Einsammeln, Befördern, Verwerten bzw. Beseitigen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen im Entsorgungsgebiet der Abfall- und Servicegesellschaft des Landkreises Nordsachsen mbH (ASG)
Gegenstand des Auftrages sind die Leistungen des Einsammelns und Beförderns gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen durch Einsatz eines Schadstoffmobiles (mobile Sammelstelle) sowie des Verwertens bzw. des Beseitigens der mit diesem eingesammelten Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in dafür zugelassenen Anlagen. Näheres zum Leistungsspektrum und dem Vertragsgebiet lässt sich der Leistungsbeschreibung und den Besonderen Vertragsbedingungen in den Vergabeunterlagen entnehmen. Die Sammlung findet mindestens einmal im Jahr an 7 Einsatztagen statt.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-06-03.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-04-07.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-04-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste
Menge oder Umfang: 30.000 bis 35.000 kg pro Jahr.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Abwasser- und Abfallbeseitigungs-, Reinigungs- und Umweltschutzdienste📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Nordsachsen/Landratsamt Nordsachsen
Postanschrift: Schlossstraße 27
Postleitzahl: 04860
Postort: Torgau
Kontakt
Fax: +49 342370974110 📠
Gegenstand des Auftrages sind die Leistungen des Einsammelns und Beförderns gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen durch Einsatz eines Schadstoffmobiles (mobile Sammelstelle) sowie des Verwertens bzw. des Beseitigens der mit diesem eingesammelten Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in dafür zugelassenen Anlagen. Näheres zum Leistungsspektrum und dem Vertragsgebiet lässt sich der Leistungsbeschreibung und den Besonderen Vertragsbedingungen in den Vergabeunterlagen entnehmen. Die Sammlung findet mindestens einmal im Jahr an 7 Einsatztagen statt.
Gegenstand des Auftrages sind die Leistungen des Einsammelns und Beförderns gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen durch Einsatz eines Schadstoffmobiles (mobile Sammelstelle) sowie des Verwertens bzw. des Beseitigens der mit diesem eingesammelten Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in dafür zugelassenen Anlagen. Näheres zum Leistungsspektrum und dem Vertragsgebiet lässt sich der Leistungsbeschreibung und den Besonderen Vertragsbedingungen in den Vergabeunterlagen entnehmen. Die Sammlung findet mindestens einmal im Jahr an 7 Einsatztagen statt.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Entsorgungsgebiet der Abfall- und Servicegesellschaft des Landkreises Nordsachsen mbH (ASG).
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Folgende Angaben zur und Nachweise über die für die Übernahme des Auftrages erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gem. §§ 6 und 7 VOL/A-EG und für die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an die Leistungserbringung nach den Vertragsunterlagen werden vom Bieter verlangt:
Folgende Angaben zur und Nachweise über die für die Übernahme des Auftrages erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gem. §§ 6 und 7 VOL/A-EG und für die Gewährleistung der Erfüllung der Anforderungen an die Leistungserbringung nach den Vertragsunterlagen werden vom Bieter verlangt:
— Erklärungen zum Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 4 und Abs. 6 VOL/A-EG (hierfür ist dem Vordruck für das Angebotsschreiben Formular 1 beigefügt), im Einzelnen:
— Erklärungen darüber, dass die Vertreter des Bieters nicht wegen der in § 6 Abs. 4 VOL/A-EG aufgeführten Straftaten bzw. entsprechender Straftaten in einem anderen Staat rechtskräftig verurteilt worden sind
sowie
— Eigenerklärung des Bieters zu § 6 Abs. 6 VOL/A-EG, dass
– über das Vermögen des Bieters nicht das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wurde,
– er sich nicht in Liquidation befindet,
– er nicht eine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
– er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat,
– er im Verfahren nicht vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat.
— Vorlage eines aktuellen Auszuges (maximal drei Monate alt) aus dem Berufs- oder Handelsregister, bei Bietern aus nicht deutschsprachigen EU-Ländern mit amtlich anerkannter Übersetzung.
