Ausschreibung von Busnahverkehrsleistungen

Zweckverband Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen

Durchführung von Leistungen der Personenbeförderung im Linienverkehr in den Teilnetzen 11, 12, 21, 22, 31, 32, 41, 42, 81 und 83.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-11-30. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-10-02.

Wer? Wie?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-10-02 Auftragsbekanntmachung
2018-07-04 Ergänzende Angaben
Auftragsbekanntmachung (2014-10-02)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Verkehr (Straße)
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Entfällt
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Verkehr (Straße) 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Zweckverband Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen
Postanschrift: Hainholzweg 3
Postleitzahl: 37085
Postort: Göttingen
Kontakt
Telefon: +49 551389480 📞
Fax: +49 5513894832 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-10-02 📅
Einreichungsfrist: 2015-11-30 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-10-07 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 192-338150
ABl. S-Ausgabe: 192
Zusätzliche Informationen
Für das Teilnetz 21 gilt abweichend von den Angaben in II.3) ein vorgesehener Auftragsbeginn zum 1.1.2017 und eine vorgesehene Laufzeit von 91 Monaten. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (http://www.lnvg.de) als zuständiger Genehmigungsbehörde zu stellen. Mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag sind insbesondere die nachfolgend dargestellten Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG verbunden. Die Verkehrsleistungen jedes einzelnen Teilnetzes sind jeweils als Gesamtleistung zu erbringen. Verkehrlicher Leistungsumfang: Die unter www.zvsn.de abrufbaren Fahrpläne (Stand 11.9.2014) sind vollumfänglich einzuhalten (soweit nicht die im Folgenden beschriebenen Modifizierungen möglich sind) einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten (bisherige 900'er Fahrtnummern), die entsprechend dem Bedarf auch künftig durchzuführen sind. Für das TN 11 ist zudem zu beachten, dass die für die Schülerbeförderung notwendigen Verkehre in der Stadt Osterode i. H. in Kürze in die Regionalbuslinien integriert werden und auch zukünftig entsprechend zu erbringen sind. Die Reihenfolge der Bedienung der Haltestellen richtet sich nach dem vorgegebenen Fahrplan. Während der Genehmigungslaufzeit können nach verkehrsbehördlicher Anordnung Haltestellen entfallen, zusätzlich aufgenommen oder verlegt werden; der Unternehmer hat dies zu beachten. Der Unternehmer wirkt bei der Anordnung neuer Haltestellen und dem Wegfall oder der Verlegung bisheriger Haltestellen im Rahmen des verkehrsbehördlichen Verfahrens mit. Für die Wartung der Haltestellenmasten, Haltestellenschilder und Fahrplankästen bzw. Vitrinen (Gewährleistung der Lesbarkeit, Aktualisierung und Austausch) und die ggf. vereinzelt notwendig werdende Instandsetzung von Haltestelleneinrichtungen (z. B. umgefahrener Haltestellenmast) ist während der Genehmigungslaufzeit der Unternehmer zuständig. Die Einrichtung von Ersatzhaltestellen im Falle von Umleitungen und/oder Baumaßnahmen obliegt dem Unternehmer. Die hierbei anfallenden Kosten trägt der Unternehmer. Zusätzlich wird auf Folgendes hingewiesen: Der Schülerverkehr stellt auf den meisten Linien den größten Teil des Fahrgastaufkommens dar. In den kommenden Jahren können insbesondere zur Sicherstellung der Schülerbeförderung Leistungsänderungen erforderlich werden, die vom Verkehrsunternehmen