Entwicklung und Lieferung eines Hybrid-Antriebssystemes

Deutsche Bahn AG

Entwicklung und Lieferung eines Hybrid-Antriebssystemes (1 Stück).

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-11-14. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-10-08.

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-10-08 Auftragsbekanntmachung
Auftragsbekanntmachung (2014-10-08)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Triebmotoren
Menge oder Umfang: 1 Stück.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Triebmotoren 📦

Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Sonstiges
Name des öffentlichen Auftraggebers: Deutsche Bahn AG
Postanschrift: TEF 5 (1) Pionierstraße 10
Postleitzahl: 32423
Postort: Minden
Kontakt
Internetadresse: http://www.bahn.de 🌏
E-Mail: ralf.meyer@deutschebahn.com 📧
Telefon: +49 5713932471 📞
Fax: +49 5713935356 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-10-08 📅
Einreichungsfrist: 2014-11-14 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-10-11 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 196-346118
ABl. S-Ausgabe: 196
Zusätzliche Informationen
Fördermittel aus dem Bundeshaushalt. Förderkennzeichen 03EM0704A.

Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung: Entwicklung und Lieferung eines Hybrid-Antriebssystemes (1 Stück).
Referenznummer: 327/140307
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Zusätzlicher CPV-Code: CB41
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
DB RegioNetz Verkehrs GmbH,
Erzgebirgsbahn,
Emilienstraße 45,
09131 Chemnitz.

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Teilnahmebedingungen.
Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister.
Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen:
Eigenerklärung in dem Vergabeverfahren Nr. 2014/ xxx.
1. Ich erkläre, dass der Bieter die in den Lastenheften aufgeführten Lieferungen und Leistungen zu den Bedingungen der Anfrage angeboten werden und der Bieter sich an die Zuschlagsfrist bindet.
2. Ich versichere, dass über das Vermögen des Bieters kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet ist, die Eröffnung weder beantragt noch ein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist.
3. Ich erkläre, dass sich der Bieter nicht in Liquidation befindet.
4. Ich erkläre, dass für den Bieter im Gewerbezentralregister keine Eintragung verzeichnet ist. Darüber hinaus erkläre ich, dass derzeit kein Verfahren anhängig ist oder war, dass noch zu einer Eintragung in das Gewerbezentralregister führen kann.
5. Ich versichere, dass der Bieter sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat und – sofern nach Maßgabe der Vorschriften des HGB eintragungspflichtig – im Handelsregister eingetragen ist.
6. Ich versichere, dass der Bieter seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachgekommen ist.
7. Ich erkläre, dass die Beschäftigten des Bieters bei der Ausführung einer Leistung, die dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die aufgrund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind.
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8. Ich erkläre, dass den Beschäftigten des Bieters mindestens das nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen* für diese Leistung vorgesehene Entgelt nach den festgelegten Modalitäten gezahlt wird und ich/wir Änderungen während der Ausführungszeit nachvollziehen.
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9. Ich erkläre, das Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bei der Ausführung der betreffenden Leistung das nach den jeweils geltenden bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen* für diese Leistung vorgesehene Mindestarbeitsbedingungen einschließlich der Mindestentgelte nach den festgelegten Modalitäten gezahlt wird.
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10. Ich erkläre, dass der Bieter von einem Nachunternehmer oder beauftragten Verleiher (nachfolgend gemeinsam Nachunternehmer genannt) von Arbeitskräften, die in der Anlage beigefügte Verpflichtungserklärung ebenso abgeben lässt, wie für alle weiteren Nachunternehmer des Nachunternehmers und sämtliche Verpflichtungserklärungen der beauftragten Nachunternehmer und deren Nachunternehmer vor Vertragsabschluss dem Auftraggeber vorlege.
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11. Ich erkläre, dass der Bieter bei der Beschaffung qualitätssichernde Maßnahmen durchführt.
12. Ich versichere, dass der Bieter und ggf. Vorlieferanten/Nachunternehmer nach den anerkannten Regeln der Technik arbeiten.
13. Ich versichere, dass der Bieter über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern in der Konstruktion mit der notwendigen Spezialisierung und einschlägigen Referenzen verfügt.
14. Ich versichere, dass der Bieter in der Fertigung über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern mit der notwendigen Spezialisierung und einschlägigen Referenzen verfügt.
