Der zu vergebende Auftrag umfasst die Wartung, Inspektion und Prüfungen von Standorten im BOS-Digitalfunk des Landes Niedersachsen. Das Ziel des Facilitymanagements ist die Sicherstellung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes und störungsfreien Betriebes, sowohl gemäß gesetzlicher und normativer Anforderungen, als auch im Sinne einer ständigen Verfügbarkeit des Funknetzes. Bund und Länder führen gemeinsam den Digitalfunk BOS ein. Dabei sind die einzelnen Bundesländer für die Bereitstellung der Standorte verantwortlich. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Verfügbarkeit der Basisstationsstandorte ist deren Erhaltung und Pflege im Rahmen des Facilitymanagements von herausragender Bedeutung. Seit Ende 2013 ist der Netzaufbau mit ca. 440 Basisstationen und rund 10 weiteren reinen Richtfunkstandorten weitestgehend abgeschlossen. Das im Aufbau befindliche Netz von Basisstationen und Richtfunkstandorten kann derzeit allerdings noch nicht abschließend dargestellt werden, da noch nicht alle Standorte in Betrieb genommen worden sind und Maßnahmen der Feinjustierung anstehen, wobei davon auszugehen ist, dass noch weitere Standorte in geringem Umfang ergänzend hinzukommen werden. Die Basisstationsstandorte sind entweder nach den Vorgaben des Planungshandbuches der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen für Sicherheitsaufgaben (PHB), in der jeweils aktuellen Ausführung, errichtet worden oder werden entsprechend ertüchtigt, so dass die technische Ausbauqualität gem. den Vorgaben des PHB erreicht ist. Die einzelne Standortdokumentation für jeden Basisstationsstandort kann bei Bedarf im Rahmen der Angebotsphase beim Auftraggeber eingesehen werden. Das Facility- und Störungsmanagement soll sicherstellen, dass die betreffenden Basisstationsstandorte des Digitalfunk BOS funktionsgerecht genutzt werden können. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen sind daher sämtliche standortbezogenen infrastrukturellen Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Basisstationsstandorte für den Digitalfunk Niedersachsen erforderlich sind, soweit nicht die Systemtechniken und/oder der Netzbetrieb des Digitalfunk BOS betroffen ist. Die Leistungen bestehen im Wesentlichen aus z. B. Standortkoordination, Verkehrssicherung, Kleinreparaturen, Hausmeisterdienste, Sichtkontrollen, Sicherheitsbegleitungen, Zugangsgewährung, Reinigungsdienste, Pflege der Außenanlagen sowie anlassbezogene sonstige Standortdienste. Des Weiteren die Planung, Abstimmung und Durchführung von Inspektions-, Prüf- und Wartungsmaßnahmen und Steuerung der daraus resultierenden Vorgänge mittels eines vom Auftragnehmer zu erstellenden Inspektions-, Prüf- und Wartungskalenders für alle Standorte, sowie ein operatives Störungsmanagement im 24/7-Betrieb (Steuerung von Instandhaltungsvorgängen, einschließlich Dokumentation und Berichtswesen). Zur Erfüllung des Störungsmanagements hat der Auftragnehmer eine Störungsbereitschaft einzurichten, sowie die Erreichbarkeit und Reaktionsmöglichkeit derselben ganzjährig rund um die Uhr zu gewährleisten. Die Durchführung der Aufgaben des Auftragnehmers erfolgt in enger Abstimmung mit den Organisationen des Digitalfunks BOS. Zentraler Ansprechpartner des Auftragnehmers wird die Autorisierte Stelle Digitalfunk Niedersachsen (ASDN) sein. Der weitere genaue Ablauf und Umfang ist in der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) erfasst, die den ausgewählten Bietern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs mit der Angebotsaufforderung zusammen mit den weiteren Vergabeunterlagen übersandt wird. Vertragsbeginn ist voraussichtlich der 1.5.2014. Es besteht eine Preisbindung von 24 Monaten sowie optional 2 einseitige Vertragsverlängerungen zu jeweils höchstens 12 Monaten. Ob der Auftraggeber sein einseitiges Optionsrecht zur zweimaligen Vertragsverlängerung um jeweils höchstens 12 weitere Monate ausüben wird, wird dem Auftragnehmer spätestens bis 15. Januar eines jeden Jahres schriftlich mitgeteilt. Eine Preisänderung/-anpassung ist nur einvernehmlich möglich. Auftraggeber und Vertragspartner ist die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen in Hannover. Die Zuständigkeit des Logistik Zentrums Niedersachsen endet mit der Erteilung des Zuschlags.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-02-25.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-01-24.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-01-24) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Verwaltung von Liegenschaften, die Nichtwohnzwecken dienen
Menge oder Umfang:
Seit Ende 2013 ist der Netzaufbau mit ca. 440 Basisstationen und rund 10 weiteren reinen Richtfunkstandorten weitestgehend abgeschlossen. Das im Aufbau befindliche Netz von Basisstationen und Richtfunkstandorten kann derzeit allerdings noch nicht abschließend dargestellt werden, da noch nicht alle Standorte in Betrieb genommen worden sind und Maßnahmen der Feinjustierung anstehen, wobei davon auszugehen ist, dass noch weitere Standorte in geringem Umfang ergänzend hinzukommen werden.
Seit Ende 2013 ist der Netzaufbau mit ca. 440 Basisstationen und rund 10 weiteren reinen Richtfunkstandorten weitestgehend abgeschlossen. Das im Aufbau befindliche Netz von Basisstationen und Richtfunkstandorten kann derzeit allerdings noch nicht abschließend dargestellt werden, da noch nicht alle Standorte in Betrieb genommen worden sind und Maßnahmen der Feinjustierung anstehen, wobei davon auszugehen ist, dass noch weitere Standorte in geringem Umfang ergänzend hinzukommen werden.
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Verwaltung von Liegenschaften, die Nichtwohnzwecken dienen📦
Verfahren
Verfahrensart: Nicht offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Einrichtung des öffentlichen Rechts
Name des öffentlichen Auftraggebers: Logistik Zentrum Niedersachsen – Landesbetrieb, Außenstelle Hannover
Postanschrift: Podbielskistr. 166
Postleitzahl: 30177
Postort: Hannover
Kontakt
Internetadresse: http://www.lzn.niedersachsen.de🌏
E-Mail: beate.reifert@lzn.de📧
Fax: +49 51189848299 📠
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000,00 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des Abschnittes 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 31.10.2013.
Die Vergabeunterlagen und Vordrucke für das Vergabeverfahren sind unter Angabe der E-Mail-Adresse schriftlich bei der Vergabestelle abzufordern. Die Vordrucke sind zu verwenden und sämtliche der geforderten Erklärungen abzugeben. Sind dafür Vordrucke vorgesehen, müssen die entsprechenden Vordrucke (ggf. mit Anlagen versehen) verwendet werden. Die Vordrucke sind an den dafür vorgesehenen Stellen im Original zu unterschreiben.
Ein Bewerber darf nur einen Teilnahmeantrag einreichen. Die Mehrfachbeteiligung eines Bewerbers führt zum Ausschluss des Bewerbers vom Wettbewerb. Beabsichtigt ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, sich zugleich als Einzelbewerber zu beteiligen, hat er in seinem Teilnahmeantrag darzulegen und durch aussagekräftige Unterlagen nachzuweisen, dass eine Störung des Wettbewerbs und des Geheimhaltungsgebotes nicht zu befürchten ist. Darzulegen ist insbesondere, dass die beteiligten Rechtspersonen getrennt voneinander etwaige Angebote kalkulieren und erstellen werden und organisatorisch und unternehmerisch unabhängig voneinander am Markt agieren.