— Eigenerklärung des Bieters über die Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft. Hierfür sind im Angebotsvordruck Eintragungsfelder vorgesehen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
— Der Bieter hat das Bestehen oder den (für den Fall des Erhaltens des Zuschlags) beabsichtigten Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung für Sach-, Personen- und sonstige Schäden mit einer Deckungssumme im Umfang von insgesamt bzw. pauschal mindestens 10 Mio. EUR für jeden Einzelfall und mindestens 20 Mio. EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres („2-fache Maximierung“) nachzuweisen und diesen Versicherungsschutz über die Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten. Die Betriebshaftpflichtversicherung hat bei einem lt. Angebot geplanten Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Der Bieter hat das Bestehen oder den (für den Fall des Erhaltens des Zuschlags) beabsichtigten Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung für Sach-, Personen- und sonstige Schäden mit einer Deckungssumme im Umfang von insgesamt bzw. pauschal mindestens 10 Mio. EUR für jeden Einzelfall und mindestens 20 Mio. EUR für alle Versicherungsfälle eines Jahres („2-fache Maximierung“) nachzuweisen und diesen Versicherungsschutz über die Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten. Die Betriebshaftpflichtversicherung hat bei einem lt. Angebot geplanten Einsatz von Unterauftragnehmern auch Ansprüche aus Auswahlverschulden zu decken.
Hat der Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe entsprechende Versicherungen bzw. Versicherungsverträge noch nicht abgeschlossen, kann der Nachweis auch durch Vorlage einer Bereitschaftserklärung eines Versicherungsunternehmens zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages erbracht werden. Der Abschluss des Versicherungsvertrages ist in diesem Fall zum Leistungsbeginn vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert nachzuweisen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Hat der Bieter zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe entsprechende Versicherungen bzw. Versicherungsverträge noch nicht abgeschlossen, kann der Nachweis auch durch Vorlage einer Bereitschaftserklärung eines Versicherungsunternehmens zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrages erbracht werden. Der Abschluss des Versicherungsvertrages ist in diesem Fall zum Leistungsbeginn vom Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert nachzuweisen.
— Angabe des Gesamtumsatzes des Unternehmens in den letzten drei Geschäftsjahren sowie Umsatz des Unternehmens bezogen auf das von der Ausschreibung erfasste Leistungsspektrum (Einsammeln, Befördern und Verwerten bzw. Beseitigen gefährlicher Abfälle) ebenfalls in den letzten drei Geschäftsjahren.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
— Angabe des Gesamtumsatzes des Unternehmens in den letzten drei Geschäftsjahren sowie Umsatz des Unternehmens bezogen auf das von der Ausschreibung erfasste Leistungsspektrum (Einsammeln, Befördern und Verwerten bzw. Beseitigen gefährlicher Abfälle) ebenfalls in den letzten drei Geschäftsjahren.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
— Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach dem KrWG i. V. m. Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung für die ausgeschriebenen Leistungen (Einsammeln, Befördern und Verwerten bzw. Beseitigen gefährlicher Abfälle) oder gleichwertiger Nachweis des Herkunftslandes des Bieters durch Vorlage einer Kopie des Zertifikats/der Zertifikate.
— Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb nach dem KrWG i. V. m. Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung für die ausgeschriebenen Leistungen (Einsammeln, Befördern und Verwerten bzw. Beseitigen gefährlicher Abfälle) oder gleichwertiger Nachweis des Herkunftslandes des Bieters durch Vorlage einer Kopie des Zertifikats/der Zertifikate.
— Angabe der vom Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren erbrachten Leistungen im Rahmen vergleichbarer Aufträge (Einsammeln, Befördern und Verwerten bzw. Beseitigen gefährlicher Abfälle) unter Angabe des konkreten Auftragsgegenstandes und des Leistungszeitraumes sowie des Auftraggebers nebst Ansprechpartner und Telefonnummer (Referenzen).
— Angabe der vom Unternehmen in den letzten drei Geschäftsjahren erbrachten Leistungen im Rahmen vergleichbarer Aufträge (Einsammeln, Befördern und Verwerten bzw. Beseitigen gefährlicher Abfälle) unter Angabe des konkreten Auftragsgegenstandes und des Leistungszeitraumes sowie des Auftraggebers nebst Ansprechpartner und Telefonnummer (Referenzen).