zwingend umzusetzen sind; dies kann auch zusätzliche Fahrten bzw. Verstärkerfahrten beinhalten. Bei Änderungen von Schülerströmen, Schließung oder Verlegung von Schulstandorten oder bei rückläufigem Fahrgastaufkommen ist – nach vorheriger Abstimmung mit dem ZVSN und den betroffenen Landkreisen – eine Anpassung des Fahrplanangebots bis hin zur Aufgabe nicht mehr erforderliche Linien(abschnitte) zulässig. Die Fahrpläne des SPNV sind zu beachten und die bestehenden Anschlüsse an den jeweiligen Bahnhöfen sind einzuhalten; etwaige Änderungen im SPNV sind bei der Fahrplanerstellung rechtzeitig umzusetzen. Die bisherige Vernetzung der Angebote einschließlich der Anschlüsse Bus-Bus innerhalb der zur Vergabe anstehenden Teilnetze sowie mit angrenzenden Linien muss mindestens in der bisherigen Qualität erhalten bleiben. Fahrzeugstandards und Fahrzeugausrüstung: Der Fahrzeugeinsatz muss gemäß der regelmäßigen Verkehrsnachfrage erfolgen. Durch Vorhalten einer ausreichenden Anzahl von Reservefahrzeugen ist durch den Unternehmer sicherzustellen, dass im Falle eines Fahrzeugausfalls bzw. bei erhöhter Verkehrsnachfrage unverzüglich ein Ersatz- bzw. Verstärkerfahrzeug zur Verfügung steht. In den Verkehrsspitzen sind auf nachfragestarken Kursen zur Erhöhung der Fahrgastqualität (Platzangebot) 15 m- bzw. Gelenkbusse bzw. Verstärkerfahrzeuge einzusetzen. Je nach Einsatzzweck und Verkehrsnachfrage sind für Standard-, 15 m- und Gelenkbusse folgende Fahrzeugkategorien sowie Ausstattungsmerkmale vorgegeben: Kategorie A: Angebotsorientierter ÖPNV mit folgenden Kennzeichen: weitgehende Vertaktung, Notwendigkeit von kurzen Fahrgastwechselzeiten bzw. Rollstuhl- oder Fahrradbeförderung. Kategorie B: Nachfrageorientierter ÖPNV mit Schwerpunkt der Verkehrsbedienung im Bereich des Schülerverkehres. Kategorie C: Verstärkung des Grundangebotes in der Verkehrsspitze (Verstärkerwagen). Die Linien 110, 210, 220 und 450 sind, sofern im Fahrplan für einzelne Fahrten nicht anders vermerkt, der Kategorie A zugeordnet, alle übrigen Linien der Kategorie B. Verstärkerfahrten auf allen Linien sowie einzelne der rein schulbezogenen Fahrten (welche Fahrten dies in den einzelnen Teilnetzen sind, teilt die bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle auf Anfrage mit) gehören zur Kategorie C. Ausstattungsmerkmal, differenziert nach Kategorie (A), (B) und (C). Euro-Norm mindestens IV (A) II (B) I (C). Niederflur ja (A) siehe Anm. 2 (B) k. V. (C). Möglichkeit zur Rollstuhl-, Kinderwagen- oder Fahrradbeförderung ja (A) ja (B) k. V. (C). Behindertengerechte Einstiegshilfe ja (A) ja (B) k. V. (C). Klimaanlage ja (A) k. V. (B) k. V. (C). Haltewunschtaste ja (A) ja (B) k. V. (C). Dynamische Haltestellenanzeige ja (A) k. V. (B) k. V. (C). Maximales Durchschnittsalter der Fahrzeugflotte je Teilnetz (zum Zeitpunkt des Einsatzes) 10 Jahre (A) 14 Jahre (B) k. V. (C). Höchstalter eines eingesetzten Fahrzeugs (zum Zeitpunkt des Einsatzes) 15 Jahre (A) 18 Jahre (B) 24 Jahre (C). Anmerkungen: 1) k. V.: keine Vorgabe. 2) Merkmal Niederflur, Kategorie B: Mindestens ein Drittel der Verkehrsleistung auf den Hauptlinien 180, 185, 225, 240, 440, 460, 470 und 510 ist bei Beginn der Genehmigungslaufzeit mit Niederflurbussen zu erbringen, ab dem 1.8.2020 ein Anteil von zwei Drittel. Für die übrigen Linien gibt es keine Vorgabe. Am Einstieg aller Busse ist der Aufkleber „Partner im VSN“ (mit Verbundlogo) in blauer Schrift auf weißem Hintergrund in der Größe 500 x 200 mm anzubringen. An der Heckscheibe ist ein Schriftzug mit der Aufschrift „www.vsninfo.de“ in blauer Schrift