Konnexitätsfolgenausgleich und Evaluierung Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW)

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMH NRW)

Am 26.01.2012 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen das "Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRW)" verkündet worden, das am 1. Mai 2012 in Kraft getreten ist (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) vom 26.01.2012, S. 17). Am 01.02.2013 ist ergänzend die vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Rechtsverordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (RepTVVO) in Kraft getreten (GV.NRW. vom 30.11.2012, S. 547). Am 08.05.2013 hat der Wirtschaftsausschuss des Landtags von Nordrhein-Westfalen das Einvernehmen zu einer Rechtsverordnung zur Regelung der Verfahrensanforderungen der in §§ 17, 18 und 19 TVgG - NRW geregelten Nachhaltigkeitsaspekte hergestellt. Diese Rechtsverordnung ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten (GV. NRW. vom 31.5.2013, S. 253).
Regelungszweck des TVgG - NRW sowie der dazu gehörigen Rechtsverordnungen ist es, Vorschriften für die Beschaffung der öffentlichen Hand festzulegen, bei der die Einhaltung von Tariftreue-, bzw. Mindestlohnstandards sowie die Grundsätze einer nachhaltigen und fairen Beschaffung eine angemessene Berücksichtigung finden.
Nach § 2 Abs. 4 TVgG - NRW sind diese Vorgaben von allen öffentlichen Auftraggebern i.S.d. § 98 GWB (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1750) zu berücksichtigen. Damit eingeschlossen sind - neben anderen öffentlichen Auftraggebern - auch die Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen, die insoweit die Vorgaben des TVgG - NRW bei der Vergabe ihrer Aufträge zu beachten haben. Damit tritt das TVgG-NRW mit seinen Rechtsverordnungen neben die bereits bislang zu beachtenden vergaberechtlichen Verfahrensvorschriften, die sich aus anderen Rechtsquellen (wie insbesondere dem GWB, der VgV, VOL/A, VOB/A, VOF, SektVo etc.) ergeben. Dies bedeutet, dass das TVgG-NRW mit den Rechtsverordnungen zusätzlich zu den bereits bestehenden Rechtsquellen zu beachten ist.
In Nordrhein-Westfalen existieren 396 Gemeinden. 23 davon sind kreisfreie Städte, die übrigen 373 Gemeinden gehören 30 Kreisen und der Städteregion Aachen an. Des Weiteren sind Kommunen und Kreise zu dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe zusammengeschlossen. Als weiteren gesetzlichen Kommunalverband gibt es in Nordrhein-Westfalen den Regionalverband Ruhr, der als übergreifende kommunale Organisation der elf kreisfreien Städte des Ruhrgebiets und der vier sie umgebenden Kreise ausgestaltet ist.
Weiter existieren die kommunalen Unternehmen, welche von Gemeinden betrieben werden. Dies kann in verschiedensten Organisationsformen gemäß öffentlichem oder privatem Recht geschehen. Zu differenzieren ist zwischen 100 % igen Töchtern der Kommunen und solchen mit privater Beteiligung. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung der kommunalen Unternehmen ist eine große Aufgabenvielfalt erkennbar, die jedoch in Nordrhein-Westfalen grds. durch die Vorgaben der Gemeindeordnung (§§ 107 ff.) begrenzt ist.
Wenn in den Vergabeunterlagen der Begriff "Kommunen" verwendet wird, sind damit grundsätzlich alle vorgenannten Organisationseinheiten wie Kommunen, Kreise, Landschaftsverbände, Städteregion und auch kommunale Unternehmen und Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 114a Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - GO NRW (in der Fassung der Bekaantmachung vom 14. Juli 1994, GV.NRW. S. 666)) gemeint.
