Bieter- und/oder Bietergemeinschaften haben grundsätzlich sicher zu stellen und nachzuweisen, dass sie alle Leistungen der Leistungsbausteine 1 bis 3 abbilden/anbieten können. Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit von Bietergemeinschaften sind die Erklärungen und Nachweise (Punkt III 2.1), 2.2, 2.3) in Bezug auf alle beteiligten Bieter vorzulegen bzw. auszuweisen.