15. Ich versichere, dass beim Bieter kein Interessenkonflikt in Bezug auf dieses Vergabevorhaben zu anderen eigenen Projekten bzw. anderen Aufträgen besteht.
16. Ich erkläre, dass der Bieter in Bezug auf die Vergabe keine unzulässige wettbewerbs- beschränkende Abrede getroffen hat. Unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abreden sind nach Maßgabe von § 1 ff. GWB und Art. 81 EG-Vertrag insbesondere Verabredungen oder Empfehlungen über Gewinnaufschläge, Gewinnbeteiligungen, die zu fordernden Preise, Entrichtung von Ausfallentschädigung oder Abstandszahlungen u. ä.
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17. Ich erkläre, dass der Bieter nicht von der DB AG wegen Verfehlungen gesperrt oder vom Wettbewerb ausgeschlossen wurde.
18. Ich erkläre, dass beim Bieter im Zeitraum der letzten fünf Jahre keine rechtskräftigen festgestellten Verstöße im Sinne von SektVO § 21 Abs. 1 und 2 vorliegen.
19. Ich erkläre, dass ich keine Kenntnis davon habe, dass eine Person, deren Verhalten gem. 7b Nr. 1 Abs. 3 VOL/A dem Bieter zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen eines der in 7b Nr. 1 Abs. 3 lit. a) bis g) VOL/A genannten Tatbestände verurteilt ist.
20. Ich erkläre die Anerkennung des DB Verhaltenscodexes durch den Bieter. (alternativ andere Code of Conducts)
Hinweise: Vertreter von Unternehmen, die außerhalb der Landesgrenzen der Bundesrepublik Deutschland ihren Geschäftssitz haben, geben die oben genannten Erklärungen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, ab.
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Eine wissentliche falsche Erklärung im Vergabeverfahren:
— kann den Ausschluss von dem Vergabeverfahren und/oder von der Beauftragung sowie weiteren Vergabeverfahren und Beauftragungen des Konzerns Deutsche Bahn zur Folge haben.
— berechtigt nach Vertragsabschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung.
* Derartige bundes- oder landesgesetzliche Regelungen sind z. B. das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder die Tariftreue- und Vergabesetze.
Technische Leistungsfähigkeit:
Nachweis der Zertifizierung nach ISO 9000;
Nachweis eines zertifizierten Umweltmanagements nach DIN ISO 14001 und eines Arbeitsschutzmanagement nach OH – SAS 18001;
Nachweis eines Qualitätsmanagements nach DIN ISO 190001;
Nachweis spezifischer Qualifikationen (schweißtechnische Qualifizierung (CL1)).
Bei Einschaltung von Unterlieferanten: Firma, Anschrift, Qualifizierungsmerkmal (DIN ISO 9000 ff).
Zusätzliche Angaben:
Referenzen des Unternehmens im Bahnsektor;
Akzeptanz der AEB der DB AG;
Anerkennung einer Vertragsgestaltung und Prozessabwicklung in deutscher Sprache und nach deutschem Recht. (Das bedeutet, dass die Führungskräfte, Projektleiter Management, Meister, Vorarbeiter, usw. der deutschen Sprache mächtig sein müssen (mindestens C1 (fast muttersprachlich));
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nach Vertragsabschluss: Erstellung eines Angebotes für einen Auftrag auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (AAK) in der jeweils geltenden Fassung für Fördermittelgeber (PTJ);
nach Vertragsabschluss: Abschluss eines F&E-Vertrages in der jeweils geltenden Fassung (Muster wird zur Verfügung gestellt).
Abschluss der GHV.
Anlage 1 zu
Teilnahmebedingungen
Eigenerklärung in dem Vergabeverfahren Nr. 2014/xxx
zur Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen.
1. Ich erkläre, dass die Beschäftigten des Nachunternehmers bei der Ausführung einer Leistung, die dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die aufgrund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind.
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2. Ich erkläre, dass den Beschäftigten des Nachunternehmers mindestens das nach den jeweils geltenden bundes- und landesgesetzlichen Regelungen* für diese Leistung vorgesehene Entgelt nach den festgelegten Modalitäten gezahlt wird und ich/wir Änderungen während der Ausführungszeit nachvollziehen.
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3. Ich erkläre, das Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung bei der Ausführung der betreffenden Leistung das nach den jeweils geltenden bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen* für diese Leistung vorgesehene Mindestarbeitsbedingungen einschließlich der Mindestentgelte nach den festgelegten Modalitäten gezahlt wird.
