Der LDI betreibt zur Absicherung des rlp-Netzes u. a. 2 Checkpoint Firewall-1 Firewall-Systeme. Diese laufen als Cluster im HA-Betrieb als Openserver bzw. als IP1285 Appliance unter Gaia mit jeweils einem eigenen Smartcenter-Server. Die eingesetzte Version ist R77. Zur Anpassung an die aktuellen Anforderungen (erhöhter Durchsatz, erhöhte Verfügbarkeit) sollen die Paketfilter auf 12600 Next Generation Firewalls Appliances umgestellt und die Smartcenter Server redundant ausgerüstet werden. Für diese Umgebung wird Support für 3 Jahre benötigt. Die alten Systeme sollen als Trade In verwendet werden. Die Anforderungen ergeben sich aus Kapitel 3 des Teil B: Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-09-16.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-08-06.
Auftragsbekanntmachung (2014-08-06) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Softwarepaket für Vernetzung, Internet und Intranet
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Lieferungen
Verordnung: Europäische Union
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Softwarepaket für Vernetzung, Internet und Intranet📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Niedrigster Preis
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Unbestimmt
Name des öffentlichen Auftraggebers: Landesbetrieb Daten und Information
Postanschrift: Valenciaplatz 6
Postleitzahl: 55118
Postort: Mainz
Kontakt
Internetadresse: http://ldi.rlp.de🌏
Telefon: +49 6131605302📞
Fax: +49 6131605146 📠
Objekt Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
“Der LDI betreibt zur Absicherung des rlp-Netzes u. a. 2 Checkpoint Firewall-1 Firewall-Systeme. Diese laufen als Cluster im HA-Betrieb als Openserver bzw....”
Kurze Beschreibung
Der LDI betreibt zur Absicherung des rlp-Netzes u. a. 2 Checkpoint Firewall-1 Firewall-Systeme. Diese laufen als Cluster im HA-Betrieb als Openserver bzw. als IP1285 Appliance unter Gaia mit jeweils einem eigenen Smartcenter-Server. Die eingesetzte Version ist R77.
“Zur Anpassung an die aktuellen Anforderungen (erhöhter Durchsatz, erhöhte Verfügbarkeit) sollen die Paketfilter auf 12600 Next Generation Firewalls...”
Kurze Beschreibung
Zur Anpassung an die aktuellen Anforderungen (erhöhter Durchsatz, erhöhte Verfügbarkeit) sollen die Paketfilter auf 12600 Next Generation Firewalls Appliances umgestellt und die Smartcenter Server redundant ausgerüstet werden.
Mehr anzeigen Mehr anzeigen (2) “Für diese Umgebung wird Support für 3 Jahre benötigt. Die alten Systeme sollen als Trade In verwendet werden.”
“Die Anforderungen ergeben sich aus Kapitel 3 des Teil B: Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen.”
Dauer: 36 Monate
Referenznummer: 420-014392
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
“Mainz.”
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
“I. Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate, nicht beglaubigte Kopie genügt) bzw. Nachweis, dass der Bieter im Berufs oder Handelsregister nach...”
Befähigung zur Berufsausübung
I. Handelsregisterauszug (nicht älter als 6 Monate, nicht beglaubigte Kopie genügt) bzw. Nachweis, dass der Bieter im Berufs oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist (nicht älter als 6 Monate – Kopie genügt).
“II. Der Bieter hat mit seinem Angebot die nachfolgenden Eigenerklärungen abzugeben [[den Vergabeunterlagen liegt ein entsprechendes Formblatt als Teil A...”
Befähigung zur Berufsausübung
II. Der Bieter hat mit seinem Angebot die nachfolgenden Eigenerklärungen abzugeben [[den Vergabeunterlagen liegt ein entsprechendes Formblatt als Teil A Anlage_01 (Eigenerklärung) ]bei] und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben zu versichern. Der Bieter versichert, dass:
Mehr anzeigen Mehr anzeigen (31) “1. er nicht wegen eines Deliktes rechtskräftig verurteilt ist, das seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt (etwa: Bestechung/Vorteilsgewährung...”