Werden die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht, werden diese von der Vergabestelle binnen einer Frist von 6 (sechs) Kalendertagen nachgefordert. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Unterlagen und Nachweise, die nach Verstreichen der gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen und/oder Nachweisen eingehen, werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt! Zwingende Voraussetzung für die Wertbarkeit eines Teilnahmeantrags ist jedoch ein fristgerecht eingegangener, rechtswirksam unterschriebener Teilnahmeantrag.
Der Teilnahmeantrag einschließlich sämtlicher Unterlagen zum Antrag ist in einem fest verschlossenen, fensterlosen Umschlag mit dem beigefügten Teilnahmeantrags-Aufkleber mit der Aufschrift: „Teilnahmeunterlagen im Vergabeverfahren, Nicht vor Submissionstermin öffnen!“ von außen sichtbar zu kennzeichnen und bis zu der unter Abschnitt IV.3.4) genannten Frist bei der unter Abschnitt I.1) angegebenen Adresse (Kontaktstelle) einzureichen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG).
Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote durch die Vergabestelle oder
dem Auftraggeber findet nicht statt. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bewerber/Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bewerbern/Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Voraussetzung für die Teilnahme am Wettbewerb ist daneben der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung
und die Einwilligung in eine einfache Sicherheitsüberprüfung nebst entsprechender Datenübermittlung gem. Nds. SÜG.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen eventuell unbeabsichtigte unzutreffende und/oder unvollständige Angaben (Fehler) enthalten können. Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) sowie das Land Niedersachsen übernehmen hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Garantie oder Gewährleistung für aus den übergebenen Unterlagen erkennbare Fehler. Der Bewerber/Bieter muss sich über die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen selbst ein Bild verschaffen, die Informationen und Unterlagen des LZN entsprechend überprüfen und ggf. die Korrektur durch das LZN beantragen. Der Bewerber/Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Teilnahmeantrags/Angebots konkludent, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Teilnahmeantrags/Angebots informiert zu haben.
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000,00 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des Abschnittes 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 31.10.2013.
Die Vergabeunterlagen und Vordrucke für das Vergabeverfahren sind unter Angabe der E-Mail-Adresse schriftlich bei der Vergabestelle abzufordern. Die Vordrucke sind zu verwenden und sämtliche der geforderten Erklärungen abzugeben. Sind dafür Vordrucke vorgesehen, müssen die entsprechenden Vordrucke (ggf. mit Anlagen versehen) verwendet werden. Die Vordrucke sind an den dafür vorgesehenen Stellen im Original zu unterschreiben.
Ein Bewerber darf nur einen Teilnahmeantrag einreichen. Die Mehrfachbeteiligung eines Bewerbers führt zum Ausschluss des Bewerbers vom Wettbewerb. Beabsichtigt ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, sich zugleich als Einzelbewerber zu beteiligen, hat er in seinem Teilnahmeantrag darzulegen und durch aussagekräftige Unterlagen nachzuweisen, dass eine Störung des Wettbewerbs und des Geheimhaltungsgebotes nicht zu befürchten ist. Darzulegen ist insbesondere, dass die beteiligten Rechtspersonen getrennt voneinander etwaige Angebote kalkulieren und erstellen werden und organisatorisch und unternehmerisch unabhängig voneinander am Markt agieren.
Werden die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht, werden diese von der Vergabestelle binnen einer Frist von 6 (sechs) Kalendertagen nachgefordert. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Unterlagen und Nachweise, die nach Verstreichen der gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen und/oder Nachweisen eingehen, werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt! Zwingende Voraussetzung für die Wertbarkeit eines Teilnahmeantrags ist jedoch ein fristgerecht eingegangener, rechtswirksam unterschriebener Teilnahmeantrag.
Der Teilnahmeantrag einschließlich sämtlicher Unterlagen zum Antrag ist in einem fest verschlossenen, fensterlosen Umschlag mit dem beigefügten Teilnahmeantrags-Aufkleber mit der Aufschrift: „Teilnahmeunterlagen im Vergabeverfahren, Nicht vor Submissionstermin öffnen!“ von außen sichtbar zu kennzeichnen und bis zu der unter Abschnitt IV.3.4) genannten Frist bei der unter Abschnitt I.1) angegebenen Adresse (Kontaktstelle) einzureichen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG).
Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote durch die Vergabestelle oder
dem Auftraggeber findet nicht statt. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bewerber/Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bewerbern/Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Voraussetzung für die Teilnahme am Wettbewerb ist daneben der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung
und die Einwilligung in eine einfache Sicherheitsüberprüfung nebst entsprechender Datenübermittlung gem. Nds. SÜG.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen eventuell unbeabsichtigte unzutreffende und/oder unvollständige Angaben (Fehler) enthalten können. Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) sowie das Land Niedersachsen übernehmen hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Garantie oder Gewährleistung für aus den übergebenen Unterlagen erkennbare Fehler. Der Bewerber/Bieter muss sich über die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen selbst ein Bild verschaffen, die Informationen und Unterlagen des LZN entsprechend überprüfen und ggf. die Korrektur durch das LZN beantragen. Der Bewerber/Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Teilnahmeantrags/Angebots konkludent, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Teilnahmeantrags/Angebots informiert zu haben.
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Der zu vergebende Auftrag umfasst die Wartung, Inspektion und Prüfungen von Standorten im BOS-Digitalfunk des Landes Niedersachsen. Das Ziel des Facilitymanagements ist die Sicherstellung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes und störungsfreien Betriebes, sowohl gemäß gesetzlicher und normativer Anforderungen, als auch im Sinne einer ständigen Verfügbarkeit des Funknetzes.
Der zu vergebende Auftrag umfasst die Wartung, Inspektion und Prüfungen von Standorten im BOS-Digitalfunk des Landes Niedersachsen. Das Ziel des Facilitymanagements ist die Sicherstellung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes und störungsfreien Betriebes, sowohl gemäß gesetzlicher und normativer Anforderungen, als auch im Sinne einer ständigen Verfügbarkeit des Funknetzes.
Bund und Länder führen gemeinsam den Digitalfunk BOS ein. Dabei sind die einzelnen Bundesländer für die Bereitstellung der Standorte verantwortlich. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Verfügbarkeit der Basisstationsstandorte ist deren Erhaltung und Pflege im Rahmen des Facilitymanagements von herausragender Bedeutung.
Bund und Länder führen gemeinsam den Digitalfunk BOS ein. Dabei sind die einzelnen Bundesländer für die Bereitstellung der Standorte verantwortlich. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Verfügbarkeit der Basisstationsstandorte ist deren Erhaltung und Pflege im Rahmen des Facilitymanagements von herausragender Bedeutung.
Seit Ende 2013 ist der Netzaufbau mit ca. 440 Basisstationen und rund 10 weiteren reinen Richtfunkstandorten weitestgehend abgeschlossen. Das im Aufbau befindliche Netz von Basisstationen und Richtfunkstandorten kann derzeit allerdings noch nicht abschließend dargestellt werden, da noch nicht alle Standorte in Betrieb genommen worden sind und Maßnahmen der Feinjustierung anstehen, wobei davon auszugehen ist, dass noch weitere Standorte in geringem Umfang ergänzend hinzukommen werden.
