Erteilung von zwei Genehmigungen nach §§ 12, 13 RettDG LSA für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung als Dienstleistungskonzession für die Rettungswachen Havelberg, Osterburg, Seehausen (Los 1) und Stendal, Tangerhütte, Tangermünde, Kläden (Los 2)
Es handelt sich nach Auffassung des Landkreises nicht um einen öffentlichen Auftrag i. S. d. § 99 GWB. Gegenstand des Auswahlverfahrens sind im Landkreis Stendal zwei Genehmigungen als Dienstleistungskonzessionen für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung für die Rettungswachen Havelberg, Osterburg, Seehausen (Los 1) und Stendal, Tangerhütte, Tangermünde, Kläden (Los2). Die von den Genehmigungen umfassten Orte ergeben sich aus der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan (Amtsblatt Landkreis Stendal vom 19.3.2014, S. 69). Mit der Erteilung der Genehmigung ist der Leistungserbringer gemäß § 12 Abs. 3 RettDG LSA verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen. Ein Vertrag über die Leistungserbringung wird neben der Genehmigung zwischen Landkreis und Leistungserbringer nicht geschlossen. Der Leistungserbringer erhält vom Landkreis kein Entgelt für seine Leistungen. Der Landkreis stellt in den Bereichen dem Leistungserbringer geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich und betriebskostenfrei sowie ohne Ausstattungen zur Nutzung als Rettungswache zur Verfügung.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-06-12.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-04-29.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-04-29) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Rettungsdienste
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Rettungsdienste📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für ein oder mehrere Los(e)
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landkreis Stendal
Postanschrift: Hospitalstraße 1-2
Postleitzahl: 39576
Postort: Hansestadt Stendal
Kontakt
Internetadresse: http://www.landkreis-stendal.de🌏
E-Mail: gebaeudemanagement@landkreis-stendal.de📧
Telefon: +49 3931607947📞
Fax: +49 3931607948 📠
Eine Bewerbung im Auswahlverfahren ist nur mit den beim Landkreis erhältlichen Antragsunterlagen möglich. Unter dem Pfad (Link) http://www.landkreis-stendal.de/de/rdvergabe.html können sich potentielle Interessenten registrieren und nach der Freischaltung die Unterlagen eingesehen und heruntergeladen werden. Ferner werden dort aktuelle Verfahrensinformationen zur Verfügung gestellt, die die Bewerber zu beachten haben.
Mit dem Antrag müssen die Bewerber auch ein Konzept über die Durchführung von den Rettungsdienstleistungen (einschließlich Mitwirkung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen und im Katastrophenschutz) abgeben. Bei der Erteilung einer Genehmigung nach §§ 12, 13 RettDG LSA handelt es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession, die vom Anwendungsbereich der EG Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) ausgenommen ist, im Wege eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens auf der Basis des § 13 RettDG LSA unter Beachtung insbesondere der Grundsätze der Transparenz, Fairness und Diskriminierungsfreiheit. Der 4. Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet ebenso wenig Anwendung wie die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabeordnung für Leistungen (VOL/A). Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgt lediglich aus Publizitätsgründen. Die Angabe der Verfahrensart unter Ziff. 4.1.1 der
Bekanntmachung ist daher lediglich so zu verstehen, dass das verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren nach § 13 RettDG LSA von den Vorgaben des Standardformblatts am ehesten mit dem offenen Verfahren vergleichbar ist. Näheres ist dem RettDG LSA und den Verfahrensbedingungen zu entnehmen.
Die Genehmigungsbehörde hält die Vergabekammer mangels Anwendbarkeit des GWB nicht für zuständig und Nachprüfungsanträge nicht für zulässig. Nur hilfsweise wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen sich der Bewerber bei Anwendbarkeit des GWB auf dieses
Auswahlverfahren an die Vergabekammern beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), wenden könnte.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Eine Bewerbung im Auswahlverfahren ist nur mit den beim Landkreis erhältlichen Antragsunterlagen möglich. Unter dem Pfad (Link) http://www.landkreis-stendal.de/de/rdvergabe.html können sich potentielle Interessenten registrieren und nach der Freischaltung die Unterlagen eingesehen und heruntergeladen werden. Ferner werden dort aktuelle Verfahrensinformationen zur Verfügung gestellt, die die Bewerber zu beachten haben.