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(Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel)
Eingangskriterien:
Allgemeine Basisdaten
(Adresse, Rechtsform, DUNS-Nummer, Handelsregistereintrag, Benennung des Geschäftsführers, USt.-Identifikationsnummer, Gewerbeanmeldung Kommunikation, Branchencode, Handwerkskontrolle)
Fachkunde:
— Nachweis eines zertifizierten Umweltmanagementsystems;
— Nachweis eines zertifizierten Arbeitsschutzmanagementsystems;
— Nachweis, dass das Unternehmen und ggf. Vorlieferanten/Nachunternehmer nach den anerkannten Regeln der Technik arbeiten;
— Nachweis spezifische Qualifikationsnachweise (z. B. schweißtechnische Voraussetzungen, klebetechnischen Voraussetzungen);
— Bereitschaft zur Auditierung der Geschäftsprozesse (Produktionsabläufe, Beschaffungs- und Qualitätssicherungsprozesse) als auch zur Durchführung von Produktprüfungen für sicherheitskritische Produkte durch die Deutsche Bahn AG;
— Nachweis der Akkreditierung für die mechanisierte Ultraschallprüfung an metallischen Werkstoffen nach DIN EN ISO/IEC 17025;
— Nachweis, dass das Unternehmen über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern in der Konstruktion mit der notwendigen Spezialisierung und einschlägigen Referenzen verfügt;
— Nachweis, dass das Unternehmen in der Fertigung über eine ausreichende Anzahl an qualifizierten Mitarbeitern (z. B. Ingenieure, Schlosser, Elektriker, Schweißer, Mechatroniker) mit der notwendigen; Spezialisierung und einschlägigen Referenzen verfügt;
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— Nachweis, dass das Unternehmen bei Beschaffung qualitätssichernde Maßnahmen durchführt;
— Nachweis, dass das Unternehmen über mindesten einen festangestellten Mitarbeiter mit der Qualifikation "Elektrofachkraft (EfK)" verfügt;
— Nachweis zur Verfügbarkeit der erforderlichen Messtechnik;
— Nachweis über die entsprechende Ausstattung zum Erbringen von Konstruktionsleistungen (Arbeitsplätze, Hardware, Software);
— Nachweis zur Verfügbarkeit der technische Infrastruktur für die Warenerstellung;
— Referenzen des Unternehmens im Bahnsektor;
— Nachweis der Autorisierung des Unternehmens durch die Deutsche Bahn AG.
Leistungsfähigkeit:
— Angaben von Unternehmenskennzahlen (Gesamtumsatz, Umsatz in dem zu beschaffenen Produktbereich, Anteil der Vorlieferanten-/Nachunternehmerleistungen in dem zu beschaffenen Produktbereich, Eigenkapital, Fremdkapital, Gesamtkapital, Stammkapital, Sachanlagevermögen, Sachanlagenintensität, Ebit);
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— Angabe Gesellschafter/Anteilseigner >25 % mit Gesellschaftsanteilangabe;
— Bestätigung der Überprüfung der Jahresabschlüsse durch einen Wirtschaftsprüfer;
— Bereitschaft zur Abgabe eine Auftragserfüllung- und Mängelbeseitigungsbürgschaft;
— Bestätigung, dass das Unternehmen mindestens 3 Jahre besteht;
— Bestätigung, dass mindestens 10 Mitarbeiter des Unternehmens in dem zu beschaffenen Produktbereich beschäftigt sind;
— Nachweis über vorhandene Produktionskapazitäten;
— Referenzliste der Top 10 Kunden;
— Präsenz in Deutschland für Auftragsabwicklung.
