Durchführung von ordnungsbehördlich veranlassten Bestattungen

Stadt Essen

Die Stadt Essen als örtliche Ordnungsbehörde ist gem. § 8 Abs.1 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.6.2003 (GV.NRW.S313) verpflichtet, im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung von auf dem Gebiet der Stadt Essen verstorbenen Personen zu veranlassen, soweit die nach dem Gesetz bestattungspflichtigen Hinterbliebenen nicht oder nicht rechtzeitig die Bestattung veranlassen oder keine Angehörigen vorhanden sind. Derzeit beauftragt die Stadt Essen ein Bestattungsinstitut mit den Dienstleistungen im Rahmen eines bestehenden Rahmenvertrages, welcher zum 31.12.2014 endet.
Die Stadt Essen beabsichtigt daher, die Dienstleistung für die Durchführung von ordnungsbehördlich veranlassten Bestattungen, ca. 350 pro Jahr, im Rahmen eines offenen Verfahrens zu vergeben.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-10-31. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-08-29.

Wer?

Wie?

Wo?

Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-08-29 Auftragsbekanntmachung