Ausschreibung von SPNV-Leistungen "Teilnetz Weser-Ems"

Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)

Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Öffentlichen Schienenpersonennahverkehr auf den genannten Linien. Die Vertragslaufzeit für die Netze beträgt 10 Jahre (zzgl. einer Verlängerungsoption um bis zu zwei weitere Jahre) und beginnt mit dem internationalen Fahrplanwechsel im Dezember 2016. Für die Leistungserbringung werden die einzusetzenden Fahrzeuge von der LNVG beigestellt.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-07-30. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-03-20.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-03-20 Auftragsbekanntmachung
2014-11-12 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2014-03-20)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
Menge oder Umfang: ca. 4 850 000 Zugkilometer pro Jahr.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung 📦

Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG)
Postanschrift: Kurt-Schumacher-Straße 5
Postleitzahl: 30159
Postort: Hannover
Kontakt
Internetadresse: http://www.lnvg.de 🌏
E-Mail: hoopmann@lnvg.de 📧
Telefon: +49 511533330 📞
Fax: +49 51153333299 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-03-20 📅
Einreichungsfrist: 2014-07-30 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-03-25 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 059-099398
Verweist auf Bekanntmachung: 2013/S 29-045390
ABl. S-Ausgabe: 59
Zusätzliche Informationen
Weitere Auftraggeber sind für die in ihrem jeweiligen Gebiet zu erbingenden Leistungen: Freie Hansestadt Bremen ("Bremen"), Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe („NWL“), Friedrich-Ebert-Str. 19, 59425 Unna. Federführer ist die LNVG; sämtliche Korrespondenz ist mit der LNVG zu führen. Diese ist alleiniger Ansprechpartner der Bewerber/Bieter in allen das Vergabeverfahren betreffenden Fragen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Rügen. Die Kommunikation im Verfahren erfolgt über ein Internetportal. Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)" vom 20.11.2009 (BAnz Nr. 196a vom 29.12.2009; ber. BAnz NR. 32 vom 26.2.2010, S. 755). Da es sich um die Vergabe von Dienstleistungen gemäß Anhang I B VOL/A handelt (Kategorie 18: Eisenbahnen), kommen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Vergabeverordnung (VgV) die Bestimmungen des § 8 EG, § 15 EG Abs. 1 und § 23 EG sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahmen von § 7 VOL/A zur Anwendung. Die unter Ziffer IV.1) "Verfahrensart" enthaltene Angabe "Offenes Verfahren" wurde nur vorgenommen, weil das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union die Vergabebekanntmachung bei Offenlassen der Ziffer als unvollständig zurückweisen würde. Der Bieter hat mit seinem Angebot seine Eignung für die in Rede stehende Dienstleistung darzustellen. Dies geschieht durch Vorlage der unter den Ziffern III.2.1) bis III.2.3) genannten Erklärungen und Nachweise, auf deren Grundlage die Auftraggeber die Eignung der Bieter prüfen. Bei diesen handelt es sich um Mindestbedingungen für den Nachweis der Eignung, sofern sich aus dem jeweiligen Text nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die unter den Ziffern III.2.1) bis III.2.3) genannten Nachweise müssen dem Angebot nicht im Original beigefügt werden; die Vorlage von einfachen Kopien ist ausreichend. Die Eigenerklärungen des Bieters müssen nicht zwingend unterzeichnet sein, soweit den Vergabeunterlagen nichts Abweichendes zu entnehmen ist. Notarielle Beglaubigungen oder eidesstattliche Versicherungen sind nicht erforderlich, wenn diese nicht ausdrücklich gefordert werden. Die Einreichung zusätzlicher Nachweise und Erklärungen durch den Bieter ist zulässig. Geforderte Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VOL/A bis zum Ablauf einer von den Auftraggebern zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Der Bieter hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Auftraggeber von der Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch machen. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, werden gemäß § 16 Abs. 3 lit. a) VOL/A vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Haben die Auftraggeber nach Auswertung der eingereichten Erklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung eines Bieters, können sie den Bieter zur Erläuterung der von ihm eingereichten Erklärungen und Nachweise und zur Einreichung weiterer, ursprünglich nicht geforderter Unterlagen auffordern; im Übrigen behalten sich die Auftraggeber auch für die als Mindestbedingungen für den Beleg der Eignung geforderten Erklärungen und Nachweise Nachforderungen gemäß § 16 Abs. 2 VOL/A vor. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Mitglied und die Nachweise für die fachliche Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt. Die fachliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder der Bietergemeinschaft reicht/reichen zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll/sollen. Dies ist mit Angebotsabgabe darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/ einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Für die im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen zu erbringenden Verkehrsleistungen gilt Folgendes: Das Bremische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009 (fortan auch Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz), zuletzt geändert durch Gesetz zur Durchsetzung eines Mindestlohnes in Bremen vom 17. Juli 2012, schreibt in § 10 Abs. 1 vor, dass Aufträge über SPNV-Leistungen auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen (Pflicht zur Tariftreue). Der maßgebliche Tarifvertrag ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben. Sodann dürfen nach § 9 Abs. 1 Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz öffentliche Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten, abgesehen von Auszubildenden, bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes zu bezahlen (Pflicht zur Bezahlung eines Mindestlohns). Gemäß § 9 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen vom 17. Juli 2012 (fortan Landesmindestlohngesetz Bremen) beläuft sich der Mindestlohn auf 8,50 EUR (brutto) je Zeitstunde, solange der Senat keinen höheren Mindestlohn festlegt. Gemäß § 9 Abs. 1 Landesmindestlohngesetz legt der Senat des Landes Bremen den Mindestlohn in jedem zweiten Jahr, jeweils zum 30. September, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2013. § 11 Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz stellt klar, dass Aufträge für Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20.04.2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst, nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Gleiches soll entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte gelten (Pflicht zur Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes). Sodann stellt § 12 Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz klar, dass die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung maßgeblich ist, wenn die Vergabe eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzungen mehr als nur einer der in den §§ 9 bis 11 Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz genannten Regelungen erfüllt. Schließlich hat sich der Bieter gemäß § 13 Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz dazu zu verpflichten, auch den von ihm eingesetzten Nachunternehmern die Pflicht zur Tariftreue, die Pflicht zur Bezahlung eines Mindestlohns, die Pflicht zur Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und die Befolgung der o. g. Günstigkeitsklausel bei der Bezahlung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die von diesen durchgeführten Teile der beauftragten Leistung auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflicht durch die Nachunternehmer zu überwachen. Für die im Gebiet des Landes Niedersachsen zu erbringenden Verkehrsleistungen gilt Folgendes: Das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Nds. Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 31. Oktober 2013 (fortan auch NTVergG), schreibt in § 4 Abs. 3 vor, dass öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne von § 2 Abs. 3 nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Niedersachsen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Das für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen stellt gemäß § 4 Abs. 4 NTVergG i.V.m. der Verordnung über die Repräsentativität von Tarifverträgen und die Mindestentgeltkommission vom 6. Dezember 2013 fest, welche Tarifverträge repräsentativ sind. Nach der im Internet veröffentlichten Liste der repräsentativen Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs (Stand: 10. Januar 2014) sind dies im Bereich des SPNV: 1) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (BranchenTV SPNV) vom 14.2.2011 i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013 2) Abellio GmbH, NETINERA Deutschland GmbH, BeNex GmbH, Hessische Landesbahn, Keolis Deutschland GmbH & Co. KG, Veolia Verkehr GmbH + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (BranchenTV SPNV, ehem. G6) vom 14.2.2011 i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013 3) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Gewerkschaft Deutscher Lokführer: Bundes-Rahmen-Lokomotivführertarifvertrag für die Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs (BuRa-LfTV AgvMoVe) vom 15.2.2011 i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrages vom 24.7.2012 4) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Gewerkschaft Deutscher Lokführer: Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (LfTV) vom 15.4.2011 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages 2012 vom 15.11.2012 5) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) vom 14.12.2009 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013 6) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 1 - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) vom 14.12.2009 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013 7) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 2 - Zugbildung / -bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) vom 14.12.2009 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013 8) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV) vom 14.12.2009 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013 9) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) vom 14.12.2009 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013 10) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) vom 14.12.2009 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013 Sodann dürfen nach § 5 NTVergG öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) zu zahlen (Mindestentgelt). Dies gilt nicht, soweit nach § 4 Tariftreue gefordert werden kann und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstiger ist. Soweit Nachunternehmen bei der Auftragserfüllung eingesetzt werden, muss sich das EVU gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 NTVergG dazu verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmern die Erklärungen nach § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 (Anlage B.2.1b) abzuverlangen und diese dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Das EVU, das einen Auftrag an ein Nachunternehmen vergibt, hat vertraglich sicherzustellen, dass das Nachunternehmen diese Verpflichtungen übernimmt und einhält. Für die im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zu erbringenden Verkehrsleistungen gilt Folgendes: Das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 10. Januar 2012 (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG–NRW) schreibt in § 4 Abs. 2 vor, dass öffentliche Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene auf dem Gebiet des Landes NRW nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistungen mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen (Pflicht zur Tariftreue). Die maßgeblichen Tarifverträge sind in den Vergabeunterlagen anzugeben. Das für Arbeit zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, bestimmt durch Rechtsverordnung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVgG-NRW, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 TVgG-NRW anzusehen sind. Die danach repräsentativen Tarifverträge sind gemäß der Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (Repräsentative TarifverträgeVO – RepTVVO) vom 31. Oktober 2012: 1) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (Branchen TV SPNV) vom 14. Februar 2011 2) Abellio GmbH, Arriva Deutschland GmbH, BeNEX GmbH, Hessische Landesbahn GmbH, Keolis Deutschland GmbH & Co. KG, Veolia Verkehr GmbH (G6) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (Branchen TV SPNV) vom 14. Februar 2011 3) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (Agv MoVe) und Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL): Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (LfTV Agv MoVe) vom 15. April 2011 4) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (Agv MoVe) und Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL): Bundes-Rahmen-Lokomotivführertarif-vertrag (BuRaLfTV Age MoVe) für die Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. April 2011 5) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011 6) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011 7) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011 8) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 - Zugbildung/-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011 9) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetriebe und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3- TV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011. 10) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011. 11) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011 Sodann dürfen nach § 4 Abs. 3 TVgG-NRW öffentliche Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten, abgesehen von Auszubildenden, bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen (Pflicht zur Bezahlung eines vergabespezifischen Mindestlohns). Schließlich stellt § 4 Abs. 4 TVgG-NRW klar, dass die Pflicht zur Bezahlung eines Mindestlohns zu Gunsten von Beschäftigten des Auftragnehmers vorgeht, soweit diese zu einem höheren Entgelt für diese führt, als zur Umsetzung der Pflicht zur Tariftreue nach dem maßgeblichen Tarifvertrag zu zahlen wäre (Günstigkeitsklausel). Gemäß § 4 Abs. 5 TVgG-NRW dürfen öffentlichen Aufträge in SPNV auf dem Gebiet des Landes NRW nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre regulär Beschäftigten. Des Weiteren hat sich der Bieter gemäß § 9 Abs. 1 TVgG-NRW bei der Angebotsabgabe gegenüber einem nordrhein-westfälischen Aufgabenträger dazu zu verpflichten, für den Fall der Ausführung übernommener Leistungen durch Nachunternehmer oder bei Beschäftigung von entliehenen Arbeitskräften auch von seinen Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung im Sinne von § 4 TVgG-NRW, also in Bezug auf die Tariftreue, die Bezahlung eines vergabespezifischen Mindestlohns und die Befolgung der o. g. Günstigkeitsklausel bei der Bezahlung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die von diesen durchgeführten Teile der beauftragten Leistung auf dem Gebiet des Landes NRW, abgeben zu lassen. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch für alle weiteren Nachunternehmer des Nachunternehmers. Für den Fall, dass Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, sind die entsprechenden Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 4 TVgG-NRW mit dem Angebot vorzulegen. Gemäß § 8 Abs. 2 TVgG-NRW ist das Angebot von der Wertung auszuschließen, wenn eine Verpflichtungserklärung gemäß § 4 TVgG-NRW bei Angebotsabgabe fehlt und sie nicht spätestens innerhalb einer angemessenen, vom öffentlichen Auftraggeber kalendermäßig zu bestimmenden Frist vom Bieter und von diesem auch für die bereits bekannten Nachunternehmer und Verleiher vorgelegt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 11 Abs. 2 TVgG-NRW auch bei der Vergabe von SPNV-Leistungen, deren Vertragslaufzeit länger als drei Jahre andauert, die Bieter zu verpflichten sind, für sich und die eingeschalteten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entsprechende § 9 Absatz 1 jeweils mit Ablauf von drei Jahren für die gesamte Vertragslaufzeit eine Eigenerklärung darüber abzugeben, dass zumindest die der abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß § 4 TVgG-NRW zugrunde gelegten Mindestentgelte und Mindestarbeitsbedingungen oder der vergabespezifische Mindestlohn noch gewährt werden. Einzelheiten zu den abzugebenden Tariftreueerklärungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen. Die Angebote sind in deutscher Sprache in Papierform in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, der wie in den Vergabeunterlagen bestimmt zu kennzeichnen ist. Prüfungsberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte können auch allein auf CD-ROM oder DVD dem Angebot beigefügt werden, sofern neben dem Originalangebot auch jede Angebotskopie eine entsprechende CD-ROM oder DVD mit den o. g. Dokumenten enthält und diese ausdrücklich von der dem Original des Angebotes beizufügenden CD-ROM oder DVD mit den selbst erstellten Bestandteilen des Angebotes zu unterscheiden sind. Die Angebote müssen durch den Bieter bzw. durch für ihn vertretungsberechtigte Personen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Diesem Erfordernis genügen die Bieter durch die Unterschriften auf den ausgefüllten Formblättern in der Anlage B.2. Die Abgabe von Angeboten in elektronischer Form (z.B. E-Mail, Telefax) wird nicht zugelassen. Die Bewerber unterliegen mit der Abgabe der Angebote den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 19 VOL/A). Die nicht berücksichtigten Bieter werden gemäß § 101a Abs. 1 GWB über das Ergebnis der Ausschreibung informiert.
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Öffentlichen Schienenpersonennahverkehr auf den genannten Linien. Die Vertragslaufzeit für die Netze beträgt 10 Jahre (zzgl. einer Verlängerungsoption um bis zu zwei weitere Jahre) und beginnt mit dem internationalen Fahrplanwechsel im Dezember 2016. Für die Leistungserbringung werden die einzusetzenden Fahrzeuge von der LNVG beigestellt.
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Beschreibung der Optionen:
1. Erhöhung der Zugbegleitquote auf den Linien RB 58 und RB 59 von 70 % auf 100 %;
2. Mehrleistungen und Kapazitätzserhöhungen.
Referenznummer: V2.1100
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
RE 18 Osnabrück – Oldenburg – Wilhelmshaven, RB 58 Osnabrück – Vechta – Bremen, RB 59 Wilhelmshaven – Sande – Esens, RE 19 Wilhelmshaven – Oldenburg – Bremen.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Der Bieter gilt als zuverlässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er die Geschäfte einer Eisenbahn unter Beachtung der für den Betrieb einer Eisenbahn geltenden Vorschriften führen sowie die Allgemeinheit beim Betrieb einer Eisenbahn vor Schäden und Gefahren bewahren wird und wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Bieter auch die sonstigen für ihn einschägigen Rechtsvorschriften beachtet. Deshalb weist der Bieter mit der Angebotsabgabe nach, dass gegen sämtliche für die Führung der Geschäfte des Unternehmens bestellten Personen (Geschäftsführer, Vorstand):
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a) keine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens vorliegt und keine wiederholten rechtskräftigen Verurteilungen wegen eines Vergehens vorliegen;
Darüber hinaus weist der Bieter nach, dass gegen ihn selbst
b) keine von den zuständigen Gerichten und Behörden bestandskräftig festgestellten schweren und wiederholten Verstöße gegen:
— arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, einschließlich der Pflichten aus dem Arbeitsschutzrecht,
— im Interesse der Verkehrs- und Betriebssicherheit erlassene Vorschriften,
— Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
— sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergebende abgaben- und steuerrechtliche Pflichten,
— die Umwelt schützende Vorschriften und,
— sich aus der unternehmerischen Tätigkeit ergebende zollrechtliche Pflichten vorliegen.
Der Nachweis erfolgt durch eine Eigenerklärung, dass die obengenannten Verstöße nicht vorliegen (dabei bitte auf die genaue Wiedergabe des Wortlauts unter lit. a) und b) achten). Die Eigenerklärung zu lit. a) muss sich auf sämtliche zur Führung der Geschäfte bestellten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) beziehen. Die Erklärung kann aber von einer hierfür vertretungsberechtigten Person abgegeben werden. Alternativ können die Bieter mit ihrem Angebot auch Unbedenklichkeitsbescheinigungen und/oder Auszüge aus Registern, in denen die genannten Verstöße registriert sind, vorlegen.
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Des Weiteren haben die Bieter vorzulegen:
c) einen Berufs- und Handelsregisterauszug nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem sie ansässig sind. Zulässig sind auch Ausdrucke aus dem elektronischen Handelsregister (www.handelsregister.de). Dabei ist der "aktuelle Ausdruck" (AD) mit einem Überblick über alle derzeit gültigen Eintragungen oder der "chronologische Ausdruck" (CD) mit allen Daten ab Umstellung auf elektronische Registerführung zu wählen. Bei Kommanditgesellschaften ist der vorstehende Nachweis zusätzlich für die persönlich haftende Gesellschafterin zu erbringen;
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d) Eigenerklärung über die Beteiligungsverhältnisse am Unternehmen des Bieters;
e) Eigenerklärung über die vollständige Entrichtung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung.
