Am 26.01.2012 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen das "Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRW)" verkündet worden, das am 1. Mai 2012 in Kraft getreten ist (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) vom 26.01.2012, S. 17). Am 01.02.2013 ist ergänzend die vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Rechtsverordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (RepTVVO) in Kraft getreten (GV.NRW. vom 30.11.2012, S. 547). Am 08.05.2013 hat der Wirtschaftsausschuss des Landtags von Nordrhein-Westfalen das Einvernehmen zu einer Rechtsverordnung zur Regelung der Verfahrensanforderungen der in §§ 17, 18 und 19 TVgG - NRW geregelten Nachhaltigkeitsaspekte hergestellt. Diese Rechtsverordnung ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten (GV. NRW. vom 31.5.2013, S. 253).
Regelungszweck des TVgG - NRW sowie der dazu gehörigen Rechtsverordnungen ist es, Vorschriften für die Beschaffung der öffentlichen Hand festzulegen, bei der die Einhaltung von Tariftreue-, bzw. Mindestlohnstandards sowie die Grundsätze einer nachhaltigen und fairen Beschaffung eine angemessene Berücksichtigung finden.
Nach § 2 Abs. 4 TVgG - NRW sind diese Vorgaben von allen öffentlichen Auftraggebern i.S.d. § 98 GWB (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1750) zu berücksichtigen. Damit eingeschlossen sind - neben anderen öffentlichen Auftraggebern - auch die Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen, die insoweit die Vorgaben des TVgG - NRW bei der Vergabe ihrer Aufträge zu beachten haben. Damit tritt das TVgG-NRW mit seinen Rechtsverordnungen neben die bereits bislang zu beachtenden vergaberechtlichen Verfahrensvorschriften, die sich aus anderen Rechtsquellen (wie insbesondere dem GWB, der VgV, VOL/A, VOB/A, VOF, SektVo etc.) ergeben. Dies bedeutet, dass das TVgG-NRW mit den Rechtsverordnungen zusätzlich zu den bereits bestehenden Rechtsquellen zu beachten ist.
In Nordrhein-Westfalen existieren 396 Gemeinden. 23 davon sind kreisfreie Städte, die übrigen 373 Gemeinden gehören 30 Kreisen und der Städteregion Aachen an. Des Weiteren sind Kommunen und Kreise zu dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe zusammengeschlossen. Als weiteren gesetzlichen Kommunalverband gibt es in Nordrhein-Westfalen den Regionalverband Ruhr, der als übergreifende kommunale Organisation der elf kreisfreien Städte des Ruhrgebiets und der vier sie umgebenden Kreise ausgestaltet ist.
Weiter existieren die kommunalen Unternehmen, welche von Gemeinden betrieben werden. Dies kann in verschiedensten Organisationsformen gemäß öffentlichem oder privatem Recht geschehen. Zu differenzieren ist zwischen 100 % igen Töchtern der Kommunen und solchen mit privater Beteiligung. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung der kommunalen Unternehmen ist eine große Aufgabenvielfalt erkennbar, die jedoch in Nordrhein-Westfalen grds. durch die Vorgaben der Gemeindeordnung (§§ 107 ff.) begrenzt ist.
Wenn in den Vergabeunterlagen der Begriff "Kommunen" verwendet wird, sind damit grundsätzlich alle vorgenannten Organisationseinheiten wie Kommunen, Kreise, Landschaftsverbände, Städteregion und auch kommunale Unternehmen und Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 114a Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - GO NRW (in der Fassung der Bekaantmachung vom 14. Juli 1994, GV.NRW. S. 666)) gemeint.
Nach Art. 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes NRW (Verf NRW in der Fassung vom 25.11.2011, GV.NRW. S.499) ist für die Kommunen bei der Übertragung neuer oder der Veränderung bestehender und übertragener Aufgaben ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Konkretisiert wird dieser Anspruch der Kommunen durch § 1 Abs. 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes NRW (KonnexAG - NRW vom 20. Juni 2004, GV.NRW. S. 360), das in diesem Rahmen die Pflicht zur Schaffung eines Verteilungsschlüssels anordnet. Im Falle des TVgG-NRW existiert eine zusätzliche Sonderregelung in § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 TVgG - NRW: Sie beinhaltet unter anderem, dass eine Kostenfolgeabschätzung mit dem Ziel vorgenommen wird, eine Kostenausgleichsregelung zu schaffen, die in pauschalierter Form die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen für die kommunalen öffentlichen Auftraggeber enthält, sofern sie auf einem der vier folgenden Gründe beruht:
— Aufwendung ist durch Übertragung neuer Aufgaben in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a) TVgG - NRW)
— Aufwendung ist durch Veränderung bestehender Aufgaben in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b) TVgG - NRW)
— Aufwendung ist durch die Verteuerung von öffentlichen Aufträgen in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c) TVgG - NRW)
— Aufwendung ist durch zusätzliche Rechtsverfolgung in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d) TVgG - NRW)
Als Bezugspunkt für die Kostenausgleichsregelung gibt § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 TVgG - NRW vor, dass der Betrachtungszeitraum zur Ermittlung der entstandenen durchschnittlichen Kosten maximal einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen darf und in der Vergangenheit liegen muss.