— Nachweis über die berufliche Befähigung des für die Durchführung der Schadstoffsammlung vorgesehenen Personals wie folgt (Eintragungsfelder sind im Angebotsvordruck vorgesehen):
— Benennung der für die Leistungserbringung der mobilen Sammlung vorgesehenen Personen, d. h. Benennung
– einer zuverlässigen und erfahrenen Fachkraft gem. Nr. 5.2 TRGS 520 (Tech-nische Regeln für Gefahrstoffe) als Verantwortlicher der mobilen Sammelstelle,
– eines entsprechend qualifizierten Stellvertreters,
– sowie von zwei weiteren Personen, die für die Sammlung vorgesehen sind,
mit jeweils kurzer Angabe dazu, welche Tätigkeiten und Funktionen die benannten Personen wahrnehmen sollen (Verantwortlicher, Stellvertreter, Annahme von Abfällen, Führen des Fahrzeugs etc.).
Gemäß Nr. 5.1 Abs. 2 TRGS 520 ist durch den Auftragnehmer zu gewährleisten, dass während des Betriebes des Schadstoffmobils dieses mit mindestens zwei Personen ständig besetzt ist.
— Folgende Nachweise sind vorzulegen:
– Nachweis über eine chemiespezifische Fachausbildung (z. B. Chemielaborant, chemisch-technischer Assistent, Chemiemeister, Fachkraft für Kreis-lauf- und Abfallwirtschaft) und der hierzu erfolgten fachlichen Weiterbildung für mindestens eine für die Sammlung vorgesehene Person (siehe Nr. 5.2 Abs. 1 TRGS 520).
– Nachweis über eine chemiespezifische Fachausbildung (z. B. Chemielaborant, chemisch-technischer Assistent, Chemiemeister, Fachkraft für Kreis-lauf- und Abfallwirtschaft) und der hierzu erfolgten fachlichen Weiterbildung für mindestens eine für die Sammlung vorgesehene Person (siehe Nr. 5.2 Abs. 1 TRGS 520).
– Nachweis der Teilnahme an einem Grundlehrgang entsprechend Anlage 3 zur TRGS 520 für mindestens eine für die Sammlung vorgesehenen Personen (Nr. 5.2 Abs. 2 TRGS 520),
– Nachweis über die Teilnahme an der Schulung zum Ersthelfer für alle für die Sammlung vorgesehenen Personen (Nr. 5.2 Abs. 3 TRGS 520),
– Nachweis über die Teilnahme an der nach dem Gefahrgutrecht (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) vorgeschriebenen Schulung (ADR-Berechtigung) für den/die vorgesehenen Fahrzeugführer (Nr. 5.2 Abs. 2 TRGS 520).
— Ausführungen zur Beschreibung der technischen Ausrüstung des eingesetzten Schadstoffmobils und der Organisation der Leistungserbringung durch Darlegungen zu folgenden Punkten:
– Beschreibung des eingesetzten Schadstoffmobils, auch durch fotografische Dokumentation, insbesondere des Annahmebereiches, Angaben zur Länge und Breite der Annahmeplattform. Verfügt der Bieter bei Angebotsabgabe noch nicht über das Schadstoffmobil oder einzelne Teile der Ausrüstung, insbesondere den Annahmebereich, und ist ihm daher eine fotografische Dokumentation des einzusetzenden Schadstoffmobils einschließlich Annahmebereich nicht möglich, genügt die Einreichung einer Skizze, die das für den Einsatz geplante Schadstoffmobil einschließlich des Annahmebereiches zeichnerisch darstellt unter Erläuterung der Gründe, aus denen keine fotografische Dokumentation beigebracht werden kann.
– Beschreibung des eingesetzten Schadstoffmobils, auch durch fotografische Dokumentation, insbesondere des Annahmebereiches, Angaben zur Länge und Breite der Annahmeplattform. Verfügt der Bieter bei Angebotsabgabe noch nicht über das Schadstoffmobil oder einzelne Teile der Ausrüstung, insbesondere den Annahmebereich, und ist ihm daher eine fotografische Dokumentation des einzusetzenden Schadstoffmobils einschließlich Annahmebereich nicht möglich, genügt die Einreichung einer Skizze, die das für den Einsatz geplante Schadstoffmobil einschließlich des Annahmebereiches zeichnerisch darstellt unter Erläuterung der Gründe, aus denen keine fotografische Dokumentation beigebracht werden kann.