Zuverlässigkeit:
— Unterzeichnung und Eigenerklärung (Bestätigung des keine Insolvenz & Liquidationsverfahren vorliegt);
— Bestätigung des DB Verhaltenscodexes;
— Bestätigung des Code of Conducts;
— Bestätigung das Steuern, Abgaben und Sozialversicherungsbeträge gezahlt werden;
— Nachweis der Anmeldung bei Berufsgenossenschaft;
— Bestätigung das keine schwere Verfehlung in den letzten 10 Jahren erfolgt ist (Beispielkatalog) für eigenes Unternehmen sowie bei nach §15 AktG verbundenen Unternehmen;
— Bestätigung, dass kein Ausschluss von Auftragsvergaben von öffentlichen Auftraggebern/öffentlichen Institutionen vorliegt;
— Bestätigung der gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz;
— Bestätigung zur Vermeidung von Kartellrechtsverstößen;
— Bestätigung, dass kein Interessenkonflikt vorliegt;
— Nachweis eines Risikomanagements;
— Nachweis eines IMS-Systems;
— Nachweis einer DIN-Zertifizierung;
— Nachweis eines Qualitätmanagementsystems;
— Nachweis von Qualitätsregelkreisen und eines Qualitätssicherungssystems;
— Nachweis einer Grundsatzerklärung zu Arbeitssicherheit, Gesundheit, Umweltschutz und Qualitätssicherung;
— Nachweis eines Lieferantenmanagementsystems;
— Anerkennung der AEB's;
— Nachweis einer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden;
— Anerkennung einer Vertragsgestaltung und Prozessabwicklung in deutscher Sprache und nach deutschem Recht (Das bedeutet, dass die Führungskräfte Projektleiter, Management, Meister, Vorarbeiter usw. C1 (fast Muttersprachliche) der deutschen Schrift und Sprache mächtig sein müssen);
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— Nachweis zur Zahlung gemäß deutschem Tarifvertrag bzw. Branchenmindestlohn.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Siehe III.2.1).
Technische und berufliche Fähigkeiten: Siehe III.2.1).
Auftragsausführung
Sonstige besondere Bedingungen:
Kalkulation muss Fördermittelgeber offen gelegt werden.
Sämtliche Dokumentationen und Zeichnungen zum Prototyp sind mit Lieferung des Antriebssystemes frei verwendbar an die DB AG zu übergeben.

Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 3
Objektive Auswahlkriterien:
Alle Teilnahmebedingungen und Eingangskritierien müssen erfüllt sein. Zudem muss folgende Geheimhaltungsvereinbarung unterschrieben werden:
Geheimhaltungsvereinbarung zwischen DB RegioNetz Verkehrs GmbH, Erzgebirgsbahn, Bahnhofstraße 9, 09111 Chemnitz – nachstehend „AG“ genannt und nachstehend „AN“ genannt – nachstehend gemeinsam „die Vereinbarungspartner“ genannt – PRÄAMBEL.
Die Vereinbarungspartner beabsichtigen Gespräche über das Projekt „EcoTrain“ (nachfolgend „das Projekt“ genannt) zu führen bzw. haben bereits Gespräche geführt und beabsichtigen diese Zusammenarbeit in der Zukunft fortzusetzen. Hierzu ist es erforderlich, geheimhaltungsbedürftige technische und geschäftliche Informationen zugänglich zu machen. Die Vereinbarungspartner sind sich der Tatsache bewusst, dass die absolut vertrauliche Behandlung dieser Informationen wesentliche Voraussetzung für eine zukünftige Zusammenarbeit ist.Um jedoch vor Abschluss eines Vertrages Besprechungen in der erforderlichen Offenheit zu ermöglichen, wird folgende Vereinbarung zur Geheimhaltung geschlossen:
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Sollten bereits Geheimhaltungsvereinbarungen zum dem Projekt zwischen den Vereinbarungspartnern geschlossen worden sein, werden diese durch diese Vereinbarung ersetzt.
§ 01 – GEGENSTAND DER GEHEIMHALTUNG/VERTRAULICHKEIT
(1) Der Geheimhaltungspflicht unterliegen – soweit sie im Zeitpunkt ihrer Offenlegung über den Stand der Technik hinausgehen – alle als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten und solche Informationen, die im Rahmen des branchenüblichen oder offensichtlichen Geheimhaltungsinteresses des Informationsträgers liegen.
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(2) Hierzu zählen insbesondere alle technischen Informationen und Dokumente sowie Materialien, Waren, Proben, Muster, Ausrüstungen, Geräte, technischen Prozesse und anderes technisches Wissen in gegenständlicher oder datenmäßiger Form.
(3) Die Vereinbarung erfasst auch den gesamten Bereich der Schutzrechte und sonstigen vergleichbaren Rechtspositionen.
§ 02 – Überlassung von Unterlagen:
(1) Der AG überlässt dem AN für die Dauer von 6 Monaten ab Unterzeichnung dieser Vereinbarung folgende Unterlagen zur Prüfung: Lastenhefte Antrieb.
