Gebäudeunterhalts- und jährliche Grundreinigungsarbeiten, städtische Reinigungsobjekte im Bereich Opfingen, 79112 Freiburg.Tunibergschule - Schulgebäude: ca. 4306,25 m² , Tuniberghalle: ca. 1095,39 m², Sporthalle Opfingen: ca. 1 694 m² und Kiga: ca. 722,05 m² je Unterhaltsreinigungs und jährliche Grundreinigung;Ortsverwaltung: ca. 373,19 m² und Vereinsheim: ca. 255,75 m² je Unterhaltsreinigung;Objektbesichtigung findet am 5.11.2014 statt. Die Teilnahme ist für diejenigen zwingend vorgeschrieben, die an der Objektbesichtigung am 22.7.2014 um 14:00 nicht teilgenommen haben.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-11-20.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-10-21.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-10-21) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Gebäudereinigung
Menge oder Umfang: Genaue Angaben zur Gesamtmenge und Umfang siehe II.1.5).
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Gebäudereinigung📦
Verfahren
Verfahrensart: Offenes Verfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadt Freiburg im Breisgau – Vergabemanagement
Postanschrift: Berliner Allee 1
Postleitzahl: 79114
Postort: Freiburg
Kontakt
E-Mail: vergabemanagement@stadt.freiburg.de📧
Telefon: +49 7612014083📞
Fax: +49 7612014089 📠
Gebäudeunterhalts- und jährliche Grundreinigungsarbeiten, städtische Reinigungsobjekte im Bereich Opfingen, 79112 Freiburg.Tunibergschule - Schulgebäude: ca. 4306,25 m² , Tuniberghalle: ca. 1095,39 m², Sporthalle Opfingen: ca. 1 694 m² und Kiga: ca. 722,05 m² je Unterhaltsreinigungs und jährliche Grundreinigung;Ortsverwaltung: ca. 373,19 m² und Vereinsheim: ca. 255,75 m² je Unterhaltsreinigung;Objektbesichtigung findet am 5.11.2014 statt. Die Teilnahme ist für diejenigen zwingend vorgeschrieben, die an der Objektbesichtigung am 22.7.2014 um 14:00 nicht teilgenommen haben.
Gebäudeunterhalts- und jährliche Grundreinigungsarbeiten, städtische Reinigungsobjekte im Bereich Opfingen, 79112 Freiburg.Tunibergschule - Schulgebäude: ca. 4306,25 m² , Tuniberghalle: ca. 1095,39 m², Sporthalle Opfingen: ca. 1 694 m² und Kiga: ca. 722,05 m² je Unterhaltsreinigungs und jährliche Grundreinigung;Ortsverwaltung: ca. 373,19 m² und Vereinsheim: ca. 255,75 m² je Unterhaltsreinigung;Objektbesichtigung findet am 5.11.2014 statt. Die Teilnahme ist für diejenigen zwingend vorgeschrieben, die an der Objektbesichtigung am 22.7.2014 um 14:00 nicht teilgenommen haben.
Referenznummer: 2014002272/2014002272
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Freiburg.
Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
(1) Nachweise zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gem. § 6 Abs. 5 a) bis d) VOL/A (Insolvenzverfahren, Liquidation, keine schwere Verfehlung, Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen).
Umsatz vergleichbarer Leistungen und Gesamtumsatz der letzten 3 Geschäftsjahre.
(1) Nachweise zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gem. § 6 EG Abs. 4 a) bis g) und Abs. 6 a) bis d) sowie § 7 EG Abs. 2 d) VOL/A (Insolvenzverfahren, Liquidation, keine schwere Verfehlung, Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen; Gesamtumsatz sowie Umsatz vergleichbarer Leistungen).
(1) Nachweise zur Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gem. § 6 EG Abs. 4 a) bis g) und Abs. 6 a) bis d) sowie § 7 EG Abs. 2 d) VOL/A (Insolvenzverfahren, Liquidation, keine schwere Verfehlung, Zahlung von Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungsbeiträgen; Gesamtumsatz sowie Umsatz vergleichbarer Leistungen).
Erklärungen und Nachweise gem. VHB-Formular 124 (Eigenerklärung zur Eignung):
Referenzen über vergleichbare Leistungen der letzten 3 Geschäftsjahre.
Erklärung, dass die für die Ausführung der Leistungen erforderliche Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle/IHK.
Eintragung in das Berufsregister und Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft.
Angaben zur Beschäftigtenzahl.
Erklärung, dass in den letzten 2 Jahren keine Freiheitsstrafen oder Geldbußen auferlegt wurden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 des Schwarz-arbeiterbekämpfungsgesetzes, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, § 21 Abs. 1 i. V. m § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes.
