Konnexitätsfolgenausgleich und Evaluierung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW)

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMH NRW)

Am 26.01.2012 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen das "Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRW)" verkündet worden, das am 1. Mai 2012 in Kraft getreten ist (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) vom 26.01.2012, S. 17). Am 01.02.2013 ist ergänzend die vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Rechtsverordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (RepTVVO) in Kraft getreten (GV.NRW. vom 30.11.2012, S. 547). Am 08.05.2013 hat der Wirtschaftsausschuss des Landtags von Nordrhein-Westfalen das Einvernehmen zu einer Rechtsverordnung zur Regelung der Verfahrensanforderungen der in §§ 17, 18 und 19 TVgG - NRW geregelten Nachhaltigkeitsaspekte hergestellt. Diese Rechtsverordnung ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten (GV. NRW. vom 31.5.2013, S. 253).
Regelungszweck des TVgG - NRW sowie der dazu gehörigen Rechtsverordnungen ist es, Vorschriften für die Beschaffung der öffentlichen Hand festzulegen, bei der die Einhaltung von Tariftreue-, bzw. Mindestlohnstandards sowie die Grundsätze einer nachhaltigen und fairen Beschaffung eine angemessene Berücksichtigung finden.
Nach § 2 Abs. 4 TVgG - NRW sind diese Vorgaben von allen öffentlichen Auftraggebern i.S.d. § 98 GWB (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1750) zu berücksichtigen. Damit eingeschlossen sind - neben anderen öffentlichen Auftraggebern - auch die Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen, die insoweit die Vorgaben des TVgG - NRW bei der Vergabe ihrer Aufträge zu beachten haben. Damit tritt das TVgG-NRW mit seinen Rechtsverordnungen neben die bereits bislang zu beachtenden vergaberechtlichen Verfahrensvorschriften, die sich aus anderen Rechtsquellen (wie insbesondere dem GWB, der VgV, VOL/A, VOB/A, VOF, SektVo etc.) ergeben. Dies bedeutet, dass das TVgG-NRW mit den Rechtsverordnungen zusätzlich zu den bereits bestehenden Rechtsquellen zu beachten ist.
In Nordrhein-Westfalen existieren 396 Gemeinden. 23 davon sind kreisfreie Städte, die übrigen 373 Gemeinden gehören 30 Kreisen und der Städteregion Aachen an. Des Weiteren sind Kommunen und Kreise zu dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe zusammengeschlossen. Als weiteren gesetzlichen Kommunalverband gibt es in Nordrhein-Westfalen den Regionalverband Ruhr, der als übergreifende kommunale Organisation der elf kreisfreien Städte des Ruhrgebiets und der vier sie umgebenden Kreise ausgestaltet ist.
Weiter existieren die kommunalen Unternehmen, welche von Gemeinden betrieben werden. Dies kann in verschiedensten Organisationsformen gemäß öffentlichem oder privatem Recht geschehen. Zu differenzieren ist zwischen 100 % igen Töchtern der Kommunen und solchen mit privater Beteiligung. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung der kommunalen Unternehmen ist eine große Aufgabenvielfalt erkennbar, die jedoch in Nordrhein-Westfalen grds. durch die Vorgaben der Gemeindeordnung (§§ 107 ff.) begrenzt ist.
Wenn in den Vergabeunterlagen der Begriff "Kommunen" verwendet wird, sind damit grundsätzlich alle vorgenannten Organisationseinheiten wie Kommunen, Kreise, Landschaftsverbände, Städteregion und auch kommunale Unternehmen und Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 114a Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - GO NRW (in der Fassung der Bekaantmachung vom 14. Juli 1994, GV.NRW. S. 666)) gemeint.
Nach Art. 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes NRW (Verf NRW in der Fassung vom 25.11.2011, GV.NRW. S.499) ist für die Kommunen bei der Übertragung neuer oder der Veränderung bestehender und übertragener Aufgaben ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Konkretisiert wird dieser Anspruch der Kommunen durch § 1 Abs. 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes NRW (KonnexAG - NRW vom 20. Juni 2004, GV.NRW. S. 360), das in diesem Rahmen die Pflicht zur Schaffung eines Verteilungsschlüssels anordnet. Im Falle des TVgG-NRW existiert eine zusätzliche Sonderregelung in § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 TVgG - NRW: Sie beinhaltet unter anderem, dass eine Kostenfolgeabschätzung mit dem Ziel vorgenommen wird, eine Kostenausgleichsregelung zu schaffen, die in pauschalierter Form die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen für die kommunalen öffentlichen Auftraggeber enthält, sofern sie auf einem der vier folgenden Gründe beruht:
— Aufwendung ist durch Übertragung neuer Aufgaben in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a) TVgG - NRW)
— Aufwendung ist durch Veränderung bestehender Aufgaben in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b) TVgG - NRW)
— Aufwendung ist durch die Verteuerung von öffentlichen Aufträgen in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c) TVgG - NRW)
— Aufwendung ist durch zusätzliche Rechtsverfolgung in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d) TVgG - NRW)
Als Bezugspunkt für die Kostenausgleichsregelung gibt § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 TVgG - NRW vor, dass der Betrachtungszeitraum zur Ermittlung der entstandenen durchschnittlichen Kosten maximal einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen darf und in der Vergangenheit liegen muss.
Auftragsgegenstand ist, die für die Durchführung des Konnexitätsausgleichsverfahrens notwendigen etwaigen finanziellen Aufwendungen der Kommunen durch das TVgG - NRW und der Rechtsverordnungen auf der Basis von Stichproben, bezogen auf den Zeitraum von maximal zwei Jahren seit Inkrafttreten des TVgG-NRW, zu ermitteln. Diese Erhebung bildet, neben einem rechtlichen Gutachten zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Konnexitätsfolgenausgleiches und den Verhandlungen mit den kommunalen Spitzenverbänden, die Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, welche den konkreten Konnexitätsfolgenausgleich regeln wird.
Gleichzeitig sollen diese Daten auch für die Evaluierung des TVgG-NRW genutzt werden. § 22 TVgG-NRW sieht vor, dass spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des TVgG-NRW die Landesregierung dem Landtag eine wissenschaftliche Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorlegen wird. Aufgabe des Dienstleisters ist es daher auch, die Evaluierung parallel zu der Erarbeitung einer Kostenausgleichsregelung zu konzipieren und umzusetzen.

Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-03-10. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-02-07.

Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Wer?

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Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-02-07 Auftragsbekanntmachung
2014-08-04 Bekanntmachung über vergebene Aufträge