Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist zuständige Verwaltungsbehörde für das Operationelle ESF-Programm „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa, Europäischer Sozialfonds, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, Bayern 2014-2020“ (OP). Die Umsetzung des OP in der laufenden Förderperiode 2014–2020 muss überwacht werden. Der Auftragnehmer soll die im Rahmen von Monitoring und Evaluation für das OP anfallenden Aufgaben gemäß Art. 50-57 und Art. 111, 112, 114 VO (EU) 1303/2013 in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber übernehmen. Dazu zählt insbesondere auch die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission, dem ESF-Begleitausschuss und anderen Gremien und Institutionen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte unserer Website www.stmas.bayern.de/wir/vergabe.htm.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-01-30.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-12-29.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-12-29) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Unternehmens- und Managementberatung und zugehörige Dienste
Menge oder Umfang:
1. AusgangslageIn der laufenden Förderperiode 2014-2020 muss die Umsetzung des operationellen ESF-Programms „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa, Europäischer Sozialfonds, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, Bayern 2014-2020“ (OP) überwacht werden. Zentrale Aufgaben dabei sind die Programmbegleitung (Monitoring) und die Programmbewertung (Evaluation) sowie die in diesem Rahmen notwendige Berichterstattung gemäß Art. 50-57 und Art. 112 VO (EU) 1303/2013. Monitoring und Evaluierungen werden von der Verwaltungsbehörde veranlasst und von Experten durchgeführt.2. Vorhaben2.1 Vorhabensbeschreibung im AllgemeinenDas Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Referat I 2) ist zuständige Verwaltungsbehörde für das OP. Sie verwaltet das OP und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung. Das OP wurde am 27. Oktober 2014 von der EU-Kommission offiziell genehmigt.Mit dem ESF werden in Bayern im Förderzeitraum 2014-2020 Aktionen— zur Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte;— zur Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung sowie;— Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen gefördert.Bayern stehen im Förderzeitraum 2014-2020 für diese Aktionen aus dem ESF 298 000 000 EUR und unter Berücksichtigung der nationalen Kofinanzierung insgesamt knapp 630 000 000 EUR zur Verfügung. Das operationelle ESF-Programm umfasst 14 verschiedene Förderaktionen, die teilweise noch untergliedert sind.Die ESF-Förderperiode hat am 1. Januar 2014 begonnen und umfasst tatsächlich getätigte Ausgaben bis zum 31. Dezember 2023. Ein abschließender Bericht über die Durchführung des OP ist bis spätestens 15. Februar 2025 bei der Kommission vorzulegen.Der Auftragnehmer soll die im Rahmen von Monitoring und Evaluation für das OP anfallenden Aufgaben gemäß Art. 50-57 und Art. 112 VO (EU) 1303/2013 in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber übernehmen. Dazu zählt insbesondere auch die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission, dem ESF-Begleitausschuss und anderen Gremien und Institutionen.2.2. Vorhabensbeschreibung im EinzelnenDer Auftrag umfasst im Einzelnen folgende Aufgaben:Datenaufbereitung:Aufbereitung aller Daten, die für Zwecke der Evaluierung und des Monitoring, insbesondere für die Erstellung der erforderlichen Berichte (jährliche und abschließende Durchführungsberichte des Monitorings, Zwischen- und Abschlussberichte der Evaluation) notwendig sind. Die Inhalte der Berichte sind in den gesetzlichen Grundlagen definiert.Die bestehende EDV-Datenbank ESF-Bavaria wird gegenwärtig an die Anforderung des Förderzeitraums 2014-2020 angepasst. Dazu gehört auch die Sicherstellung, dass die erforderlichen Projektdaten für Monitoring und Evaluation entsprechend den Anforderungen im OP und nach Maßgabe der VO (EU) 1303/2014, 1304/2014 und der Durchführungsverordnungen aus dem EDV-System generiert werden können. Weitere notwendige von konkreten ESF-Projekten unabhängige Monitoring-Daten, die nicht über die EDV-Datenbank ESF-Bavaria abgedeckt sind (z.B. sozioökonomische Daten), sind eigenständig und durch Zusammenstellung von Daten aus dritten Quellen zu erheben.Präsentation Ergebnisse:Der Auftrag umfasst auch die regelmäßige Präsentation der Ergebnisse des Monitoring und der Evaluation im ESF-Begleitausschuss nach Art. 47 VO (EU) 1303/2013 und ggf. bei anderen Gelegenheiten wie beispielsweise der ESF-Jahresveranstaltung (insgesamt ca. 2-3-mal im Jahr).Indikatoren:Erhebung der längerfristigen programmspezifischen Ergebnisindikatoren sowie der längerfristigen gemeinsamen Ergebnisindikatoren nach Maßgabe des Anhang I VO (EU) 1304/2013.— In der Förderperiode 2014-2020 nimmt die Ergebnisorientierung und Zielerreichung der Förderung einen höheren Stellenwert ein als in vergangenen Förderperioden. Es wurde nach Maßgabe der VO (EU) 1303/2014, 1304/2014 und der Durchführungsverordnungen ein Indikatorensystem aus finanziellen Indikatoren sowie gemeinsamen und programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren erarbeitet, das geeignet ist, die Zielerreichung des OP zu messen und im OP dargestellt ist. Es handelt sich dabei um unmittelbar nach Ende des Vorhabens zu erhebende Indikatoren sowie längerfristige, nach 6 Monaten oder Ausbildungsende zu erhebende Ergebnisindikatoren. Die unmittelbaren Indikatoren werden über das EDV-System ESF-Bavaria erhoben und können ausgewertet werden. Gegenstand des Auftrags ist die Erhebung von 3 bis 4 programmspezifischen, längerfristigen Ergebnisindikatoren.— Neben dem im OP abgebildeten Indikatorensystem sind die in Anhang I VO (EU) 1304/2013 dargestellten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren zu erheben und zu berichten. Die unmittelbaren Indikatoren werden über das EDV-System ESF-Bavaria erhoben und können ausgewertet werden. Die längerfristigen gemeinsamen Ergebnisindikatoren werden gemäß Anhang I VO (EU) Nr. 1304/2013 sowie Guidance Monitoring and Evaluation (June 2014) in 2018 und 2023 auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern gesammelt. Gegenstand des Auftrags ist die Erhebung der längerfristigen gemeinsamen Ergebnisindikatoren.Es ist darauf einzugehen, ob und wie ein Reporting-Link zum Datenbestand der Bundesagentur für Arbeit eingerichtet werden kann, um insbesondere den Verbleib der (langzeit-) arbeitslosen Teilnehmer einfacher erheben zu können.Jährliche und abschließender Durchführungsbericht:Inhaltliche Erstellung der an die Europäische Kommission zu liefernden jährlichen Durchführungsberichte und des abschließen Durchführungsberichte nach Maßgabe der Art. 50 und 111 VO (EU) 1303/2013.Überprüfungssitzungen:Unterstützung des Auftraggebers bei den jährlichen Überprüfungssitzungen nach Maßgabe des Art. 51 VO (EU) 1303/2013.Fortschrittsberichten:Unterstützung des Auftraggebers bei den erforderlichen Zuarbeiten zu den Fortschrittsberichten nach Maßgabe des Art. 52 VO (EU) 1303/2013.Nach Art. 52 VO (EU) 1303/2013 reicht der Mitgliedstaat 2017 und 2019 einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung ein. Das BMAS als ESF-Fondsverwalter auf Bundesebene wird für die ESF-betreffenden Teile des Fortschrittsberichts federführend sein und voraussichtlich Beiträge aus den Ländern anfordern.Finanzdaten:Überprüfung der Finanzdaten nach Maßgabe des Art. 112 VO (EU) 1303/2013 vor Übermittlung an die EU-KOM.Es ist geplant, dass das EDV-System ESF-Bavaria die Finanzdaten nach Art. 112 VO (EU) 1303/2013 in einem Report zusammenstellt, der nach einer Überprüfung über eine Schnittstelle in die Software der EU-KOM (SFC2014) eingespielt werden kann.Solange die Schnittstelle zur Software der EU-KOM (SFC2014) nicht definiert ist, ist auch die Eingabe der Daten in die SFC 2014 Gegenstand des Auftrags.113-Felder-Liste:Unterstützung des Auftraggebers falls die Daten nach Maßgabe des Art. 24 VO (EU) 480/2014 (113-Felder-Liste) zusammengestellt und an die EU-KOM o. a. übermittelt werden müssen.Die entsprechenden Daten sind aus dem EDV-System ESF-Bavaria auswertbar, aufgrund der Komplexität der 113-Felder-Liste allerdings über verschiedene Reports.Bewertungsplan:Erstellung eines Bewertungsplans nach Maßgabe der Art. 56 und Art. 114 Abs. 1 VO (EU) 1303/2014 sowie entsprechend der nachfolgend dargestellten Anforderungen. Der mit dem Auftraggeber abgestimmte Bewertungsplan muss bis 20.06.2015 vorliegen.Bewertung der Zielerreichung und der Effizienz des OP:Durchführung der Evaluationen und Erstellung der Berichte.Die Wirksamkeit, die Effizienz sowie die Auswirkungen des OP für die Förderperiode 2014 bis 2020 sind an den im Programm aufgeführten strategischen und spezifischen Zielen zu evaluieren (Art. 54 und 56 VO (EU) 1303/2013). Es ist eine laufende Evaluierung geplant. Das bedeutet, Evaluierungen der einzelnen Förderaktionen finden über den gesamten Förderzeitraum hinweg statt. Im Bewertungsplan werden Art und Zeitpunkt der einzelnen Evaluierungen festgelegt. Zu jeder Evaluierung ist dem Auftraggeber ein Bericht vorzulegen. Zur Mitte der Förderperiode ist ein Zwischenbericht zu fertigen, der neben einer Zusammenfassung der Evaluierungen der einzelnen Förderaktionen den Bogen über das gesamte OP spannt und auch die strategische Zielerreichung bewertet. Im Jahr 2019 soll ein weiterer Zwischenbericht mit Hinweisen zur strategischen Ausrichtung des nächsten Förderzeitraums vorgelegt werden. Nach Beendigung der Förderungen, spätestens bis Juni 2022 wird ein Abschlussbericht nach Maßgabe Art. 114 Abs. 2 VO (EU) 1303/2013 erstellt. Alle Berichte sollen eine kurze Zusammenfassung der Inhalte und Schlussfolgerungen