1. Diese Bekanntmachung betrifft nicht die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, sondern ein Auswahlverfahren für eine Dienstleistungskonzession. Das Auswahlverfahren unterliegt der Maßgabe von Art. 13 BayRDG sowie der Bestimmungen des BayVwVfG. Die europaweite Bekanntmachung dieses Auswahlverfahrens erfolgt freiwillig; die §§ 97 ff. GWB sowie die Bestimmungen der VgV und der VOL/A sind aufgrund des Vorliegens einer Dienstleistungskonzession nicht anwendbar. Soweit in dieser Bekanntmachung stellenweise vom „Auftrag“, „Auftraggeber“, „Auftragsgegenstand“ etc. die Rede ist, liegt das daran, dass für Dienstleistungskonzessionen vom Amt für Veröffentlichungen der EU kein spezielles Formular bereitgestellt wird und deshalb für diese freiwillige Bekanntmachung auf das Formular für öffentliche Aufträge zurückgegriffen werden musste. Ferner liegt – entgegen der oben unter Ziffer IV.1.1) angegebenen Verfahrensart – hier kein Offenes Verfahren, sondern ein Auswahlverfahren nach Art. 13 BayRDG vor.