auf transparenter Folie in der Größe 1 000 mm x 110 mm anzubringen. Ein Muster kann jeweils beim Aufgabenträger eingesehen werden. Werbemaßnahmen am oder im Fahrzeug (innen/außen) sind gestattet. Eine Fensterbeklebung der Fahrzeuge, die den Blick der Fahrgäste nach außen nicht nur unwesentlich beschränkt, ist nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist Werbung mit politischen und weltanschaulichen Aussagen. Ausgeschlossen ist weiterhin Werbung mit gewaltverherrlichendem, rassenhetzerischem und pornografischem Inhalt. Für jedes Teilnetz ist ein Fahrzeug, das im Regelbetrieb eingesetzt wird, für Werbung des Aufgabenträgers bereitzustellen. Im Falle der Nutzung der Außenflächen durch den Aufgabenträger hat der Unternehmer das betreffende Fahrzeug für das Anbringen der Beklebung bis zu zweimal im Jahr kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer ist für die Beschaffung und Wartung der in den Fahrzeugen zu installierenden Fahrscheindrucker als Kombigerät (Bordrechner) für RBL-Betrieb und Fahrscheindruck (inklusive der für einen reibungslosen Betrieb notwendigen Ersatz/Reservedrucker) zuständig. Die Bordrechner müssen über die Schnittstelle VDV 453 (Integrationsschnittstelle Rechnergestützte Betriebsleitsysteme) und VDV 454 (Schnittstelle Fahrplanauskunft) verfügen. Im Einzelnen müssen die Bordrechner: — das VSN-Fahrscheinsortiment abbilden und verkaufen, — die Echtzeit-Daten in geeigneter Form für die Datendrehscheibe zur Verfügung stellen, — die Übermittlung der Einnahmedaten für die VSN GmbH unterstützen. In den TN 11, 21 und 22 müssen außerdem das VRB-Fahrscheinsortiment sowie der Übergangstarif (ÜT) Harz abgebildet und verkauft und die Einnahmedaten an den VRB übermittelt werden. Ebenso müssen die Fahrzeuge über eine akustische und/oder optische Haltestelleninformation verfügen. Anforderungen an das Fahrpersonal: Das Fahrpersonal hat den Vertrieb von Fahrkarten des Bartarifs und der Zeitkarten (ohne Abokarten) sowie die Fahrkartenkontrolle zu übernehmen (Sichtkontrolle aller Fahrgäste beim Einstieg). Um dies zu gewährleisten, ist der Einstieg der Fahrgäste nur an der vorderen Tür des Fahrzeuges zuzulassen. Es wird ausschließlich qualifiziertes und ortskundiges Fahrpersonal eingesetzt. Das Fahrpersonal verfügt über hinreichende Kenntnisse der Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen, des Fahrplans des bestehende Verkehrsnetzes. Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache mächtig sein, um entsprechende Auskünfte erteilen zu können. Das Fahrpersonal hat einheitliche Dienstkleidung zu tragen und eine rücksichtsvolle Fahrweise zu gewährleisten. Ebenso wird gegenüber den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern ein freundliches und hilfsbereites Auftreten erwartet. Gegenüber hilfebedürftigen Personen ist Einstiegs- und Ausstiegshilfe zu gewährleisten. Das Fahrpersonal ist regelmäßig über das Verhalten in Stress- und Konfliktsituationen zu schulen. Der Unternehmer veranlasst entsprechende Weiterbildungen seines Personals entsprechend den gesetzlichen Anforderungen. Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte: Der Unternehmer wendet die jeweils gültigen Tarifbestimmungen, Beförderungsentgelte und Beförderungsbestimmungen des VSN Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen an; auf einzelnen Linienabschnitten in den TN 11, 21 und 22 sind die jeweils gültigen Tarifbestimmungen, Beförderungsentgelte und Beförderungsbestimmungen des VRB Verbundtarif Region Braunschweig sowie des ÜT Harz einzuhalten. Der Unternehmer beteiligt sich am Einnahme-Aufteilungsverfahren im VSN. Die Mitwirkung an der Weiterentwicklung des VSN-Tarifs ist durch die Teilnahme am VSN-Arbeitsausschuss möglich. Der Arbeitsausschuss tagt bis zu 4-mal jährlich. Qualitäts- und Beschwerdemanagement und Berichtswesen: Der Unternehmer sorgt für die Erfassung aller Ausfälle und Störungen in der Schülerbeförderung und meldet diese einschließlich der eingeleiteten Gegenmaßnahmen am gleichen Werktag an den ZVSN und an die zuständigen Landkreise. Es sind alle Fahrgastbeschwerden und -anregungen zu erfassen sowie zeitnah in das Beschwerdemanagementsystem der VSN GmbH zu übernehmen. Der Unternehmer berichtet jeweils bis zum 5.eines Monats dem ZVSN vollständig und unter Angaben von Gründen über: — ausgefallene, verfrühte oder mit mehr als 20 Min. Verspätung durchgeführte Fahrten, — nicht realisierte Anschlüsse, — Fahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt wurden, deren Ausstattungsmerkmale nicht den Vorgaben entsprechen im jeweiligen Vormonat. Information und Marketing: Die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne erfolgt i. d. R. jährlich zum Schuljahreswechsel sowie bei entsprechenden Änderungen im SPNV (s. o.). Der Unternehmer hat Linienfaltblätter mit den jeweils aktuellen Fahrplänen zu erstellen, die in den Bussen und Auskunftsstellen in ausreichender Anzahl auszulegen sind; Belegexemplare sind dem Aufgabenträger kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in den Fahrzeugen jederzeit aktuelle Linienfahrpläne (sog. Linienfaltblatt) der Linie(n), auf der das Fahrzeug aktuell eingesetzt wird, für die Fahrgäste zur kostenlosen Mitnahme zur Verfügung stehen. Hierfür ist in allen Fahrzeugen ein für die Fahrgäste gut erreichbarer Dispenser im DIN Lang-Format anzubringen. Darüber hinaus erfolgt die Fahrgastinformation im Internet auf www.vsninfo.de, wofür der VSN GmbH alle erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zu übermitteln sind. Bei Betriebsaufnahme und bei anstehenden Fahrplanänderungen stellt der Unternehmer dem Aufgabenträger unentgeltlich Fahrplantabellen mit den aktuellen Fahrplanständen als Papierausdruck und zusätzlich elektronisch im „Hafas-Rohdatenformat“ zur Verfügung. Der Unternehmer stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Fahrplandaten sicher. Der Unternehmer gestattet die kostenfreie Nutzung der Fahrplandaten durch den Aufgabenträger und durch ihn beauftragte Dritte zum Zwecke der Fahrgastinformation und der Verkehrsplanung. Der Unternehmer hat etwaige Fahrgastzählungen und -befragungen durch den Aufgabenträger zu unterstützen. Insbesondere stellt er Fahrzeugeinsatz- und Umlaufpläne unentgeltlich zur Verfügung und gewährt jederzeit entgeltfreien Zugang zu seinen Fahrzeugen für das Erhebungspersonal. Die dabei erhobenen Daten gelten nicht als Betriebsgeheimnis des Unternehmers, sie können für die ständige Verkehrsplanung des Aufgabenträgers oder zur Vorbereitung zukünftiger Vergabeverfahren verwendet werden. Aufgabenträger und Unternehmer stellen sich gegenseitig die Ergebnisse von Fahrgastzählungen und -befragungen zur Verfügung. Auf Anforderung durch den Aufgabenträger sind anlassbezogene Ein- und Aussteigerzählungen durch die Busfahrer/innen des Unternehmers durchzuführen; der Aufgabenträger kündigt dem Unternehmer dies mindestens 3 Wochen vorher an.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Ausschreibung von Busnahverkehrsleistungen.
Dienstleistungskategorie: 05
Kurze Beschreibung:
Durchführung von Leistungen der Personenbeförderung im Linienverkehr in den Teilnetzen 11, 12, 21, 22, 31, 32, 41, 42, 81 und 83.