enthalten. Falls notwendig, sind die Berichte für eine Programmänderung zu aktualisieren.Gegenstand des Auftrags ist auch die Entwicklung einer sachgerechten und den Bedürfnissen der Praxis in Bayern entsprechenden Evaluationsmethode bzw. Anwendung von geeigneten Evaluationsverfahren, unter Berücksichtigung der im OP festgelegten Indikatoren und Ziele. Dabei ist insbesondere auf die in Kapitel 4.3.2 des Leitfadens (Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document, September 2014) genannten Wirkungsanalysen (theory-based and counterfactual impact evaluation), ihre Einsatzmöglichkeiten und mögliche Durchführung in der vorliegenden Evaluation sowie ggf. alternative Methoden einzugehen.Ex-post-Bewertung:Es ist eine Ex-post-Bewertung (Art. 57 und Art. 114 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013) bis zum 31. Dezember 2024 in enger Zusammenarbeit zwischen Kommission und Verwaltungsbehörde durchzuführen. Hierbei hat der Auftragnehmer den Auftraggeber ggf. zu unterstützen.Kommunikationsplan:Entsprechend Art. 116 VO (EU) 1303/2013 wurde eine Kommunikationsstrategie ausgearbeitet und am 03.12.2014 durch den Begleitausschuss genehmigt (siehe Anlage). Gegenstand des Auftrags ist die Evaluation der Kommunikationsstrategie.Alle Dokumente sind in barrierefreier Form entsprechend der Bayerischen Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik – BayBITV vom 24. Oktober 2006 sowie dem aktuellen Corporate Identity entsprechend dem Auftraggeber im Word- und PDF-Format zu übermitteln. Vorlagen zum Corporate Identity werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.Zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Dokumente:— Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;— Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates;— Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds;— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung;— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds;— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten;— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom 22. September 2014 mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen;— sowie ggf. weitere noch zu erlassende Durchführungsverordnung;— Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document, September 2014 (wird ggf. noch aktualisiert);— Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document, Annex D – Practical guidance on data collection and validation (wird ggf. noch aktualisiert);— FAQ on data collection and data validation, ESF 2014-2020 – 24th June 2014 (wird ggf. noch aktualisiert);2.3. Zusammenarbeit:Sämtliche Ergebnisse und Berichte aus Monitoring und Evaluierung sind eng mit dem Auftraggeber abzustimmen. Um einen ständigen Dialog zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu gewährleisten, ist von Seiten des Auftragnehmers ein Ansprechpartner zu benennen. Vom Auftragnehmer wird erwartet, dass er nach Einladung an Beratungen mit dem Auftraggeber teilnimmt, um Fortschritte, Probleme sowie Ergebnisse darzustellen und Fragen des Auftraggebers zu beantworten. Der Auftragnehmer nimmt bei Bedarf an Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit Monitoring und Evaluation stehen, teil und trägt gegebenenfalls vor. Dazu gehören insbesondere Veranstaltungen mit Wirtschafts- und Sozialpartnern.2.4 Hinweis gem. § 3 Abs. 4 Buchst. e VOF:Während der Vertragslaufzeit kann sich ein Bedarf an der Durchführung weiterer gleichartiger Leistungen ergeben. Dazu gehören beispielsweise die Evaluierung von zusätzlichen, neuen Förderbereichen oder die Umsetzung geänderter Vorgaben der Europäischen Kommission. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Buchst. e VOF können Aufträge zur Erbringung solcher Leistungen ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb an denselben Auftragnehmer vergeben werden.2.5 Zeitplan:Hinsichtlich des Monitorings findet die erste Berichterstattung zum 31. Juli 2015 mit Übermittlung der Finanzdaten nach Art. 112 VO (EU) 1303/2013 statt. Der Bewertungsplan ist dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach Annahme des operationellen Programms, d. h. bis zum 27.10.2015 zu übermitteln (Art. 114 VO (EU) 1303/2013). Um mit Beginn der Förderung (1.1.2015) eine Begleitung und Überwachung der OP-Umsetzung zu gewährleisten, soll die Auftragsausführung jedoch spätestens im Mai 2015 beginnen. Der Vertrag soll nach Abnahme des abschließenden Berichts über die Durchführung des operationellen Programms, der spätestens bis 15.2.2025 bei der Kommission vorzulegen ist, am 31.12.2025 enden.---Diese Leistungsbeschreibung finden Sie als PDF-Dokument auch auf unserer Website www.stmas.bayern.de/wir/vergabe.htm (dort Anlage 1), inklusive der folgenden Dokumente:— Kommunikationsstrategie gem. Art. 116 VO (EU) 1303/2013;— Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document, September 2014;— Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document, Annex D – Practical guidance on data collec-tion and validation;— FAQ on data collection and data validation, ESF 2014-2020 – 24th June 2014.
1. AusgangslageIn der laufenden Förderperiode 2014-2020 muss die Umsetzung des operationellen ESF-Programms „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa, Europäischer Sozialfonds, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, Bayern 2014-2020“ (OP) überwacht werden. Zentrale Aufgaben dabei sind die Programmbegleitung (Monitoring) und die Programmbewertung (Evaluation) sowie die in diesem Rahmen notwendige Berichterstattung gemäß Art. 50-57 und Art. 112 VO (EU) 1303/2013. Monitoring und Evaluierungen werden von der Verwaltungsbehörde veranlasst und von Experten durchgeführt.2. Vorhaben2.1 Vorhabensbeschreibung im AllgemeinenDas Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Referat I 2) ist zuständige Verwaltungsbehörde für das OP. Sie verwaltet das OP und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung. Das OP wurde am 27. Oktober 2014 von der EU-Kommission offiziell genehmigt.Mit dem ESF werden in Bayern im Förderzeitraum 2014-2020 Aktionen— zur Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte;— zur Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung sowie;— Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen gefördert.Bayern stehen im Förderzeitraum 2014-2020 für diese Aktionen aus dem ESF 298 000 000 EUR und unter Berücksichtigung der nationalen Kofinanzierung insgesamt knapp 630 000 000 EUR zur Verfügung. Das operationelle ESF-Programm umfasst 14 verschiedene Förderaktionen, die teilweise noch untergliedert sind.Die ESF-Förderperiode hat am 1. Januar 2014 begonnen und umfasst tatsächlich getätigte Ausgaben bis zum 31. Dezember 2023. Ein abschließender Bericht über die Durchführung des OP ist bis spätestens 15. Februar 2025 bei der Kommission vorzulegen.Der Auftragnehmer soll die im Rahmen von Monitoring und Evaluation für das OP anfallenden Aufgaben gemäß Art. 50-57 und Art. 112 VO (EU) 1303/2013 in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber übernehmen. Dazu zählt insbesondere auch die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission, dem ESF-Begleitausschuss und anderen Gremien und Institutionen.2.2. Vorhabensbeschreibung im EinzelnenDer Auftrag umfasst im Einzelnen folgende Aufgaben:Datenaufbereitung:Aufbereitung aller Daten, die für Zwecke der Evaluierung und des Monitoring, insbesondere für die Erstellung der erforderlichen Berichte (jährliche und abschließende Durchführungsberichte des Monitorings, Zwischen- und Abschlussberichte der Evaluation) notwendig sind. Die Inhalte der Berichte sind in den gesetzlichen Grundlagen definiert.Die bestehende EDV-Datenbank ESF-Bavaria wird gegenwärtig an die Anforderung des Förderzeitraums 2014-2020 angepasst. Dazu gehört auch die Sicherstellung, dass die erforderlichen Projektdaten für Monitoring und Evaluation entsprechend den Anforderungen im OP und nach Maßgabe der VO (EU) 1303/2014, 1304/2014 und der Durchführungsverordnungen aus dem EDV-System generiert werden können. Weitere notwendige von konkreten ESF-Projekten unabhängige Monitoring-Daten, die nicht über die EDV-Datenbank ESF-Bavaria abgedeckt sind (z.B. sozioökonomische Daten), sind eigenständig und durch Zusammenstellung von Daten aus dritten Quellen zu erheben.Präsentation Ergebnisse:Der Auftrag umfasst auch die regelmäßige Präsentation der Ergebnisse des Monitoring und der Evaluation im ESF-Begleitausschuss nach Art. 47 VO (EU) 1303/2013 und ggf. bei anderen Gelegenheiten wie beispielsweise der ESF-Jahresveranstaltung (insgesamt ca. 2-3-mal im Jahr).Indikatoren:Erhebung der längerfristigen programmspezifischen Ergebnisindikatoren sowie der längerfristigen gemeinsamen Ergebnisindikatoren nach Maßgabe des Anhang I VO (EU) 1304/2013.— In der Förderperiode 2014-2020 nimmt die Ergebnisorientierung und Zielerreichung der Förderung einen höheren Stellenwert ein als in vergangenen Förderperioden. Es wurde nach Maßgabe der VO (EU) 1303/2014, 1304/2014 und der Durchführungsverordnungen ein Indikatorensystem aus finanziellen Indikatoren sowie gemeinsamen und programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren erarbeitet, das geeignet ist, die Zielerreichung des OP zu messen und im OP dargestellt ist. Es handelt sich dabei um unmittelbar nach Ende des Vorhabens zu erhebende Indikatoren sowie längerfristige, nach 6 Monaten oder Ausbildungsende zu erhebende Ergebnisindikatoren. Die unmittelbaren Indikatoren werden über das EDV-System ESF-Bavaria erhoben und können ausgewertet werden. Gegenstand des Auftrags ist die Erhebung von 3 bis 4 programmspezifischen, längerfristigen Ergebnisindikatoren.