Seit Ende 2013 ist der Netzaufbau mit ca. 440 Basisstationen und rund 10 weiteren reinen Richtfunkstandorten weitestgehend abgeschlossen. Das im Aufbau befindliche Netz von Basisstationen und Richtfunkstandorten kann derzeit allerdings noch nicht abschließend dargestellt werden, da noch nicht alle Standorte in Betrieb genommen worden sind und Maßnahmen der Feinjustierung anstehen, wobei davon auszugehen ist, dass noch weitere Standorte in geringem Umfang ergänzend hinzukommen werden.
Die Basisstationsstandorte sind entweder nach den Vorgaben des Planungshandbuches der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen für Sicherheitsaufgaben (PHB), in der jeweils aktuellen Ausführung, errichtet worden oder werden entsprechend ertüchtigt, so dass die technische Ausbauqualität gem. den Vorgaben des PHB erreicht ist. Die einzelne Standortdokumentation für jeden Basisstationsstandort kann bei Bedarf im Rahmen der Angebotsphase beim Auftraggeber eingesehen werden.
Die Basisstationsstandorte sind entweder nach den Vorgaben des Planungshandbuches der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen für Sicherheitsaufgaben (PHB), in der jeweils aktuellen Ausführung, errichtet worden oder werden entsprechend ertüchtigt, so dass die technische Ausbauqualität gem. den Vorgaben des PHB erreicht ist. Die einzelne Standortdokumentation für jeden Basisstationsstandort kann bei Bedarf im Rahmen der Angebotsphase beim Auftraggeber eingesehen werden.
Das Facility- und Störungsmanagement soll sicherstellen, dass die betreffenden Basisstationsstandorte des Digitalfunk BOS funktionsgerecht genutzt werden können. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen sind daher sämtliche standortbezogenen infrastrukturellen Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Basisstationsstandorte für den Digitalfunk Niedersachsen erforderlich sind, soweit nicht die Systemtechniken und/oder der Netzbetrieb des Digitalfunk BOS betroffen ist. Die Leistungen bestehen im Wesentlichen aus z. B. Standortkoordination, Verkehrssicherung, Kleinreparaturen, Hausmeisterdienste, Sichtkontrollen, Sicherheitsbegleitungen, Zugangsgewährung, Reinigungsdienste, Pflege der Außenanlagen sowie anlassbezogene sonstige Standortdienste. Des Weiteren die Planung, Abstimmung und Durchführung von Inspektions-, Prüf- und Wartungsmaßnahmen und Steuerung der daraus resultierenden Vorgänge mittels eines vom Auftragnehmer zu erstellenden Inspektions-, Prüf- und Wartungskalenders für alle Standorte, sowie ein operatives Störungsmanagement im 24/7-Betrieb (Steuerung von Instandhaltungsvorgängen, einschließlich Dokumentation und Berichtswesen).
Das Facility- und Störungsmanagement soll sicherstellen, dass die betreffenden Basisstationsstandorte des Digitalfunk BOS funktionsgerecht genutzt werden können. Gegenstand der ausgeschriebenen Leistungen sind daher sämtliche standortbezogenen infrastrukturellen Dienstleistungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Basisstationsstandorte für den Digitalfunk Niedersachsen erforderlich sind, soweit nicht die Systemtechniken und/oder der Netzbetrieb des Digitalfunk BOS betroffen ist. Die Leistungen bestehen im Wesentlichen aus z. B. Standortkoordination, Verkehrssicherung, Kleinreparaturen, Hausmeisterdienste, Sichtkontrollen, Sicherheitsbegleitungen, Zugangsgewährung, Reinigungsdienste, Pflege der Außenanlagen sowie anlassbezogene sonstige Standortdienste. Des Weiteren die Planung, Abstimmung und Durchführung von Inspektions-, Prüf- und Wartungsmaßnahmen und Steuerung der daraus resultierenden Vorgänge mittels eines vom Auftragnehmer zu erstellenden Inspektions-, Prüf- und Wartungskalenders für alle Standorte, sowie ein operatives Störungsmanagement im 24/7-Betrieb (Steuerung von Instandhaltungsvorgängen, einschließlich Dokumentation und Berichtswesen).
Zur Erfüllung des Störungsmanagements hat der Auftragnehmer eine Störungsbereitschaft einzurichten, sowie die Erreichbarkeit und Reaktionsmöglichkeit derselben ganzjährig rund um die Uhr zu gewährleisten.
Die Durchführung der Aufgaben des Auftragnehmers erfolgt in enger Abstimmung mit den Organisationen des Digitalfunks BOS. Zentraler Ansprechpartner des Auftragnehmers wird die Autorisierte Stelle Digitalfunk Niedersachsen (ASDN) sein. Der weitere genaue Ablauf und Umfang ist in der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) erfasst, die den ausgewählten Bietern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs mit der Angebotsaufforderung zusammen mit den weiteren Vergabeunterlagen übersandt wird.
Die Durchführung der Aufgaben des Auftragnehmers erfolgt in enger Abstimmung mit den Organisationen des Digitalfunks BOS. Zentraler Ansprechpartner des Auftragnehmers wird die Autorisierte Stelle Digitalfunk Niedersachsen (ASDN) sein. Der weitere genaue Ablauf und Umfang ist in der Leistungsbeschreibung – Fachlicher Teil (Teil B) erfasst, die den ausgewählten Bietern nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbs mit der Angebotsaufforderung zusammen mit den weiteren Vergabeunterlagen übersandt wird.
Vertragsbeginn ist voraussichtlich der 1.5.2014. Es besteht eine Preisbindung von 24 Monaten sowie optional 2 einseitige Vertragsverlängerungen zu jeweils höchstens 12 Monaten. Ob der Auftraggeber sein einseitiges Optionsrecht zur zweimaligen Vertragsverlängerung um jeweils höchstens 12 weitere Monate ausüben wird, wird dem Auftragnehmer spätestens bis 15. Januar eines jeden Jahres schriftlich mitgeteilt. Eine Preisänderung/-anpassung ist nur einvernehmlich möglich.
Vertragsbeginn ist voraussichtlich der 1.5.2014. Es besteht eine Preisbindung von 24 Monaten sowie optional 2 einseitige Vertragsverlängerungen zu jeweils höchstens 12 Monaten. Ob der Auftraggeber sein einseitiges Optionsrecht zur zweimaligen Vertragsverlängerung um jeweils höchstens 12 weitere Monate ausüben wird, wird dem Auftragnehmer spätestens bis 15. Januar eines jeden Jahres schriftlich mitgeteilt. Eine Preisänderung/-anpassung ist nur einvernehmlich möglich.
Auftraggeber und Vertragspartner ist die Zentrale Polizeidirektion Niedersachsen in Hannover. Die Zuständigkeit des Logistik Zentrums Niedersachsen endet mit der Erteilung des Zuschlags.
Beschreibung der Optionen:
2 einseitige Vertragsverlängerungen durch den Auftraggeber von jeweils höchstens 12 weiteren Monaten.
Zahl der möglichen Verlängerungen: 2
Zeitlicher Rahmen für nachfolgende Aufträge: 12 Monate
Dauer: 24 Monate
Referenznummer: 03.23–0231–DLG–025/2013
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: verschiedene Basisstationsstandorte des Digitalfunk BOS in Niedersachsen.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
A. Allgemeine Teilnahmebedingungen (Abschnitt III.2.1)-III.2.3)):
Mit dem Teilnahmeantrag sind sämtliche der nachfolgend unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.