Befähigung zur Berufsausübung
1. er nicht wegen eines Deliktes rechtskräftig verurteilt ist, das seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt (etwa: Bestechung/Vorteilsgewährung gegenüber der Vergabestelle; Unterschlagung, Untreue, Betrug, Urkundenfälschung; Verstöße gegen das GWB, z. B. Preisabsprachen),
“2. er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den...”
Befähigung zur Berufsausübung
2. er seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Entrichtung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates des Auftraggebers ordnungsgemäß erfüllt hat,
“3. er im Vergabeverfahren keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf seine Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit abgegeben hat,”
“4. keine der Personen, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, aus einem der nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist:”
“c. § 263 StGB (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in deren Auftrag verwaltet werden,”
“d. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in deren Auftrag...”
Befähigung zur Berufsausübung
d. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in deren Auftrag verwaltet werden,
“e. § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler...”
Befähigung zur Berufsausübung
e. § 334 StGB (Bestechung), auch in Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgesetzes, Artikel 2 § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung, Artikel 7 Abs. 2 Nr. 10 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfolgungsverjährung und die Gleichstellung der Richter und Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofes,
“f. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),”
Befähigung zur Berufsausübung
f. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr),
“g. § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit...”
Befähigung zur Berufsausübung
g. § 370 Abgabenordnung, auch in Verbindung mit § 12 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der EG oder gegen Haushalte richtet, die von der EG oder in deren Auftrag verwaltet werden.
“5. über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser...”
Befähigung zur Berufsausübung
5. über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist. Ein ausländischer Bieter befindet sich nicht in Verhältnissen, die nach den Rechtsvorschriften seines Landes mit den im vorgehenden Satz genannten Verfahren vergleichbar sind.
“6. das Unternehmen sich nicht in Liquidation befindet.”
“7. er keine sonstige schwere Verfehlung begangen hat, die seine Zuverlässigkeit als Bieter in Frage stellt.”
“8. das Unternehmen sicherstellt, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder...”
Befähigung zur Berufsausübung
8. das Unternehmen sicherstellt, dass die zur Erfüllung des Auftrags eingesetzten Personen nicht die „Technologie von L. Ron Hubbard“ anwenden, lehren oder in sonstiger Weise verbreiten werden. Bei einem Verstoß ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Weiter gehende Rechte bleiben unberührt.
“9. in seinem Unternehmen keine Schwarzarbeit stattfindet und weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit der Tätigkeit für...”
Befähigung zur Berufsausübung
9. in seinem Unternehmen keine Schwarzarbeit stattfindet und weder das Unternehmen noch Angehörige des Unternehmens im Zusammenhang mit der Tätigkeit für das Unternehmen nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit wegen illegaler Beschäftigung von Arbeitskräften verurteilt worden sind.
“10. seine Leistungen unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz erbracht werden. Er erklärt...”
Befähigung zur Berufsausübung
10. seine Leistungen unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Landesdatenschutzgesetzes Rheinland-Pfalz erbracht werden. Er erklärt ferner, dass auch die Mitarbeiter des Unternehmens zur Einhaltung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG verpflichtet werden.
“11. er ausschließlich Mitarbeiter einsetzen wird, die dazu bereit sind, eine Verpflichtungserklärung nach § 1 Verpflichtungsgesetz sowie ein Führungszeugnis...”
Befähigung zur Berufsausübung
11. er ausschließlich Mitarbeiter einsetzen wird, die dazu bereit sind, eine Verpflichtungserklärung nach § 1 Verpflichtungsgesetz sowie ein Führungszeugnis für behördliche Zwecke abzugeben.
“1. die für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen über die uneingeschränkte schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache...”