Die in diesem Abschnitt genannten Nachweise und Erklärungen dürfen nicht vor dem 1.9.2013 datieren.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist als gewährleistet anzusehen, wenn nach der Einschätzung der Auftraggeber anzunehmen ist, dass der Bieter seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen unter Einschluss derjenigen aus dem hiesigen Auftrag erfüllen wird. Sie ist insbesondere zu verneinen, wenn erhebliche Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen.
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Mindeststandards:
Der Bieter hat seine finanzielle Leistungsfähigkeit wie folgt nachzuweisen:
a) Vorlage der Prüfungsberichte über die Jahresabschlussprüfung der letzten 3 vor der Abgabe des Angebotes abgeschlossenen Geschäftsjahre des Bieters oder, hierzu nachrangig, soweit der Bieter nicht der gesetzlichen oder einer gesellschaftsvertraglichen Prüfungspflicht unterlag und keine freiwillige Jahresabschlussprüfung stattgefunden hat:
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— Eigenerklärung, dass eine Prüfung des Jahresabschlusses in dem fraglichen Zeitraum nicht gesetzlich oderdurch Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben war und nicht freiwillig durchgeführt wurde, und,
— Vorlage der gesetzlich oder gesellschaftsrechtlich vorgesehenen oder freiwillig erstellten Jahresabschlüsse (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Erläuterungsteil, soweit vorhanden) und Lageberichte (soweit vorhanden) der letzten drei vor der Abgabe des Angebots abgeschlossenen Geschäftsjahre des Bieters, oder, wiederum hierzu nachrangig, soweit der Bieter nicht der gesetzlichen oder einer gesellschaftsvertraglichen Prüfungspflicht unterlag und keine freiwillige Jahresabschlussprüfung stattgefunden hat und soweit keine rechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses bestand und ein solcher auch nicht freiwillig erstellt worden ist:
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— Eigenerklärung, dass eine Prüfung des Jahresabschlusses in dem fraglichen Zeitraum nicht gesetzlich oder durch Gesellschaftsvertrag vorgeschrieben war und nicht freiwillig durchgeführt wurde und dass in dem fraglichen Zeitraum keine gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Verpflichtung zur Erstellung eines Jahresabschlusses bestand und auch freiwillig kein Jahresabschluss erstellt wurde, und,
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— Vorlage von Vermögensübersichten sowie Einnahmen-Überschussrechnungen für die letzten drei vor der Abgabe des Angebotes abgeschlossenen Geschäftsjahre des Bieters, die folgende Angaben enthalten müssen:
(i) als Sicherheit frei verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände mit der Angabe von Belastungen und Verfügungsbeschränkungen;
(ii) Eigenkapital;
(iii) gewisse und dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeiten;
(iv) Angaben zu laufenden Rechtsstreitigkeiten oder Gewährleistungsfällen, ggf. Negativerklärung;
(v) Belastungen des Betriebsvermögens insbesondere mit Pfandrechten, Grundpfandrechten, Sicherungs- und Vorbehaltseigentum;
(vi) Ergebnis des Unternehmens;
(vii) Beschreibung der in der Vermögensübersicht angewandten Ansatz- und Bewertungsgrundsätze.
Soweit sich aus den Vermögensübersichten sowie Einnahmen-Überschussrechnungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bieters für das jeweilige Geschäftsjahr nicht ergibt, sind hierfür erforderliche zusätzliche Angaben zu machen.
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Ist der Prüfungsbericht bzw. der Jahresabschluss oder die Einnahmen-Überschussrechnung und die Vermögensübersicht des Bieters über das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr - soweit nach den obigen Ausführungen vorzulegen - zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe noch nicht fertig gestellt, hat der Bieter dies in einer Eigenerklärung mitzuteilen.
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In diesem Fall beziehen sich die obigen Pflichten auf die dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangegangenen 3 Geschäftsjahre des Bieters.
Darüber hinaus ist in einer Eigenerklärung das vorläufige Ergebnis für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr mitzuteilen.
Bieter mit Sitz im Ausland haben nach den Maßstäben der für sie geltenden gesellschaftsvertraglichen Vorschriften des Staates, in dem sie ansässig sind, bzw. nach den Maßstäben der für sie geltenden gesellschaftlichen Regelungen und der oben dargestellten Abstufung der Anforderungen, vergleichbare Unterlagen vorzulegen. Eine Pflicht zur Vorlage entsprechender Unterlagen besteht für Bieter mit Sitz im Ausland auch, soweit diese freiwillig erstellt werden.
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Kann der Bieter die unter diesem Buchstaben genannten Nachweise nicht für seine letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen, weil er seine Geschäftstätigkeit noch nicht so lange ausübt, sind die Nachweise für das/die abgeschlossene(n) Geschäftsjahr(e) seit Beginn der Geschäftstätigkeit vorzulegen.
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Darüber hinaus hat der Bieter eine Eigenerklärung darüber abzugeben, wann er seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat.
b) Vorlage einer Eigenerklärung, dass über das Vermögen des Bieters nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist und er sich nicht in Liquidation befindet (hierfür ist das Formblatt B.2.4 der Vergabeunterlagen zu benutzen);
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c) Vorlage einer Eigenerklärung, ob dem Bieter in der Vergangenheit zugeflossene Zuwendungen der öffentlichen Hand zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe Gegenstand einer Subvebtionsbeschwerde oder eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens durch die Kommission bzw. einer Konkurrentenklage vor den nationalen Gerichten sind oder waren (hierfür ist das Formblatt in Anlage B.2.4 der Vergabeunterlagen zu benutzen);
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d) Vorlage einer Eigenerklärung über die vollständige Entrichtung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit auf diejenige eines Dritten, z.B. seiner Muttergesellschaft oder eines anderen verbundenen Unternehmens, so ist in diesem Falle die finanzielle Leistungsfähigkeit dieses anderen Unternehmens durch Vorlage der vorstehend verlangten Unterlagen und Erklärungen darzulegen. Zusätzlich hat sich die Muttergesellschaft bzw. das andere Unternehmen zu verpflichten, für sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Bieters aus dem Auftrag einzustehen; diese Verpflichtungserklärung, die die Muttergesellschaft bzw. das andere Unternehmen nicht einseitig widerrufenkönnen darf, ist mit dem Angebot vorzulegen. Die in diesem Abschnitt unter lit. a) bis d) genannten Erklärungen dürfen nicht vor dem 1.9.2013 datieren.