Mit dem Teilnahmeantrag sind sämtliche der nachfolgend unter Abschnitt III.2.1) bis III.2.3) aufgelisteten Nachweise, Erklärungen und Angaben (Unterlagen) beizubringen. Die Vergabestelle behält sich vor, fehlende oder unvollständige Unterlagen bis zum Ablauf einer von der Vergabestelle zu bestimmenden Nachfrist nachzufordern. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen.
Ein Bewerber kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde gemäß § 7 Abs. 9 S. 1 VOL/A-EG der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). Ein Unternehmen, auf das sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung stützt, liegt nicht bereits bei Einschaltung eines Nachunternehmens vor. Vielmehr ist der Fall erst dann gegeben, wenn ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft ein Unternehmen einschaltet, auf dessen Eignung er/sie sich bezieht und daher die geforderten Eignungsnachweise ganz oder teilweise nicht selbst beibringt, sondern sich insoweit auf die Eignung und Eignungsnachweise eines dritten Unternehmens bezieht. In diesem Fall hat der Bewerber diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Teilnahmeantrag zu benennen (Vordruck) und die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese Dritte in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Fähigleiten der Dritten zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG (Dritte) nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, von dem Bewerber rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10). Außerdem hat der Bewerber die unter Abschnitt III.2.1) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Teilnahmeantrag beizufügen. Hierzu sind von der Vergabestelle übersandten Vordrucke zu verwenden. Zudem muss der Teilnahmeantrag des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft eine Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens enthalten (Vordruck) oder eine vergleichbare Erklärung des Drittunternehmens mit identischem Inhalt, sofern sich auf Drittunternehmen bezüglich der Eignung berufen wird. In der Verpflichtungserklärung hat das Drittunternehmen seine Verpflichtung zur Unterstützung des Projektes unter Angabe der Art und des Umfangs seiner Leistungen zu erklären (Vordruck). Ggf. erklärte Vorbehalte sind vor Zuschlagserteilung auszuräumen. Der Auftraggeber behält sich vor, bezüglich Nachunternehmern und sonstigen Unternehmen, auf dessen Eignung sich der Bewerber bezieht, Eignungsnachweise unter Fristsetzung anzufordern.
Ein Bewerber kann sich, auch als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde gemäß § 7 Abs. 9 S. 1 VOL/A-EG der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen („Eignungsleihe“). Ein Unternehmen, auf das sich der Bewerber/die Bewerbergemeinschaft zum Nachweis seiner/ihrer Eignung stützt, liegt nicht bereits bei Einschaltung eines Nachunternehmens vor. Vielmehr ist der Fall erst dann gegeben, wenn ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft ein Unternehmen einschaltet, auf dessen Eignung er/sie sich bezieht und daher die geforderten Eignungsnachweise ganz oder teilweise nicht selbst beibringt, sondern sich insoweit auf die Eignung und Eignungsnachweise eines dritten Unternehmens bezieht. In diesem Fall hat der Bewerber diese anderen Unternehmen (Dritte) in seinem Teilnahmeantrag zu benennen (Vordruck) und die unter Abschnitt III.2.2) und III.2.3) bezeichneten Unterlagen für diese Dritte in dem Umfang vorzulegen, in dem sich der Bewerber auf die Fähigleiten der Dritten zum Nachweis seiner Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde beruft. Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen i. S. v. § 7 Abs. 9 Satz 1 VOL/A-EG (Dritte) nach der Rechtsprechung nicht nur ein selbständiges, von dem Bewerber rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 15.3.2012, Verg 2/12, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.6.2010, VII-Verg 13/10). Außerdem hat der Bewerber die unter Abschnitt III.2.1) aufgeführten Unterlagen jeweils auch von diesen benannten Dritten im Teilnahmeantrag beizufügen. Hierzu sind von der Vergabestelle übersandten Vordrucke zu verwenden. Zudem muss der Teilnahmeantrag des Bewerbers bzw. der Bewerbergemeinschaft eine Verpflichtungserklärung des Drittunternehmens enthalten (Vordruck) oder eine vergleichbare Erklärung des Drittunternehmens mit identischem Inhalt, sofern sich auf Drittunternehmen bezüglich der Eignung berufen wird. In der Verpflichtungserklärung hat das Drittunternehmen seine Verpflichtung zur Unterstützung des Projektes unter Angabe der Art und des Umfangs seiner Leistungen zu erklären (Vordruck). Ggf. erklärte Vorbehalte sind vor Zuschlagserteilung auszuräumen. Der Auftraggeber behält sich vor, bezüglich Nachunternehmern und sonstigen Unternehmen, auf dessen Eignung sich der Bewerber bezieht, Eignungsnachweise unter Fristsetzung anzufordern.
Vom Bewerber und, sofern sich Bewerbergemeinschaften bewerben, von den Mitgliedern der Bewerbergemeinschaften sind neben dem Teilnahmeantrag von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise zu erbringen und mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Vom Bewerber und, sofern sich Bewerbergemeinschaften bewerben, von den Mitgliedern der Bewerbergemeinschaften sind neben dem Teilnahmeantrag von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft die geforderten Erklärungen und Nachweise zu erbringen und mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Beabsichtigen Bewerber, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer, vgl. Art. 25 Satz 1 Richtlinie 2004/18/EG) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde zu berufen –, haben sie die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Teilnahmeantrag (Vordruck) anzugeben und auf Verlangen der Vergabestelle den/die Unterauftragnehmer zu benennen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des/der Unterauftragnehmer/s sind die unter Abschnitt III.2.1) aufgeführten Unterlagen für diese/n Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Eine namentliche Benennung der Unterauftragnehmer im Teilnahmeantrag ist nicht erforderlich.
Beabsichtigen Bewerber, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/Subunternehmer, vgl. Art. 25 Satz 1 Richtlinie 2004/18/EG) zu erbringen – ohne sich zugleich auf deren Leistungsfähigkeit und/oder Fachkunde zu berufen –, haben sie die hiervon betroffenen Auftrags-/Leistungsanteile im Teilnahmeantrag (Vordruck) anzugeben und auf Verlangen der Vergabestelle den/die Unterauftragnehmer zu benennen. Zum Nachweis der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des/der Unterauftragnehmer/s sind die unter Abschnitt III.2.1) aufgeführten Unterlagen für diese/n Unterauftragnehmer auf Verlangen der Vergabestelle vorzulegen. Eine namentliche Benennung der Unterauftragnehmer im Teilnahmeantrag ist nicht erforderlich.
Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 bis 2 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, dass sie ihrem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags Mindestentgelte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) zahlen. Bei Fehlen eines Mindestentgeltes nach den Regelungen des AentG und des MiArbG oder für den Fall, dass das tariflich zu zahlende Mindestentgelt geringer ist, als das in § 5 Abs. 1 NTVergG geregelte Mindestentgelt, hat der Bieter gem. § 5 Abs. 1 NTVergG eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er seinem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags ein Entgelt von mindestens 8,50 EUR brutto die Stunde zahlt. Eine entsprechende Erklärung ist im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.