– Kurze Beschreibung der Organisation der Be- und Entladung,
– Vorlage eines gültigen amtlichen Eichprotokolls (in Kopie) für die zur täglichen Verwiegung auf dem Schadstoffmobil mitgeführte Waage und Nachweis der Möglichkeit, Wiegebelegausdrucke zu fertigen. Verfügt der Bieter bei Angebotsabgabe noch nicht über die für den Einsatz geplante Waage oder hat er diese noch nicht eichen lassen, genügt statt der Vorlage eines gültigen amtlichen Eichprotokolls in Kopie die Bestätigung des Herstellers oder des Vertreibers der Waage, dass diese grundsätzlich geeicht werden und Wiegebelegausdrucke fertigen kann. Ergänzend ist zu erläutern, warum derzeit kein gültiges amtliches Eichprotokoll vorgelegt werden kann.
– Vorlage eines gültigen amtlichen Eichprotokolls (in Kopie) für die zur täglichen Verwiegung auf dem Schadstoffmobil mitgeführte Waage und Nachweis der Möglichkeit, Wiegebelegausdrucke zu fertigen. Verfügt der Bieter bei Angebotsabgabe noch nicht über die für den Einsatz geplante Waage oder hat er diese noch nicht eichen lassen, genügt statt der Vorlage eines gültigen amtlichen Eichprotokolls in Kopie die Bestätigung des Herstellers oder des Vertreibers der Waage, dass diese grundsätzlich geeicht werden und Wiegebelegausdrucke fertigen kann. Ergänzend ist zu erläutern, warum derzeit kein gültiges amtliches Eichprotokoll vorgelegt werden kann.
– Erläuterung, wie bei Ausfall des Schadstoffmobils auf ein Ersatzfahrzeug zurückgegriffen werden kann,
– Ausführungen zur Verfügbarkeit der auf dem Schadstoffmobil gem. Ziff. V. der Leistungsbeschreibung (Teil II) (tabellarische Auflistung) vorzuhaltenden Behälterarten und -größen,
– Kurze Beschreibung der Organisation des Behälterwechsels und Ausführungen zur etwaigen Zwischenlagerung der gefährlichen Abfälle,
– Angaben des weiteren Verwertungs- bzw. Beseitigungsweges unter konkreter Nennung der dafür vorgesehenen, genehmigten Anlage/n.
— Nachweis durch Vorlage der entsprechenden Eintragung in der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs darüber, dass das für den Einsatz vorgesehene Schadstoffmobil mindestens die Emissionsgrenzwerte der EU-Abgasnorm Euro-5 einhält.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien:
Die Vergabestelle verzichtet auf die Vorlage einer Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln: Vgl. § 11 des Entsorgungsvertrages in den Vergabeunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Von Bietergemeinschaften wird die Angabe ihrer Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigtem Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages verlangt. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich verpflichten, für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch zu haften.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Von Bietergemeinschaften wird die Angabe ihrer Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigtem Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages verlangt. Die Mitglieder der Bietergemeinschaft müssen sich verpflichten, für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten gesamtschuldnerisch zu haften.
Sonstige besondere Bedingungen:
— Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zulässig. Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern (z. B. Unternehmen für die Verwertung bzw. Beseitigung der gefährlichen Abfälle) beabsichtigt, hat er im Angebot anzugeben, welche Leistungsanteile an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen und die dafür in Aussicht genommenen Unterauftragnehmer anzugeben.
— Unterbeauftragungen sind nach Maßgabe der Vergabeunterlagen zulässig. Soweit der Bieter bereits bei Angebotsabgabe den Einsatz von Unterauftragnehmern (z. B. Unternehmen für die Verwertung bzw. Beseitigung der gefährlichen Abfälle) beabsichtigt, hat er im Angebot anzugeben, welche Leistungsanteile an Unterauftragnehmer vergeben werden sollen und die dafür in Aussicht genommenen Unterauftragnehmer anzugeben.
Für die Unterauftragnehmer gelten hinsichtlich der Eignung grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für den Bieter. Auch Unterauftragnehmer müssen über die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen.