Mit dem Antrag müssen die Bewerber auch ein Konzept über die Durchführung von den Rettungsdienstleistungen (einschließlich Mitwirkung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen und im Katastrophenschutz) abgeben. Bei der Erteilung einer Genehmigung nach §§ 12, 13 RettDG LSA handelt es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession, die vom Anwendungsbereich der EG Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) ausgenommen ist, im Wege eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens auf der Basis des § 13 RettDG LSA unter Beachtung insbesondere der Grundsätze der Transparenz, Fairness und Diskriminierungsfreiheit. Der 4. Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet ebenso wenig Anwendung wie die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabeordnung für Leistungen (VOL/A). Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgt lediglich aus Publizitätsgründen. Die Angabe der Verfahrensart unter Ziff. 4.1.1 der
Bekanntmachung ist daher lediglich so zu verstehen, dass das verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren nach § 13 RettDG LSA von den Vorgaben des Standardformblatts am ehesten mit dem offenen Verfahren vergleichbar ist. Näheres ist dem RettDG LSA und den Verfahrensbedingungen zu entnehmen.
Die Genehmigungsbehörde hält die Vergabekammer mangels Anwendbarkeit des GWB nicht für zuständig und Nachprüfungsanträge nicht für zulässig. Nur hilfsweise wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen sich der Bewerber bei Anwendbarkeit des GWB auf dieses
Auswahlverfahren an die Vergabekammern beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), wenden könnte.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Es handelt sich nach Auffassung des Landkreises nicht um einen öffentlichen Auftrag i. S. d. § 99 GWB.
Gegenstand des Auswahlverfahrens sind im Landkreis Stendal zwei Genehmigungen als Dienstleistungskonzessionen für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung für die Rettungswachen Havelberg, Osterburg, Seehausen (Los 1) und Stendal, Tangerhütte, Tangermünde, Kläden (Los2). Die von den Genehmigungen umfassten Orte ergeben sich aus der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan (Amtsblatt Landkreis Stendal vom 19.3.2014, S. 69).
Gegenstand des Auswahlverfahrens sind im Landkreis Stendal zwei Genehmigungen als Dienstleistungskonzessionen für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung für die Rettungswachen Havelberg, Osterburg, Seehausen (Los 1) und Stendal, Tangerhütte, Tangermünde, Kläden (Los2). Die von den Genehmigungen umfassten Orte ergeben sich aus der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan (Amtsblatt Landkreis Stendal vom 19.3.2014, S. 69).
Mit der Erteilung der Genehmigung ist der Leistungserbringer gemäß § 12 Abs. 3 RettDG LSA verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und
Finanzverantwortung zu tragen. Ein Vertrag über die Leistungserbringung wird neben der Genehmigung zwischen Landkreis und Leistungserbringer nicht geschlossen. Der Leistungserbringer erhält vom Landkreis kein Entgelt für seine Leistungen.
Der Landkreis stellt in den Bereichen dem Leistungserbringer geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich und betriebskostenfrei sowie ohne Ausstattungen zur Nutzung als Rettungswache zur Verfügung.
Losnummer: 1
Bezeichnung des Loses: Erteilung von einer Genehmigung nach §§ 12,13 RettDG LSA für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung als Dienstleistungskonzession für die Rettungswachen Havelberg, Osterburg, Seehausen
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Loses 1 ist eine Genehmigung als Dienstleistungskonzession für die Notfallrettung und qualifizierte Patientenbeförderung. Die von der Genehmigung umfassten Orte ergeben sich aus der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan (Amtsblatt Landkreis Stendal vom 19.03.2014, S.69). Mit der Erteilung der Genehmigung ist der Leistungserbringer gemäß § 12 Abs. 3 RettDG LSA verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen. Ein Vertrag über die Leistungserbringung wird neben der Genehmigung zwischen Landkreis und Leistungserbringer nicht geschlossen. Der Leistungserbringer erhält vom Landkreis kein Entgelt für seine Leistungen. Der Landkreis stellt in den Bereichen dem Leistungserbringer geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich und betriebskostenfrei sowie ohne Ausstattungen zur Nutzung als Rettungswache zur Verfügung.