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Technische und berufliche Fähigkeiten:
Der Bieter gilt als fachlich leistungsfähig, wenn anzunehmen ist. dass er über die speziellen Sachkenntnisse verfügt, die zur Durchführung der hiesigen Leistungen im SPNV erforderlich sind. Der Nachweis, dass der Bieter bereits mit Angebotsabgabe über technische bzw. personelle Mittel verfügt, die ihn in die Lage versetzen, den Auftrag ordnungsgemäß abzuwickeln, muss nicht erbracht werden. Personal und Ausrüstung können während der hierfür ausreichend lang bemessenen Ausführungsfrist beschafft werden.
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Mindeststandards:
a) Vorlage einer zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) oder Beleg, dass diese nicht benötigt wird, durch Vorlage einer Zulassung nach § 6 Abs. 8 oder 9 AEG, sowie der Sicherheitsbescheinigung nach § 7a AEG,
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b) Vorlage von Referenzen über von ihm in den letzten drei Jahren erbrachte Leistungen im SPNV mit Angaben zum bedienten Streckennetz, zum Umfang der jeweiligen Leistungen, der Leistungszeit, der Zahl der eingesetzten elektrischen bzw. dieselbetriebenen Fahrzeuge sowie der öffentlichen oder privaten Auftraggeber (die Vorlage von entsprechenden Referenzen für Leistungen im SPNV in allen drei Jahren ist nicht erforderlich; es wird jedoch mindestens ein Umfang bereits erbrachter Leistungen im SPNV von 2 Mio. Zugkilometern in Summe der letzten drei Jahre gefordert),
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c) Vorlage von Referenzen über von ihm in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen bei der Instandhaltung von SPNV-Fahrzeugen im SPNV mit Angaben zum Umfang der jeweiligen Leistungen, der Leistungszeit sowie der Zahl der instandgehaltenen elektrischen bzw. dieselbetriebenen Fahrzeuge (die Vorlage von entsprechenden Referenzen in allen drei Jahren ist nicht erforderlich),
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d) ergänzend zu b) und c) Darstellung der Erfahrung seines Personals mit der Erbringung von Leistungen im SPNV und der Instandhaltung von SPNV-Fahrzeugen.
Die unter lit. b) genannten Referenzen können entweder durch eine Erklärung des betreffenden Auftraggebers oder im Wege der Eigenerklärung benannt werden. Die unter lit. c) genannten Referenzen sowie die Erfahrung des Personals des Bieters (lit. d) ist durch eine Eigenerklärung darzustellen.
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Verweist der Bieter zum Nachweis seiner fachlichen Leistungsfähigkeit in Gänze oder in Teilen auf einen Dritten (z.B. ein verbundenes Unternehmen oder einen Nachunternehmer), so hat der Bieter die fachliche Leistungsfähigkeit dieses anderen Unternehmens durch Vorlage der vorstehend genannten Nachweise und Erklärungen darzulegen, soweit der Bieter sich in Gänze auf die fachliche Leistungsfähigkeit des Dritten bezieht. Soweit sich der Bieter in Teilen auf die Leistungsfähigkeit des Dritten bezieht, so hat der Bieter insoweit die fachliche Leistungsfähigkeit des Dritten durch Vorlage der vorstehend genannten Nachweise und Erklärungen, hinsichtlich derer er sich auf den Dritten beruft, darzulegen. Darüber hinaus hat der Bieter durch Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Dritten oder einer Verpflichtungserklärung des Dritten, die dieser nicht einseitig auflösen/widerrufen kann, nachzuweisen, dass er tatsächlich über die Erfahrungen, Kenntnisse, Leistungen oder Einrichtungen des Dritten verfügen kann.
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Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen der Auftraggeber gegen den Auftragnehmer wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung seiner Leistungspflichten und zur Absicherung der von den Auftraggebern geleisteten Abschlagszahlungen erbringt der Auftragnehmer hinreichende Sicherheiten. Dabei hat er die Wahl zwischen der Hinterlegung von Geld oder dem Stellen einer Bürgschaft. Die Höhe der zu stellenden Sicherheit beträgt 6 000 000 EUR. Darüber hinaus sind weitere Sicherheiten zur Absicherung des Rückgabezustands der Fahrzeuge am Ende des Verkehrsvertrages in Höhe von 4,5 Mio. EUR und zur Absicherung anteiliger Vorauszahlungen der Auftraggeber für die schwere Instandhaltung zu leisten. Näheres ist in den Vergabeunterlagen geregelt.
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Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Die Zahlungsbedingungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Sonstige besondere Bedingungen: Sonstige Bedingungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Die Ausführung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten:
Die Bieter müssen die Zulassung als Eisenbahnverkehrsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 6 Abs. 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) besitzen oder durch Vorlage einer Zulassung nach § 6 Abs. 8 oder 9 AEG belegen können, dass diese nicht benötigt wird.
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Verfahren
Zahlungsweise für die Unterlagen: Übersendung eines Verrechnungsschecks oder Überweisung an die LNVG.
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-11-30 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-07-30 📅
Öffnungsort: LNVG, Hannover.
Ort des Eröffnungstermins: LNVG, Hannover.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Ralf Hoopmann
Internetadresse: www.lnvg.de 🌏

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2016-12-11 📅
Datum des Endes: 2026-12-12 📅
Veröffentlichungsdatum: 2013-02-09 📅
2014-02-04 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: V2.1100
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2013/S 29-045390
2014/S 24-037873
Zusätzliche Informationen
Weitere Auftraggeber sind für die in ihrem jeweiligen Gebiet zu erbingenden Leistungen:
Freie Hansestadt Bremen ("Bremen"), Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen
Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe („NWL“), Friedrich-Ebert-Str. 19, 59425 Unna.
Federführer ist die LNVG; sämtliche Korrespondenz ist mit der LNVG zu führen. Diese ist alleiniger Ansprechpartner der Bewerber/Bieter in allen das Vergabeverfahren betreffenden Fragen. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Rügen. Die Kommunikation im Verfahren erfolgt über ein Internetportal.
