters mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Es wird ausdrücklich auf die Einzelheiten der gesetzlichen Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 GWB verwiesen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Erkennt ein am Auftrag interessiertes Unternehmen im vorliegenden Vergabeverfahren einen Verstoß gegen Vergabevorschriften, hat es dies gegenüber der unter Punkt I.1) der Bekanntmachung genannten Vergabestelle unverzüglich zu rügen. Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden. Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls innerhalb dieser Frist bei der Vergabestelle gerügt werden. Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB unzulässig. Teilt die Vergabestelle auf eine Rüge eines interessierten Bieters mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Es wird ausdrücklich auf die Einzelheiten der gesetzlichen Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 GWB verwiesen.
Quelle: OJS 2014/S 190-334826 (2014-10-01)
Ergänzende Angaben (2014-10-24) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben
1. Auftraggeberinnen sind die AOK Rheinland/Hamburg und die AOK Nordost.
2. Angebote sind an die AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Zentrale Vergabestelle, Herr Friedhelm Voß, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf, zu richten. Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können online nach Registrierung auf der Internetseite
https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen/ abgerufen werden.
3. Allgemeiner Hinweis zu Bietergemeinschaften:
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
4. Bieterfragen und die dazugehörigen Antworten, Ergänzungen der Unterlagen etc. werden allen pharmazeutischen Unternehmern, welche die Vergabeunterlagen angefordert haben, zeitgleich in anonymisierter Form per E-Mail zugänglich gemacht. Die Informationen werden an die E-Mail-Adresse geschickt, die bei der Registrierung für die Vergabeunterlagen auf der Internetseite
https://www.aok-business.de/tools-service/ausschreibungen/bekanntmachung-von-ausschreibungen genannt wurde.
Zusätzlich erfolgt auf der genannten Internetseite eine fortlaufende Dokumentation zu diesen zusätzlichen Informationen. Jeder Bewerber bzw. Bieter ist verpflichtet, dort regelmäßig in eigenständiger Verantwortung aktuelle Informationen zu den Vergabeunterlagen selbst einzuholen.
1. Auftraggeberinnen sind die AOK Rheinland/Hamburg und die AOK Nordost.
2. Angebote sind an die AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, Zentrale Vergabestelle, Herr Friedhelm Voß, Kasernenstr. 61, 40213 Düsseldorf, zu richten. Weitere Hinweise zu den Formerfordernissen für eine wirksame Angebotsabgabe enthalten die zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen. Diese können online nach Registrierung auf der Internetseite
Bietergemeinschaften sind zugelassen, soweit ihre Bildung durch die jeweiligen Mitglieder im Einzelfall rechtmäßig ist. Bietergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und haben in den Angeboten sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen. Bietergemeinschaften haben eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren, den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bezeichnen.
4. Bieterfragen und die dazugehörigen Antworten, Ergänzungen der Unterlagen etc. werden allen pharmazeutischen Unternehmern, welche die Vergabeunterlagen angefordert haben, zeitgleich in anonymisierter Form per E-Mail zugänglich gemacht. Die Informationen werden an die E-Mail-Adresse geschickt, die bei der Registrierung für die Vergabeunterlagen auf der Internetseite
Zusätzlich erfolgt auf der genannten Internetseite eine fortlaufende Dokumentation zu diesen zusätzlichen Informationen. Jeder Bewerber bzw. Bieter ist verpflichtet, dort regelmäßig in eigenständiger Verantwortung aktuelle Informationen zu den Vergabeunterlagen selbst einzuholen.
Auftragsvergabe
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-12-01 📅
Name: Bayer vital GmbH
Postort: Leverkusen
Postleitzahl: 51368
Land: Deutschland 🇩🇪
2️⃣
Referenz Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2014/S 207-366282
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
1) Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a GWB verstoßen hat.
2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden".
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Erkennt ein am Auftrag interessiertes Unternehmen im vorliegenden Vergabeverfahren einen Verstoß gegen Vergabevorschriften, hat es dies gegenüber der unter Punkt I.1) der Bekanntmachung genannten Vergabestelle unverzüglich zu rügen. Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Es wird der folgende weitere Hinweis gegeben: Die Rügefrist des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB beträgt nach der Vergaberechtsprechung nur wenige Tage. Jedenfalls eine mehr als 14 Tage nach Kenntnis des (vermeintlichen) Vergaberechtsverstoßes erhobene Rüge ist nach der Vergaberechtsprechung und nach der Rechtsprechung zu § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht mehr „unverzüglich“ i. S. des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB. Erkennt ein am Auftrag interessiertes Unternehmen im vorliegenden Vergabeverfahren einen Verstoß gegen Vergabevorschriften, hat es dies gegenüber der unter Punkt I.1) der Bekanntmachung genannten Vergabestelle unverzüglich zu rügen. Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden. Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls innerhalb dieser Fristbei der Vergabestelle gerügt werden. Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB unzulässig. Teilt die Vergabestelle auf eine Rüge
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber der Vergabestelle gerügt werden. Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, ebenfalls innerhalb dieser Fristbei der Vergabestelle gerügt werden. Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein Antrag auf Nachprüfung gemäß § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GWB unzulässig. Teilt die Vergabestelle auf eine Rüge
eines interessierten Bieters mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Es wird ausdrücklich auf die Einzelheiten der gesetzlichen Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 GWB verwiesen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
eines interessierten Bieters mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Es wird ausdrücklich auf die Einzelheiten der gesetzlichen Rügeobliegenheit des § 107 Abs. 3 GWB verwiesen.