Menge oder Umfang:
Zurzeit 43 Linien (heutige Linien 440, 460, 462, 463, 465 (Teilnetz 11); 240, 241, 242, 464 (Teilnetz 12); 450, 451, 453, 454, 457 (Teilnetz 21); 470, 471, 472 (Teilnetz 22); 180, 181, 182, 184, 185, 186 (Teilnetz 31); 220, 221, 222, 223, 225 (Teilnetz 32); 110, 112, 115, 210, 211 (Teilnetz 41); 212, 213, 214, 510 (Teilnetz 42); 261, 262, 263, 264, 265 (Teilnetz 81); 275, 276 (Teilnetz 83)).
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Dauer: 96 Monate
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreise Northeim, Osterode, Göttingen.

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Henning Stahlmann

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2016-08-01 📅

Ergänzende Informationen
Zusätzliche Informationen
Für das Teilnetz 21 gilt abweichend von den Angaben in II.3) ein vorgesehener Auftragsbeginn zum 1.1.2017 und eine vorgesehene Laufzeit von 91 Monaten.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung bei der Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (http://www.lnvg.de) als zuständiger Genehmigungsbehörde zu stellen. Mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag sind insbesondere die nachfolgend dargestellten Anforderungen im Sinne des § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG verbunden. Die Verkehrsleistungen jedes einzelnen Teilnetzes sind jeweils als Gesamtleistung zu erbringen.
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Verkehrlicher Leistungsumfang:
Die unter www.zvsn.de abrufbaren Fahrpläne (Stand 11.9.2014) sind vollumfänglich einzuhalten (soweit nicht die im Folgenden beschriebenen Modifizierungen möglich sind) einschließlich der für die Schülerbeförderung notwendigen Verstärkerfahrten (bisherige 900'er Fahrtnummern), die entsprechend dem Bedarf auch künftig durchzuführen sind. Für das TN 11 ist zudem zu beachten, dass die für die Schülerbeförderung notwendigen Verkehre in der Stadt Osterode i. H. in Kürze in die Regionalbuslinien integriert werden und auch zukünftig entsprechend zu erbringen sind.
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Die Reihenfolge der Bedienung der Haltestellen richtet sich nach dem vorgegebenen Fahrplan. Während der Genehmigungslaufzeit können nach verkehrsbehördlicher Anordnung Haltestellen entfallen, zusätzlich aufgenommen oder verlegt werden; der Unternehmer hat dies zu beachten. Der Unternehmer wirkt bei der Anordnung neuer Haltestellen und dem Wegfall oder der Verlegung bisheriger Haltestellen im Rahmen des verkehrsbehördlichen Verfahrens mit.
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Für die Wartung der Haltestellenmasten, Haltestellenschilder und Fahrplankästen bzw. Vitrinen (Gewährleistung der Lesbarkeit, Aktualisierung und Austausch) und die ggf. vereinzelt notwendig werdende Instandsetzung von Haltestelleneinrichtungen (z. B. umgefahrener Haltestellenmast) ist während der Genehmigungslaufzeit der Unternehmer zuständig.
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Die Einrichtung von Ersatzhaltestellen im Falle von Umleitungen und/oder Baumaßnahmen obliegt dem Unternehmer. Die hierbei anfallenden Kosten trägt der Unternehmer.
Zusätzlich wird auf Folgendes hingewiesen:
Der Schülerverkehr stellt auf den meisten Linien den größten Teil des Fahrgastaufkommens dar. In den kommenden Jahren können insbesondere zur Sicherstellung der Schülerbeförderung Leistungsänderungen erforderlich werden, die vom Verkehrsunternehmen zwingend umzusetzen sind; dies kann auch zusätzliche Fahrten bzw. Verstärkerfahrten beinhalten.
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Bei Änderungen von Schülerströmen, Schließung oder Verlegung von Schulstandorten oder bei rückläufigem Fahrgastaufkommen ist – nach vorheriger Abstimmung mit dem ZVSN und den betroffenen Landkreisen – eine Anpassung des Fahrplanangebots bis hin zur Aufgabe nicht mehr erforderliche Linien(abschnitte) zulässig.
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Die Fahrpläne des SPNV sind zu beachten und die bestehenden Anschlüsse an den jeweiligen Bahnhöfen sind einzuhalten; etwaige Änderungen im SPNV sind bei der Fahrplanerstellung rechtzeitig umzusetzen. Die bisherige Vernetzung der Angebote einschließlich der Anschlüsse Bus-Bus innerhalb der zur Vergabe anstehenden Teilnetze sowie mit angrenzenden Linien muss mindestens in der bisherigen Qualität erhalten bleiben.