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Das Vergabeverfahren erfolgt nach der "Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil A (VOL/A)" vom 20.11.2009 (BAnz Nr. 196a vom 29.12.2009; ber. BAnz NR. 32 vom 26.2.2010, S. 755). Da es sich um die Vergabe von Dienstleistungen gemäß Anhang I B VOL/A handelt (Kategorie 18: Eisenbahnen), kommen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Vergabeverordnung (VgV) die Bestimmungen des § 8 EG, § 15 EG Abs. 1 und § 23 EG sowie die Bestimmungen des ersten Abschnitts der VOL/A mit Ausnahmen von § 7 VOL/A zur Anwendung. Die unter Ziffer IV.1) "Verfahrensart" enthaltene Angabe "Offenes Verfahren" wurde nur vorgenommen, weil das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union die Vergabebekanntmachung bei Offenlassen der Ziffer als unvollständig zurückweisen würde.
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Der Bieter hat mit seinem Angebot seine Eignung für die in Rede stehende Dienstleistung darzustellen. Dies geschieht durch Vorlage der unter den Ziffern III.2.1) bis III.2.3) genannten Erklärungen und Nachweise, auf deren Grundlage die Auftraggeber die Eignung der Bieter prüfen. Bei diesen handelt es sich um Mindestbedingungen für den Nachweis der Eignung, sofern sich aus dem jeweiligen Text nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
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Die unter den Ziffern III.2.1) bis III.2.3) genannten Nachweise müssen dem Angebot nicht im Original beigefügt werden; die Vorlage von einfachen Kopien ist ausreichend. Die Eigenerklärungen des Bieters müssen nicht zwingend unterzeichnet sein, soweit den Vergabeunterlagen nichts Abweichendes zu entnehmen ist. Notarielle Beglaubigungen oder eidesstattliche Versicherungen sind nicht erforderlich, wenn diese nicht ausdrücklich gefordert werden.
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Die Einreichung zusätzlicher Nachweise und Erklärungen durch den Bieter ist zulässig. Geforderte Erklärungen und Nachweise, die bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VOL/A bis zum Ablauf einer von den Auftraggebern zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Der Bieter hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Auftraggeber von der Nachforderungsmöglichkeit Gebrauch machen. Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, werden gemäß § 16 Abs. 3 lit. a) VOL/A vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Haben die Auftraggeber nach Auswertung der eingereichten Erklärungen und Nachweise Zweifel an der Eignung eines Bieters, können sie den Bieter zur Erläuterung der von ihm eingereichten Erklärungen und Nachweise und zur Einreichung weiterer, ursprünglich nicht geforderter Unterlagen auffordern; im Übrigen behalten sich die Auftraggeber auch für die als Mindestbedingungen für den Beleg der Eignung geforderten Erklärungen und Nachweise Nachforderungen gemäß § 16 Abs. 2 VOL/A vor. Bei Angeboten von Bietergemeinschaften müssen die für die Prüfung der Zuverlässigkeit und der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Unterlagen für jedes Mitglied und die Nachweise für die fachliche Leistungsfähigkeit für mindestens ein Mitglied der Bietergemeinschaft vorgelegt werden. Bei der Beurteilung der fachlichen Leistungsfähigkeit einer Bietergemeinschaft wird die Bietergemeinschaft als Ganzes beurteilt.
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Die fachliche Leistungsfähigkeit eines Mitglieds/einzelner Mitglieder der Bietergemeinschaft reicht/reichen zur Annahme der Eignung der Bietergemeinschaft allerdings nur aus, wenn dieses Mitglied/diese Mitglieder nach der internen Arbeitsverteilung für die Durchführung der fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen zuständig sein soll/sollen. Dies ist mit Angebotsabgabe darzulegen, wenn entsprechende Nachweise nur für ein Mitglied/ einzelne Mitglieder der Bietergemeinschaft vorgelegt werden.
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Für die im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen zu erbringenden Verkehrsleistungen gilt Folgendes:
Das Bremische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei öffentlicher Auftragsvergabe (Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 24. November 2009 (fortan auch Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz), zuletzt geändert durch Gesetz zur Durchsetzung eines Mindestlohnes in Bremen vom 17. Juli 2012, schreibt in § 10 Abs. 1 vor, dass Aufträge über SPNV-Leistungen auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen (Pflicht zur Tariftreue). Der maßgebliche Tarifvertrag ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben.
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Sodann dürfen nach § 9 Abs. 1 Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz öffentliche Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten, abgesehen von Auszubildenden, bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 9 des Landesmindestlohngesetzes zu bezahlen (Pflicht zur Bezahlung eines Mindestlohns). Gemäß § 9 Abs. 3 des Mindestlohngesetzes für das Land Bremen vom 17. Juli 2012 (fortan Landesmindestlohngesetz Bremen) beläuft sich der Mindestlohn auf 8,50 EUR (brutto) je Zeitstunde, solange der Senat keinen höheren Mindestlohn festlegt. Gemäß § 9 Abs. 1 Landesmindestlohngesetz legt der Senat des Landes Bremen den Mindestlohn in jedem zweiten Jahr, jeweils zum 30. September, durch Rechtsverordnung fest, erstmals im Jahr 2013.
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§ 11 Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz stellt klar, dass Aufträge für Dienstleistungen, die das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20.04.2009 in der jeweils geltenden Fassung erfasst, nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichtet haben, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung dieser Leistungen ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben desjenigen Tarifvertrages entspricht, an den das Unternehmen aufgrund des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes gebunden ist. Gleiches soll entsprechend für andere gesetzliche Bestimmungen über Mindestentgelte gelten (Pflicht zur Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes).
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Sodann stellt § 12 Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz klar, dass die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung maßgeblich ist, wenn die Vergabe eines öffentlichen Auftrages die Voraussetzungen mehr als nur einer der in den §§ 9 bis 11 Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz genannten Regelungen erfüllt.