— Neben dem im OP abgebildeten Indikatorensystem sind die in Anhang I VO (EU) 1304/2013 dargestellten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren zu erheben und zu berichten. Die unmittelbaren Indikatoren werden über das EDV-System ESF-Bavaria erhoben und können ausgewertet werden. Die längerfristigen gemeinsamen Ergebnisindikatoren werden gemäß Anhang I VO (EU) Nr. 1304/2013 sowie Guidance Monitoring and Evaluation (June 2014) in 2018 und 2023 auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern gesammelt. Gegenstand des Auftrags ist die Erhebung der längerfristigen gemeinsamen Ergebnisindikatoren.Es ist darauf einzugehen, ob und wie ein Reporting-Link zum Datenbestand der Bundesagentur für Arbeit eingerichtet werden kann, um insbesondere den Verbleib der (langzeit-) arbeitslosen Teilnehmer einfacher erheben zu können.Jährliche und abschließender Durchführungsbericht:Inhaltliche Erstellung der an die Europäische Kommission zu liefernden jährlichen Durchführungsberichte und des abschließen Durchführungsberichte nach Maßgabe der Art. 50 und 111 VO (EU) 1303/2013.Überprüfungssitzungen:Unterstützung des Auftraggebers bei den jährlichen Überprüfungssitzungen nach Maßgabe des Art. 51 VO (EU) 1303/2013.Fortschrittsberichten:Unterstützung des Auftraggebers bei den erforderlichen Zuarbeiten zu den Fortschrittsberichten nach Maßgabe des Art. 52 VO (EU) 1303/2013.Nach Art. 52 VO (EU) 1303/2013 reicht der Mitgliedstaat 2017 und 2019 einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung ein. Das BMAS als ESF-Fondsverwalter auf Bundesebene wird für die ESF-betreffenden Teile des Fortschrittsberichts federführend sein und voraussichtlich Beiträge aus den Ländern anfordern.Finanzdaten:Überprüfung der Finanzdaten nach Maßgabe des Art. 112 VO (EU) 1303/2013 vor Übermittlung an die EU-KOM.Es ist geplant, dass das EDV-System ESF-Bavaria die Finanzdaten nach Art. 112 VO (EU) 1303/2013 in einem Report zusammenstellt, der nach einer Überprüfung über eine Schnittstelle in die Software der EU-KOM (SFC2014) eingespielt werden kann.Solange die Schnittstelle zur Software der EU-KOM (SFC2014) nicht definiert ist, ist auch die Eingabe der Daten in die SFC 2014 Gegenstand des Auftrags.113-Felder-Liste:Unterstützung des Auftraggebers falls die Daten nach Maßgabe des Art. 24 VO (EU) 480/2014 (113-Felder-Liste) zusammengestellt und an die EU-KOM o. a. übermittelt werden müssen.Die entsprechenden Daten sind aus dem EDV-System ESF-Bavaria auswertbar, aufgrund der Komplexität der 113-Felder-Liste allerdings über verschiedene Reports.Bewertungsplan:Erstellung eines Bewertungsplans nach Maßgabe der Art. 56 und Art. 114 Abs. 1 VO (EU) 1303/2014 sowie entsprechend der nachfolgend dargestellten Anforderungen. Der mit dem Auftraggeber abgestimmte Bewertungsplan muss bis 20.06.2015 vorliegen.Bewertung der Zielerreichung und der Effizienz des OP:Durchführung der Evaluationen und Erstellung der Berichte.Die Wirksamkeit, die Effizienz sowie die Auswirkungen des OP für die Förderperiode 2014 bis 2020 sind an den im Programm aufgeführten strategischen und spezifischen Zielen zu evaluieren (Art. 54 und 56 VO (EU) 1303/2013). Es ist eine laufende Evaluierung geplant. Das bedeutet, Evaluierungen der einzelnen Förderaktionen finden über den gesamten Förderzeitraum hinweg statt. Im Bewertungsplan werden Art und Zeitpunkt der einzelnen Evaluierungen festgelegt. Zu jeder Evaluierung ist dem Auftraggeber ein Bericht vorzulegen. Zur Mitte der Förderperiode ist ein Zwischenbericht zu fertigen, der neben einer Zusammenfassung der Evaluierungen der einzelnen Förderaktionen den Bogen über das gesamte OP spannt und auch die strategische Zielerreichung bewertet. Im Jahr 2019 soll ein weiterer Zwischenbericht mit Hinweisen zur strategischen Ausrichtung des nächsten Förderzeitraums vorgelegt werden. Nach Beendigung der Förderungen, spätestens bis Juni 2022 wird ein Abschlussbericht nach Maßgabe Art. 114 Abs. 2 VO (EU) 1303/2013 erstellt. Alle Berichte sollen eine kurze Zusammenfassung der Inhalte und Schlussfolgerungen enthalten. Falls notwendig, sind die Berichte für eine Programmänderung zu aktualisieren.Gegenstand des Auftrags ist auch die Entwicklung einer sachgerechten und den Bedürfnissen der Praxis in Bayern entsprechenden Evaluationsmethode bzw. Anwendung von geeigneten Evaluationsverfahren, unter Berücksichtigung der im OP festgelegten Indikatoren und Ziele. Dabei ist insbesondere auf die in Kapitel 4.3.2 des Leitfadens (Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document, September 2014) genannten Wirkungsanalysen (theory-based and counterfactual impact evaluation), ihre Einsatzmöglichkeiten und mögliche Durchführung in der vorliegenden Evaluation sowie ggf. alternative Methoden einzugehen.Ex-post-Bewertung:Es ist eine Ex-post-Bewertung (Art. 57 und Art. 114 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013) bis zum 31. Dezember 2024 in enger Zusammenarbeit zwischen Kommission und Verwaltungsbehörde durchzuführen. Hierbei hat der Auftragnehmer den Auftraggeber ggf. zu unterstützen.Kommunikationsplan:Entsprechend Art. 116 VO (EU) 1303/2013 wurde eine Kommunikationsstrategie ausgearbeitet und am 03.12.2014 durch den Begleitausschuss genehmigt (siehe Anlage). Gegenstand des Auftrags ist die Evaluation der Kommunikationsstrategie.Alle Dokumente sind in barrierefreier Form entsprechend der Bayerischen Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik – BayBITV vom 24. Oktober 2006 sowie dem aktuellen Corporate Identity entsprechend dem Auftraggeber im Word- und PDF-Format zu übermitteln. Vorlagen zum Corporate Identity werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.Zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Dokumente:— Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;— Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates;— Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds;— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung;— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds;— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten;— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom 22. September 2014 mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen;— sowie ggf. weitere noch zu erlassende Durchführungsverordnung;— Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document, September 2014 (wird ggf. noch aktualisiert);— Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document, Annex D – Practical guidance on data collection and validation (wird ggf. noch aktualisiert);— FAQ on data collection and data validation, ESF 2014-2020 – 24th June 2014 (wird ggf. noch aktualisiert);2.3. Zusammenarbeit:Sämtliche Ergebnisse und Berichte aus Monitoring und Evaluierung sind eng mit dem Auftraggeber abzustimmen. Um einen ständigen Dialog zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu gewährleisten, ist von Seiten des Auftragnehmers ein Ansprechpartner zu benennen. Vom Auftragnehmer wird erwartet, dass er nach Einladung an Beratungen mit dem Auftraggeber teilnimmt, um Fortschritte, Probleme sowie Ergebnisse darzustellen und Fragen des Auftraggebers zu beantworten. Der Auftragnehmer nimmt bei Bedarf an Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit Monitoring und Evaluation stehen, teil und trägt gegebenenfalls vor. Dazu gehören insbesondere Veranstaltungen mit Wirtschafts- und Sozialpartnern.2.4 Hinweis gem. § 3 Abs. 4 Buchst. e VOF:Während der Vertragslaufzeit kann sich ein Bedarf an der Durchführung weiterer gleichartiger Leistungen ergeben. Dazu gehören beispielsweise die Evaluierung von zusätzlichen, neuen Förderbereichen oder die Umsetzung geänderter Vorgaben der Europäischen Kommission. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Buchst. e VOF können Aufträge zur Erbringung solcher Leistungen ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb an denselben Auftragnehmer vergeben werden.2.5 Zeitplan:Hinsichtlich des Monitorings findet die erste Berichterstattung zum 31. Juli 2015 mit Übermittlung der Finanzdaten nach Art. 112 VO (EU) 1303/2013 statt. Der Bewertungsplan ist dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach Annahme des operationellen Programms, d. h. bis zum 27.10.2015 zu übermitteln (Art. 114 VO (EU) 1303/2013). Um mit Beginn der Förderung (1.1.2015) eine Begleitung und Überwachung der OP-Umsetzung zu gewährleisten, soll die Auftragsausführung jedoch spätestens im Mai 2015 beginnen. Der Vertrag soll nach Abnahme des abschließenden Berichts über die Durchführung des operationellen Programms, der spätestens bis 15.2.2025 bei der Kommission vorzulegen ist, am 31.12.2025 enden.---Diese Leistungsbeschreibung finden Sie als PDF-Dokument auch auf unserer Website www.stmas.bayern.de/wir/vergabe.htm (dort Anlage 1), inklusive der folgenden Dokumente:— Kommunikationsstrategie gem. Art. 116 VO (EU) 1303/2013;— Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document, September 2014;— Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document, Annex D – Practical guidance on data collec-tion and validation;— FAQ on data collection and data validation, ESF 2014-2020 – 24th June 2014.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Unternehmens- und Managementberatung und zugehörige Dienste📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS)
Postanschrift: Winzererstr. 9
Postleitzahl: 80797
Postort: München
Kontakt
Internetadresse: http://www.stmas.bayern.de🌏
E-Mail: nils.wiese@stmas.bayern.de📧
Telefon: +49 8912611070📞
Fax: +49 891261181070 📠
Für weitere Informationen wird auf die Internetpräsenz des Auftraggebers verwiesen. Dort finden Sie unter
http://www.stmas.bayern.de/wir/vergabe.htm alle Vergabeunterlagen im PDF-Format, insbesondere auch alle vorformulierten Eigenerklärungen (Anlage 2 zum Aufforderungsschreiben). Der Auftraggeber bittet, die Anlage 2 vollständig auszudrucken und ausgefüllt dem Teilnahmeantrag beizulegen.