Gegenstand des Loses 1 ist eine Genehmigung als Dienstleistungskonzession für die Notfallrettung und qualifizierte Patientenbeförderung. Die von der Genehmigung umfassten Orte ergeben sich aus der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan (Amtsblatt Landkreis Stendal vom 19.03.2014, S.69). Mit der Erteilung der Genehmigung ist der Leistungserbringer gemäß § 12 Abs. 3 RettDG LSA verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen. Ein Vertrag über die Leistungserbringung wird neben der Genehmigung zwischen Landkreis und Leistungserbringer nicht geschlossen. Der Leistungserbringer erhält vom Landkreis kein Entgelt für seine Leistungen. Der Landkreis stellt in den Bereichen dem Leistungserbringer geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich und betriebskostenfrei sowie ohne Ausstattungen zur Nutzung als Rettungswache zur Verfügung.
Losnummer: 2
Bezeichnung des Loses: Erteilung von einer Genehmigung nach §§ 12, 13 RettDG LSA für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung als Dienstleistungskonzession für die Rettungswachen Stendal, Tangerhütte, Tangermünde, Kläden
Kurze Beschreibung:
Gegenstand des Loses 2 ist eine Genehmigung als Dienstleistungskonzession für die Notfallrettung und qualifizierte Patientenbeförderung. Die von der Genehmigung umfassten Orte ergeben sich aus der gültigen Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan (Amtsblatt Landkreis Stendal vom 19.3.2014, S.69). Mit der Erteilung der Genehmigung ist der Leistungserbringer gemäß § 12 Abs. 3 RettDG LSA verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen. Ein Vertrag über die Leistungserbringung wird neben der Genehmigung zwischen Landkreis und Leistungserbringer nicht geschlossen. Der Leistungserbringer erhält vom Landkreis kein Entgelt für seine Leistungen. Der Landkreis stellt in den Bereichen dem Leistungserbringer geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich und betriebskostenfrei sowie ohne Ausstattungen zur Nutzung als Rettungswache zur Verfügung.
Gegenstand des Loses 2 ist eine Genehmigung als Dienstleistungskonzession für die Notfallrettung und qualifizierte Patientenbeförderung. Die von der Genehmigung umfassten Orte ergeben sich aus der gültigen Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan (Amtsblatt Landkreis Stendal vom 19.3.2014, S.69). Mit der Erteilung der Genehmigung ist der Leistungserbringer gemäß § 12 Abs. 3 RettDG LSA verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen. Ein Vertrag über die Leistungserbringung wird neben der Genehmigung zwischen Landkreis und Leistungserbringer nicht geschlossen. Der Leistungserbringer erhält vom Landkreis kein Entgelt für seine Leistungen. Der Landkreis stellt in den Bereichen dem Leistungserbringer geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich und betriebskostenfrei sowie ohne Ausstattungen zur Nutzung als Rettungswache zur Verfügung.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Stendal.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Mit dem Antrag des Bewerbers sind die Nachweise zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 13 RettDG LSA zu führen. Dazu gehören u. a. Konzepte zur Leistungserbringung und eine Kalkulation und die unter III.2) genannten Unterlagen. Der Landkreis behält sich vor, zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen ggf. weitere Unterlagen anzufordern.
Mit dem Antrag des Bewerbers sind die Nachweise zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 13 RettDG LSA zu führen. Dazu gehören u. a. Konzepte zur Leistungserbringung und eine Kalkulation und die unter III.2) genannten Unterlagen. Der Landkreis behält sich vor, zur Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen ggf. weitere Unterlagen anzufordern.
Nachweis der für die Erteilung der Genehmigung erforderlichen Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 13 RettDG LSA (ggf. mit amtlich anerkannten Übersetzungen):
Mit dem Antrag sind vorzulegen:
1. Auskunft aus dem Handels- oder Vereinsregister, sofern der Bewerber nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes eingetragen ist, in dem er ansässig ist.
2. Erklärung, ob die im Rettungsdient tätigen Mitarbeiter nach einem Tarif bezahlt werden und wenn ja, nach welchem; ggf. ist die Entgeltregelung beizufügen;
3. Eigenerklärung des Bewerbers, dass
a) keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig wegen der in § 6 EG Abs. 4 VOL/A genannten Verstöße gegen Strafnormen verurteilt ist,
b) über das Vermögen des Bewerbers nicht ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt wurde,
c) er sich nicht in Liquidation befindet,
d) er keine schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
e) er im Verfahren nicht vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat.
f) dass er seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß nachgekommen ist,
g) dass er in den letzten drei Jahren nicht wegen eines Verstoßes gegen § 23 AEntG mit einer Geldbuße von mindestens 2 500 EUR belegt worden ist.
