Objekt Umfang der Beschaffung
Titel:
“Bauüberwachungsleistungen für den Neubau Bahnsteig F in Mannheim Hauptbahnhof
2014/S 041068955”
Produkte/Dienstleistungen: Baustellenüberwachung📦
Titel: Bauüberwachungsleistungen für den Neubau Bahnsteig F in Mannheim Hauptbahnhof
Titel
Los-Identifikationsnummer: Los 2
Beschreibung
Ort der Leistung: Mannheim, Stadtkreis🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Mannheim
Beschreibung der Beschaffung: Bauüberwachungsleistungen für den Neubau Bahnsteig F in Mannheim Hauptbahnhof.
Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems
Der nachstehende Zeitrahmen ist in Monaten ausgedrückt.
Beschreibung
Dauer: 052
Verfahren Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2014/S 145-261474
Auftragsvergabe
Vertragsnummer: 14TEI08263
Los-Identifikationsnummer: 2
Titel: Bauüberwachungsleistungen für den Neubau Bahnsteig F in Mannheim Hauptbahnhof
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-07-07 📅
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: Ingenieurbüro Dipl.-Ing. H. Vössing GmbH
Postort: Erfurt
Land: Deutschland 🇩🇪
Region: Erfurt, Kreisfreie Stadt🏙️
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen,...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (vgl. § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB). Des Weiteren wird auf die in 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2019/S 207-505917 (2019-10-23)