Beabsichtigt der Bieter/Bewerber, Teile des Auftrags durch Unterauftragnehmer (Nachunternehmer/ Subunternehmer) zu erbringen, hat er den/die Unterauftragnehmer zu benennen und die hiervon betroffenen Leistungsanteile in Anlage I.2.4 darzustellen. Zur Prüfung von Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit u. Gesetzestreue sind für jeden in Anlage I.2.4 benannten Unterauftragnehmer die Anlagen I.2.1 bis I.2.5 einzureichen.