Der Auftraggeber darf gem. § 4 Abs. 1 bis 2 NTVergG öffentliche Aufträge über Dienstleistungen nur an Unternehmen vergeben, die bei der Angebotsabgabe schriftlich erklären, dass sie ihrem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags Mindestentgelte nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) oder dem Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) zahlen. Bei Fehlen eines Mindestentgeltes nach den Regelungen des AentG und des MiArbG oder für den Fall, dass das tariflich zu zahlende Mindestentgelt geringer ist, als das in § 5 Abs. 1 NTVergG geregelte Mindestentgelt, hat der Bieter gem. § 5 Abs. 1 NTVergG eine Verpflichtungserklärung abzugeben, dass er seinem mit dem Auftrag betrautem Personal bei der Ausführung des Auftrags ein Entgelt von mindestens 8,50 EUR brutto die Stunde zahlt. Eine entsprechende Erklärung ist im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten.
Es bestehen besondere Anforderungen an die zu erbringenden Tätigkeiten. Die Bewerber haben im Rahmen Ihres Teilnahmeantrags darzulegen, dass sie diese Anforderungen erfüllen und über die Vertragslaufzeit sicherstellen können, indem sie die Qualifikationen und die Anzahl der für den Einsatz geplanten Mitarbeiter darstellen. Für Leistungen, die sich u. a. aus den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV) ergeben können und die nicht durch weitere Dienstleister oder Beteiligte, wie z. B. Instandhalter erbracht werden, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber anlagenspezifische Fachkräfte, wie z. B. eine Elektrofachkraft gem. der DIN-VDE 0105-100, zu benennen und einzusetzen. Folgende Mindestvoraussetzungen gelten für alle eingesetzten Mitarbeiter im Höheneinsatz:
Es bestehen besondere Anforderungen an die zu erbringenden Tätigkeiten. Die Bewerber haben im Rahmen Ihres Teilnahmeantrags darzulegen, dass sie diese Anforderungen erfüllen und über die Vertragslaufzeit sicherstellen können, indem sie die Qualifikationen und die Anzahl der für den Einsatz geplanten Mitarbeiter darstellen. Für Leistungen, die sich u. a. aus den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGV) ergeben können und die nicht durch weitere Dienstleister oder Beteiligte, wie z. B. Instandhalter erbracht werden, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber anlagenspezifische Fachkräfte, wie z. B. eine Elektrofachkraft gem. der DIN-VDE 0105-100, zu benennen und einzusetzen. Folgende Mindestvoraussetzungen gelten für alle eingesetzten Mitarbeiter im Höheneinsatz:
— Gültiger Nachweis über die erfolgreiche Untersuchung nach Berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G41 „Arbeiten mit Absturzgefahr“ entsprechend BGI 504-41 (ZH 1/600.41),
— Ausbildung im Steigen und im Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz,
— Ausbildung im Retten und Umgang mit Rettungsgeräten aus Höhen,
— Ersthelferausbildung entsprechend BGV A1 § 26.
Es ist von den Bewerbern darzulegen, dass das für die Erbringung der vergabegegenständlichen Leistungen eingesetzte Personal den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelungen entsprechend ausgebildet und ausgerüstet ist. Entsprechende Nachweise und Zertifikate sind mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Es ist von den Bewerbern darzulegen, dass das für die Erbringung der vergabegegenständlichen Leistungen eingesetzte Personal den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelungen entsprechend ausgebildet und ausgerüstet ist. Entsprechende Nachweise und Zertifikate sind mit dem Teilnahmeantrag einzureichen.
Die Vergabestelle behält sich vor, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens erneut in die Eignungsprüfung einzutreten.
B. Die geforderten Eignungsunterlagen bzgl. Abschnitt III.2.1) im Einzelnen:
a) Angaben zur Firma und zum Firmenprofil, zur Unternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zu den Ausschlussgründen, zum Umsatz, zur Bonität des Unternehmens, zur Kenntnisnahme des Hinweises zu § 111 GWB, zur Einhaltung der Kernarbeitsnormen im Sinne der ILO-Konventionen (insbesondere der Nrn. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182), zur Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards, zur Tariftreue und zum Mindestlohn, zu den gewerblichen Schutzrechten und zum Personalbestand insgesamt einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter im Hinblick auf die zu erbringenden Tätigkeiten sowie Namen und berufliche Qualifikationen der Personen, die für die Erbringung der Dienstleistung verantwortlich sind (Vordruck);
a) Angaben zur Firma und zum Firmenprofil, zur Unternehmensgröße, zur Service- und Vertriebsstruktur, zu den Ausschlussgründen, zum Umsatz, zur Bonität des Unternehmens, zur Kenntnisnahme des Hinweises zu § 111 GWB, zur Einhaltung der Kernarbeitsnormen im Sinne der ILO-Konventionen (insbesondere der Nrn. 29, 87, 98, 100, 105, 111, 138 und 182), zur Einhaltung von Sozial- und Umweltstandards, zur Tariftreue und zum Mindestlohn, zu den gewerblichen Schutzrechten und zum Personalbestand insgesamt einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter im Hinblick auf die zu erbringenden Tätigkeiten sowie Namen und berufliche Qualifikationen der Personen, die für die Erbringung der Dienstleistung verantwortlich sind (Vordruck);
b) aktueller Handelsregisterauszug, nicht älter als 6 Monate zum Stichtag der Bewerbungsfrist;
c) Nachweise, Erklärungen und Zertifikate, die die Erfüllung der geforderten Mindestvoraussetzungen an die geplanten Mitarbeiter gem. Bewerberinformation belegen;
d) Einwilligung in die Sicherheitsüberprüfung nach Nds. SÜG nebst Datenübermittlung (Vordruck);
e) Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung – Non-Disclosure Agreement (NDA) –.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
a) Die Erklärungen hinsichtlich der Bonität des Unternehmens (insbesondere der absprache- und ordnungsgemäßen Führung des Geschäftskontos, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und des in den letzten drei (3) abgeschlossenen Jahren gemachten Umsatzes sind im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten. (Siehe Ziffer III.2.1)).
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
a) Die Erklärungen hinsichtlich der Bonität des Unternehmens (insbesondere der absprache- und ordnungsgemäßen Führung des Geschäftskontos, der finanziellen Gesamtverhältnisse, des Vorliegens von Beanstandungen in der Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut, des Eingehens von erfüllbaren Verpflichtungen und der Zahlung von fälligen Rechnungen) und des in den letzten drei (3) abgeschlossenen Jahren gemachten Umsatzes sind im Vordruck „Angaben zur Firma und zum Firmenprofil“ enthalten. (Siehe Ziffer III.2.1)).
b) Vorlage von Jahresabschlüssen oder Bilanzen des Unternehmens für die letzten drei (3) Geschäftsjahre pro Jahr.
c) Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden je Schadensfall mindestens in nachfolgender Höhe abdeckt: Sachschäden 1 000 000 EUR; Vermögensschäden 500 000 EUR: Personenschäden 2 000 000 EUR. Die Haftpflichtversicherung muss Schäden bei einem Schlüsselverlust bis zu einem Wert von 200 000 EUR abdecken.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
c) Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Sach-, Vermögens- und Personenschäden je Schadensfall mindestens in nachfolgender Höhe abdeckt: Sachschäden 1 000 000 EUR; Vermögensschäden 500 000 EUR: Personenschäden 2 000 000 EUR. Die Haftpflichtversicherung muss Schäden bei einem Schlüsselverlust bis zu einem Wert von 200 000 EUR abdecken.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
a) Referenzliste über erfolgreich abgeschlossene vergleichbare Projekte über die Erbringung von Facilitymanagementleistungen an Digitalfunkstationsstandorten aus den letzten drei (3) zurückliegenden Jahren, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, unter Angabe
a) Referenzliste über erfolgreich abgeschlossene vergleichbare Projekte über die Erbringung von Facilitymanagementleistungen an Digitalfunkstationsstandorten aus den letzten drei (3) zurückliegenden Jahren, die mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sind, unter Angabe
— des Auftragswerts (in EUR),
— des Dienstleistungsumfangs und der Leistungsintervalle,
— des Auftragszeitraums, d. h. des Zeitpunktes, zu dem die Leistung erbracht wurde,
— sowie des Auftraggebers inkl. Ansprechpartner und Telefonnummer (Vordruck).