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Schließlich hat sich der Bieter gemäß § 13 Bremisches Tariftreue- und Vergabegesetz dazu zu verpflichten, auch den von ihm eingesetzten Nachunternehmern die Pflicht zur Tariftreue, die Pflicht zur Bezahlung eines Mindestlohns, die Pflicht zur Einhaltung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und die Befolgung der o. g. Günstigkeitsklausel bei der Bezahlung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die von diesen durchgeführten Teile der beauftragten Leistung auf dem Gebiet der Freien Hansestadt Bremen aufzuerlegen und die Beachtung dieser Pflicht durch die Nachunternehmer zu überwachen.
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Für die im Gebiet des Landes Niedersachsen zu erbringenden Verkehrsleistungen gilt Folgendes:
Das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Nds. Tariftreue- und Vergabegesetz) vom 31. Oktober 2013 (fortan auch NTVergG), schreibt in § 4 Abs. 3 vor, dass öffentliche Aufträge über Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene im Sinne von § 2 Abs. 3 nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Niedersachsen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt unter den dort jeweils vorgesehenen Bedingungen zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Das für Angelegenheiten des Arbeitsrechts zuständige Ministerium des Landes Niedersachsen stellt gemäß § 4 Abs. 4 NTVergG i.V.m. der Verordnung über die Repräsentativität von Tarifverträgen und die Mindestentgeltkommission vom 6. Dezember 2013 fest, welche Tarifverträge repräsentativ sind. Nach der im Internet veröffentlichten Liste der repräsentativen Tarifverträge des öffentlichen Personenverkehrs (Stand: 10. Januar 2014) sind dies im Bereich des SPNV:
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1) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (BranchenTV SPNV) vom 14.2.2011 i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013
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2) Abellio GmbH, NETINERA Deutschland GmbH, BeNex GmbH, Hessische Landesbahn, Keolis Deutschland GmbH & Co. KG, Veolia Verkehr GmbH + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (BranchenTV SPNV, ehem. G6) vom 14.2.2011 i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013
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3) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Gewerkschaft Deutscher Lokführer: Bundes-Rahmen-Lokomotivführertarifvertrag für die Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs (BuRa-LfTV AgvMoVe) vom 15.2.2011 i.d.F. des 1. Änderungstarifvertrages vom 24.7.2012
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4) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Gewerkschaft Deutscher Lokführer: Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (LfTV) vom 15.4.2011 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages 2012 vom 15.11.2012
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5) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) vom 14.12.2009 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013
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6) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 1 - Anlagen- und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) vom 14.12.2009 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013
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7) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 2 - Zugbildung / -bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) vom 14.12.2009 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013
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8) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 3 - Bahnbetrieb und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3-TV) vom 14.12.2009 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013
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9) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) vom 14.12.2009 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013
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10) Arbeitgeberverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. + Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft: Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für die Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) vom 14.12.2009 i.d.F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 16.4.2013
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Sodann dürfen nach § 5 NTVergG öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben werden, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro (brutto) zu zahlen (Mindestentgelt). Dies gilt nicht, soweit nach § 4 Tariftreue gefordert werden kann und die danach maßgebliche tarifliche Regelung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer günstiger ist.
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Soweit Nachunternehmen bei der Auftragserfüllung eingesetzt werden, muss sich das EVU gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 NTVergG dazu verpflichten, den eingesetzten Nachunternehmern die Erklärungen nach § 4 Abs. 3 oder § 5 Abs. 1 (Anlage B.2.1b) abzuverlangen und diese dem öffentlichen Auftraggeber vorzulegen. Das EVU, das einen Auftrag an ein Nachunternehmen vergibt, hat vertraglich sicherzustellen, dass das Nachunternehmen diese Verpflichtungen übernimmt und einhält.
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Für die im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zu erbringenden Verkehrsleistungen gilt Folgendes:
Das Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 10. Januar 2012 (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen – TVgG–NRW) schreibt in § 4 Abs. 2 vor, dass öffentliche Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene auf dem Gebiet des Landes NRW nur an solche Unternehmen vergeben werden dürfen, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistungen mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen (Pflicht zur Tariftreue).
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Die maßgeblichen Tarifverträge sind in den Vergabeunterlagen anzugeben. Das für Arbeit zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, bestimmt durch Rechtsverordnung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVgG-NRW, welche Tarifverträge als repräsentativ im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 TVgG-NRW anzusehen sind. Die danach repräsentativen Tarifverträge sind gemäß der Verordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs (Repräsentative TarifverträgeVO – RepTVVO) vom 31. Oktober 2012:
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1) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (Branchen TV SPNV) vom 14. Februar 2011
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2) Abellio GmbH, Arriva Deutschland GmbH, BeNEX GmbH, Hessische Landesbahn GmbH, Keolis Deutschland GmbH & Co. KG, Veolia Verkehr GmbH (G6) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Branchentarifvertrag für den Schienenpersonennahverkehr in Deutschland (Branchen TV SPNV) vom 14. Februar 2011
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3) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (Agv MoVe) und Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL): Tarifvertrag für Lokomotivführer von Schienenverkehrsunternehmen des Agv MoVe (LfTV Agv MoVe) vom 15. April 2011
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4) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (Agv MoVe) und Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL): Bundes-Rahmen-Lokomotivführertarif-vertrag (BuRaLfTV Age MoVe) für die Schienenbahnen des Personen- und Güterverkehrs in der Bundesrepublik Deutschland vom 15. April 2011
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5) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Basistarifvertrag zu den Funktionsgruppenspezifischen Tarifverträgen und Funktionsspezifischen Tarifverträgen verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (BasisTV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011
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6) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Tarifvertrag für Nachwuchskräfte verschiedener Unternehmen im DB Konzern (NachwuchskräfteTV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011
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7) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 1 - Anlagen und Fahrzeuginstandhaltung - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 1-TV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011
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8) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 2 - Zugbildung/-bereitstellung, Verkehrliche Aufgaben SGV - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 2-TV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011
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9) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 3 - Bahnbetriebe und Netze - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 3- TV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011.
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10) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 5 - Bahnservice und Vertrieb - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 5-TV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011.