Auf Verlangen sind zusätzlich vorzulegen:
1. Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben (nicht älter als 12 Monate)
2. Nachweis über die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (Krankenkasse, bei der die meisten Arbeitnehmer versichert sind - nicht älter als 6 Monate)
3. aktueller (d. h. bei Vorlage noch gültiger) Nachweis der Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
1. Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers bezogen auf die letzten 3 Geschäftsjahre.
2. Nachweis über zur Verfügung stehendes Eigen- (z. B. Bilanz/Bilanzauszug; Eigenkapitalbescheinigung oder Bankauskunft) oder Fremdkapital (z. B. durch aktuelle Bankbestätigung; Bilanz/Bilanzauszug) in Höhe von mindestens 6 % der gemäß KLN/Kalkulation für das erste Jahr kalkulierten Gesamtkosten zwecks Abdeckung verzögerter Entgelteingänge, möglicher Forderungsausfälle sowie insbesondere einer ggf. vollständigen Uneinbringlichkeit von Forderungen gegenüber Kostenträgern bei Nichteinigung zwischen dem Leistungserbringer und den Kostenträgern über die Höhe der Nutzungsentgelte (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist nicht älter als 3 Monate).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
2. Nachweis über zur Verfügung stehendes Eigen- (z. B. Bilanz/Bilanzauszug; Eigenkapitalbescheinigung oder Bankauskunft) oder Fremdkapital (z. B. durch aktuelle Bankbestätigung; Bilanz/Bilanzauszug) in Höhe von mindestens 6 % der gemäß KLN/Kalkulation für das erste Jahr kalkulierten Gesamtkosten zwecks Abdeckung verzögerter Entgelteingänge, möglicher Forderungsausfälle sowie insbesondere einer ggf. vollständigen Uneinbringlichkeit von Forderungen gegenüber Kostenträgern bei Nichteinigung zwischen dem Leistungserbringer und den Kostenträgern über die Höhe der Nutzungsentgelte (zum Zeitpunkt des Ablaufs der Antragsfrist nicht älter als 3 Monate).
3. Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, ggf. Bestätigung der Versicherung, dass zum Leistungsbeginn Deckungssummen angepasst werden. Der Bewerber unterhält während der Laufzeit der Genehmigung eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen Höhe von 3 000 000 EUR für Personenschäden, von 1 000 000 EUR für Sach- und Vermögensschäden und weist der Genehmigungsbehörde den Abschluss sowie auf Verlangen deren Fortbestehen jederzeit nach.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
3. Nachweis der Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, ggf. Bestätigung der Versicherung, dass zum Leistungsbeginn Deckungssummen angepasst werden. Der Bewerber unterhält während der Laufzeit der Genehmigung eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen Höhe von 3 000 000 EUR für Personenschäden, von 1 000 000 EUR für Sach- und Vermögensschäden und weist der Genehmigungsbehörde den Abschluss sowie auf Verlangen deren Fortbestehen jederzeit nach.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
1. Nachweis, dass die beim Bewerber zum 1.1.2015 für die Leistung verantwortliche Person über mindestens 3 Jahre in leitender Position in einem Rettungsdienstunternehmen/-organisation tätig war.
2. Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Gewährleistung der Qualität für die ausgeschriebene oder vergleichbare Leistungen.
3. Angabe der wesentlichen (mindestens jedoch einer) erbrachten Leistungen auf dem Gebiet der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung mit Angabe der Leistungszeit sowie des Auftraggebers mit Ansprechpartner und Telefonnummer des Auftraggebers.
3. Angabe der wesentlichen (mindestens jedoch einer) erbrachten Leistungen auf dem Gebiet der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung mit Angabe der Leistungszeit sowie des Auftraggebers mit Ansprechpartner und Telefonnummer des Auftraggebers.
4. Eigenerklärung, ob und welche schriftlichen Beanstandungen es durch Träger des Rettungsdienstes in der Qualität der Leistungserbringung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung gegeben hat; der Bewerber hat alle schriftlichen Beanstandungen eines Trägers des Rettungsdienstes aufzuführen; ob die Beanstandungen erheblich im Sinne des § 13 Abs. 4 RettDG LSA sind, wird der Landkreis prüfen; es sind der Auftraggeber, das Datum und eine kurze Beschreibung der Beanstandung anzugeben; der Bewerber kann auch darstellen, weshalb trotz der Beanstandung weitere Beanstandungen nicht zu befürchten sind.