Vergleichbar sind in den zurückliegenden drei (3) Geschäftsjahren erfolgreich abgeschlossene Projekte über Dienstleistungen im Facility- und Störungsmanagement von Funkstandorten über eine Laufzeit von mindestens einem Jahr mit folgenden Leistungselementen:
Vergleichbar sind in den zurückliegenden drei (3) Geschäftsjahren erfolgreich abgeschlossene Projekte über Dienstleistungen im Facility- und Störungsmanagement von Funkstandorten über eine Laufzeit von mindestens einem Jahr mit folgenden Leistungselementen:
— Abstimmung von Service- und/oder Wartungskalendern und Steuerung der resultierenden Vorgänge mit weiteren Beteiligten für Standorte, an denen Systemtechnik eines Funknetzes oder vergleichbare Technik betrieben wird;
— Instandhaltung gebäudetechnischer Gewerke (bspw. Klimatechnik, Elektroinstallationen und Gefahrenmeldeanlagen);
— Service-Level-Management.
b) Formblatt zur Kundenzufriedenheit (Vordruck).
Auftragsausführung
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Gemäß Vergabeunterlagen gelten die Zusätzlichen Vertragsbedingungen (ZVB) für die Ausführung von Lieferungen und Leistungen des Landes Niedersachsen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit einem bevollmächtigten Vertreter.
Sonstige besondere Bedingungen:
Die im Auftragsfall eingesetzten Mitarbeiter des Bieters, der Bietergemeinschaft und eventueller Nachunternehmer, die im Auftragsfall sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben, müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Niedersächsischem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (Nds. SÜG) unterziehen. (Der Vordruck für die Einwilligung wird von der Vergabestelle bereitgestellt).
Die im Auftragsfall eingesetzten Mitarbeiter des Bieters, der Bietergemeinschaft und eventueller Nachunternehmer, die im Auftragsfall sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben, müssen sich einer Sicherheitsüberprüfung gemäß Niedersächsischem Sicherheitsüberprüfungsgesetz (Nds. SÜG) unterziehen. (Der Vordruck für die Einwilligung wird von der Vergabestelle bereitgestellt).
Die Sicherheitsmaßnahmen erfolgen bereits während des Vergabeverfahrens. Sie werden zwischen Einreichung des Teilnahmewettbewerbs und der Aufforderung zur Angebotsabgabe durchgeführt.
Namen und berufliche Qualifikationen des Personals ✅
Verfahren
Laufzeit der Rahmenvereinbarung in Jahren: 2
Voraussichtliche Anzahl von Bewerbern: 5
Objektive Auswahlkriterien:
1. Referenzen („Kompetenz und Erfahrung“), 50 % Für die Auswahl entscheidend ist zu 50 % die nachgewiesene Kompetenz und Erfahrung anhand der eingereichten Nachweise zu vergleichbaren Projekten (Vordruck). Vergleichbar sind in den zurückliegenden 3 Geschäftsjahren erfolgreich abgeschlossene Projekte über Dienstleistungen im Facility- und Störungsmanagement von Funkstandorten über eine Laufzeit von mindestens einem Jahr mit folgenden Leistungselementen: a) Abstimmung von Service- und/oder Wartungskalendern und Steuerung der resultierenden Vorgänge mit weiteren Beteiligten für Standorte, an denen Systemtechnik eines Funknetzes oder vergleichbare Technik betrieben wird; b) Instandhaltung gebäudetechnischer Gewerke (bspw. Klimatechnik, Elektroinstallationen und Gefahrenmeldeanlagen); c) Service-Level-Management. Darzustellen ist je Referenz eine Kurzbeschreibung des Projekts, aus der die gewonnene Erfahrung und die Vergleichbarkeit zum ausgeschriebenen Leistungsgegenstand hervorgeht (soll 1 000 Wörter nicht überschreiten). Eingereichte Referenzen, die sämtliche der oben bezeichneten Leistungsbestandteile enthalten und mit der ausgeschriebenen Leistung nahezu deckungsgleich sind, werden mit 10 Punkten bewertet. Referenzen, die die oben bezeichneten Leistungen nur teilweise abdecken und mit der ausgeschriebenen Leistung nur teilweise deckungsgleich sind, erhalten anteilig weniger Punkte. Der Bewerber mit dem nachgewiesenen höchsten Grad an Kompetenz und Erfahrung anhand der eingereichten Referenzen (Vordruck) erhält die maximale Punktzahl von 50 Punkten, die Übrigen jeweils anteilig weniger Punkte. Die erreichten Punkte werden mit dem o. g. Gewichtungsfaktor (50 %) multipliziert. Zur Bewertung herangezogen werden pro Bewerber/Bewerbergemeinschaft maximal 5 (fünf) Referenzen. Werden mehr als 5 Referenzen eingereicht, wählt die Vergabestelle die Referenzen aus, die aus Sicht der Vergabestelle die geforderten Anforderungen am besten belegen.2. Kundenzufriedenheit, 40 % Entscheidend ist weiter zu 40 % der nachgewiesenen Grad an Kundenzufriedenheit. Ein Nachweis über einen sehr zufriedenen Kunden entsprechend dem den Teilnahmeantrag beigefügten Vordruck bzgl. sämtlicher Gesamt- und Teilleistungen wird mit 6 Punkten, ein Nachweis über einen zufriedenen Kunden bzgl. sämtlicher Gesamt- und Teilleistungen wird mit 3 Punkten gewertet. Ein Nachweis über einen nur in einem Teilbereich sehr zufriedenen Kunden, der im Hinblick auf die Gesamtleistung zufrieden und im Hinblick auf die verbleibende Teilleistung zufrieden ist, führt zu einer Punktevergabe von 4 Punkten (2 : 1 : 1). Dementsprechend erhält etwa ein Bewerber mit einem in allen 3 Bereichen (Gesamtleistung/Instandhaltung/Service) sehr zufriedenen und einem in allen 3 Bereichen zufriedenen Kunden insgesamt 9 Punkte (= 6 Punkte + 3 Punkte). Der Bewerber mit dem nachgewiesenen höchsten Grad an Kundenzufriedenheit anhand der Nachweise des Vordruckes erhält die maximale Punktzahl von 50 Punkten, die Übrigen jeweils anteilig weniger Punkte. Die erreichten Punkte werden mit dem o. g. Gewichtungsfaktor (40 %) multipliziert. 3. Nachweis besonderer Kenntnisse durch Zertifikate, 10 % Positiv bewertet mit 10 % wird der Nachweis nachfolgender besonderer Kenntnisse im Bereich Facilitymanagement:
1. Referenzen („Kompetenz und Erfahrung“), 50 % Für die Auswahl entscheidend ist zu 50 % die nachgewiesene Kompetenz und Erfahrung anhand der eingereichten Nachweise zu vergleichbaren Projekten (Vordruck). Vergleichbar sind in den zurückliegenden 3 Geschäftsjahren erfolgreich abgeschlossene Projekte über Dienstleistungen im Facility- und Störungsmanagement von Funkstandorten über eine Laufzeit von mindestens einem Jahr mit folgenden Leistungselementen: a) Abstimmung von Service- und/oder Wartungskalendern und Steuerung der resultierenden Vorgänge mit weiteren Beteiligten für Standorte, an denen Systemtechnik eines Funknetzes oder vergleichbare Technik betrieben wird; b) Instandhaltung gebäudetechnischer Gewerke (bspw. Klimatechnik, Elektroinstallationen und Gefahrenmeldeanlagen); c) Service-Level-Management. Darzustellen ist je Referenz eine Kurzbeschreibung des Projekts, aus der die gewonnene Erfahrung und die Vergleichbarkeit zum ausgeschriebenen Leistungsgegenstand hervorgeht (soll 1 000 Wörter nicht überschreiten). Eingereichte Referenzen, die sämtliche der oben bezeichneten Leistungsbestandteile enthalten und mit der ausgeschriebenen Leistung nahezu deckungsgleich sind, werden mit 10 Punkten bewertet. Referenzen, die die oben bezeichneten Leistungen nur teilweise abdecken und mit der ausgeschriebenen Leistung nur teilweise deckungsgleich sind, erhalten anteilig weniger Punkte. Der Bewerber mit dem nachgewiesenen höchsten Grad an Kompetenz und Erfahrung anhand der eingereichten Referenzen (Vordruck) erhält die maximale Punktzahl von 50 Punkten, die Übrigen jeweils anteilig weniger Punkte. Die erreichten Punkte werden mit dem o. g. Gewichtungsfaktor (50 %) multipliziert. Zur Bewertung herangezogen werden pro Bewerber/Bewerbergemeinschaft maximal 5 (fünf) Referenzen. Werden mehr als 5 Referenzen eingereicht, wählt die Vergabestelle die Referenzen aus, die aus Sicht der Vergabestelle die geforderten Anforderungen am besten belegen.2. Kundenzufriedenheit, 40 % Entscheidend ist weiter zu 40 % der nachgewiesenen Grad an Kundenzufriedenheit. Ein Nachweis über einen sehr zufriedenen Kunden entsprechend dem den Teilnahmeantrag beigefügten Vordruck bzgl. sämtlicher Gesamt- und Teilleistungen wird mit 6 Punkten, ein Nachweis über einen zufriedenen Kunden bzgl. sämtlicher Gesamt- und Teilleistungen wird mit 3 Punkten gewertet. Ein Nachweis über einen nur in einem Teilbereich sehr zufriedenen Kunden, der im Hinblick auf die Gesamtleistung zufrieden und im Hinblick auf die verbleibende Teilleistung zufrieden ist, führt zu einer Punktevergabe von 4 Punkten (2 : 1 : 1). Dementsprechend erhält etwa ein Bewerber mit einem in allen 3 Bereichen (Gesamtleistung/Instandhaltung/Service) sehr zufriedenen und einem in allen 3 Bereichen zufriedenen Kunden insgesamt 9 Punkte (= 6 Punkte + 3 Punkte). Der Bewerber mit dem nachgewiesenen höchsten Grad an Kundenzufriedenheit anhand der Nachweise des Vordruckes erhält die maximale Punktzahl von 50 Punkten, die Übrigen jeweils anteilig weniger Punkte. Die erreichten Punkte werden mit dem o. g. Gewichtungsfaktor (40 %) multipliziert. 3. Nachweis besonderer Kenntnisse durch Zertifikate, 10 % Positiv bewertet mit 10 % wird der Nachweis nachfolgender besonderer Kenntnisse im Bereich Facilitymanagement:
— Allgemeines Facilitymanagement: Aufgaben und Organisation des Facilitymanagements;
— Technische Grundlagen des Facilitymanagements: Planung von Gebäuden und Erfassung und Verwaltung von Facilities, infrastrukturelles Facilitymanagement, kaufmännisches Facilitymanagement (Facilitymanagement im Bereich Dienstleistungen, Management von Immobilien), technisches Facilitymanagement (Energie und technische Ausstattung/Gebäudeautomaten und Kommunikation). Die Maximalpunktzahl von 50 Punkten erhält ein Bewerber, der das Zertifikat „Zertifizierter Facility Manager des Instituts GEFMA“ der German Facility Management oder gleichwertig nachweist. Zertifikate, die den o. g. Umfang nur teilweise abdecken, erhalten anteilig weniger Punkte. Die erreichten Punkte werden und mit dem o. g. Gewichtungsfaktor (10 %) multipliziert.
— Technische Grundlagen des Facilitymanagements: Planung von Gebäuden und Erfassung und Verwaltung von Facilities, infrastrukturelles Facilitymanagement, kaufmännisches Facilitymanagement (Facilitymanagement im Bereich Dienstleistungen, Management von Immobilien), technisches Facilitymanagement (Energie und technische Ausstattung/Gebäudeautomaten und Kommunikation). Die Maximalpunktzahl von 50 Punkten erhält ein Bewerber, der das Zertifikat „Zertifizierter Facility Manager des Instituts GEFMA“ der German Facility Management oder gleichwertig nachweist. Zertifikate, die den o. g. Umfang nur teilweise abdecken, erhalten anteilig weniger Punkte. Die erreichten Punkte werden und mit dem o. g. Gewichtungsfaktor (10 %) multipliziert.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️
Öffentlicher Auftraggeber Kontakt
Kontaktperson: Frau Reifert
Referenz Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 03.23–0231–DLG–025/2013
Zusätzliche Informationen
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000,00 EUR (netto).
Am 1.1.2014 ist das Niedersächsische Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz – NTVergG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern. Das NTVergG findet Anwendung auf alle öffentlichen Aufträge über Bau-, Dienst- und Lieferleistungen – einschließlich Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV) – ab einem geschätzten Auftragswert von 10 000,00 EUR (netto).
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des Abschnittes 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 31.10.2013.
Die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Regelungen des Abschnittes 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A) in der zum Zeitpunkt der Vergabebekanntmachung gültigen Fassung, ohne dass diese Bestimmungen Vertragsbestandteil werden, sowie nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 des Niedersächsisches Gesetzes zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (NTVergG) in der Fassung vom 31.10.2013.
Die Vergabeunterlagen und Vordrucke für das Vergabeverfahren sind unter Angabe der E-Mail-Adresse schriftlich bei der Vergabestelle abzufordern. Die Vordrucke sind zu verwenden und sämtliche der geforderten Erklärungen abzugeben. Sind dafür Vordrucke vorgesehen, müssen die entsprechenden Vordrucke (ggf. mit Anlagen versehen) verwendet werden. Die Vordrucke sind an den dafür vorgesehenen Stellen im Original zu unterschreiben.
Die Vergabeunterlagen und Vordrucke für das Vergabeverfahren sind unter Angabe der E-Mail-Adresse schriftlich bei der Vergabestelle abzufordern. Die Vordrucke sind zu verwenden und sämtliche der geforderten Erklärungen abzugeben. Sind dafür Vordrucke vorgesehen, müssen die entsprechenden Vordrucke (ggf. mit Anlagen versehen) verwendet werden. Die Vordrucke sind an den dafür vorgesehenen Stellen im Original zu unterschreiben.