Nach Art. 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes NRW (Verf NRW in der Fassung vom 25.11.2011, GV.NRW. S.499) ist für die Kommunen bei der Übertragung neuer oder der Veränderung bestehender und übertragener Aufgaben ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Konkretisiert wird dieser Anspruch der Kommunen durch § 1 Abs. 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes NRW (KonnexAG - NRW vom 20. Juni 2004, GV.NRW. S. 360), das in diesem Rahmen die Pflicht zur Schaffung eines Verteilungsschlüssels anordnet. Im Falle des TVgG-NRW existiert eine zusätzliche Sonderregelung in § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 TVgG - NRW: Sie beinhaltet unter anderem, dass eine Kostenfolgeabschätzung mit dem Ziel vorgenommen wird, eine Kostenausgleichsregelung zu schaffen, die in pauschalierter Form die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen für die kommunalen öffentlichen Auftraggeber enthält, sofern sie auf einem der vier folgenden Gründe beruht:
— Aufwendung ist durch Übertragung neuer Aufgaben in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a) TVgG - NRW)
— Aufwendung ist durch Veränderung bestehender Aufgaben in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b) TVgG - NRW)
— Aufwendung ist durch die Verteuerung von öffentlichen Aufträgen in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c) TVgG - NRW)
— Aufwendung ist durch zusätzliche Rechtsverfolgung in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d) TVgG - NRW)
Als Bezugspunkt für die Kostenausgleichsregelung gibt § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 TVgG - NRW vor, dass der Betrachtungszeitraum zur Ermittlung der entstandenen durchschnittlichen Kosten maximal einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen darf und in der Vergangenheit liegen muss.
Auftragsgegenstand ist, die für die Durchführung des Konnexitätsausgleichsverfahrens notwendigen etwaigen finanziellen Aufwendungen der Kommunen durch das TVgG - NRW und der Rechtsverordnungen auf der Basis von Stichproben, bezogen auf den Zeitraum von maximal zwei Jahren seit Inkrafttreten des TVgG-NRW, zu ermitteln. Diese Erhebung bildet, neben einem rechtlichen Gutachten zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Konnexitätsfolgenausgleiches und den Verhandlungen mit den kommunalen Spitzenverbänden, die Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, welche den konkreten Konnexitätsfolgenausgleich regeln wird.
Gleichzeitig sollen diese Daten auch für die Evaluierung des TVgG-NRW genutzt werden. § 22 TVgG-NRW sieht vor, dass spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des TVgG-NRW die Landesregierung dem Landtag eine wissenschaftliche Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorlegen wird. Aufgabe des Dienstleisters ist es daher auch, die Evaluierung parallel zu der Erarbeitung einer Kostenausgleichsregelung zu konzipieren und umzusetzen.

Deadline

Die Frist für den Eingang der Angebote war 2014-03-10. Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-02-07.

Anbieter

Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:

Wer? Wie? Wo?
Geschichte der Beschaffung
Datum Dokument
2014-02-07 Auftragsbekanntmachung
2014-08-04 Bekanntmachung über vergebene Aufträge
Auftragsbekanntmachung (2014-02-07)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Titel: Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Menge oder Umfang:
Ziel dieses Auftrags ist zum einen die Ermittlung der notwendigen durchschnittlich angefallenen höheren Aufwendungen aufgrund der Pflicht zur Anwendung des TVgG-NRW im relevanten Zeitraum.Der relevante, zu betrachtende Zeitraum umfasst maximal zwei Jahre seit Inkrafttreten des TVgG-NRW am 1.5.2012. Die Aufwendungen sollen in Euro ausgedrückt und nach verschiedenen Kategorien aufgeschlüsselt werden. Diese Kategorien sollen unter anderem die Art der Vergabe, die Höhe des Auftragswerts und die Art der zu beachtenden Nachhaltigkeitsvorgaben (Mindestlohn, Umwelt und Energieeffizienz, ILO-Kernarbeitsnormen, Frauenförderung und Förderung von Beruf und Familie) sein. Darüber hinaus soll auch der Mehraufwand betreffend die Kosten der Auftragsdurchführung und die Personalkosten bei den öffentlichen Auftraggebern erfasst werden. Auf Basis dieser Zahlen soll ein Verteilungsschlüssel zur Berechnung etwaiger pauschalierter Ausgleichszahlungen für die Kommunen ermittelt werden. Bei der Erreichung dieses Ziels gilt es die Verhältnismäßigkeit zu wahren.Zum anderen soll hinsichtlich der Evaluierung des TVgG-NRW durch Abfrage bei den öffentlichen Auftraggebern, den Unternehmerverbänden sowie den Gewerkschaften in Form eines Fragenkataloges die Zielerreichung der Vorgaben aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Effizienz sowie der Praktikabilität, des Verwaltungsaufwandes sowie der Auswirkungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit bei der Berücksichtigung sozialer, umweltbezogener oder innovativer Aspekte im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe erfasst und ausgewertet werden. Zu diesem Zweck soll im Rahmen dieses Auftrags auch ermittelt werden, welche Tätigkeiten infolge der Pflicht zur Anwendung des TVgG-NRW besonders kostenintensiv oder in einem auffällig ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen.Schwerpunkt der Aufgabe ist die Konzepterstellung, Datenerhebung, Datenauswertung und Erarbeitung einer Kostenausgleichsregelung in pauschalierter Form für die Durchführung des Konnexitätsausgleichsverfahrens. Von ihrem Ausmaß her ist die Aufgabe der Konzeption, Erhebung der Daten sowie Evaluierung der Wirkungen des TVgG - NRW deutlich weniger gewichtig.300 000