Für weitere Informationen wird auf die Internetpräsenz des Auftraggebers verwiesen. Dort finden Sie unter
http://www.stmas.bayern.de/wir/vergabe.htm alle Vergabeunterlagen im PDF-Format, insbesondere auch alle vorformulierten Eigenerklärungen (Anlage 2 zum Aufforderungsschreiben). Der Auftraggeber bittet, die Anlage 2 vollständig auszudrucken und ausgefüllt dem Teilnahmeantrag beizulegen.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist zuständige Verwaltungsbehörde für das Operationelle ESF-Programm „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa, Europäischer Sozialfonds, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, Bayern 2014-2020“ (OP). Die Umsetzung des OP in der laufenden Förderperiode 2014–2020 muss überwacht werden. Der Auftragnehmer soll die im Rahmen von Monitoring und Evaluation für das OP anfallenden Aufgaben gemäß Art. 50-57 und Art. 111, 112, 114 VO (EU) 1303/2013 in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber übernehmen. Dazu zählt insbesondere auch die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission, dem ESF-Begleitausschuss und anderen Gremien und Institutionen.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist zuständige Verwaltungsbehörde für das Operationelle ESF-Programm „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa, Europäischer Sozialfonds, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, Bayern 2014-2020“ (OP). Die Umsetzung des OP in der laufenden Förderperiode 2014–2020 muss überwacht werden. Der Auftragnehmer soll die im Rahmen von Monitoring und Evaluation für das OP anfallenden Aufgaben gemäß Art. 50-57 und Art. 111, 112, 114 VO (EU) 1303/2013 in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber übernehmen. Dazu zählt insbesondere auch die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission, dem ESF-Begleitausschuss und anderen Gremien und Institutionen.
Es werden Varianten akzeptiert ✅
Menge oder Umfang:
1. Ausgangslage
In der laufenden Förderperiode 2014-2020 muss die Umsetzung des operationellen ESF-Programms „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa, Europäischer Sozialfonds, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, Bayern 2014-2020“ (OP) überwacht werden. Zentrale Aufgaben dabei sind die Programmbegleitung (Monitoring) und die Programmbewertung (Evaluation) sowie die in diesem Rahmen notwendige Berichterstattung gemäß Art. 50-57 und Art. 112 VO (EU) 1303/2013. Monitoring und Evaluierungen werden von der Verwaltungsbehörde veranlasst und von Experten durchgeführt.
In der laufenden Förderperiode 2014-2020 muss die Umsetzung des operationellen ESF-Programms „Perspektiven in Bayern – Perspektiven in Europa, Europäischer Sozialfonds, Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, Bayern 2014-2020“ (OP) überwacht werden. Zentrale Aufgaben dabei sind die Programmbegleitung (Monitoring) und die Programmbewertung (Evaluation) sowie die in diesem Rahmen notwendige Berichterstattung gemäß Art. 50-57 und Art. 112 VO (EU) 1303/2013. Monitoring und Evaluierungen werden von der Verwaltungsbehörde veranlasst und von Experten durchgeführt.
2. Vorhaben
2.1 Vorhabensbeschreibung im Allgemeinen
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Referat I 2) ist zuständige Verwaltungsbehörde für das OP. Sie verwaltet das OP und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung. Das OP wurde am 27. Oktober 2014 von der EU-Kommission offiziell genehmigt.
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (Referat I 2) ist zuständige Verwaltungsbehörde für das OP. Sie verwaltet das OP und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung. Das OP wurde am 27. Oktober 2014 von der EU-Kommission offiziell genehmigt.
Mit dem ESF werden in Bayern im Förderzeitraum 2014-2020 Aktionen
— zur Förderung nachhaltiger und hochwertiger Beschäftigung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte;
— zur Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung sowie;
— Investitionen in Bildung, Ausbildung und Berufsbildung für Kompetenzen und lebenslanges Lernen gefördert.
Bayern stehen im Förderzeitraum 2014-2020 für diese Aktionen aus dem ESF 298 000 000 EUR und unter Berücksichtigung der nationalen Kofinanzierung insgesamt knapp 630 000 000 EUR zur Verfügung. Das operationelle ESF-Programm umfasst 14 verschiedene Förderaktionen, die teilweise noch untergliedert sind.
Bayern stehen im Förderzeitraum 2014-2020 für diese Aktionen aus dem ESF 298 000 000 EUR und unter Berücksichtigung der nationalen Kofinanzierung insgesamt knapp 630 000 000 EUR zur Verfügung. Das operationelle ESF-Programm umfasst 14 verschiedene Förderaktionen, die teilweise noch untergliedert sind.
Die ESF-Förderperiode hat am 1. Januar 2014 begonnen und umfasst tatsächlich getätigte Ausgaben bis zum 31. Dezember 2023. Ein abschließender Bericht über die Durchführung des OP ist bis spätestens 15. Februar 2025 bei der Kommission vorzulegen.
Der Auftragnehmer soll die im Rahmen von Monitoring und Evaluation für das OP anfallenden Aufgaben gemäß Art. 50-57 und Art. 112 VO (EU) 1303/2013 in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber übernehmen. Dazu zählt insbesondere auch die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission, dem ESF-Begleitausschuss und anderen Gremien und Institutionen.
Der Auftragnehmer soll die im Rahmen von Monitoring und Evaluation für das OP anfallenden Aufgaben gemäß Art. 50-57 und Art. 112 VO (EU) 1303/2013 in enger Abstimmung mit dem Auftraggeber übernehmen. Dazu zählt insbesondere auch die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission, dem ESF-Begleitausschuss und anderen Gremien und Institutionen.
2.2. Vorhabensbeschreibung im Einzelnen
Der Auftrag umfasst im Einzelnen folgende Aufgaben:
Datenaufbereitung:
Aufbereitung aller Daten, die für Zwecke der Evaluierung und des Monitoring, insbesondere für die Erstellung der erforderlichen Berichte (jährliche und abschließende Durchführungsberichte des Monitorings, Zwischen- und Abschlussberichte der Evaluation) notwendig sind. Die Inhalte der Berichte sind in den gesetzlichen Grundlagen definiert.
Aufbereitung aller Daten, die für Zwecke der Evaluierung und des Monitoring, insbesondere für die Erstellung der erforderlichen Berichte (jährliche und abschließende Durchführungsberichte des Monitorings, Zwischen- und Abschlussberichte der Evaluation) notwendig sind. Die Inhalte der Berichte sind in den gesetzlichen Grundlagen definiert.
Die bestehende EDV-Datenbank ESF-Bavaria wird gegenwärtig an die Anforderung des Förderzeitraums 2014-2020 angepasst. Dazu gehört auch die Sicherstellung, dass die erforderlichen Projektdaten für Monitoring und Evaluation entsprechend den Anforderungen im OP und nach Maßgabe der VO (EU) 1303/2014, 1304/2014 und der Durchführungsverordnungen aus dem EDV-System generiert werden können. Weitere notwendige von konkreten ESF-Projekten unabhängige Monitoring-Daten, die nicht über die EDV-Datenbank ESF-Bavaria abgedeckt sind (z.B. sozioökonomische Daten), sind eigenständig und durch Zusammenstellung von Daten aus dritten Quellen zu erheben.
Die bestehende EDV-Datenbank ESF-Bavaria wird gegenwärtig an die Anforderung des Förderzeitraums 2014-2020 angepasst. Dazu gehört auch die Sicherstellung, dass die erforderlichen Projektdaten für Monitoring und Evaluation entsprechend den Anforderungen im OP und nach Maßgabe der VO (EU) 1303/2014, 1304/2014 und der Durchführungsverordnungen aus dem EDV-System generiert werden können. Weitere notwendige von konkreten ESF-Projekten unabhängige Monitoring-Daten, die nicht über die EDV-Datenbank ESF-Bavaria abgedeckt sind (z.B. sozioökonomische Daten), sind eigenständig und durch Zusammenstellung von Daten aus dritten Quellen zu erheben.