Auf Anforderung der Vergabestelle sind vom Bieter entsprechende Erklärungen und Eignungsnachweise des Unterauftragnehmers vorzulegen und Verpflichtungserklärungen des/der Unterauftragnehmer/s einzureichen.
Die Vergabestelle wird bei der Anforderung von Belegen des/der Unterauftragnehmer/s max. eine Frist von 10 Kalendertagen zur Vorlage setzen.
Der Bieter hat bei der Vergabe von Leistungen an Unterauftragnehmer sicherzustellen, dass
— die Anforderungen der Vergabeunterlagen an das Verfahren und die Art und Weise der Leistungen eingehalten werden;
— bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach Gesichtspunkten des Wettbewerbs verfahren wird und dabei kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt werden. Die Vorgaben in § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB bzw. § 11 Abs. 5 VOL/A-EG sind entsprechend einzuhalten;
— bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge nach Gesichtspunkten des Wettbewerbs verfahren wird und dabei kleine und mittlere Unternehmen nicht benachteiligt werden. Die Vorgaben in § 97 Abs. 3 Satz 3 GWB bzw. § 11 Abs. 5 VOL/A-EG sind entsprechend einzuhalten;
— dem Unterauftragnehmer hinsichtlich der Zahlungsweise und Sicherheitsleistungen keine ungünstigeren Bedingungen auferlegt werden, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind;
— der Unterauftragnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass seine Leistung der Erfüllung eines öffentlichen Auftrages dient und dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen.
— Das für den Einsatz vorgesehene Schadstoffmobil muss mindestens die Emissionsgrenzwerte der EU-Abgasnorm Euro-5 einhalten sowie rechtsseitig beladbar sein. Nähere Anforderungen an die Art und Weise der Entsorgung finden sich in der Leistungsbeschreibung in den Vergabeunterlagen.
— Das für den Einsatz vorgesehene Schadstoffmobil muss mindestens die Emissionsgrenzwerte der EU-Abgasnorm Euro-5 einhalten sowie rechtsseitig beladbar sein. Nähere Anforderungen an die Art und Weise der Entsorgung finden sich in der Leistungsbeschreibung in den Vergabeunterlagen.
Folgende allgemeine Hinweise sollen bereits an dieser Stelle gegeben werden:
— Die Vergabestelle behält sich vor, die vorgesehenen Schadstoffmobile einschließlich Anbauten, insbesondere die Annahmeplattform, im Rahmen der Angebotsauswertung vor Ort in Augenschein zu nehmen. Hinsichtlich der Eigenerklärungen behält sie sich ggf. zur Nachprüfung die Vorlage von Fremdnachweisen vor.
— Die Vergabestelle behält sich vor, die vorgesehenen Schadstoffmobile einschließlich Anbauten, insbesondere die Annahmeplattform, im Rahmen der Angebotsauswertung vor Ort in Augenschein zu nehmen. Hinsichtlich der Eigenerklärungen behält sie sich ggf. zur Nachprüfung die Vorlage von Fremdnachweisen vor.
Bieter und Bietergemeinschaften aus EU-Ländern, in denen die geforderten Nachweise nicht erteilt werden, haben gleichwertige Nachweise bzw. gleichwertige Erklärungen abzugeben und eine amtlich anerkannte Übersetzung beizufügen.
— Beizubringende Nachweise/Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate (Ausnahme Handelsregister: nicht älter als drei Monate) sein. Beizubringende Fremdnachweise müssen gültig sein. Soweit sie keine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweisen, dürfen sie, gerechnet vom Ablauf der Angebotsfrist, nicht älter als sechs Monate sein. Eigenerklärungen müssen konkret für das vorliegende Vergabeverfahren abgegeben werden.
— Beizubringende Nachweise/Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate (Ausnahme Handelsregister: nicht älter als drei Monate) sein. Beizubringende Fremdnachweise müssen gültig sein. Soweit sie keine bestimmte Gültigkeitsdauer aufweisen, dürfen sie, gerechnet vom Ablauf der Angebotsfrist, nicht älter als sechs Monate sein. Eigenerklärungen müssen konkret für das vorliegende Vergabeverfahren abgegeben werden.