(2) Nach Ablauf dieses Zeitraumes sind sämtliche Unterlagen und sonstige verkörperte Informationen unaufgefordert zurückzugeben. Das Anfertigen von Kopien gleich welcher Art ist untersagt.
(3) Die Rückgabe erfolgt für den AG kostenlos.
(4) Dem AN steht kein Zurückbehaltungsrecht zu.
§ 03 – Umfang der Geheimhaltung/vertraulichkeit:
(1) Der AN verpflichtet sich, die im Zusammenhang mit dem Projekt direkt oder indirekt schriftlich, mündlich oder in sonstiger Form erlangten technischen oder kommerziellen Daten, Zeichnungen, Pläne, Analysen, Strategien, Aspekte der Geschäftstätigkeit, Unterlagen, Erkenntnisse, Erfahrungen, sonstiges Know-how und alle sonstigen mitgeteilten Informationen (im weiteren zusammenfassend als Informationen bezeichnet) streng vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der zwischen den Vereinbarungspartnern vereinbarten Zusammenarbeit zu verwenden. Eine Verwertung ist in keiner Weise zulässig. Dies gilt auch für Informationen, die in Form von Ausrüstungen, Proben, Mustern oder Produkten zugänglich gemacht werden.
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(2) Der AN wird insbesondere:
a) die Informationen nicht an Dritte weitergeben oder sonst wie zugäng-lich machen, außer Mitarbeiter oder Berater, die diese benötigen und die durch diese Vereinbarung oder anderweitig entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder wurden;
b) gegenüber Dritten weder das generelle Wissen über dieses Projekt noch Informationen über den Stand der Gespräche und Verhandlungen oder über die Bedingungen und Vereinbarungen offenlegen oder sonst wie zugänglich machen;
c) angemessene Vorkehrungen treffen um einen Zugriff Dritter auf die Informationen zu vermeiden;
d) die Informationen nicht kopieren, reproduzieren, in irgendeiner Form für die eigene (kommerzielle) Zwecke zu verwenden oder der Kontrolle des AG entziehen.
(3) Der AN verpflichtet sich, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung durch gesonderten Vertrag, die mitgeteilten Informationen ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung nicht selbst zu verwerten und keine Schutzrechtsanmeldungen auf Informationen vorzunehmen, die auf Know-how des AG zurückgehen. Diese Vereinbarung begründet keinerlei Nutzungsrechte des AN an den vertraulichen Informationen des AG.
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(4) Der AN wird die Informationen nur solchen eigenen oder Konzern-Mitarbeitern zugänglich machen, die diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Zusammenarbeit benötigen. Der AN verpflichtet sich, seinen Mitarbeitern und solchen Personen, die zwangsläufig in Kenntnis der übergebenen Informationen kommen müssen, die vorliegend eingegangenen Verpflichtungen in gleicher Weise nachweislich aufzuerlegen. Er trifft geeignete Maßnahmen um sicher-zustellen, dass die vereinbarte Vertraulichkeit von sämtlichen Mitarbeitern beachtet wird. Er wird dies regelmäßig kontrollieren.Im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten werden diese Pflichten auch für die Zeit nach dem Ausscheiden des betroffenen Mitarbeiters oder der Beendigung der zwangsläufigen Kenntnisnahme durch andere Personen aufrecht-erhalten.
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(5) Die Verpflichtung der Geheimhaltung und Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet worden ist oder nicht. Eine Kennzeichnungspflicht besteht nicht. Im Zweifelsfall ist die Vertraulichkeit der Information mit dem AG zu erörtern.
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(6) Der AN verpflichtet sich, jegliche Weisung des AG betreffend die Verwendung Aufbewahrung, etc. der Informationen zu befolgen. Auf Verlangen sind vertrauliche Unterlagen an den AG vor Ablauf der 6 Monatsfrist herauszugeben.