Erklärung, dass in den letzten 2 Jahren keine Freiheitsstrafen oder Geldbußen auferlegt wurden gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 oder 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 des Schwarz-arbeiterbekämpfungsgesetzes, § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches, § 21 Abs. 1 i. V. m § 23 des Arbeitnehmerentsendegesetzes.
Gewerbezentralregisterauszug bzw. Führungszeugnis.
(2) bei vorgesehenem Nachunternehmereinsatz:
(2a) Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen und
(2b) die Namen der Nachunternehmer
(2c) Nachweise zur Eignung des Nachunternehmers (entsprechend der geforderten Nachweise des Bieters bzw. gem. Ausschreibungsunterlagen) sowie
(2d) Verpflichtungserklärung des Nachunternehmers, dass im Auftragsfalle die erforderlichen Fähigkeiten zur Verfügung stehen;
(3) bei vorgesehener Bietergemeinschaft (BG):
Erklärung mit Angabe der Mitglieder; des geschäftsführenden Mitglieds, welches die BG rechts-verbindlich vertritt sowie die Erklärung, dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften;
(4) Verpflichtungserklärung zur Einhaltung von Mindestentgelten und Mindestarbeitsbedingungen;
(5) Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen;
(6) Nachweis der Zufahrtsberechtigung in die Umweltzone der Stadt Freiburg (z. B. Eigenerklärung);
(7) Versicherungsbestätigung der Berufshaftpflichtversicherung, die folgende Mindestsummen (pro Schadensfall) abdeckt:
— Personenschäden 3 000 000 EUR,
— Sach- und Umweltschäden 1 500 000 EUR,
— Allmählichkeitsschäden 1 000 000 EUR,
— Bearbeitungsschäden 500 000 EUR,
— Schlüsselverlust 125 000 EUR
bzw. Eigenerklärung (oder Erklärung des Versicherungsunternehmens), dass Deckungssummen im Auftragsfall angepasst werden.;
(8) Nachvollziehbare Erklärung, sofern der Kalkulationszuschlag unter 80 % liegt.;
Die Nachweise zu Ziffern (2a), (3) und (8) sind mit Angebotsabgabe, die übrigen spätestens auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen.
Fehlende mit Angebotsabgabe geforderte Erklärungen und Nachweise führen zum zwingenden Ausschluss des Angebots (kein Nachreichen möglich!).
Die aufgeführten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise sind mittels Eigenerklärungen, Präqualifikation oder Bescheinigungen einzureichen. Soweit in den Ausschreibungsunterlagen Formblätter vorgesehen sind, sind diese zwingend zu verwenden und vollständig auszufüllen. Der Auftraggeber behält sich vor, Eigenerklärungen durch entsprechende Bescheinigungen bestätigen zu lassen. Bei ausländischen Unternehmen sind vergleichbare Nachweise des Herkunftslandes zugelassen.Die Erklärungen und Nachweise sind vom Bieter bzw. allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu erbringen. Von allen vorgesehenen Nachunternehmern sind die Erklärungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen.Näheres siehe Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Zusammenstellung der einzureichenden Nachweise gem. Formbl. 001 Stadt FR.
Die aufgeführten Unterlagen, Erklärungen und Nachweise sind mittels Eigenerklärungen, Präqualifikation oder Bescheinigungen einzureichen. Soweit in den Ausschreibungsunterlagen Formblätter vorgesehen sind, sind diese zwingend zu verwenden und vollständig auszufüllen. Der Auftraggeber behält sich vor, Eigenerklärungen durch entsprechende Bescheinigungen bestätigen zu lassen. Bei ausländischen Unternehmen sind vergleichbare Nachweise des Herkunftslandes zugelassen.Die Erklärungen und Nachweise sind vom Bieter bzw. allen Mitgliedern der Bietergemeinschaft zu erbringen. Von allen vorgesehenen Nachunternehmern sind die Erklärungen und Nachweise auf Verlangen vorzulegen.Näheres siehe Ausschreibungsunterlagen, insbesondere die Zusammenstellung der einzureichenden Nachweise gem. Formbl. 001 Stadt FR.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit: Siehe III.2.1).
Technische und berufliche Fähigkeiten: Siehe III.2.1).
Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: Keine.
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Nach § 17 VOL/B, den Besonderen, Weiteren Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll: Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigtem Vertreter.
Verfahren
Zahlungsweise für die Unterlagen:
Sie haben die Möglichkeit der elektronischen Angebotsabgabe.
Bezügl. Transaktionskosten siehe „Deutsche eVergabe – Leistungsübersicht und Preisliste für bietende Unternehmen“. Unterlagen können nicht mehr in Papierform angefordert und ausgegeben werden.
Die Vergabeunterlagen können 5 Tage nach Absendung der Bekanntmachung (siehe VI.5)) heruntergeladen werden.