Präsentation Ergebnisse:
Der Auftrag umfasst auch die regelmäßige Präsentation der Ergebnisse des Monitoring und der Evaluation im ESF-Begleitausschuss nach Art. 47 VO (EU) 1303/2013 und ggf. bei anderen Gelegenheiten wie beispielsweise der ESF-Jahresveranstaltung (insgesamt ca. 2-3-mal im Jahr).
Der Auftrag umfasst auch die regelmäßige Präsentation der Ergebnisse des Monitoring und der Evaluation im ESF-Begleitausschuss nach Art. 47 VO (EU) 1303/2013 und ggf. bei anderen Gelegenheiten wie beispielsweise der ESF-Jahresveranstaltung (insgesamt ca. 2-3-mal im Jahr).
Indikatoren:
Erhebung der längerfristigen programmspezifischen Ergebnisindikatoren sowie der längerfristigen gemeinsamen Ergebnisindikatoren nach Maßgabe des Anhang I VO (EU) 1304/2013.
— In der Förderperiode 2014-2020 nimmt die Ergebnisorientierung und Zielerreichung der Förderung einen höheren Stellenwert ein als in vergangenen Förderperioden. Es wurde nach Maßgabe der VO (EU) 1303/2014, 1304/2014 und der Durchführungsverordnungen ein Indikatorensystem aus finanziellen Indikatoren sowie gemeinsamen und programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren erarbeitet, das geeignet ist, die Zielerreichung des OP zu messen und im OP dargestellt ist. Es handelt sich dabei um unmittelbar nach Ende des Vorhabens zu erhebende Indikatoren sowie längerfristige, nach 6 Monaten oder Ausbildungsende zu erhebende Ergebnisindikatoren. Die unmittelbaren Indikatoren werden über das EDV-System ESF-Bavaria erhoben und können ausgewertet werden. Gegenstand des Auftrags ist die Erhebung von 3 bis 4 programmspezifischen, längerfristigen Ergebnisindikatoren.
— In der Förderperiode 2014-2020 nimmt die Ergebnisorientierung und Zielerreichung der Förderung einen höheren Stellenwert ein als in vergangenen Förderperioden. Es wurde nach Maßgabe der VO (EU) 1303/2014, 1304/2014 und der Durchführungsverordnungen ein Indikatorensystem aus finanziellen Indikatoren sowie gemeinsamen und programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren erarbeitet, das geeignet ist, die Zielerreichung des OP zu messen und im OP dargestellt ist. Es handelt sich dabei um unmittelbar nach Ende des Vorhabens zu erhebende Indikatoren sowie längerfristige, nach 6 Monaten oder Ausbildungsende zu erhebende Ergebnisindikatoren. Die unmittelbaren Indikatoren werden über das EDV-System ESF-Bavaria erhoben und können ausgewertet werden. Gegenstand des Auftrags ist die Erhebung von 3 bis 4 programmspezifischen, längerfristigen Ergebnisindikatoren.
— Neben dem im OP abgebildeten Indikatorensystem sind die in Anhang I VO (EU) 1304/2013 dargestellten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren zu erheben und zu berichten. Die unmittelbaren Indikatoren werden über das EDV-System ESF-Bavaria erhoben und können ausgewertet werden. Die längerfristigen gemeinsamen Ergebnisindikatoren werden gemäß Anhang I VO (EU) Nr. 1304/2013 sowie Guidance Monitoring and Evaluation (June 2014) in 2018 und 2023 auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern gesammelt. Gegenstand des Auftrags ist die Erhebung der längerfristigen gemeinsamen Ergebnisindikatoren.
— Neben dem im OP abgebildeten Indikatorensystem sind die in Anhang I VO (EU) 1304/2013 dargestellten gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren zu erheben und zu berichten. Die unmittelbaren Indikatoren werden über das EDV-System ESF-Bavaria erhoben und können ausgewertet werden. Die längerfristigen gemeinsamen Ergebnisindikatoren werden gemäß Anhang I VO (EU) Nr. 1304/2013 sowie Guidance Monitoring and Evaluation (June 2014) in 2018 und 2023 auf der Grundlage einer repräsentativen Auswahl von Teilnehmern gesammelt. Gegenstand des Auftrags ist die Erhebung der längerfristigen gemeinsamen Ergebnisindikatoren.
Es ist darauf einzugehen, ob und wie ein Reporting-Link zum Datenbestand der Bundesagentur für Arbeit eingerichtet werden kann, um insbesondere den Verbleib der (langzeit-) arbeitslosen Teilnehmer einfacher erheben zu können.
Jährliche und abschließender Durchführungsbericht:
Inhaltliche Erstellung der an die Europäische Kommission zu liefernden jährlichen Durchführungsberichte und des abschließen Durchführungsberichte nach Maßgabe der Art. 50 und 111 VO (EU) 1303/2013.
Überprüfungssitzungen:
Unterstützung des Auftraggebers bei den jährlichen Überprüfungssitzungen nach Maßgabe des Art. 51 VO (EU) 1303/2013.
Fortschrittsberichten:
Unterstützung des Auftraggebers bei den erforderlichen Zuarbeiten zu den Fortschrittsberichten nach Maßgabe des Art. 52 VO (EU) 1303/2013.
Nach Art. 52 VO (EU) 1303/2013 reicht der Mitgliedstaat 2017 und 2019 einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung ein. Das BMAS als ESF-Fondsverwalter auf Bundesebene wird für die ESF-betreffenden Teile des Fortschrittsberichts federführend sein und voraussichtlich Beiträge aus den Ländern anfordern.
Nach Art. 52 VO (EU) 1303/2013 reicht der Mitgliedstaat 2017 und 2019 einen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Partnerschaftsvereinbarung ein. Das BMAS als ESF-Fondsverwalter auf Bundesebene wird für die ESF-betreffenden Teile des Fortschrittsberichts federführend sein und voraussichtlich Beiträge aus den Ländern anfordern.
Finanzdaten:
Überprüfung der Finanzdaten nach Maßgabe des Art. 112 VO (EU) 1303/2013 vor Übermittlung an die EU-KOM.
Es ist geplant, dass das EDV-System ESF-Bavaria die Finanzdaten nach Art. 112 VO (EU) 1303/2013 in einem Report zusammenstellt, der nach einer Überprüfung über eine Schnittstelle in die Software der EU-KOM (SFC2014) eingespielt werden kann.
Solange die Schnittstelle zur Software der EU-KOM (SFC2014) nicht definiert ist, ist auch die Eingabe der Daten in die SFC 2014 Gegenstand des Auftrags.
113-Felder-Liste:
Unterstützung des Auftraggebers falls die Daten nach Maßgabe des Art. 24 VO (EU) 480/2014 (113-Felder-Liste) zusammengestellt und an die EU-KOM o. a. übermittelt werden müssen.
Die entsprechenden Daten sind aus dem EDV-System ESF-Bavaria auswertbar, aufgrund der Komplexität der 113-Felder-Liste allerdings über verschiedene Reports.
Bewertungsplan:
Erstellung eines Bewertungsplans nach Maßgabe der Art. 56 und Art. 114 Abs. 1 VO (EU) 1303/2014 sowie entsprechend der nachfolgend dargestellten Anforderungen. Der mit dem Auftraggeber abgestimmte Bewertungsplan muss bis 20.06.2015 vorliegen.
Bewertung der Zielerreichung und der Effizienz des OP:
Durchführung der Evaluationen und Erstellung der Berichte.
Die Wirksamkeit, die Effizienz sowie die Auswirkungen des OP für die Förderperiode 2014 bis 2020 sind an den im Programm aufgeführten strategischen und spezifischen Zielen zu evaluieren (Art. 54 und 56 VO (EU) 1303/2013). Es ist eine laufende Evaluierung geplant. Das bedeutet, Evaluierungen der einzelnen Förderaktionen finden über den gesamten Förderzeitraum hinweg statt. Im Bewertungsplan werden Art und Zeitpunkt der einzelnen Evaluierungen festgelegt. Zu jeder Evaluierung ist dem Auftraggeber ein Bericht vorzulegen. Zur Mitte der Förderperiode ist ein Zwischenbericht zu fertigen, der neben einer Zusammenfassung der Evaluierungen der einzelnen Förderaktionen den Bogen über das gesamte OP spannt und auch die strategische Zielerreichung bewertet. Im Jahr 2019 soll ein weiterer Zwischenbericht mit Hinweisen zur strategischen Ausrichtung des nächsten Förderzeitraums vorgelegt werden. Nach Beendigung der Förderungen, spätestens bis Juni 2022 wird ein Abschlussbericht nach Maßgabe Art. 114 Abs. 2 VO (EU) 1303/2013 erstellt. Alle Berichte sollen eine kurze Zusammenfassung der Inhalte und Schlussfolgerungen enthalten. Falls notwendig, sind die Berichte für eine Programmänderung zu aktualisieren.