4. Eigenerklärung, ob und welche schriftlichen Beanstandungen es durch Träger des Rettungsdienstes in der Qualität der Leistungserbringung in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung gegeben hat; der Bewerber hat alle schriftlichen Beanstandungen eines Trägers des Rettungsdienstes aufzuführen; ob die Beanstandungen erheblich im Sinne des § 13 Abs. 4 RettDG LSA sind, wird der Landkreis prüfen; es sind der Auftraggeber, das Datum und eine kurze Beschreibung der Beanstandung anzugeben; der Bewerber kann auch darstellen, weshalb trotz der Beanstandung weitere Beanstandungen nicht zu befürchten sind.
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Siehe Verfahrensunterlagen
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Der Bewerber muss dem Antrag eine Kalkulation für jede beantragte Genehmigung beifügen. Die Kalkulation des Bewerbers dient neben dem beizubringenden Konzept über die Durchführung der Rettungsdienstleistungen (einschließlich Mitwirkung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen und im Katastrophenschutz) der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Antrags und der Auswahl unter den Bewerbern gemäß den Auswahlkriterien. Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistungserbringer gemäß § 36 Abs. 1 RettDG LSA Nutzungsentgelte für ihre Leistungen von den Nutzern, nicht jedoch vom Landkreis erheben. Die Nutzungsentgelte werden gemäß § 38 RettDG LSA zwischen Leistungserbringer und der Gesamtheit der Kostenträger vereinbart. Die Nutzungsentgelte sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kalkulation als Teil des Antrages ist aber gemäß § 42 RettDG LSA für die Entgeltansprüche des Leistungserbringers von Bedeutung, sofern keine Vereinbarung mit den Kostenträgern zustande kommt.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln
Der Bewerber muss dem Antrag eine Kalkulation für jede beantragte Genehmigung beifügen. Die Kalkulation des Bewerbers dient neben dem beizubringenden Konzept über die Durchführung der Rettungsdienstleistungen (einschließlich Mitwirkung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen und im Katastrophenschutz) der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Antrags und der Auswahl unter den Bewerbern gemäß den Auswahlkriterien. Es wird darauf hingewiesen, dass die Leistungserbringer gemäß § 36 Abs. 1 RettDG LSA Nutzungsentgelte für ihre Leistungen von den Nutzern, nicht jedoch vom Landkreis erheben. Die Nutzungsentgelte werden gemäß § 38 RettDG LSA zwischen Leistungserbringer und der Gesamtheit der Kostenträger vereinbart. Die Nutzungsentgelte sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kalkulation als Teil des Antrages ist aber gemäß § 42 RettDG LSA für die Entgeltansprüche des Leistungserbringers von Bedeutung, sofern keine Vereinbarung mit den Kostenträgern zustande kommt.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
Die Bildung von Bietergemeinschaften ist zulässig. Näheres ist in den Verfahrensbedingungen geregelt.
Sonstige besondere Bedingungen: Siehe Verfahrensunterlagen.
Die Ausführung der Dienstleistung ist einem besonderen Berufsstand vorbehalten: RettDG LSA.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-01-01 📅
Datum des Endes: 2022-12-31 📅
Zusätzliche Informationen
Eine Bewerbung im Auswahlverfahren ist nur mit den beim Landkreis erhältlichen Antragsunterlagen möglich. Unter dem Pfad (Link) http://www.landkreis-stendal.de/de/rdvergabe.html können sich potentielle Interessenten registrieren und nach der Freischaltung die Unterlagen eingesehen und heruntergeladen werden. Ferner werden dort aktuelle Verfahrensinformationen zur Verfügung gestellt, die die Bewerber zu beachten haben.
Eine Bewerbung im Auswahlverfahren ist nur mit den beim Landkreis erhältlichen Antragsunterlagen möglich. Unter dem Pfad (Link) http://www.landkreis-stendal.de/de/rdvergabe.html können sich potentielle Interessenten registrieren und nach der Freischaltung die Unterlagen eingesehen und heruntergeladen werden. Ferner werden dort aktuelle Verfahrensinformationen zur Verfügung gestellt, die die Bewerber zu beachten haben.