— Dem Bieter steht es frei, sich gem. § 7 Abs. 9 VOL/A-EG (auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft) zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass diese Möglichkeit auch für Referenzen von Drittunternehmen gilt, auf die der Bieter sich berufen kann. In diesem Fall hat er eine entsprechende Verpflichtungserklärung einzureichen.
— Dem Bieter steht es frei, sich gem. § 7 Abs. 9 VOL/A-EG (auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft) zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Fachkunde der Fähigkeiten anderer Unternehmen zu bedienen. Die Vergabestelle weist darauf hin, dass diese Möglichkeit auch für Referenzen von Drittunternehmen gilt, auf die der Bieter sich berufen kann. In diesem Fall hat er eine entsprechende Verpflichtungserklärung einzureichen.
— Bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen und Nachweise grundsätzlich für jedes Mitglied vorzulegen. Die hier unter III.2.1. abgefragten Erklärungen und Nachweise werden für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert bewertet. Die weiteren Nachweise und Angaben der Mitglieder einer Bietergemeinschaft hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Fachkunde nach Ziff. III.2.2 und III.2.3 werden dagegen in der Summe bewertet.
— Bei Bietergemeinschaften sind die Erklärungen und Nachweise grundsätzlich für jedes Mitglied vorzulegen. Die hier unter III.2.1. abgefragten Erklärungen und Nachweise werden für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft gesondert bewertet. Die weiteren Nachweise und Angaben der Mitglieder einer Bietergemeinschaft hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und Fachkunde nach Ziff. III.2.2 und III.2.3 werden dagegen in der Summe bewertet.
Auf Aufforderung der Vergabestelle sind die genannten Nachweise und Erklärungen auch für die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bereits benannten Unterauftragnehmer einzureichen.
— Die Vergabestelle behält sich die Nachforderung von Nachweisen und Erklärungen i. S. v. § 19 Abs. 2 VOL/A-EG vor.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-10-17 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-06-03 📅
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Dezernat III - Bau und Umwelt/Sachgebiet Abfallwirtschaft/Bodenschutz/Vollzug
Herrn Michael Syska
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-01-01 📅
Datum des Endes: 2021-12-31 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen
Postanschrift: Braustraße 2
Postort: Leipzig
Postleitzahl: 04107
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 3419773800📞
Fax: +49 3419771049 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Für die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages sind vor allem die in § 107 GWB statuierten Voraussetzungen zu beachten. Insofern weisen wir insbesondere darauf hin,
— dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB),
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— dass ein Antrag bei der Vergabekammer unzulässig ist, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht unverzüglich bei der Vergabestelle gerügt wird (§ 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB),
— dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist,
— dass der Bieter wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens mit Akteneinsichtsrechten aller Beteiligten nach § 111 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 111 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen können, die Einsicht in die Akte zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Fall an die Vergabekammer wenden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
— dass der Bieter wegen der Möglichkeit der Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens mit Akteneinsichtsrechten aller Beteiligten nach § 111 Abs. 1 GWB damit rechnen muss, dass sein Angebot von den Beteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Daher liegt es in seinem Interesse, schon in seinen Angebotsunterlagen auf wichtige Gründe, die nach § 111 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen können, die Einsicht in die Akte zu versagen, hinzuweisen und diese in seinen Angebotsunterlagen entsprechend kenntlich zu machen (Geheimnisse, insbesondere Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse). Zur Durchsetzung seiner Rechte muss sich der Bieter in einem solchen Fall an die Vergabekammer wenden.
Quelle: OJS 2014/S 071-122602 (2014-04-07)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-11-26) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-10-17 📅
Name: ALBA Services GmbH & Co. KG/Sonderabfall Entsorgung
Postanschrift: Frank-Schweitzer-Straße 3
Postort: Berlin
Postleitzahl: 12681
Land: Deutschland 🇩🇪
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Gemäß § 101 b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des zwischen dem Landkreis Nordsachsen und der ALBA Services GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrages 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (Ausschlussfrist).
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 101 b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit des zwischen dem Landkreis Nordsachsen und der ALBA Services GmbH & Co. KG geschlossenen Vertrages 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (Ausschlussfrist).