Die Wirksamkeit, die Effizienz sowie die Auswirkungen des OP für die Förderperiode 2014 bis 2020 sind an den im Programm aufgeführten strategischen und spezifischen Zielen zu evaluieren (Art. 54 und 56 VO (EU) 1303/2013). Es ist eine laufende Evaluierung geplant. Das bedeutet, Evaluierungen der einzelnen Förderaktionen finden über den gesamten Förderzeitraum hinweg statt. Im Bewertungsplan werden Art und Zeitpunkt der einzelnen Evaluierungen festgelegt. Zu jeder Evaluierung ist dem Auftraggeber ein Bericht vorzulegen. Zur Mitte der Förderperiode ist ein Zwischenbericht zu fertigen, der neben einer Zusammenfassung der Evaluierungen der einzelnen Förderaktionen den Bogen über das gesamte OP spannt und auch die strategische Zielerreichung bewertet. Im Jahr 2019 soll ein weiterer Zwischenbericht mit Hinweisen zur strategischen Ausrichtung des nächsten Förderzeitraums vorgelegt werden. Nach Beendigung der Förderungen, spätestens bis Juni 2022 wird ein Abschlussbericht nach Maßgabe Art. 114 Abs. 2 VO (EU) 1303/2013 erstellt. Alle Berichte sollen eine kurze Zusammenfassung der Inhalte und Schlussfolgerungen enthalten. Falls notwendig, sind die Berichte für eine Programmänderung zu aktualisieren.
Gegenstand des Auftrags ist auch die Entwicklung einer sachgerechten und den Bedürfnissen der Praxis in Bayern entsprechenden Evaluationsmethode bzw. Anwendung von geeigneten Evaluationsverfahren, unter Berücksichtigung der im OP festgelegten Indikatoren und Ziele. Dabei ist insbesondere auf die in Kapitel 4.3.2 des Leitfadens (Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document, September 2014) genannten Wirkungsanalysen (theory-based and counterfactual impact evaluation), ihre Einsatzmöglichkeiten und mögliche Durchführung in der vorliegenden Evaluation sowie ggf. alternative Methoden einzugehen.
Gegenstand des Auftrags ist auch die Entwicklung einer sachgerechten und den Bedürfnissen der Praxis in Bayern entsprechenden Evaluationsmethode bzw. Anwendung von geeigneten Evaluationsverfahren, unter Berücksichtigung der im OP festgelegten Indikatoren und Ziele. Dabei ist insbesondere auf die in Kapitel 4.3.2 des Leitfadens (Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document, September 2014) genannten Wirkungsanalysen (theory-based and counterfactual impact evaluation), ihre Einsatzmöglichkeiten und mögliche Durchführung in der vorliegenden Evaluation sowie ggf. alternative Methoden einzugehen.
Ex-post-Bewertung:
Es ist eine Ex-post-Bewertung (Art. 57 und Art. 114 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013) bis zum 31. Dezember 2024 in enger Zusammenarbeit zwischen Kommission und Verwaltungsbehörde durchzuführen. Hierbei hat der Auftragnehmer den Auftraggeber ggf. zu unterstützen.
Es ist eine Ex-post-Bewertung (Art. 57 und Art. 114 Abs. 3 VO (EU) 1303/2013) bis zum 31. Dezember 2024 in enger Zusammenarbeit zwischen Kommission und Verwaltungsbehörde durchzuführen. Hierbei hat der Auftragnehmer den Auftraggeber ggf. zu unterstützen.
Kommunikationsplan:
Entsprechend Art. 116 VO (EU) 1303/2013 wurde eine Kommunikationsstrategie ausgearbeitet und am 03.12.2014 durch den Begleitausschuss genehmigt (siehe Anlage). Gegenstand des Auftrags ist die Evaluation der Kommunikationsstrategie.
Alle Dokumente sind in barrierefreier Form entsprechend der Bayerischen Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik – BayBITV vom 24. Oktober 2006 sowie dem aktuellen Corporate Identity entsprechend dem Auftraggeber im Word- und PDF-Format zu übermitteln. Vorlagen zum Corporate Identity werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Alle Dokumente sind in barrierefreier Form entsprechend der Bayerischen Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik – BayBITV vom 24. Oktober 2006 sowie dem aktuellen Corporate Identity entsprechend dem Auftraggeber im Word- und PDF-Format zu übermitteln. Vorlagen zum Corporate Identity werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt.
Zu berücksichtigen sind insbesondere folgende Dokumente:
— Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;
— Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates;
— Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates;
— Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds;
— Delegierte Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission vom 3. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds;
— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung;
— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung;
— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds;
— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds;
— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten;
— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 821/2014 der Kommission vom 28. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten betreffend die Übertragung und Verwaltung von Programmbeiträgen, die Berichterstattung über Finanzinstrumente, die technischen Merkmale der Informations- und Kommunikationsmaßnahmen für Vorhaben und das System zur Aufzeichnung und Speicherung von Daten;
— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom 22. September 2014 mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen;
— Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1011/2014 der Kommission vom 22. September 2014 mit detaillierten Regelungen für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Muster für die Übermittlung bestimmter Informationen an die Kommission und detaillierten Regelungen für den Informationsaustausch zwischen Begünstigten und Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden, Prüfbehörden und zwischengeschalteten Stellen;
— sowie ggf. weitere noch zu erlassende Durchführungsverordnung;
— Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document,…
… September 2014 (wird ggf. noch aktualisiert);
… Annex D – Practical guidance on data collection and validation (wird ggf. noch aktualisiert);
— FAQ on data collection and data validation, ESF 2014-2020 – 24th June 2014 (wird ggf. noch aktualisiert);
2.3. Zusammenarbeit:
Sämtliche Ergebnisse und Berichte aus Monitoring und Evaluierung sind eng mit dem Auftraggeber abzustimmen. Um einen ständigen Dialog zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu gewährleisten, ist von Seiten des Auftragnehmers ein Ansprechpartner zu benennen. Vom Auftragnehmer wird erwartet, dass er nach Einladung an Beratungen mit dem Auftraggeber teilnimmt, um Fortschritte, Probleme sowie Ergebnisse darzustellen und Fragen des Auftraggebers zu beantworten. Der Auftragnehmer nimmt bei Bedarf an Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit Monitoring und Evaluation stehen, teil und trägt gegebenenfalls vor. Dazu gehören insbesondere Veranstaltungen mit Wirtschafts- und Sozialpartnern.
Sämtliche Ergebnisse und Berichte aus Monitoring und Evaluierung sind eng mit dem Auftraggeber abzustimmen. Um einen ständigen Dialog zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu gewährleisten, ist von Seiten des Auftragnehmers ein Ansprechpartner zu benennen. Vom Auftragnehmer wird erwartet, dass er nach Einladung an Beratungen mit dem Auftraggeber teilnimmt, um Fortschritte, Probleme sowie Ergebnisse darzustellen und Fragen des Auftraggebers zu beantworten. Der Auftragnehmer nimmt bei Bedarf an Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit Monitoring und Evaluation stehen, teil und trägt gegebenenfalls vor. Dazu gehören insbesondere Veranstaltungen mit Wirtschafts- und Sozialpartnern.
2.4 Hinweis gem. § 3 Abs. 4 Buchst. e VOF:
Während der Vertragslaufzeit kann sich ein Bedarf an der Durchführung weiterer gleichartiger Leistungen ergeben. Dazu gehören beispielsweise die Evaluierung von zusätzlichen, neuen Förderbereichen oder die Umsetzung geänderter Vorgaben der Europäischen Kommission. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Buchst. e VOF können Aufträge zur Erbringung solcher Leistungen ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb an denselben Auftragnehmer vergeben werden.
Während der Vertragslaufzeit kann sich ein Bedarf an der Durchführung weiterer gleichartiger Leistungen ergeben. Dazu gehören beispielsweise die Evaluierung von zusätzlichen, neuen Förderbereichen oder die Umsetzung geänderter Vorgaben der Europäischen Kommission. Unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 Buchst. e VOF können Aufträge zur Erbringung solcher Leistungen ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb an denselben Auftragnehmer vergeben werden.
2.5 Zeitplan:
Hinsichtlich des Monitorings findet die erste Berichterstattung zum 31. Juli 2015 mit Übermittlung der Finanzdaten nach Art. 112 VO (EU) 1303/2013 statt. Der Bewertungsplan ist dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach Annahme des operationellen Programms, d. h. bis zum 27.10.2015 zu übermitteln (Art. 114 VO (EU) 1303/2013). Um mit Beginn der Förderung (1.1.2015) eine Begleitung und Überwachung der OP-Umsetzung zu gewährleisten, soll die Auftragsausführung jedoch spätestens im Mai 2015 beginnen. Der Vertrag soll nach Abnahme des abschließenden Berichts über die Durchführung des operationellen Programms, der spätestens bis 15.2.2025 bei der Kommission vorzulegen ist, am 31.12.2025 enden.
Hinsichtlich des Monitorings findet die erste Berichterstattung zum 31. Juli 2015 mit Übermittlung der Finanzdaten nach Art. 112 VO (EU) 1303/2013 statt. Der Bewertungsplan ist dem Begleitausschuss spätestens ein Jahr nach Annahme des operationellen Programms, d. h. bis zum 27.10.2015 zu übermitteln (Art. 114 VO (EU) 1303/2013). Um mit Beginn der Förderung (1.1.2015) eine Begleitung und Überwachung der OP-Umsetzung zu gewährleisten, soll die Auftragsausführung jedoch spätestens im Mai 2015 beginnen. Der Vertrag soll nach Abnahme des abschließenden Berichts über die Durchführung des operationellen Programms, der spätestens bis 15.2.2025 bei der Kommission vorzulegen ist, am 31.12.2025 enden.