Befähigung zur Berufsausübung
1. die für die Leistungserbringung vorgesehenen Personen über die uneingeschränkte schriftliche und mündliche Kommunikationsfähigkeit in deutscher Sprache verfügen. Mit seiner Unterschrift versichert der Bieter die Richtigkeit seiner Angaben, weshalb weitere Nachweise zu den Ziffern 1 bis 12 zunächst nicht vorgelegt werden müssen. Die Vergabestelle kann in Zweifelsfällen entsprechende Nachweise zur Zuverlässigkeitsprüfung jedoch jederzeit anfordern. Werden die Nachweise auf Anforderung nicht vorgelegt, kann dies zum Ausschluss des betreffenden Angebotes führen. Werden vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf die Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) abgegeben, wird die Bewerbung/der Teilnahmeantrag/das Angebot ausgeschlossen. Setzt der Bieter Nachunternehmer ein, hat jeder Nachunternehmer die vorstehenden Erklärungen durch Unterzeichnung dieses Vordrucks Teil A Anlage-01 Eigenerklärungen abzugeben. Der Bieter hat einen Nachweis zu erbringen, dass er im Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist, in dem er ansässig ist.
“(Handelsregisterauszug, nicht älter als 6 Monate, Kopie genügt). Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register...”
Befähigung zur Berufsausübung
(Handelsregisterauszug, nicht älter als 6 Monate, Kopie genügt). Hinweis: Unternehmen, die weder im Berufs- noch Handelsregister noch einem anderen Register geführt werden, legen eine Kopie der Gewerbeanmeldung der zuständigen Stelle des Landes, in dem sie ansässig sind (soweit erforderlich) oder einen anderen geeigneten Nachweis (z. B. bereinigter Steuerbescheid) vor, der einen Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit zulässt. Die geplante Rechtsform der ggf. in Gründung befindlichen Unternehmen ist anzugeben.
“III. Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig. Sofern ein Bieter Nachunternehmen einschaltet, bietet er/ sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei...”
Befähigung zur Berufsausübung
III. Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig. Sofern ein Bieter Nachunternehmen einschaltet, bietet er/ sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Nachunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags. Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen (Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer). Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen. Sofern Bieter Nachunternehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall auch die tatsächlich erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Erklärung jedes Nachunternehmers (Verfügbarkeitserklärung) ist vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich selbstständig sind.
“Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen. Der Auftraggeber hat das Recht,...”
Befähigung zur Berufsausübung
Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen. Der Bieter hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, dem Nachunternehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, sowie dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Der Bieter hat bei Einholung von Angeboten für Nachunternehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Nachunternehmer als geeignet anerkennt.
“IV. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens hat der Bewerber nach der Vorgabe des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue...”
Befähigung zur Berufsausübung
IV. Im Rahmen dieses Ausschreibungsverfahrens hat der Bewerber nach der Vorgabe des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz – LTTG) vom 1.12.2010, (GVBl. 2010, Nr. 20, S.426 ff. vom 13.12.2010) die nachfolgende Tariftreueerklärung abzugeben und die Richtigkeit seiner Angaben durch Unterschrift zu versichern:
“Der Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz vergibt den vorliegenden Auftrag entsprechend den Regelungen des sog. Tariftreuegesetzes nur an...”
Befähigung zur Berufsausübung
Der Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz vergibt den vorliegenden Auftrag entsprechend den Regelungen des sog. Tariftreuegesetzes nur an geeignete Unternehmen, das heißt Unternehmen, die zuverlässig, fachkundig und leistungsfähig sind. Um dies sicherzustellen und um Wettbewerbsverzerrungen durch Dumpinglöhne zu verhindern, wird der vorliegende Auftrag nur an Unternehmen vergeben, die versichern, ihren Arbeitnehmern die vorgenannten Mindestlöhne zu zahlen. Dies gilt nach § 5 Tariftreuegesetz auch für ggf. eingesetzte Nachunternehmen.
“Der Bewerber versichert mit Unterzeichnung dieser Erklärung und Abgabe als Bestandteil seines Teilnahmeantrages, dass er alle Bestimmungen des...”