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Fahrzeugstandards und Fahrzeugausrüstung:
Der Fahrzeugeinsatz muss gemäß der regelmäßigen Verkehrsnachfrage erfolgen. Durch Vorhalten einer ausreichenden Anzahl von Reservefahrzeugen ist durch den Unternehmer sicherzustellen, dass im Falle eines Fahrzeugausfalls bzw. bei erhöhter Verkehrsnachfrage unverzüglich ein Ersatz- bzw. Verstärkerfahrzeug zur Verfügung steht. In den Verkehrsspitzen sind auf nachfragestarken Kursen zur Erhöhung der Fahrgastqualität (Platzangebot) 15 m- bzw. Gelenkbusse bzw. Verstärkerfahrzeuge einzusetzen.
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Je nach Einsatzzweck und Verkehrsnachfrage sind für Standard-, 15 m- und Gelenkbusse folgende Fahrzeugkategorien sowie Ausstattungsmerkmale vorgegeben:
Kategorie A: Angebotsorientierter ÖPNV mit folgenden Kennzeichen: weitgehende Vertaktung, Notwendigkeit von kurzen Fahrgastwechselzeiten bzw. Rollstuhl- oder Fahrradbeförderung.
Kategorie B: Nachfrageorientierter ÖPNV mit Schwerpunkt der Verkehrsbedienung im Bereich des Schülerverkehres.
Kategorie C: Verstärkung des Grundangebotes in der Verkehrsspitze (Verstärkerwagen).
Die Linien 110, 210, 220 und 450 sind, sofern im Fahrplan für einzelne Fahrten nicht anders vermerkt, der Kategorie A zugeordnet, alle übrigen Linien der Kategorie B. Verstärkerfahrten auf allen Linien sowie einzelne der rein schulbezogenen Fahrten (welche Fahrten dies in den einzelnen Teilnetzen sind, teilt die bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle auf Anfrage mit) gehören zur Kategorie C.
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Ausstattungsmerkmal, differenziert nach Kategorie (A), (B) und (C).
Euro-Norm mindestens IV (A) II (B) I (C).
Niederflur ja (A) siehe Anm. 2 (B) k. V. (C).
Möglichkeit zur Rollstuhl-, Kinderwagen- oder Fahrradbeförderung ja (A) ja (B) k. V. (C).
Behindertengerechte Einstiegshilfe ja (A) ja (B) k. V. (C).
Klimaanlage ja (A) k. V. (B) k. V. (C).
Haltewunschtaste ja (A) ja (B) k. V. (C).
Dynamische Haltestellenanzeige ja (A) k. V. (B) k. V. (C).
Maximales Durchschnittsalter der Fahrzeugflotte je Teilnetz (zum Zeitpunkt des Einsatzes) 10 Jahre (A) 14 Jahre (B) k. V. (C).
Höchstalter eines eingesetzten Fahrzeugs (zum Zeitpunkt des Einsatzes) 15 Jahre (A) 18 Jahre (B) 24 Jahre (C).
Anmerkungen:
1) k. V.: keine Vorgabe.
2) Merkmal Niederflur, Kategorie B: Mindestens ein Drittel der Verkehrsleistung auf den Hauptlinien 180, 185, 225, 240, 440, 460, 470 und 510 ist bei Beginn der Genehmigungslaufzeit mit Niederflurbussen zu erbringen, ab dem 1.8.2020 ein Anteil von zwei Drittel. Für die übrigen Linien gibt es keine Vorgabe.
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Am Einstieg aller Busse ist der Aufkleber „Partner im VSN“ (mit Verbundlogo) in blauer Schrift auf weißem Hintergrund in der Größe 500 x 200 mm anzubringen. An der Heckscheibe ist ein Schriftzug mit der Aufschrift „www.vsninfo.de“ in blauer Schrift auf transparenter Folie in der Größe 1 000 mm x 110 mm anzubringen. Ein Muster kann jeweils beim Aufgabenträger eingesehen werden.