Auftragsgegenstand ist, die für die Durchführung des Konnexitätsausgleichsverfahrens notwendigen etwaigen finanziellen Aufwendungen der Kommunen durch das TVgG - NRW und der Rechtsverordnungen auf der Basis von Stichproben, bezogen auf den Zeitraum von maximal zwei Jahren seit Inkrafttreten des TVgG-NRW, zu ermitteln. Diese Erhebung bildet, neben einem rechtlichen Gutachten zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Konnexitätsfolgenausgleiches und den Verhandlungen mit den kommunalen Spitzenverbänden, die Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, welche den konkreten Konnexitätsfolgenausgleich regeln wird.
Gleichzeitig sollen diese Daten auch für die Evaluierung des TVgG-NRW genutzt werden. § 22 TVgG-NRW sieht vor, dass spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des TVgG-NRW die Landesregierung dem Landtag eine wissenschaftliche Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorlegen wird. Aufgabe des Dienstleisters ist es daher auch, die Evaluierung parallel zu der Erarbeitung einer Kostenausgleichsregelung zu konzipieren und umzusetzen.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-03-10.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-02-07.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Auftragsbekanntmachung (2014-02-07) Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Menge oder Umfang:
“Ziel dieses Auftrags ist zum einen die Ermittlung der notwendigen durchschnittlich angefallenen höheren Aufwendungen aufgrund der Pflicht zur Anwendung des...”
Menge oder Umfang
Ziel dieses Auftrags ist zum einen die Ermittlung der notwendigen durchschnittlich angefallenen höheren Aufwendungen aufgrund der Pflicht zur Anwendung des TVgG-NRW im relevanten Zeitraum.Der relevante, zu betrachtende Zeitraum umfasst maximal zwei Jahre seit Inkrafttreten des TVgG-NRW am 1.5.2012. Die Aufwendungen sollen in Euro ausgedrückt und nach verschiedenen Kategorien aufgeschlüsselt werden. Diese Kategorien sollen unter anderem die Art der Vergabe, die Höhe des Auftragswerts und die Art der zu beachtenden Nachhaltigkeitsvorgaben (Mindestlohn, Umwelt und Energieeffizienz, ILO-Kernarbeitsnormen, Frauenförderung und Förderung von Beruf und Familie) sein. Darüber hinaus soll auch der Mehraufwand betreffend die Kosten der Auftragsdurchführung und die Personalkosten bei den öffentlichen Auftraggebern erfasst werden. Auf Basis dieser Zahlen soll ein Verteilungsschlüssel zur Berechnung etwaiger pauschalierter Ausgleichszahlungen für die Kommunen ermittelt werden. Bei der Erreichung dieses Ziels gilt es die Verhältnismäßigkeit zu wahren.Zum anderen soll hinsichtlich der Evaluierung des TVgG-NRW durch Abfrage bei den öffentlichen Auftraggebern, den Unternehmerverbänden sowie den Gewerkschaften in Form eines Fragenkataloges die Zielerreichung der Vorgaben aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Effizienz sowie der Praktikabilität, des Verwaltungsaufwandes sowie der Auswirkungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit bei der Berücksichtigung sozialer, umweltbezogener oder innovativer Aspekte im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe erfasst und ausgewertet werden. Zu diesem Zweck soll im Rahmen dieses Auftrags auch ermittelt werden, welche Tätigkeiten infolge der Pflicht zur Anwendung des TVgG-NRW besonders kostenintensiv oder in einem auffällig ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen.Schwerpunkt der Aufgabe ist die Konzepterstellung, Datenerhebung, Datenauswertung und Erarbeitung einer Kostenausgleichsregelung in pauschalierter Form für die Durchführung des Konnexitätsausgleichsverfahrens. Von ihrem Ausmaß her ist die Aufgabe der Konzeption, Erhebung der Daten sowie Evaluierung der Wirkungen des TVgG - NRW deutlich weniger gewichtig.300 000
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Gesamtwert des Auftrags: 300 000 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung📦
Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMH NRW)
Postanschrift: Berger Allee 25
Postleitzahl: 40213
Postort: Düsseldorf
Kontakt
Internetadresse: http://www.wirtschaft.nrw.de🌏
E-Mail: zentrale-vergabestelle@mweimh.nrw.de📧
Telefon: +49 21161772-180/219📞
Fax: +49 21161772795 📠
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-08-04) Objekt Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 351 430,80 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Verfahren
Angebotsart: Entfällt
Öffentlicher Auftraggeber Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen
Kontakt
Telefon: +49 21161772180📞