Befähigung zur Berufsausübung
Der Bewerber versichert mit Unterzeichnung dieser Erklärung und Abgabe als Bestandteil seines Teilnahmeantrages, dass er alle Bestimmungen des Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben in seiner jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis genommen hat und erklärt hierzu:
“1. den Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das nach der jeweils geltenden Landesverordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach §...”
Befähigung zur Berufsausübung
1. den Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das nach der jeweils geltenden Landesverordnung zur Festsetzung des Mindestentgelts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Landestariftreuegesetzes zu zahlende Entgelt (brutto) pro Stunde zu zahlen und Änderungen des Mindestentgeltes aufgrund Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 LTTG während der Ausführungslaufzeit gegenüber den Beschäftigten nachzuvollziehen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 LTTG). Dies gilt nicht für eine Leistungserbringung durch Auszubildende.
“2. Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere die Angebote dahingehend zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts...”
Befähigung zur Berufsausübung
2. Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere die Angebote dahingehend zu überprüfen, ob sie auf der Basis des zu zahlenden Mindestentgelts kalkuliert sein können.
“3. im Falle der Auftragserteilung durch Nachunternehmer, deren Nachunternehmen, Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des...”
Befähigung zur Berufsausübung
3. im Falle der Auftragserteilung durch Nachunternehmer, deren Nachunternehmen, Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des beauftragten Nachunternehmers die Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 LTTG bzw. § 3 Abs. 1 LTTG sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Mindestentgelt- und Tariftreueerklärung der Nachunternehmer und Verleiher vorzulegen.
“4. vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und...”
Befähigung zur Berufsausübung
4. vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuweisen.
“§ 3 Abs. 1 LTTG ordnet an, dass dann, wenn die Mindestentgelterklärung bei Angebotsabgabe fehlt und auch nach Aufforderung nicht vorgelegt wird, das Angebot...”
Befähigung zur Berufsausübung
§ 3 Abs. 1 LTTG ordnet an, dass dann, wenn die Mindestentgelterklärung bei Angebotsabgabe fehlt und auch nach Aufforderung nicht vorgelegt wird, das Angebot von der Wertung auszuschließen ist.
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Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
“Zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit hat der Bieter die ausgefüllten und unterzeichneten Teil A: Anlage_02”
“Unternehmensdarstellung seinem Angebot beizufügen.” Mehr anzeigen (5) “Demgemäß hat der Bieter zur Prüfung seiner Leistungsfähigkeit Auskunft zu Folgendem zu geben: Als Unternehmen am Markt präsent seit:,”
“durchschnittlicher Gesamtjahresumsatz des Unternehmens aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland (brutto),”
“durchschnittlicher Gesamtjahresumsatz des Unternehmens aus den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland (brutto) bezogen auf das”
“hier in Frage stehende Geschäftsfeld, durchschnittliche Gesamtanzahl der freien und festangestellten Mitarbeiter in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in...”
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
hier in Frage stehende Geschäftsfeld, durchschnittliche Gesamtanzahl der freien und festangestellten Mitarbeiter in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland, durchschnittliche Gesamtanzahl der freien und festangestellten Mitarbeiter in den Jahren 2011, 2012 und 2013 in Deutschland in Bezug auf das hier in Frage stehende Geschäftsfeld. Ist das Unternehmen noch nicht 3 Jahre am Markt tätig, ist es möglich, die genannten Angaben über die bisherige Tätigkeit zu machen. Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen. Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen. Der Bieter hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, dem Nachunternehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Der Bieter hat bei Einholung von Angeboten für Nachunternehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Ferner hat der Bieter seinem Angebot die Anlage.
“Teil A Anlage_02a Unternehmensdarstellung, Qualitäts-,Umwelt und soziale Aspekte ausgefüllt und unterzeichnet beizufügen. Zur Bewertung, vgl. Teil A der...”
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Teil A Anlage_02a Unternehmensdarstellung, Qualitäts-,Umwelt und soziale Aspekte ausgefüllt und unterzeichnet beizufügen. Zur Bewertung, vgl. Teil A der Vergabeunterlagen.