Mit dem Antrag müssen die Bewerber auch ein Konzept über die Durchführung von den Rettungsdienstleistungen (einschließlich Mitwirkung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen und im Katastrophenschutz) abgeben. Bei der Erteilung einer Genehmigung nach §§ 12, 13 RettDG LSA handelt es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession, die vom Anwendungsbereich der EG Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) ausgenommen ist, im Wege eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens auf der Basis des § 13 RettDG LSA unter Beachtung insbesondere der Grundsätze der Transparenz, Fairness und Diskriminierungsfreiheit. Der 4. Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet ebenso wenig Anwendung wie die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabeordnung für Leistungen (VOL/A). Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgt lediglich aus Publizitätsgründen. Die Angabe der Verfahrensart unter Ziff. 4.1.1 der
Mit dem Antrag müssen die Bewerber auch ein Konzept über die Durchführung von den Rettungsdienstleistungen (einschließlich Mitwirkung bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen und im Katastrophenschutz) abgeben. Bei der Erteilung einer Genehmigung nach §§ 12, 13 RettDG LSA handelt es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession, die vom Anwendungsbereich der EG Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) ausgenommen ist, im Wege eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens auf der Basis des § 13 RettDG LSA unter Beachtung insbesondere der Grundsätze der Transparenz, Fairness und Diskriminierungsfreiheit. Der 4. Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet ebenso wenig Anwendung wie die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabeordnung für Leistungen (VOL/A). Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgt lediglich aus Publizitätsgründen. Die Angabe der Verfahrensart unter Ziff. 4.1.1 der
Bekanntmachung ist daher lediglich so zu verstehen, dass das verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren nach § 13 RettDG LSA von den Vorgaben des Standardformblatts am ehesten mit dem offenen Verfahren vergleichbar ist. Näheres ist dem RettDG LSA und den Verfahrensbedingungen zu entnehmen.
Bekanntmachung ist daher lediglich so zu verstehen, dass das verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren nach § 13 RettDG LSA von den Vorgaben des Standardformblatts am ehesten mit dem offenen Verfahren vergleichbar ist. Näheres ist dem RettDG LSA und den Verfahrensbedingungen zu entnehmen.
Die Genehmigungsbehörde hält die Vergabekammer mangels Anwendbarkeit des GWB nicht für zuständig und Nachprüfungsanträge nicht für zulässig. Nur hilfsweise wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen sich der Bewerber bei Anwendbarkeit des GWB auf dieses
Die Genehmigungsbehörde hält die Vergabekammer mangels Anwendbarkeit des GWB nicht für zuständig und Nachprüfungsanträge nicht für zulässig. Nur hilfsweise wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen sich der Bewerber bei Anwendbarkeit des GWB auf dieses
Auswahlverfahren an die Vergabekammern beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), wenden könnte.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Bei der Erteilung einer Genehmigung nach §§ 12, 13 RettDG LSA handelt es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession, die vom Anwendungsbereich der EG Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) ausgenommen ist, im Wege eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens auf der Basis des § 13 RettDG LSA unter Beachtung insbesondere der Grundsätze der Transparenz, Fairness und Diskriminierungsfreiheit. Der 4. Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet ebenso wenig Anwendung wie die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabeordnung für Leistungen (VOL/A). Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgt lediglich aus Publizitätsgründen. Die Angabe der Verfahrensart unter Ziff. 4.1.1 der Bekanntmachung ist daher lediglich so zu verstehen, dass das verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren nach § 13 RettDG LSA von den Vorgaben des Standardformblatts am ehesten mit dem offenen Verfahren vergleichbar ist. Näheres ist dem RettDG LSA zu entnehmen.