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Gesamtwert des Auftrags: 300 000 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Originalsprache: Deutsch 🗣️
Dokumenttyp: Auftragsbekanntmachung
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Verordnung: Europäische Union, mit GPA-Beteiligung
Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)
Code: Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung 📦

Verfahren
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren
Angebotsart: Angebot für alle Lose
Vergabekriterien
Wirtschaftlichstes Angebot

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Land: Deutschland 🇩🇪
Art des öffentlichen Auftraggebers: Regional- oder Kommunalbehörde
Name des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen (MWEIMH NRW)
Postanschrift: Berger Allee 25
Postleitzahl: 40213
Postort: Düsseldorf
Kontakt
Internetadresse: http://www.wirtschaft.nrw.de 🌏
E-Mail: zentrale-vergabestelle@mweimh.nrw.de 📧
Telefon: +49 21161772-180/219 📞
Fax: +49 21161772795 📠

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-02-07 📅
Einreichungsfrist: 2014-03-10 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-02-12 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 030-048493
ABl. S-Ausgabe: 30
Zusätzliche Informationen
I.) 1. Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach der VOF durchgeführt. Das Verhandlungsverfahren erfolgt nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbes in einem gestuften Verfahren voraussichtlich in zwei Phasen. Die für die spätere Angebotsabgabe erforderlichen Vergabeunterlagen werden den im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes ausgewählten Bewerbern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zugesandt. Nähere Angaben zu Ablauf und Bedingungen des Verhandlungsverfahrens enthalten die Vergabeunterlagen. 2. Der Teilnahmeantrag muss neben dem Original in zwei Kopien vorgelegt werden. 3. Der Umschlag bzw. das Paket ist mit dem Kennzettel zum Teilnahmeantrag (Vordruck VOL 9a EG) zu kennzeichnen. Der Kennzettel zum Teilnahmeantrag steht auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW www.evergabe.nrw.de unter der Rubrik "Vergabeunterlagen" zum Download zur Verfügung. 4. Die Teilnahmeanträge sind an das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, Zentrale Vergabestelle, Berger Allee 25, 40213 Düsseldorf zu senden. 5. Zusätzliche Auskünfte über diese Bekanntmachung und zur Bewerbung für dieses Vergabeverfahren sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter spätestens bis zum 28.2.2014,23:59 Uhr per Mail an zentrale-vergabestelle@mweimh.nrw.de oder über eine entsprechende Fragestellung unter der Rubrik "Kommunikation" im Vergabemarktplatz des Landes NRW www.evergabe.nrw.de anzufordern. II.) Unter http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ finden Sie weitere Informationen zum Verfahren. Sie können dort unter der Rubrik "Kommunikation" Nachrichten an die Vergabestelle richten und auch Nachrichten der Vergabestelle einsehen. Die unter III.1.4 aufgeführten Verpflichtungserklärungen sowie die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Vordrucke VOL 8a Eg und 8c EG) sind zur Vorabinformation auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW unter der Rubrik "Vergabeunterlagen" zum Download eingestellt. Bekanntmachungs-ID: CXPNY6SYRE6
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Objekt
Umfang der Beschaffung
Kurze Beschreibung:
Am 26.01.2012 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen das "Gesetz über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRW)" verkündet worden, das am 1. Mai 2012 in Kraft getreten ist (Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) vom 26.01.2012, S. 17). Am 01.02.2013 ist ergänzend die vom Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Rechtsverordnung zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen (RepTVVO) in Kraft getreten (GV.NRW. vom 30.11.2012, S. 547). Am 08.05.2013 hat der Wirtschaftsausschuss des Landtags von Nordrhein-Westfalen das Einvernehmen zu einer Rechtsverordnung zur Regelung der Verfahrensanforderungen der in §§ 17, 18 und 19 TVgG - NRW geregelten Nachhaltigkeitsaspekte hergestellt. Diese Rechtsverordnung ist am 1. Juni 2013 in Kraft getreten (GV. NRW. vom 31.5.2013, S. 253).
