Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten
Gegenstand der Ausschreibung ist die Zulassung zur Abfertigung von Luftfahrzeugen auf dem Flughafen Nürnberg einheitlich durch einen Dienstleister für folgende Bodenabfertigungsdienste gemäß Anlage 1 zur Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen vom 10.12.1997 ; BGBI.I S.2885 ff (Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – BADV; die BADV kann vom Flughafenunternehmer bezogen werden).
Bündel 1:
(a) Gepäckabfertigung (Kategorie 3 gemäß Anlage 1 zur BADV), soweit dies das Be- und Entladen der Fahrzeuge am Flugzeug betrifft, mit denen das Gepäck zwischen Flugzeug und Sortierraum befördert wird.
(b) Fracht- und Postabfertigung , soweit dies die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft (Kategorie 4 gemäß Anlage 1 zur BADV).
(c) Unterstützen beim Parken, soweit dies das Vorlegen von Bremsklötzen betrifft (Kategorie 5.2 gemäß Anlage 1zur BADV).
(d) Kommunikation Flugzeug/Abfertiger (Kategorie 5.3 gemäß Anlage 1 zur BADV).
(e) Be- und Entladung des Flugzeugs sowie Beförderung Besatzung/Fluggast zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude (Kategorie 5.4 gemäß Anlage 1 zur BADV).
(f) Anlassen/Triebwerke, soweit dies nicht Zentrale Infrastruktureinrichtungen betrifft (Kategorie 5.5 gemäß Anlage 1 zur BADV).
Bündel 2:
Bewegen des Flugzeugs/Bereitstellen (Kategorie 5.6 gemäß Anlage 1 zur BADV).
Der Dienstleister darf weder durch den Flugplatzunternehmer, noch durch einen Nutzer, der mehr als 25 % der auf dem Flugplatz registrierten Fluggäste oder Fracht befördert, noch durch eine Stelle beherrscht werden, die diesen Flugplatzunternehmer oder einen solchen Nutzer beherrscht oder ihrerseits von einem der beiden beherrscht wird (§ 3 Abs. 3 BADV).
Der Dienstleister hat alle oben aufgeführten Bodenabfertigungsdienste in ihrer Gesamtheit je Bündel zu erbringen.
Bewerbungen für einen Teil innerhalb dieser Bündel sind nicht möglich.
Es wird darauf hingewiesen, dass für die Dauer der Zulassung die Möglichkeit besteht ein kostenbezogenes Entgelt für den Zugang, die Vorhaltung und Nutzung der Flughafeneinrichtungen (Nutzungsentgelt) zu erheben.
Derzeit wird dieses nicht erhoben.
Frühestmöglicher Zeitpunkt der Aufnahme der Abfertigungstätigkeit ist der 1.1.2015.
Die Zulassung soll für 7 Jahre gewährt werden.
Die Bewerber haben die „Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten“ (siehe Anlage 3 zur BADV) sowie die Anforderungen, die sich aus dem Pflichtenheft und den technischen Spezifikationen ergeben, zu erfüllen.
Diese Unterlagen werden mit den Bewerbungsunterlagen versandt.
Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen Zustimmung des Flughafens. Für Subunternehmer, die der Bewerber zur Erbringung von Dienstleistungen, die Gegenstand dieser Ausschreibung sind, einsetzt, gelten die gleichen Anforderungen wie für den Bewerber selbst.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-02-21.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-01-31.
Wer?
Wie?
Geschichte der Beschaffung
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Dokument |
2014-01-31
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Auftragsbekanntmachung
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