Die Genehmigungsbehörde hält die Vergabekammer mangels Anwendbarkeit des GWB nicht für zuständig und Nachprüfungsanträge nicht für zulässig. Nur hilfsweise wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen sich der Bewerber bei Anwendbarkeit des GWB auf dieses Auswahlverfahren an die Vergabekammern beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), wenden könnte.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vorsorglich wird auch auf § 101 b GWB hingewiesen. Nach Abs. 2 gilt: „Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.“
Bei der Erteilung einer Genehmigung nach §§ 12, 13 RettDG LSA handelt es sich um die Vergabe einer Dienstleistungskonzession, die vom Anwendungsbereich der EG Vergabekoordinierungsrichtlinie (Richtlinie 2004/18/EG) ausgenommen ist, im Wege eines verwaltungsrechtlichen Auswahlverfahrens auf der Basis des § 13 RettDG LSA unter Beachtung insbesondere der Grundsätze der Transparenz, Fairness und Diskriminierungsfreiheit. Der 4. Abschnitt des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) findet ebenso wenig Anwendung wie die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabeordnung für Leistungen (VOL/A). Die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt erfolgt lediglich aus Publizitätsgründen. Die Angabe der Verfahrensart unter Ziff. 4.1.1 der Bekanntmachung ist daher lediglich so zu verstehen, dass das verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren nach § 13 RettDG LSA von den Vorgaben des Standardformblatts am ehesten mit dem offenen Verfahren vergleichbar ist. Näheres ist dem RettDG LSA zu entnehmen.
Die Genehmigungsbehörde hält die Vergabekammer mangels Anwendbarkeit des GWB nicht für zuständig und Nachprüfungsanträge nicht für zulässig. Nur hilfsweise wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass zur Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen sich der Bewerber bei Anwendbarkeit des GWB auf dieses Auswahlverfahren an die Vergabekammern beim Landesverwaltungsamt, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale), wenden könnte.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vorsorglich wird auch auf § 101 b GWB hingewiesen. Nach Abs. 2 gilt: „Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.“
1️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-08-21 📅
Name: Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. RV Altmark
Postanschrift: Nordwall 14
Postort: Stendal
Postleitzahl: 39576
Land: Deutschland 🇩🇪
2️⃣
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-08-15 📅
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Referenz Kennungen
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2014/S 111-195869
2014/S 110-194373
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Telefon: +49 391606601921📞
Fax: +49 3916066060 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Gegen die Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gegen die Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die auf der Internetseite www.justiz.sachsen-anhalt.de/erv bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Magdeburg über die auf der Internetseite www.justiz.sachsen-anhalt.de/erv bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
Quelle: OJS 2014/S 189-334151 (2014-09-30)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2018-12-18) Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: 32.0217
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit
Ort der Leistung
NUTS-Region: Stendal
🏙️
Weitere Gründe für die Änderung gemäß VII. 2.1 in Ergänzung v. VII. 2.2: die als Kozession vergebene Rettung im Bereich des Loses 2 kann nicht von der – zu verändernden – Vorhaltung getrennt werden.
Objekt Umfang der Beschaffung
Bezeichnung des Loses: Notfallrettung und qualifizierte Patientenbeförderung für die Rettungswachen Kläden, Stendal, Tangerhütte, Tangermünde (Los 2)
Kurze Beschreibung:
Es handelt sich nach Auffassung des Landkreises nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 GWB. Gegenstand des Auswahlverfahrens sind im Landkreis Stendal 2 Genehmigungen als Dienstleistungskonzessionen für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung für die Rettungswachen Kläden, Stendal, Tangerhütte, Tangermünde (Los 2). Die von den Genehmigungen umfassten Orte ergeben sich aus der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan (Amtsblatt Landkreis Stendal vom 19.3.2014, Seite 69). Mit der Erteilung der Genehmigung ist der Leistungserbringer gemäß § 12 Abs. 3 RettDG LSA verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen. Ein Vertrag über die Leistungserbringung wird neben der Genehmigung zwischen Landkreis und Leistungserbringer nicht geschlossen. Der Leistungserbringer erhält vom Landkreis kein Entgelt für seine Leistungen. Der Landkreis stellt in den Bereichen dem Leistungserbringer geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich und betriebskostenfrei sowie ohne Ausstattungen zur Nutzung als Rettungswache zur Verfügung.
Es handelt sich nach Auffassung des Landkreises nicht um einen öffentlichen Auftrag im Sinne des § 99 GWB. Gegenstand des Auswahlverfahrens sind im Landkreis Stendal 2 Genehmigungen als Dienstleistungskonzessionen für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung für die Rettungswachen Kläden, Stendal, Tangerhütte, Tangermünde (Los 2). Die von den Genehmigungen umfassten Orte ergeben sich aus der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan (Amtsblatt Landkreis Stendal vom 19.3.2014, Seite 69). Mit der Erteilung der Genehmigung ist der Leistungserbringer gemäß § 12 Abs. 3 RettDG LSA verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen. Ein Vertrag über die Leistungserbringung wird neben der Genehmigung zwischen Landkreis und Leistungserbringer nicht geschlossen. Der Leistungserbringer erhält vom Landkreis kein Entgelt für seine Leistungen. Der Landkreis stellt in den Bereichen dem Leistungserbringer geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich und betriebskostenfrei sowie ohne Ausstattungen zur Nutzung als Rettungswache zur Verfügung.