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Regelungszweck des TVgG - NRW sowie der dazu gehörigen Rechtsverordnungen ist es, Vorschriften für die Beschaffung der öffentlichen Hand festzulegen, bei der die Einhaltung von Tariftreue-, bzw. Mindestlohnstandards sowie die Grundsätze einer nachhaltigen und fairen Beschaffung eine angemessene Berücksichtigung finden.
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Nach § 2 Abs. 4 TVgG - NRW sind diese Vorgaben von allen öffentlichen Auftraggebern i.S.d. § 98 GWB (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 26. Juni 2013, BGBl. I S. 1750) zu berücksichtigen. Damit eingeschlossen sind - neben anderen öffentlichen Auftraggebern - auch die Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen, die insoweit die Vorgaben des TVgG - NRW bei der Vergabe ihrer Aufträge zu beachten haben. Damit tritt das TVgG-NRW mit seinen Rechtsverordnungen neben die bereits bislang zu beachtenden vergaberechtlichen Verfahrensvorschriften, die sich aus anderen Rechtsquellen (wie insbesondere dem GWB, der VgV, VOL/A, VOB/A, VOF, SektVo etc.) ergeben. Dies bedeutet, dass das TVgG-NRW mit den Rechtsverordnungen zusätzlich zu den bereits bestehenden Rechtsquellen zu beachten ist.
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In Nordrhein-Westfalen existieren 396 Gemeinden. 23 davon sind kreisfreie Städte, die übrigen 373 Gemeinden gehören 30 Kreisen und der Städteregion Aachen an. Des Weiteren sind Kommunen und Kreise zu dem Landschaftsverband Rheinland und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe zusammengeschlossen. Als weiteren gesetzlichen Kommunalverband gibt es in Nordrhein-Westfalen den Regionalverband Ruhr, der als übergreifende kommunale Organisation der elf kreisfreien Städte des Ruhrgebiets und der vier sie umgebenden Kreise ausgestaltet ist.
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Weiter existieren die kommunalen Unternehmen, welche von Gemeinden betrieben werden. Dies kann in verschiedensten Organisationsformen gemäß öffentlichem oder privatem Recht geschehen. Zu differenzieren ist zwischen 100 % igen Töchtern der Kommunen und solchen mit privater Beteiligung. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung der kommunalen Unternehmen ist eine große Aufgabenvielfalt erkennbar, die jedoch in Nordrhein-Westfalen grds. durch die Vorgaben der Gemeindeordnung (§§ 107 ff.) begrenzt ist.
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Wenn in den Vergabeunterlagen der Begriff "Kommunen" verwendet wird, sind damit grundsätzlich alle vorgenannten Organisationseinheiten wie Kommunen, Kreise, Landschaftsverbände, Städteregion und auch kommunale Unternehmen und Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 114a Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - GO NRW (in der Fassung der Bekaantmachung vom 14. Juli 1994, GV.NRW. S. 666)) gemeint.
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Nach Art. 78 Abs. 3 der Verfassung des Landes NRW (Verf NRW in der Fassung vom 25.11.2011, GV.NRW. S.499) ist für die Kommunen bei der Übertragung neuer oder der Veränderung bestehender und übertragener Aufgaben ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Konkretisiert wird dieser Anspruch der Kommunen durch § 1 Abs. 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes NRW (KonnexAG - NRW vom 20. Juni 2004, GV.NRW. S. 360), das in diesem Rahmen die Pflicht zur Schaffung eines Verteilungsschlüssels anordnet. Im Falle des TVgG-NRW existiert eine zusätzliche Sonderregelung in § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 TVgG - NRW: Sie beinhaltet unter anderem, dass eine Kostenfolgeabschätzung mit dem Ziel vorgenommen wird, eine Kostenausgleichsregelung zu schaffen, die in pauschalierter Form die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen für die kommunalen öffentlichen Auftraggeber enthält, sofern sie auf einem der vier folgenden Gründe beruht:
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— Aufwendung ist durch Übertragung neuer Aufgaben in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a) TVgG - NRW)
— Aufwendung ist durch Veränderung bestehender Aufgaben in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe b) TVgG - NRW)
— Aufwendung ist durch die Verteuerung von öffentlichen Aufträgen in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe c) TVgG - NRW)
— Aufwendung ist durch zusätzliche Rechtsverfolgung in Folge der Anwendung dieses Gesetzes entstanden (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe d) TVgG - NRW)
Als Bezugspunkt für die Kostenausgleichsregelung gibt § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 TVgG - NRW vor, dass der Betrachtungszeitraum zur Ermittlung der entstandenen durchschnittlichen Kosten maximal einen Zeitraum von zwei Jahren umfassen darf und in der Vergangenheit liegen muss.