§ 04 – Ausschluss der Geheimhaltung/Vertraulichkeit:
Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der mitgeteilten Informationen entfällt, soweit sie:
(1) schriftlich durch den AG freigegeben werden,
(2) dem AN vor der Mitteilung nachweislich bekannt waren (Der AN wird den AG hierüber schriftlich benachrichtigen.),
(3) der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren,
(4) der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden des AN bekannt oder allgemein zugänglich wurden,
(5) im Wesentlichen Informationen entsprechen, dem AN zu irgendeinem Zeitpunkt von einem berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden,
(6) der AN aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher Anordnung verpflichtet ist, die Informationen gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten offen zu legen. Ist der AN verpflichtet Informationen offen zu legen, dann wird er nur das Mindestmaß an Informationen offenlegen, das ausreicht, um die entsprechende Verpflichtung zu erfüllen. Der AN wird den AG über die Art und Umfang der Offenlegung vorab schriftlich benachrichtigen und dem AG Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
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§ 05 – Einräumung von Rechten:
(1) Sämtliche zugänglich gemachten Informationen bleiben unabhängig von der Art ihrer Verkörperung das geistige und juristische Eigentum des AG.(2) Ungeachtet ob für die jeweiligen Informationen Schutzrechte bestehen, wer-den durch diese Vereinbarung oder durch die Übermittlung von Informationen, keinerlei Eigentum-, Lizenz-, Nachbau-, Nutzungs- oder sonstige Rechte an Patenten, an unter gewerblichen Schutzrechte fallendes Eigentum oder an Know-how eingeräumt.
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§ 06 – Gewähr für die Richtigkeit von Informationen:
(1) Der AG übernimmt für Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Informationen keinerlei Haftung oder Garantie, insbesondere nicht für dien Entscheidung des AN im Zusammenhang mit der Verwendung der Informationen oder damit zusammenhängende Schäden irgendwelcher Art.
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(2) Hat der AN Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Informa-tionen, so teilt der AN dies dem AG umgehend schriftlich mit.
§ 07 – Vertragsstrafe/Schadensersatzansprüche:
(1) Für den Fall, dass der AN oder einer seiner Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer die aus dieser Vereinbarung folgenden Geheim- und Vertraulichkeitspflichten bzw. das Verwertungsverbot verletzt, verpflichtet sich der AN an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung mit sofortiger Fälligkeit zu zahlen.
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(2) Die Zahlung der Vertragsstrafe lässt die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den AG unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf eventuelle weitergehende Schadensersatzansprüche angerechnet. Dies gilt auch für je-den nachgewiesenen Fall der Anfertigung einer gleich wie gearteten Kopie der mitgeteilten Information.
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§ 08 – Ergänzende Bestimmungen:
(1) Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch beide Vereinbarungspartner in Kraft. Diese Vereinbarung gilt, soweit sie nicht durch eine entsprechende vertragliche Regelung abgelöst wird, für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der letzten Unterschrift.
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(2) Aus dieser Vereinbarung ergibt sich für keinen Vereinbarungspartner die Pflicht oder das Recht, Informationen mitzuteilen, zu fordern oder zu verwerten bzw. verwerten zu lassen.
(3) Die mitgeteilten Informationen sind auf die Nutzung gemäß dieser Vereinbarung beschränkt.
(4) Der AG ist berechtigt seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise auf die mit der Deutschen Bahn AG verbundenen Unter-nehmen im Sinne des § 15 AktG zu übertragen, ohne dass dies der Zustimmung des AN bedarf.
(5) Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
(6) Sollte eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder eine Lücke enthalten, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung bestmöglich gerecht wird.
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(7) Für diese Vereinbarung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Chemnitz.(8) Diese Vereinbarung ist in zwei Exemplaren ausgefertigt, von denen jeder Vereinbarungspartner eine erhält. Ort, Datum Ort, Datum ... Für AG Für AN ... ... W. Leibiger P.R-RNV-EGB-B ... .... S. Claus P.R-RNV-EGB-B1
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Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Andere Art des öffentlichen Auftraggebers: Other
Kontakt
Kontaktperson: H. Meyer
Internetadresse: www.bahn.de 🌏

Referenz
Daten
Datum des Beginns: 2015-03-01 📅
Datum des Endes: 2015-12-01 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 327/140307
Zusätzliche Informationen
Fördermittel aus dem Bundeshaushalt.
Förderkennzeichen 03EM0704A.

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer des Bundes
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland 🇩🇪
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Ein Nachprüfungsauftrag ist unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§114 Abs. 2 Satz 1 GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder E-Mail bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 101a GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrages setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße unverzüglich nach Kenntnis bzw. soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB).
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Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 101b Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
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Quelle: OJS 2014/S 196-346118 (2014-10-08)
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