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11) Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e. V (Agv MoVe) und Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG): Funktionsgruppenspezifischer Tarifvertrag für Tätigkeiten der Funktionsgruppe 6 - Allgemeine Aufgaben - verschiedener Unternehmen des DB Konzerns (FGr 6-TV) vom 14. Dezember 2009, zuletzt geändert am 25. Januar 2011
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Sodann dürfen nach § 4 Abs. 3 TVgG-NRW öffentliche Aufträge nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten, abgesehen von Auszubildenden, bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen (Pflicht zur Bezahlung eines vergabespezifischen Mindestlohns).
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Schließlich stellt § 4 Abs. 4 TVgG-NRW klar, dass die Pflicht zur Bezahlung eines Mindestlohns zu Gunsten von Beschäftigten des Auftragnehmers vorgeht, soweit diese zu einem höheren Entgelt für diese führt, als zur Umsetzung der Pflicht zur Tariftreue nach dem maßgeblichen Tarifvertrag zu zahlen wäre (Günstigkeitsklausel).
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Gemäß § 4 Abs. 5 TVgG-NRW dürfen öffentlichen Aufträge in SPNV auf dem Gebiet des Landes NRW nur an solche Unternehmen vergeben werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre regulär Beschäftigten.
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Des Weiteren hat sich der Bieter gemäß § 9 Abs. 1 TVgG-NRW bei der Angebotsabgabe gegenüber einem nordrhein-westfälischen Aufgabenträger dazu zu verpflichten, für den Fall der Ausführung übernommener Leistungen durch Nachunternehmer oder bei Beschäftigung von entliehenen Arbeitskräften auch von seinen Nachunternehmern und den Verleihern von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung im Sinne von § 4 TVgG-NRW, also in Bezug auf die Tariftreue, die Bezahlung eines vergabespezifischen Mindestlohns und die Befolgung der o. g. Günstigkeitsklausel bei der Bezahlung ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die von diesen durchgeführten Teile der beauftragten Leistung auf dem Gebiet des Landes NRW, abgeben zu lassen. Diese Verpflichtung gilt entsprechend auch für alle weiteren Nachunternehmer des Nachunternehmers. Für den Fall, dass Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften bereits bei Angebotsabgabe bekannt sind, sind die entsprechenden Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 4 TVgG-NRW mit dem Angebot vorzulegen.
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Gemäß § 8 Abs. 2 TVgG-NRW ist das Angebot von der Wertung auszuschließen, wenn eine Verpflichtungserklärung gemäß § 4 TVgG-NRW bei Angebotsabgabe fehlt und sie nicht spätestens innerhalb einer angemessenen, vom öffentlichen Auftraggeber kalendermäßig zu bestimmenden Frist vom Bieter und von diesem auch für die bereits bekannten Nachunternehmer und Verleiher vorgelegt wird.
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Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 11 Abs. 2 TVgG-NRW auch bei der Vergabe von SPNV-Leistungen, deren Vertragslaufzeit länger als drei Jahre andauert, die Bieter zu verpflichten sind, für sich und die eingeschalteten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften entsprechende § 9 Absatz 1 jeweils mit Ablauf von drei Jahren für die gesamte Vertragslaufzeit eine Eigenerklärung darüber abzugeben, dass zumindest die der abgegebenen Verpflichtungserklärung gemäß § 4 TVgG-NRW zugrunde gelegten Mindestentgelte und Mindestarbeitsbedingungen oder der vergabespezifische Mindestlohn noch gewährt werden.
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Einzelheiten zu den abzugebenden Tariftreueerklärungen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Die Angebote sind in deutscher Sprache in Papierform in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, der wie in den Vergabeunterlagen bestimmt zu kennzeichnen ist. Prüfungsberichte, Jahresabschlüsse und Lageberichte können auch allein auf CD-ROM oder DVD dem Angebot beigefügt werden, sofern neben dem Originalangebot auch jede Angebotskopie eine entsprechende CD-ROM oder DVD mit den o. g. Dokumenten enthält und diese ausdrücklich von der dem Original des Angebotes beizufügenden CD-ROM oder DVD mit den selbst erstellten Bestandteilen des Angebotes zu unterscheiden sind. Die Angebote müssen durch den Bieter bzw. durch für ihn vertretungsberechtigte Personen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Diesem Erfordernis genügen die Bieter durch die Unterschriften auf den ausgefüllten Formblättern in der Anlage B.2. Die Abgabe von Angeboten in elektronischer Form (z.B. E-Mail, Telefax) wird nicht zugelassen. Die Bewerber unterliegen mit der Abgabe der Angebote den Bestimmungen über nicht berücksichtigte Angebote (§ 19 VOL/A). Die nicht berücksichtigten Bieter werden gemäß § 101a Abs. 1 GWB über das Ergebnis der Ausschreibung informiert.
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Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer beim Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr - Regierungsvertretung Lüneburg
Postanschrift: Auf der Hude 2
Postort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 4131152943 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in §§ 102 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrages zur Vergabekammer gemäß §§ 107 ff. GWB wird hingewiesen, namentlich auf die Regelung des § 107 Abs. 3 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
"(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt".
Der Nachprüfungsantrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 108 GWB).
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Bundeskartellamt
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Fax: +49 2289499400 📠
Quelle: OJS 2014/S 059-099398 (2014-03-20)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-11-12)
Objekt
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Vergabekriterien
Unbestimmt

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-11-12 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-11-14 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 220-389520
Verweist auf Bekanntmachung: 2014/S 59-099398
ABl. S-Ausgabe: 220
Zusätzliche Informationen
Weitere Auftraggeber sind für die in ihrem jeweiligen Gebiet zu erbingenden Leistungen: Freie Hansestadt Bremen, Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa, Ansgaritorstraße 2, 28195 Bremen; Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe (NWL), Friedrich-Ebert-Str. 19, 59425 Unna.
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Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-11-10 📅
Name: NordWestBahn GmbH
Postanschrift: Alte Poststraße 9
Postort: Osnabrück
Postleitzahl: 49074
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 4
Quelle: OJS 2014/S 220-389520 (2014-11-12)