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Auftragsgegenstand ist, die für die Durchführung des Konnexitätsausgleichsverfahrens notwendigen etwaigen finanziellen Aufwendungen der Kommunen durch das TVgG - NRW und der Rechtsverordnungen auf der Basis von Stichproben, bezogen auf den Zeitraum von maximal zwei Jahren seit Inkrafttreten des TVgG-NRW, zu ermitteln. Diese Erhebung bildet, neben einem rechtlichen Gutachten zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen des Konnexitätsfolgenausgleiches und den Verhandlungen mit den kommunalen Spitzenverbänden, die Grundlage für den Erlass einer Rechtsverordnung, welche den konkreten Konnexitätsfolgenausgleich regeln wird.
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Gleichzeitig sollen diese Daten auch für die Evaluierung des TVgG-NRW genutzt werden. § 22 TVgG-NRW sieht vor, dass spätestens vier Jahre nach dem Inkrafttreten des TVgG-NRW die Landesregierung dem Landtag eine wissenschaftliche Evaluierung der Wirkungen insbesondere hinsichtlich Effizienz und Zielerreichung vorlegen wird. Aufgabe des Dienstleisters ist es daher auch, die Evaluierung parallel zu der Erarbeitung einer Kostenausgleichsregelung zu konzipieren und umzusetzen.
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Menge oder Umfang:
Ziel dieses Auftrags ist zum einen die Ermittlung der notwendigen durchschnittlich angefallenen höheren Aufwendungen aufgrund der Pflicht zur Anwendung des TVgG-NRW im relevanten Zeitraum.
Der relevante, zu betrachtende Zeitraum umfasst maximal zwei Jahre seit Inkrafttreten des TVgG-NRW am 1.5.2012. Die Aufwendungen sollen in Euro ausgedrückt und nach verschiedenen Kategorien aufgeschlüsselt werden. Diese Kategorien sollen unter anderem die Art der Vergabe, die Höhe des Auftragswerts und die Art der zu beachtenden Nachhaltigkeitsvorgaben (Mindestlohn, Umwelt und Energieeffizienz, ILO-Kernarbeitsnormen, Frauenförderung und Förderung von Beruf und Familie) sein. Darüber hinaus soll auch der Mehraufwand betreffend die Kosten der Auftragsdurchführung und die Personalkosten bei den öffentlichen Auftraggebern erfasst werden. Auf Basis dieser Zahlen soll ein Verteilungsschlüssel zur Berechnung etwaiger pauschalierter Ausgleichszahlungen für die Kommunen ermittelt werden. Bei der Erreichung dieses Ziels gilt es die Verhältnismäßigkeit zu wahren.
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Zum anderen soll hinsichtlich der Evaluierung des TVgG-NRW durch Abfrage bei den öffentlichen Auftraggebern, den Unternehmerverbänden sowie den Gewerkschaften in Form eines Fragenkataloges die Zielerreichung der Vorgaben aus dem Tariftreue- und Vergabegesetz hinsichtlich ihrer Wirksamkeit und Effizienz sowie der Praktikabilität, des Verwaltungsaufwandes sowie der Auswirkungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit bei der Berücksichtigung sozialer, umweltbezogener oder innovativer Aspekte im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe erfasst und ausgewertet werden. Zu diesem Zweck soll im Rahmen dieses Auftrags auch ermittelt werden, welche Tätigkeiten infolge der Pflicht zur Anwendung des TVgG-NRW besonders kostenintensiv oder in einem auffällig ungünstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen.