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Technische und berufliche Fähigkeiten:
“Der Bieter hat mit seinem Angebot Referenzen nach Maßgabe der Teil A: Anlage_03 der Vergabeunterlagen einzureichen. Die übrigen Referenzen sollten sich auf...”
Technische und berufliche Fähigkeiten
Der Bieter hat mit seinem Angebot Referenzen nach Maßgabe der Teil A: Anlage_03 der Vergabeunterlagen einzureichen. Die übrigen Referenzen sollten sich auf abgeschlossene oder laufende Projekte von mehr als 12 Monaten beziehen, die nicht älter als 3 Jahre sind. Der Auftraggeber behält sich vor, die angegebenen Referenzen zu hinterfragen. Angaben, die einer Nachprüfung nicht standhalten, können zum Ausschluss des Angebotes führen.
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Geforderte Kautionen und Garantien:
“Der Bieter hat eine Haftpflichtversicherung für Personenschäden und sonstige Schäden in angemessener Höhe (mindestens jeweils 500 000 EUR für Sach- und...”
Geforderte Kautionen und Garantien
Der Bieter hat eine Haftpflichtversicherung für Personenschäden und sonstige Schäden in angemessener Höhe (mindestens jeweils 500 000 EUR für Sach- und Personenschäden sowie für Vermögensschäden je Schadensfall, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 000 000 EUR) nachzuweisen oder alternativ eine verbindliche Erklärung einer Versicherung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass im Falle der Zuschlagserteilung an den Bieter eine solche Versicherung vorliegen wird.
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Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
“Teil B: Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen.”
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
“Bietergemeinschaften sind zugelassen. Angebote von Bietergemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern, deren sämtliche Mitglieder mit Namen und...”
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Bietergemeinschaften sind zugelassen. Angebote von Bietergemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern, deren sämtliche Mitglieder mit Namen und Anschrift zu benennen sind, finden jedoch nur Berücksichtigung, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: Bietergemeinschaften müssen alle Mitglieder angeben (Teil A: Anlage 08_Bietergemeinschaft). Ein Mitglied ist von allen übrigen Mitgliedern als Vertreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu bevollmächtigen. Alle Mitglieder müssen sich für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden
“Leistungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten. Die geplante Rechtsform der Bewerber-/Bietergemeinschaft ist...”
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll
Leistungsverpflichtungen und Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten. Die geplante Rechtsform der Bewerber-/Bietergemeinschaft ist anzugeben. Sofern nach den Vergabeunterlagen im Rahmen der Angebotserstellung rechtsverbindliche Unterschriften gefordert sind, müssen diese von allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft oder dem bevollmächtigten Vertreter geleistet werden. Dies gilt insbesondere für die Unterzeichnung des Angebotes. Fallen ein oder mehrere Mitglieder der Bietergemeinschaft nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines weiteren Mitglieds der Bietergemeinschaft ist zulässig, vorausgesetzt, der Auftraggeber hat das neu benannte Mitglied als geeignet anerkannt. Unzulässig ist, als Mitglied einer Bietergemeinschaft und gleichzeitig als Einzelbieter anzubieten. Ein solches Verhalten wird als unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede gewertet und führt gemäß § 19 EG III f) VOL/A jedenfalls zum Ausschluss beider Angebote. Gleiches gilt für den Fall, dass sich ein Bieter an verschiedenen Bietergemeinschaften beteiligt. Sofern es sich bei einem Bieter um einen Konzern oder eine Unternehmensgruppe handelt, muss deutlich werden, welcher rechtlich selbstständige Unternehmensteil anbietet. Bieten mehrere selbstständige Unternehmensteile einer Unternehmensgruppe müssen sie entweder gemeinsam als Bietergemeinschaft oder als Generalunternehmer mit Unteranbietern anbieten, wobei Mischkonstellationen möglich sind, solange diese Konstellation deutlich wird und die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden. Die Einschaltung von Nachunternehmen ist zulässig. Sofern ein Bieter/eine Bietergemeinschaft