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Werbemaßnahmen am oder im Fahrzeug (innen/außen) sind gestattet. Eine Fensterbeklebung der Fahrzeuge, die den Blick der Fahrgäste nach außen nicht nur unwesentlich beschränkt, ist nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig ist Werbung mit politischen und weltanschaulichen Aussagen. Ausgeschlossen ist weiterhin Werbung mit gewaltverherrlichendem, rassenhetzerischem und pornografischem Inhalt. Für jedes Teilnetz ist ein Fahrzeug, das im Regelbetrieb eingesetzt wird, für Werbung des Aufgabenträgers bereitzustellen. Im Falle der Nutzung der Außenflächen durch den Aufgabenträger hat der Unternehmer das betreffende Fahrzeug für das Anbringen der Beklebung bis zu zweimal im Jahr kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
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Der Unternehmer ist für die Beschaffung und Wartung der in den Fahrzeugen zu installierenden Fahrscheindrucker als Kombigerät (Bordrechner) für RBL-Betrieb und Fahrscheindruck (inklusive der für einen reibungslosen Betrieb notwendigen Ersatz/Reservedrucker) zuständig. Die Bordrechner müssen über die Schnittstelle VDV 453 (Integrationsschnittstelle Rechnergestützte Betriebsleitsysteme) und VDV 454 (Schnittstelle Fahrplanauskunft) verfügen. Im Einzelnen müssen die Bordrechner:
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— das VSN-Fahrscheinsortiment abbilden und verkaufen,
— die Echtzeit-Daten in geeigneter Form für die Datendrehscheibe zur Verfügung stellen,
— die Übermittlung der Einnahmedaten für die VSN GmbH unterstützen.
In den TN 11, 21 und 22 müssen außerdem das VRB-Fahrscheinsortiment sowie der Übergangstarif (ÜT) Harz abgebildet und verkauft und die Einnahmedaten an den VRB übermittelt werden.
Ebenso müssen die Fahrzeuge über eine akustische und/oder optische Haltestelleninformation verfügen.
Anforderungen an das Fahrpersonal:
Das Fahrpersonal hat den Vertrieb von Fahrkarten des Bartarifs und der Zeitkarten (ohne Abokarten) sowie die Fahrkartenkontrolle zu übernehmen (Sichtkontrolle aller Fahrgäste beim Einstieg). Um dies zu gewährleisten, ist der Einstieg der Fahrgäste nur an der vorderen Tür des Fahrzeuges zuzulassen.
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Es wird ausschließlich qualifiziertes und ortskundiges Fahrpersonal eingesetzt. Das Fahrpersonal verfügt über hinreichende Kenntnisse der Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen, des Fahrplans des bestehende Verkehrsnetzes. Das Fahrpersonal muss der deutschen Sprache mächtig sein, um entsprechende Auskünfte erteilen zu können. Das Fahrpersonal hat einheitliche Dienstkleidung zu tragen und eine rücksichtsvolle Fahrweise zu gewährleisten. Ebenso wird gegenüber den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern ein freundliches und hilfsbereites Auftreten erwartet. Gegenüber hilfebedürftigen Personen ist Einstiegs- und Ausstiegshilfe zu gewährleisten. Das Fahrpersonal ist regelmäßig über das Verhalten in Stress- und Konfliktsituationen zu schulen. Der Unternehmer veranlasst entsprechende Weiterbildungen seines Personals entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.
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Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte:
Der Unternehmer wendet die jeweils gültigen Tarifbestimmungen, Beförderungsentgelte und Beförderungsbestimmungen des VSN Verkehrsverbund Süd-Niedersachsen an; auf einzelnen Linienabschnitten in den TN 11, 21 und 22 sind die jeweils gültigen Tarifbestimmungen, Beförderungsentgelte und Beförderungsbestimmungen des VRB Verbundtarif Region Braunschweig sowie des ÜT Harz einzuhalten.
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Der Unternehmer beteiligt sich am Einnahme-Aufteilungsverfahren im VSN.
Die Mitwirkung an der Weiterentwicklung des VSN-Tarifs ist durch die Teilnahme am VSN-Arbeitsausschuss möglich. Der Arbeitsausschuss tagt bis zu 4-mal jährlich.