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Schwerpunkt der Aufgabe ist die Konzepterstellung, Datenerhebung, Datenauswertung und Erarbeitung einer Kostenausgleichsregelung in pauschalierter Form für die Durchführung des Konnexitätsausgleichsverfahrens. Von ihrem Ausmaß her ist die Aufgabe der Konzeption, Erhebung der Daten sowie Evaluierung der Wirkungen des TVgG - NRW deutlich weniger gewichtig.
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Beschreibung der Optionen: Mögliche Nachbeauftragungen zu Besprechungs- oder Präsentationsterminen
Vorläufiger Zeitplan für die Nutzung von Optionen: 10 Monate
Dauer: 10 Monate
Referenznummer: I A 4 -22-10- Vergabe Nr. 03/2014
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, Berger Allee 25, 40213 Düsseldorf

Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen
Bedingungen für die Teilnahme
Befähigung zur Berufsausübung:
Zum Teilnahmewettbewerb werden natürliche und juristische Personen als Einzelunternehmen (Bewerber) oder als Zusammenschluss von natürlichen und/oder juristischen Personen als Bewerbergemeinschaften zugelassen. Die mehrfache Teilnahme eines Unternehmens als Einzelbewerber und als Mitglied einer Bewerbergemeinschaft ist unzulässig und führt zum Ausschluss aller so beteiligten Bewerber vom Ausschreibungsverfahren.
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Der Auftragnehmer bzw. der erfolgreiche Bieter kann sich zur Erbringung von Leistungen nach dem Vertrag Drittunternehmen bedienen. Bereits im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs kann sich der Bewerber zum Nachweis seiner Eignung auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Tz.III.2.2) und/oder technische Leistungsfähigkeit (Fachkunde) (Tz.III.2.3) Dritter stützen, ohne dass diese Mitglied einer Bewerbergemeinschaft sind (z.B. von Nachunternehmern oder von konzernverbundenen Unternehmen, die als Referenzinhaber dem Bewerber Referenzen über von ihnen erbrachte Leistungen zur Verfügung stellen etc.).
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Die folgenden Nachweise sind einzureichen. Bei Bewerbergemeinschaften werden sie grundsätzlich - soweit einschlägig -von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft gefordert. Erfolgt die Vorlage der genannten Unterlagen nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist, steht dem Auftraggeber unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes insoweit ein Ermessen zu, ob fehlende bzw. unvollständige Unterlagen nachgereicht werden können oder nicht. Nachgeforderte Unterlagen müssen innerhalb einer Frist von 48 Stunden ab Absendung der Nachforderung beim Auftraggeber eingereicht werden.
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Geforderte Nachweise sind:
1. Auszug aus dem einschlägigen Berufs- oder Handelsregister oder ein vergleichbares Dokument (max. 1 Jahr alt). Eine Kopie ist ausreichend.
2. Formlose Eigenerklärung des Bewerbers, dass keines der Ausschlusskriterien gem. § 4 Abs. 6 und Abs. 9 VOF vorliegt. Diese ist im Original zu unterschriebenen und einzureichen.
3. Bewerbergemeinschaften haben im Rahmen des Teilnahmeverfahrens eine von allen unterschriebene Verpflichtungserklärung einzureichen, wonach sie sich zur Angebotsabgabe zu einer Bietergemeinschaft zusammenschließen.
Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit:
Die folgenden Nachweise sind einzureichen.
Bei Bewerbergemeinschaften werden sie grundsätzlich - soweit einschlägig - von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft gefordert, bei den Nachweisen gemäß III.2.2) und III.2.3) bezogen auf die jeweilige Teilleistung. Eine Vorlage der Nachweise in Kopie ist ausreichend. Erfolgt die Vorlage der genannten Unterlagen nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist, steht dem Auftraggeber unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes insoweit ein Ermessen zu, ob fehlende bzw. unvollständige Unterlagen nachgereicht werden können oder nicht.
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Nachgeforderte Unterlagen müssen innerhalb einer Frist von 48 Stunden ab Absendung der Nachforderung beim Auftraggeber eingereicht werden. Geforderte Nachweise sind:
1. Bankerklärung zum Nachweis der Bonität des Bewerbers (max. 1 Jahr alt);
2. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, über die Haftung bei Personen-, Vermögens- und Sachschäden mit einer Mindestdeckungssumme je Schadensfall in Höhe von 5.000.000,00 EUR wobei auch der Nachweis, dass eine entsprechende Versicherungsdeckung im Auftragsfall bestehen wird, ausreichend ist (durch eigene Unterlagen darzulegen).