Nachunternehmen einschaltet, bietet er/sie als Generalunternehmer (GU) an. Bei der Einschaltung von Nachunternehmen haftet der Auftragnehmer für die ordnungsgemäße Gesamtabwicklung des Auftrags. Verpflichtet der Bieter für die Leistungserbringung Nachunternehmer, so sind diese im Angebot namentlich mit den zu leistenden Aufgaben nach Art und Umfang aufzuführen (Vorlage eines abschließenden Verzeichnisses der Nachunternehmerleistungen und der hierfür vorgesehenen Nachunternehmer). Die Eignung der Nachunternehmer ist mit sämtlichen geforderten Nachweisen und Erklärungen zu belegen. Sofern Bieter Nachunternehmer einsetzen wollen, muss sichergestellt sein, dass im jeweiligen Auftragsfall auch die tatsächlich erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Eine entsprechende Erklärung jedes Nachunternehmers (Verfügbarkeitserklärung) ist vorzulegen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Zugriff auf Tochterunternehmen, sofern diese rechtlich selbstständig sind. Das Fehlen des Nachunternehmerverzeichnisses sowie der Verfügbarkeitserklärungen kann zum Ausschluss des Angebotes führen. Der Auftraggeber hat das Recht, den Nachunternehmer abzulehnen, sofern an dessen Eignung begründete Zweifel bestehen. Der Bieter hat bei der Übertragung von Teilen der Leistung nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu verfahren, dem Nachunternehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen, ihn davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt, sowie dem Nachunternehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen zu stellen, als zwischen ihm und dem Auftraggeber vereinbart sind. Der Bieter hat bei Einholung von Angeboten für Nachunternehmer regelmäßig kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen. Fallen ein oder mehrere Nachunternehmer nach der Zuschlagserteilung aus, muss weiterhin die ordnungsgemäße Leistungserbringung sichergestellt sein. Der Auftraggeber ist unverzüglich über den Ausfall zu informieren. Die Aufnahme eines anderen Nachunternehmers ist unter der Voraussetzung zulässig, dass der Auftraggeber den neu benannten Nachunternehmer als geeignet anerkennt.
Referenz Kennungen
Reference number attributed by the contracting authority: 420-014392
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Rheinland-Pfalz bei dem Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Postort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer.rlp@mwkel.rlp.de📧
Telefon: +49 6131160📞
Internetadresse: http://www.mwkel.rlp.de🌏
Fax: +49 6131162113 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
“I.”
“Gemäß § 107 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer auf Antrag ein Nachprüfungsverfahren ein. Dieser Antrag ist...”
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß § 107 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) leitet die Vergabekammer auf Antrag ein Nachprüfungsverfahren ein. Dieser Antrag ist nicht fristgebunden. Er kann aber gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 GWB unzulässig sein, soweit der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat. Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist gemäß § 116 Abs. 1 S. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist nach § 117 Abs. 1 GWB binnen einer Frist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Entscheidet die Vergabekammer nicht innerhalb von 5 Wochen ab Eingang des Antrags, so beginnt die 2-Wochen-Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde mit dem Ablauf dieser Frist. Weitere Auskünfte erteilt die unter Abschnitt VI.4.3) genannte Stelle.
“Gemäß §§ 107 ff. GWB erteilt der Auftraggeber/die Vergabestelle weiter folgende Hinweise: Zunächst wird ausdrücklich auf die Rechtsfolge des § 107 Abs. 3...”
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Gemäß §§ 107 ff. GWB erteilt der Auftraggeber/die Vergabestelle weiter folgende Hinweise: Zunächst wird ausdrücklich auf die Rechtsfolge des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hingewiesen, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die Nachprüfung vom Bewerber nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zurückweisung einer Rüge durch den Auftraggeber/Vergabestelle beantragt wird. Ferner weist der Auftraggeber darauf hin, dass Rügen im Sinne des § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen des Verstoßes gegen Vergabevorschriften zu erheben sind.