Ein Bewerber darf nur einen Teilnahmeantrag einreichen. Die Mehrfachbeteiligung eines Bewerbers führt zum Ausschluss des Bewerbers vom Wettbewerb. Beabsichtigt ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, sich zugleich als Einzelbewerber zu beteiligen, hat er in seinem Teilnahmeantrag darzulegen und durch aussagekräftige Unterlagen nachzuweisen, dass eine Störung des Wettbewerbs und des Geheimhaltungsgebotes nicht zu befürchten ist. Darzulegen ist insbesondere, dass die beteiligten Rechtspersonen getrennt voneinander etwaige Angebote kalkulieren und erstellen werden und organisatorisch und unternehmerisch unabhängig voneinander am Markt agieren.
Ein Bewerber darf nur einen Teilnahmeantrag einreichen. Die Mehrfachbeteiligung eines Bewerbers führt zum Ausschluss des Bewerbers vom Wettbewerb. Beabsichtigt ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft, sich zugleich als Einzelbewerber zu beteiligen, hat er in seinem Teilnahmeantrag darzulegen und durch aussagekräftige Unterlagen nachzuweisen, dass eine Störung des Wettbewerbs und des Geheimhaltungsgebotes nicht zu befürchten ist. Darzulegen ist insbesondere, dass die beteiligten Rechtspersonen getrennt voneinander etwaige Angebote kalkulieren und erstellen werden und organisatorisch und unternehmerisch unabhängig voneinander am Markt agieren.
Werden die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht, werden diese von der Vergabestelle binnen einer Frist von 6 (sechs) Kalendertagen nachgefordert. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Unterlagen und Nachweise, die nach Verstreichen der gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen und/oder Nachweisen eingehen, werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt! Zwingende Voraussetzung für die Wertbarkeit eines Teilnahmeantrags ist jedoch ein fristgerecht eingegangener, rechtswirksam unterschriebener Teilnahmeantrag.
Werden die geforderten Unterlagen nicht fristgerecht oder unvollständig eingereicht, werden diese von der Vergabestelle binnen einer Frist von 6 (sechs) Kalendertagen nachgefordert. Die Bewerber haben keinen Anspruch auf Nachforderung/Nachreichung von Unterlagen. Unterlagen und Nachweise, die nach Verstreichen der gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen und/oder Nachweisen eingehen, werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt! Zwingende Voraussetzung für die Wertbarkeit eines Teilnahmeantrags ist jedoch ein fristgerecht eingegangener, rechtswirksam unterschriebener Teilnahmeantrag.
Der Teilnahmeantrag einschließlich sämtlicher Unterlagen zum Antrag ist in einem fest verschlossenen, fensterlosen Umschlag mit dem beigefügten Teilnahmeantrags-Aufkleber mit der Aufschrift: „Teilnahmeunterlagen im Vergabeverfahren, Nicht vor Submissionstermin öffnen!“ von außen sichtbar zu kennzeichnen und bis zu der unter Abschnitt IV.3.4) genannten Frist bei der unter Abschnitt I.1) angegebenen Adresse (Kontaktstelle) einzureichen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG).
Der Teilnahmeantrag einschließlich sämtlicher Unterlagen zum Antrag ist in einem fest verschlossenen, fensterlosen Umschlag mit dem beigefügten Teilnahmeantrags-Aufkleber mit der Aufschrift: „Teilnahmeunterlagen im Vergabeverfahren, Nicht vor Submissionstermin öffnen!“ von außen sichtbar zu kennzeichnen und bis zu der unter Abschnitt IV.3.4) genannten Frist bei der unter Abschnitt I.1) angegebenen Adresse (Kontaktstelle) einzureichen (§ 16 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG).
Eine Erstattung von Kosten/Aufwendungen für die Erstellung der Teilnahmeanträge und Angebote durch die Vergabestelle oder
dem Auftraggeber findet nicht statt. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bewerber/Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bewerbern/Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
dem Auftraggeber findet nicht statt. Dies gilt auch für den Fall, dass keine Vergabe erfolgt, sondern das Vergabeverfahren aufgehoben oder eingestellt wird oder die Vergabestelle sonst auf die Auftragsvergabe verzichtet. Wenn keine Vergabe erfolgt, sind Schadenersatz-, Entschädigungs- und sonstige Erstattungsansprüche der Bewerber/Bieter ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aus haushaltstechnischen Gründen (z. B. wenn die eingestellten Haushaltsmittel nicht oder nicht mehr rechtzeitig abgerufen werden können oder das vorgesehene Budget für diese Beschaffung überschritten wird etc.) oder aus veränderten – zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bekannten und auch noch nicht absehbaren – Beschaffungsbedürfnissen des Landes Niedersachsen das Vergabeverfahren nicht durch Zuschlag beendet werden kann (Haushalts- und Bedarfsvorbehalt). Es entsteht daher bei den Bewerbern/Bietern kein Vertrauensschutz auf Durchführung dieses Vergabeverfahrens. Ein Kontrahierungszwang für den Auftraggeber besteht nicht.
Voraussetzung für die Teilnahme am Wettbewerb ist daneben der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung
und die Einwilligung in eine einfache Sicherheitsüberprüfung nebst entsprechender Datenübermittlung gem. Nds. SÜG.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen eventuell unbeabsichtigte unzutreffende und/oder unvollständige Angaben (Fehler) enthalten können. Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) sowie das Land Niedersachsen übernehmen hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Garantie oder Gewährleistung für aus den übergebenen Unterlagen erkennbare Fehler. Der Bewerber/Bieter muss sich über die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen selbst ein Bild verschaffen, die Informationen und Unterlagen des LZN entsprechend überprüfen und ggf. die Korrektur durch das LZN beantragen. Der Bewerber/Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Teilnahmeantrags/Angebots konkludent, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Teilnahmeantrags/Angebots informiert zu haben.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Vergabeunterlagen einschließlich Anlagen eventuell unbeabsichtigte unzutreffende und/oder unvollständige Angaben (Fehler) enthalten können. Das Logistik Zentrum Niedersachsen (LZN) sowie das Land Niedersachsen übernehmen hierfür – soweit rechtlich zulässig – keine Garantie oder Gewährleistung für aus den übergebenen Unterlagen erkennbare Fehler. Der Bewerber/Bieter muss sich über die Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen selbst ein Bild verschaffen, die Informationen und Unterlagen des LZN entsprechend überprüfen und ggf. die Korrektur durch das LZN beantragen. Der Bewerber/Bieter bestätigt mit der Abgabe seines Teilnahmeantrags/Angebots konkludent, sich ausreichend über die tatsächlichen Voraussetzungen seines Teilnahmeantrags/Angebots informiert zu haben.
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer beim Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Regierungsvertretung Lüneburg
Postanschrift: Postfach
Postort: Lüneburg
Postleitzahl: 21310
Land: Deutschland 🇩🇪
Fax: +49 4131152943 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 107 Abs. 3 S. 1 GWB lautet:
Der Antrag (auf Nachprüfung) ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle weist insbesondere darauf hin, dass ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig ist, wenn nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen (Nichtabhilfeentscheidung), mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Die Vergabestelle wird gemäß § 101a GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 101a Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information per Telefax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 101a Abs. 1 Satz 3 und 4 GWB). Die Frist beginnt am Tag der Absendung der Information durch den Auftraggeber, § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können Wie: Körper überprüfen
Quelle: OJS 2014/S 019-029616 (2014-01-24)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-06-24) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Logistik Zentrum Niedersachsen -Landesbetrieb-, Außenstelle Hannover