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3. Erklärung über den Gesamtumsatz des Bewerbers und seinen Umsatz für den ausgeschriebenen Auftrag entsprechende Dienstleistungen in den letzten 3 Geschäftsjahren.
Sofern diese Angaben nicht vorgelegt werden können, hat der Bewerber die Gründe hierfür zu erläutern und entsprechende aussagekräftige Unterlagen vorzulegen.
Technische und berufliche Fähigkeiten:
Die folgenden Nachweise sind einzureichen:
Bei Bewerbergemeinschaften werden sie grundsätzlich - soweit einschlägig - von allen Mitgliedern der Bewerbergemeinschaft gefordert, bei den Nachweisen gemäß III.2.2) und III.2.3) bezogen auf die jeweilige Teilleistung. Sofern eine Teilleistung durch Unterauftragnehmer ausgeführt werden soll, ist diese Teilleistung zu benennen. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Unterauftragnehmers ist möglicht mit den Teilnahmeunterlagen, spätestens mit dem Angebot, vorzulegen.
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Eine Vorlage der Nachweise zur technischen Leistungsfähigkeit in Kopie ist ausreichend.
Erfolgt die Vorlage der genannten Unterlagen nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist, steht dem Auftraggeber unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes insoweit ein Ermessen zu, ob fehlende bzw. unvollständige Unterlagen nachgereicht werden können oder nicht. Nachgeforderte Unterlagen müssen innerhalb einer Frist von 48 Stunden ab Absendung der Nachforderung beim Auftraggeber eingereicht werden.
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Geforderte Nachweise sind:
1. Unternehmensdarstellung des Bewerbers/ der Bewerbergemeinschaft:
Stellen Sie Ihr Unternehmen/ die Bewerbergemeinschaft und das Leistungsportfolio bezogen auf den Ausschreibungsgegenstand dar. Zur Darstellung gehören auch die rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verknüpfungen zu anderen Unternehmen. In der Darstellung ist insbesondere auch auf die folgenden Punkte einzugehen:
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a. Standorte und Struktur des Bewerbers/ der Bewerbergemeinschaft;
b. Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden.
2. Vorlage von Referenzen, die nicht älter als 3 Jahre sind und die nachweisen, dass die besondere Fachkunde zur Durchführung des Auftrags bei dem zum Einsatz kommenden Projekteam insgesamt vorhanden ist. Hierzu zählen insbesondere Referenzprojekte in den Bereichen Vergaberecht, Statistische Datenerhebung und Datenaufbereitung, Datenauswertung, Kennzahlenbildung, Wettbewerbsökonomie sowie der Analyse von kommunalen Handlungsabläufen und der Evaluation von Rechtsvorschriften oder vergleichbaren Sachverhalten. Es sind Umfang und Dauer des Referenzprojekts sowie die Kontaktdaten eines Ansprechpartners zu benennen.
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3. Vorlage von Referenzen, die nicht älter als 3 Jahre sind und die belegen, dass der Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft bereits vergleichbare Aufträge von öffentlichen Auftraggebern oder KMU zu vergleichbaren Themenstellungen der Konzeption, Erhebung und Auswertung von statistisch belastbaren Daten und deren Umsetzung in Kennzahlen und der Evaluation von Rechtsvorschriften oder vergleichbaren Sachverhalten durchgeführt hat.
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Die Referenzen für den Bewerber/ die Bewerbergemeinschaft sowie für das zum Einsatz kommende Projektteam insgesamt müssen in Umfang und Komplexität mit dem hier ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sein. Es sind Umfang und Dauer des Referenzprojekts sowie die Kontaktdaten eines Ansprechpartners zu benennen.
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Auftragsausführung
Geforderte Kautionen und Garantien: keine
Wichtigste Finanzierungsbedingungen und Zahlungsmodalitäten und/oder Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen, die sie regeln:
Siehe Angebotsunterlagen
Hinweis: Bewerber, die nach erfolgreicher Beteiligung im Teilnahmewettbewerb in der zweiten Stufe des Verfahrens zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, erhalten mit dieser Aufforderung die Angebotsunterlagen.