Diese Leistungsbeschreibung finden Sie als PDF-Dokument auch auf unserer Website www.stmas.bayern.de/wir/vergabe.htm (dort Anlage 1), inklusive der folgenden Dokumente:
— Kommunikationsstrategie gem. Art. 116 VO (EU) 1303/2013;
— Programming Period 2014-2020, Monitoring and Evaluation of European Cohesion Policy, European Social Fund, Guidance document,…
… September 2014;
… Annex D – Practical guidance on data collec-tion and validation;
— FAQ on data collection and data validation, ESF 2014-2020 – 24th June 2014.
Referenznummer: S5/0271.01-1/132
Bezeichnung des von der EU finanzierten Projekts oder Programms:
Europäischer Sozialfonds, Operationelles Programm Bayern - CCI2014DE05SFOP004 (Auftrag für Monitoring und Evaluation).
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Die Erklärungen 10 a bis m sind immer auszufüllen.
Im Fall einer kartellrechtlich zulässigen Bewerbergemeinschaft sowie im Fall des Einsatzes von Subunternehmen durch den Auftragnehmer sind die Unterlagen 10 a bis f für jeden einzelnen Mitbewerber und Subunternehmer vorzulegen. Im Rahmen der Unterlagen und Erklärungen 10 g bis l (finanzielle und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie technische Leistungsfähigkeit) sind inhaltliche Ergänzungen möglich.
Im Fall einer kartellrechtlich zulässigen Bewerbergemeinschaft sowie im Fall des Einsatzes von Subunternehmen durch den Auftragnehmer sind die Unterlagen 10 a bis f für jeden einzelnen Mitbewerber und Subunternehmer vorzulegen. Im Rahmen der Unterlagen und Erklärungen 10 g bis l (finanzielle und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie technische Leistungsfähigkeit) sind inhaltliche Ergänzungen möglich.
Im Fall einer Bewerbergemeinschaft sind zusätzlich die Erklärungen 10 m bis p vorzulegen.
Im Fall des Einsatzes von Subunternehmern sind zusätzlich die Erklärungen 10 q und r vorzulegen. Die Erklärung 10 q ist dabei von jedem Subunternehmer abzugeben. Setzt ein Subunternehmer seinerseits zur Auftragsdurchführung ein Subunternehmen (Sub-Subunternehmen) ein, so sind für das Sub-Subunternehmen nur die Erklärungen 10 q und r und nicht mehr die 10 a bis l vorzulegen. Soweit noch kein konkreter Subunternehmer benannt werden kann, ist eine frei formulierte Erklärung abzugeben, für welche Teilbereiche der Leistung der Subunternehmereinsatz geplant ist. Der Auftraggeber behält sich für diesen Fall vor, weitere Eignungsnachweise des Subunternehmers und anderweitige Erklärungen zur Ressourcenzurverfügungstellung o.ä. bis zur Zuschlagserteilung zu fordern.
Im Fall des Einsatzes von Subunternehmern sind zusätzlich die Erklärungen 10 q und r vorzulegen. Die Erklärung 10 q ist dabei von jedem Subunternehmer abzugeben. Setzt ein Subunternehmer seinerseits zur Auftragsdurchführung ein Subunternehmen (Sub-Subunternehmen) ein, so sind für das Sub-Subunternehmen nur die Erklärungen 10 q und r und nicht mehr die 10 a bis l vorzulegen. Soweit noch kein konkreter Subunternehmer benannt werden kann, ist eine frei formulierte Erklärung abzugeben, für welche Teilbereiche der Leistung der Subunternehmereinsatz geplant ist. Der Auftraggeber behält sich für diesen Fall vor, weitere Eignungsnachweise des Subunternehmers und anderweitige Erklärungen zur Ressourcenzurverfügungstellung o.ä. bis zur Zuschlagserteilung zu fordern.
Bei konzernverbundenen Unternehmen gilt: Für den Fall, dass Tochter-/Enkel-Unternehmen bzw. Schwesterunternehmen eine Bewerbergemeinschaft bilden oder als Subunternehmen zur Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, wird auf die Vorlage von Eignungserklärungen (10 a bis f) des Tochter-/Enkel-/Schwester-Unternehmens verzichtet.
Bei konzernverbundenen Unternehmen gilt: Für den Fall, dass Tochter-/Enkel-Unternehmen bzw. Schwesterunternehmen eine Bewerbergemeinschaft bilden oder als Subunternehmen zur Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, wird auf die Vorlage von Eignungserklärungen (10 a bis f) des Tochter-/Enkel-/Schwester-Unternehmens verzichtet.
Die mit „A“ gekennzeichneten Kriterien sind Ausschlusskriterien. Kriterien, die mit „A“ und „B“ versehen sind, sind sowohl Ausschluss- als auch Bewertungskriterien. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen bzw. Nachweise gem. § 5 Abs. 3 VOF nachzufordern.
Die mit „A“ gekennzeichneten Kriterien sind Ausschlusskriterien. Kriterien, die mit „A“ und „B“ versehen sind, sind sowohl Ausschluss- als auch Bewertungskriterien. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen bzw. Nachweise gem. § 5 Abs. 3 VOF nachzufordern.
Nr. 10 a) Erklärung zum SchwarzArbG und Arbeitnehmer-Entsendegesetz (A);
Nr. 10 b) Scientology-Schutzeigenerklärung (A);
Nr. 10 c) Erklärung zur finanziellen Situation (A);
Nr. 10 d) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des § 4 Abs. 6 VOF (A);
Nr. 10 e) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne des § 4 Abs. 9 VOF (A);
Nr. 10 m) Verzeichnis der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft sowie Beschreibung, welchen Teilbereich des Auftrags welches Mitglied der Bewerbergemeinschaft ausführt und wie sichergestellt wird, dass sich der Bewerber der Mittel und Fähigkeiten der anderen Mitglieder der Bewerbergemeinschaft bedienen kann (A);
Nr. 10 m) Verzeichnis der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft sowie Beschreibung, welchen Teilbereich des Auftrags welches Mitglied der Bewerbergemeinschaft ausführt und wie sichergestellt wird, dass sich der Bewerber der Mittel und Fähigkeiten der anderen Mitglieder der Bewerbergemeinschaft bedienen kann (A);
Nr. 10 n) Erklärung über die/den bevollmächtigte/n Vertreter/in der Bewerbergemeinschaft (A);
Nr. 10 o) Erklärung über die gesamtschuldnerische Haftung der Bewerbergemeinschaft (A);
Nr. 10 p) Erklärung über die Abgabe eines selbständigen Angebots durch ein beteiligtes Unternehmen (A);
Nr. 10 q) Erklärung zum Einsatz von Subunternehmen (A);
Nr. 10 r) Auskunft des Subunternehmens (A).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die Erklärungen 10 a bis m sind immer auszufüllen.
Im Fall einer kartellrechtlich zulässigen Bewerbergemeinschaft sowie im Fall des Einsatzes von Subunternehmen durch den Auftragnehmer sind die Unterlagen 10 a bis f für jeden einzelnen Mitbewerber und Subunternehmer vorzulegen. Im Rahmen der Unterlagen und Erklärungen 10 g bis l (finanzielle und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie technische Leistungsfähigkeit) sind inhaltliche Ergänzungen möglich.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Im Fall einer kartellrechtlich zulässigen Bewerbergemeinschaft sowie im Fall des Einsatzes von Subunternehmen durch den Auftragnehmer sind die Unterlagen 10 a bis f für jeden einzelnen Mitbewerber und Subunternehmer vorzulegen. Im Rahmen der Unterlagen und Erklärungen 10 g bis l (finanzielle und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie technische Leistungsfähigkeit) sind inhaltliche Ergänzungen möglich.
Im Fall einer Bewerbergemeinschaft sind zusätzlich die Erklärungen 10 m bis p vorzulegen.
Im Fall des Einsatzes von Subunternehmern sind zusätzlich die Erklärungen 10 q und r vorzulegen. Die Erklärung 10 q ist dabei von jedem Subunternehmer abzugeben. Setzt ein Subunternehmer seinerseits zur Auftragsdurchführung ein Subunternehmen (Sub-Subunternehmen) ein, so sind für das Sub-Subunternehmen nur die Erklärungen 10 q und r und nicht mehr die 10 a bis l vorzulegen. Soweit noch kein konkreter Subunternehmer benannt werden kann, ist eine frei formulierte Erklärung abzugeben, für welche Teilbereiche der Leistung der Subunternehmereinsatz geplant ist. Der Auftraggeber behält sich für diesen Fall vor, weitere Eignungsnachweise des Subunternehmers und anderweitige Erklärungen zur Ressourcenzurverfügungstellung o.ä. bis zur Zuschlagserteilung zu fordern.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Im Fall des Einsatzes von Subunternehmern sind zusätzlich die Erklärungen 10 q und r vorzulegen. Die Erklärung 10 q ist dabei von jedem Subunternehmer abzugeben. Setzt ein Subunternehmer seinerseits zur Auftragsdurchführung ein Subunternehmen (Sub-Subunternehmen) ein, so sind für das Sub-Subunternehmen nur die Erklärungen 10 q und r und nicht mehr die 10 a bis l vorzulegen. Soweit noch kein konkreter Subunternehmer benannt werden kann, ist eine frei formulierte Erklärung abzugeben, für welche Teilbereiche der Leistung der Subunternehmereinsatz geplant ist. Der Auftraggeber behält sich für diesen Fall vor, weitere Eignungsnachweise des Subunternehmers und anderweitige Erklärungen zur Ressourcenzurverfügungstellung o.ä. bis zur Zuschlagserteilung zu fordern.