Qualitäts- und Beschwerdemanagement und Berichtswesen:
Der Unternehmer sorgt für die Erfassung aller Ausfälle und Störungen in der Schülerbeförderung und meldet diese einschließlich der eingeleiteten Gegenmaßnahmen am gleichen Werktag an den ZVSN und an die zuständigen Landkreise.
Es sind alle Fahrgastbeschwerden und -anregungen zu erfassen sowie zeitnah in das Beschwerdemanagementsystem der VSN GmbH zu übernehmen.
Der Unternehmer berichtet jeweils bis zum 5.eines Monats dem ZVSN vollständig und unter Angaben von Gründen über:
— ausgefallene, verfrühte oder mit mehr als 20 Min. Verspätung durchgeführte Fahrten,
— nicht realisierte Anschlüsse,
— Fahrten, die mit Fahrzeugen durchgeführt wurden, deren Ausstattungsmerkmale nicht den Vorgaben entsprechen
im jeweiligen Vormonat.
Information und Marketing:
Die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne erfolgt i. d. R. jährlich zum Schuljahreswechsel sowie bei entsprechenden Änderungen im SPNV (s. o.).
Der Unternehmer hat Linienfaltblätter mit den jeweils aktuellen Fahrplänen zu erstellen, die in den Bussen und Auskunftsstellen in ausreichender Anzahl auszulegen sind; Belegexemplare sind dem Aufgabenträger kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in den Fahrzeugen jederzeit aktuelle Linienfahrpläne (sog. Linienfaltblatt) der Linie(n), auf der das Fahrzeug aktuell eingesetzt wird, für die Fahrgäste zur kostenlosen Mitnahme zur Verfügung stehen. Hierfür ist in allen Fahrzeugen ein für die Fahrgäste gut erreichbarer Dispenser im DIN Lang-Format anzubringen.
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Darüber hinaus erfolgt die Fahrgastinformation im Internet auf www.vsninfo.de, wofür der VSN GmbH alle erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig zu übermitteln sind.
Bei Betriebsaufnahme und bei anstehenden Fahrplanänderungen stellt der Unternehmer dem Aufgabenträger unentgeltlich Fahrplantabellen mit den aktuellen Fahrplanständen als Papierausdruck und zusätzlich elektronisch im „Hafas-Rohdatenformat“ zur Verfügung. Der Unternehmer stellt die Vollständigkeit und Richtigkeit der übermittelten Fahrplandaten sicher.
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Der Unternehmer gestattet die kostenfreie Nutzung der Fahrplandaten durch den Aufgabenträger und durch ihn beauftragte Dritte zum Zwecke der Fahrgastinformation und der Verkehrsplanung.
Der Unternehmer hat etwaige Fahrgastzählungen und -befragungen durch den Aufgabenträger zu unterstützen. Insbesondere stellt er Fahrzeugeinsatz- und Umlaufpläne unentgeltlich zur Verfügung und gewährt jederzeit entgeltfreien Zugang zu seinen Fahrzeugen für das Erhebungspersonal. Die dabei erhobenen Daten gelten nicht als Betriebsgeheimnis des Unternehmers, sie können für die ständige Verkehrsplanung des Aufgabenträgers oder zur Vorbereitung zukünftiger Vergabeverfahren verwendet werden. Aufgabenträger und Unternehmer stellen sich gegenseitig die Ergebnisse von Fahrgastzählungen und -befragungen zur Verfügung. Auf Anforderung durch den Aufgabenträger sind anlassbezogene Ein- und Aussteigerzählungen durch die Busfahrer/innen des Unternehmers durchzuführen; der Aufgabenträger kündigt dem Unternehmer dies mindestens 3 Wochen vorher an.
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Quelle: OJS 2014/S 192-338150 (2014-10-02)
Ergänzende Angaben (2018-07-04)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Ergänzende Angaben

Referenz
Daten
Absendedatum: 2018-07-04 📅
Veröffentlichungsdatum: 2018-07-06 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2018/S 128-292894
Verweist auf Bekanntmachung: 2014/S 192-338150
ABl. S-Ausgabe: 128
Quelle: OJS 2018/S 128-292894 (2018-07-04)
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