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Landkreis Stendal
Auftragsvergabe
Postanschrift: Arneburger Straße 24
Postort: Hansestadt Stendal
Land: Stendal
🏙️
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Ordnungsamt – Rettungsdienst, Frau Walther
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Straße 2
Postort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Telefon: +49 345-5140📞
Fax: +49 345-5141115 📠 Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Auftragsberatungsstelle Sachsen-Anhalt
Postort: Magdeburg
Land: Deutschland 🇩🇪
Quelle: OJS 2018/S 247-571637 (2018-12-18)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2021-07-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: 32/02/2021
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Weitere Gründe für die Änderung gemäß VII.2.1) in Ergänzung von VII.2.2): Die als Konzession vergebene Rettung im Bereich des Loses 2 kann nicht von der – zu verändernden – Vorhaltung getrennt werden.
Auftragsvergabe
Name: Johanniter-Unfall-Hilfe e. V. Regionalverband Altmark
Quelle: OJS 2021/S 132-351921 (2021-07-07)
Änderung einer Konzession/eines Auftrags während ihrer/seiner Laufzeit (2021-07-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Referenznummer: 32/01/2021
Gesamtwert des Auftrags: 1 EUR 💰
Weitere Gründe für die Änderung gem. VII.2.1) in Ergänzung von VII.2.2):
Die als Konzession vergebene Rettung im Bereich des Loses 1 kann nicht von der – zu verändernden – Vorhaltung getrennt werden.
Objekt Umfang der Beschaffung
Bezeichnung des Loses: Notfallrettung und qualifizierte Patientenbeförderung für die Rettungswachen Havelberg, Osterburg, Seehausen (Los 1)
Kurze Beschreibung:
Es handelt sich nach Auffassung des Landkreises nicht um einen öffentlichen Auftrag i. S. d. § 99 GWB. Gegenstand des Auswahlverfahrens sind im Landkreis Stendal 2 Genehmigungen als Dienstleistungskonzessionen für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung für die Rettungswachen Havelberg, Osterburg, Seehausen (Los 1). Die von den Genehmigungen umfassten Orte ergeben sich aus der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan (Amtsblatt Landkreis Stendal vom 19.3.2014, S. 69). Mit der Erteilung der Genehmigung ist der Leistungserbringer gem. § 12 Abs. 3 RettDG LSA verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen. Ein Vertrag über die Leistungserbringung wird neben der Genehmigung zwischen Landkreis und Leistungserbringer nicht geschlossen. Der Leistungserbringer erhält vom Landkreis kein Entgelt für seine Leistungen. Der Landkreis stellt in den Bereichen dem Leistungserbringer geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich und betriebskostenfrei sowie ohne Ausstattungen zur Nutzung als Rettungswachezur Verfügung.
Es handelt sich nach Auffassung des Landkreises nicht um einen öffentlichen Auftrag i. S. d. § 99 GWB. Gegenstand des Auswahlverfahrens sind im Landkreis Stendal 2 Genehmigungen als Dienstleistungskonzessionen für die Notfallrettung und die qualifizierte Patientenbeförderung für die Rettungswachen Havelberg, Osterburg, Seehausen (Los 1). Die von den Genehmigungen umfassten Orte ergeben sich aus der Satzung zum Rettungsdienstbereichsplan (Amtsblatt Landkreis Stendal vom 19.3.2014, S. 69). Mit der Erteilung der Genehmigung ist der Leistungserbringer gem. § 12 Abs. 3 RettDG LSA verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen. Ein Vertrag über die Leistungserbringung wird neben der Genehmigung zwischen Landkreis und Leistungserbringer nicht geschlossen. Der Leistungserbringer erhält vom Landkreis kein Entgelt für seine Leistungen. Der Landkreis stellt in den Bereichen dem Leistungserbringer geeignete Räumlichkeiten unentgeltlich und betriebskostenfrei sowie ohne Ausstattungen zur Nutzung als Rettungswachezur Verfügung.