Bei konzernverbundenen Unternehmen gilt: Für den Fall, dass Tochter-/Enkel-Unternehmen bzw. Schwesterunternehmen eine Bewerbergemeinschaft bilden oder als Subunternehmen zur Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, wird auf die Vorlage von Eignungserklärungen (10 a bis f) des Tochter-/Enkel-/Schwester-Unternehmens verzichtet.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bei konzernverbundenen Unternehmen gilt: Für den Fall, dass Tochter-/Enkel-Unternehmen bzw. Schwesterunternehmen eine Bewerbergemeinschaft bilden oder als Subunternehmen zur Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, wird auf die Vorlage von Eignungserklärungen (10 a bis f) des Tochter-/Enkel-/Schwester-Unternehmens verzichtet.
Die mit „A“ gekennzeichneten Kriterien sind Ausschlusskriterien. Kriterien, die mit „A“ und „B“ versehen sind, sind sowohl Ausschluss- als auch Bewertungskriterien. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen bzw. Nachweise gem. § 5 Abs. 3 VOF nachzufordern.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Die mit „A“ gekennzeichneten Kriterien sind Ausschlusskriterien. Kriterien, die mit „A“ und „B“ versehen sind, sind sowohl Ausschluss- als auch Bewertungskriterien. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen bzw. Nachweise gem. § 5 Abs. 3 VOF nachzufordern.
Nr. 10 f) Erklärung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung (A);
Nr. 10 g) Erklärung über das Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung (A);
Nr. 10 h) Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens während der Geschäftsjahre 2011 bis 2013 (A);
Nr. 10 i) Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Bewerber in den Jahren von 2011 bis 2013 Beschäftigten ersichtlich ist (A / B 10 %).
Die Erklärungen 10 a bis m sind immer auszufüllen.
Im Fall einer kartellrechtlich zulässigen Bewerbergemeinschaft sowie im Fall des Einsatzes von Subunternehmen durch den Auftragnehmer sind die Unterlagen 10 a bis f für jeden einzelnen Mitbewerber und Subunternehmer vorzulegen. Im Rahmen der Unterlagen und Erklärungen 10 g bis l (finanzielle und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie technische Leistungsfähigkeit) sind inhaltliche Ergänzungen möglich.
Im Fall einer kartellrechtlich zulässigen Bewerbergemeinschaft sowie im Fall des Einsatzes von Subunternehmen durch den Auftragnehmer sind die Unterlagen 10 a bis f für jeden einzelnen Mitbewerber und Subunternehmer vorzulegen. Im Rahmen der Unterlagen und Erklärungen 10 g bis l (finanzielle und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie technische Leistungsfähigkeit) sind inhaltliche Ergänzungen möglich.
Im Fall einer Bewerbergemeinschaft sind zusätzlich die Erklärungen 10 m bis p vorzulegen.
Im Fall des Einsatzes von Subunternehmern sind zusätzlich die Erklärungen 10 q und r vorzulegen. Die Erklärung 10 q ist dabei von jedem Subunternehmer abzugeben. Setzt ein Subunternehmer seinerseits zur Auftragsdurchführung ein Subunternehmen (Sub-Subunternehmen) ein, so sind für das Sub-Subunternehmen nur die Erklärungen 10 q und r und nicht mehr die 10 a bis l vorzulegen. Soweit noch kein konkreter Subunternehmer benannt werden kann, ist eine frei formulierte Erklärung abzugeben, für welche Teilbereiche der Leistung der Subunternehmereinsatz geplant ist. Der Auftraggeber behält sich für diesen Fall vor, weitere Eignungsnachweise des Subunternehmers und anderweitige Erklärungen zur Ressourcenzurverfügungstellung o.ä. bis zur Zuschlagserteilung zu fordern.
Im Fall des Einsatzes von Subunternehmern sind zusätzlich die Erklärungen 10 q und r vorzulegen. Die Erklärung 10 q ist dabei von jedem Subunternehmer abzugeben. Setzt ein Subunternehmer seinerseits zur Auftragsdurchführung ein Subunternehmen (Sub-Subunternehmen) ein, so sind für das Sub-Subunternehmen nur die Erklärungen 10 q und r und nicht mehr die 10 a bis l vorzulegen. Soweit noch kein konkreter Subunternehmer benannt werden kann, ist eine frei formulierte Erklärung abzugeben, für welche Teilbereiche der Leistung der Subunternehmereinsatz geplant ist. Der Auftraggeber behält sich für diesen Fall vor, weitere Eignungsnachweise des Subunternehmers und anderweitige Erklärungen zur Ressourcenzurverfügungstellung o.ä. bis zur Zuschlagserteilung zu fordern.
Bei konzernverbundenen Unternehmen gilt:
Für den Fall, dass Tochter-/Enkel-Unternehmen bzw. Schwesterunternehmen eine Bewerbergemeinschaft bilden oder als Subunternehmen zur Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, wird auf die Vorlage von Eignungserklärungen (10 a bis f) des Tochter-/Enkel-/Schwester-Unternehmens verzichtet.
Für den Fall, dass Tochter-/Enkel-Unternehmen bzw. Schwesterunternehmen eine Bewerbergemeinschaft bilden oder als Subunternehmen zur Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, wird auf die Vorlage von Eignungserklärungen (10 a bis f) des Tochter-/Enkel-/Schwester-Unternehmens verzichtet.
Die mit „A“ gekennzeichneten Kriterien sind Ausschlusskriterien. Kriterien, die mit „A“ und „B“ versehen sind, sind sowohl Ausschluss- als auch Bewertungskriterien. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen bzw. Nachweise gem. § 5 Abs. 3 VOF nachzufordern.
Die mit „A“ gekennzeichneten Kriterien sind Ausschlusskriterien. Kriterien, die mit „A“ und „B“ versehen sind, sind sowohl Ausschluss- als auch Bewertungskriterien. Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Erklärungen bzw. Nachweise gem. § 5 Abs. 3 VOF nachzufordern.
Nr. 10 j) Erklärung zum Leistungsspektrum des Unternehmens (A/B 35 %);
Nr. 10 k) Qualifikation des für den Auftrag vorgesehenen Personals (A/B 35 %);
Nr. 10 l) Referenzen über vergleichbare Projekte (A/B 20 %).
Auftragsausführung
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 3
Objektive Auswahlkriterien:
Zur Angebotsabgabe werden nur Bewerber aufgefordert, die insgesamt mindestens 70 % der zu erreichenden Bewertungspunkte erzielt haben. Die Bewertung der unter III.2.2 und III.2.3 dargestellten Bewertungskriterien (B-Kriterien) ergibt sich aus dem als Anlage 3 zum Aufforderungsschreiben vom 29.12.2014 („Bewertung der Eignungskriterien”) unter http://www.stmas.bayern.de/wir/vergabe.htm bekannt gemachten Dokument, auf das ausdrücklich verwiesen wird.
Zur Angebotsabgabe werden nur Bewerber aufgefordert, die insgesamt mindestens 70 % der zu erreichenden Bewertungspunkte erzielt haben. Die Bewertung der unter III.2.2 und III.2.3 dargestellten Bewertungskriterien (B-Kriterien) ergibt sich aus dem als Anlage 3 zum Aufforderungsschreiben vom 29.12.2014 („Bewertung der Eignungskriterien”) unter http://www.stmas.bayern.de/wir/vergabe.htm bekannt gemachten Dokument, auf das ausdrücklich verwiesen wird.
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-05-01 📅
Datum des Endes: 2025-12-31 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: S5/0271.01-1/132
Zusätzliche Informationen
Für weitere Informationen wird auf die Internetpräsenz des Auftraggebers verwiesen. Dort finden Sie unter
http://www.stmas.bayern.de/wir/vergabe.htm alle Vergabeunterlagen im PDF-Format, insbesondere auch alle vorformulierten Eigenerklärungen (Anlage 2 zum Aufforderungsschreiben). Der Auftraggeber bittet, die Anlage 2 vollständig auszudrucken und ausgefüllt dem Teilnahmeantrag beizulegen.
http://www.stmas.bayern.de/wir/vergabe.htm alle Vergabeunterlagen im PDF-Format, insbesondere auch alle vorformulierten Eigenerklärungen (Anlage 2 zum Aufforderungsschreiben). Der Auftraggeber bittet, die Anlage 2 vollständig auszudrucken und ausgefüllt dem Teilnahmeantrag beizulegen.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern – Vergabekammer Südbayern
Postort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.suedbayern@regob.bayern.de📧
Telefon: +49 895143647📞
Fax: +49 895143767 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Auskünfte zu den nicht abstrakt bezeichenbaren Fristen für Rechtsbehelfe erteilt unten stehende Stelle. Zudem wird auf § 107 GWB hingeweisen:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.”
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.”
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Bundeskartellamt
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Str. 16
Postort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Telefon: +49 22894990📞
Internetadresse: http://www.bundeskartellamt.de🌏
Quelle: OJS 2015/S 001-000686 (2014-12-29)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-05-08) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 1 350 221,60 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2015-04-27 📅
Name: ISG – Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik GmbH
Postanschrift: Weinsbergstraße 190
Postort: Köln
Postleitzahl: 50825
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Herrn Nils Wiese
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Regierung von Oberbayern
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Auskünfte zu den nicht abstraktbezeichenbaren Fristen für Rechtsbehelfe erteilt unten stehende Stelle. Zudem wird auf § 107 GWB mit dem Wortlaut:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt." hingewiesen.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt." hingewiesen.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Postanschrift: Kaiser-Friedrich-Straße 16
Quelle: OJS 2015/S 092-166022 (2015-05-08)