Gültigkeitsdauer des Angebots: 2014-12-31 📅
Datum der Angebotseröffnung: 2014-11-20 📅
Öffnungsort (Organisation): Stadt Freiburg im Breisgau – Vergabemanagement
Öffnungsort (Stadt): Freiburg
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️ Bedingungen für die Öffnung der Angebote
Anschrift: Berliner Allee 1
Referenz Daten
Datum des Beginns: 2015-02-23 📅
Datum des Endes: 2017-02-22 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-04-16 📅
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: 2014002272/2014002272
Nummer der Bekanntmachung im Amtsblatt S: 2014/S 75-129800
Der Antrag ist nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Nachprüfungsverfahren) -GWB- unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften i.S.d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird nicht mehr unverzüglich gerügt, wenn zwischen Kenntnis des Verstoßes und dem Zugang der Rüge bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle mehr als 14 Kalendertage vergangen sind.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften i.S.d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird nicht mehr unverzüglich gerügt, wenn zwischen Kenntnis des Verstoßes und dem Zugang der Rüge bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle mehr als 14 Kalendertage vergangen sind.
Darüber hinaus kann ein Antrag unzulässig bzw. unbegründet sein, wenn ein wirksamer Vertragsabschluss erfolgt ist, nachdem die Informations- und Wartefrist gemäß § 101 a GWB (10 Tage nach Absendung der Information gem. § 101 a GWB per Fax oder auf elektronischem Weg, ansonsten 15 Tage ab Absendung) abgelaufen ist und der Termin, ab dem frühestens der Vertrag abgeschlossen werden kann, den Bietern in Textform mitgeteilt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Darüber hinaus kann ein Antrag unzulässig bzw. unbegründet sein, wenn ein wirksamer Vertragsabschluss erfolgt ist, nachdem die Informations- und Wartefrist gemäß § 101 a GWB (10 Tage nach Absendung der Information gem. § 101 a GWB per Fax oder auf elektronischem Weg, ansonsten 15 Tage ab Absendung) abgelaufen ist und der Termin, ab dem frühestens der Vertrag abgeschlossen werden kann, den Bietern in Textform mitgeteilt worden ist.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postleitzahl: 79247
Internetadresse: http://www.rp.baden-wuerttemberg.de🌏
Quelle: OJS 2014/S 204-361647 (2014-10-21)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2015-01-14) Objekt Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Stadt Freiburg im Breisgau
Postort: Freiburg im Breisgau
Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-12-19 📅
Name: Götz-Gebäudemanagement Südwest GmbH
Postanschrift: Postfach 20 02 61
Postort: Regensburg
Postleitzahl: 93061
Land: Deutschland 🇩🇪 Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 9
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe
Postleitzahl: 76247
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Der Antrag ist nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Nachprüfungsverfahren) -GWB- unzulässig, soweit1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.Ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften i.S.d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird nicht mehr unverzüglich gerügt, wenn zwischen Kenntnis des Verstoßes und dem Zugang der Rüge bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle mehr als 14 Kalendertage vergangen sind.Darüber hinaus kann ein Antrag unzulässig bzw. unbegründet sein, wenn ein wirksamer Vertragsabschluss erfolgt ist, nachdem die Informations- und Wartefrist gemäß § 101 a GWB (10 Tage nach Absendung der Information gem. § 101 a GWB per Fax oder auf elektronischem Weg, ansonsten 15 Tage ab Absendung) abgelaufen ist und der Termin, ab dem frühestens der Vertrag abgeschlossen werden kann, den Bietern in Textform mitgeteilt worden ist.
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren
Der Antrag ist nach § 107 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Nachprüfungsverfahren) -GWB- unzulässig, soweit1. der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich gerügt hat,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 101b Abs. 1 Nr. 2. § 101a Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.Ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften i.S.d. § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB wird nicht mehr unverzüglich gerügt, wenn zwischen Kenntnis des Verstoßes und dem Zugang der Rüge bei der unter I.1) genannten Kontaktstelle mehr als 14 Kalendertage vergangen sind.Darüber hinaus kann ein Antrag unzulässig bzw. unbegründet sein, wenn ein wirksamer Vertragsabschluss erfolgt ist, nachdem die Informations- und Wartefrist gemäß § 101 a GWB (10 Tage nach Absendung der Information gem. § 101 a GWB per Fax oder auf elektronischem Weg, ansonsten 15 Tage ab Absendung) abgelaufen ist und der Termin, ab dem frühestens der Vertrag abgeschlossen werden kann, den Bietern in Textform mitgeteilt worden ist.
Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Internetadresse: www.rp.baden-wuerttemberg.de🌏
Quelle: OJS 2015/S 012-017593 (2015-01-14)