Rechtsform der Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, an die der Auftrag vergeben werden soll:
1.) Keine besondere Rechtsform
2.) Bei einem Teilnahmeantrag von Arbeitsgemeinschaften und anderen gemeinschaftlichen Bietern sind alle jeweiligen Mitglieder anzugeben und ein Mitglied als bevollmächtigter Vetreter für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages zu benennen. Die jeweiligen Verpflichtungserklärungen sind möglichst mit dem Teilnahmeantrag, spätestens mit dem Angebot vorzulegen. Außerdem müssen sich die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft für alle im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur gesamtschuldnerischen Haftung verpfichten.
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Sonstige besondere Bedingungen:
Die Bewerber, im Falle der Bewerbergemeinschaft jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft sowie alle Drittunternehmen bzw. Nachunternehmen, die vom Bewerber im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs oder die vom Bieter bei der Abgabe der Ersten Angebote benannt wurden bzw.werden, haben mit dem Ersten Angebot eine Verpflichtungserklärung zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (TVgG NRW vom 10.1.2012, GV.NRW. S.17) auszufüllen und abzugeben (vgl. insbesondere § 4 des TVgG NRW und den Vordruck VOL 5f EG).
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Ferner werden die "Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen/VOL) für die Vergabe von Dienstleistungen" (Vordruck VOL 8a EG) Bestandteil des Vertrags.
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Die Bieter bzw. im Falle einer Bietergemeinschaft jedes Mitglied der Bietergemeinschaft
haben mit dem Ersten Angebot eine Verpflichtungserklärung nach § 19 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen zur Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie abzugeben (Vordruck VOL 8c EG).
Über vom Bewerber ggf. geltend gemachte Ausnahmetatbestände entscheidet der Auftraggeber nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung von Verfahrensanforderungen in den Bereichen umweltfreundliche und energieeffiziente Beschaffung, Berücksichtigung sozialer Kriterien und Frauenförderung sowie Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bei der Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Verordnung Tariftreue - und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - RVO TVgG - NRW) vom 7. Mai 2013.
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Die o.g. Verpflichtungserklärungen sowie die o.a. "Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen" (Vordrucke VOl 8a EG und 8c EG) sind zur Vorabinformation auf dem Vergabemarktplatz des Landes Nordrhein-Westfalen www.evergabe.nrw.de unter der Rubrik "Vergabeunterlagen" zum Download eingestellt .
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Namen und berufliche Qualifikationen des Personals

Verfahren
Mindestzahl der Bewerber: 3
Höchstzahl der Bewerber: 5
Objektive Auswahlkriterien:
Die Auswahl erfolgt anhand der in Ziff. III.2.1 bis III.2.3) dieser Bekanntmachung genannten Kriterien.
Sprachen
Sprache: Deutsch 🗣️

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle MWEIMH NRW
Herrn Fischer/Frau Heller
Internetadresse: www.wirtschaft.nrw.de 🌏
Adresse des Käuferprofils: www.evergabe.nrw.de 🌏

Referenz
Kennungen
Vom öffentlichen Auftraggeber vergebene Referenznummer: I A 4 -22-10- Vergabe Nr. 03/2014
Zusätzliche Informationen
I.)
1. Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach der VOF durchgeführt. Das Verhandlungsverfahren erfolgt nach Abschluss des Teilnahmewettbewerbes in einem gestuften Verfahren voraussichtlich in zwei Phasen. Die für die spätere Angebotsabgabe erforderlichen Vergabeunterlagen werden den im Rahmen des Teilnahmewettbewerbes ausgewählten Bewerbern mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe zugesandt. Nähere Angaben zu Ablauf und Bedingungen des Verhandlungsverfahrens enthalten die Vergabeunterlagen.
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2. Der Teilnahmeantrag muss neben dem Original in zwei Kopien vorgelegt werden.
3. Der Umschlag bzw. das Paket ist mit dem Kennzettel zum Teilnahmeantrag (Vordruck VOL 9a EG) zu kennzeichnen. Der Kennzettel zum Teilnahmeantrag steht auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW www.evergabe.nrw.de unter der Rubrik "Vergabeunterlagen" zum Download zur Verfügung.
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4. Die Teilnahmeanträge sind an das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, Zentrale Vergabestelle, Berger Allee 25, 40213 Düsseldorf zu senden.
5. Zusätzliche Auskünfte über diese Bekanntmachung und zur Bewerbung für dieses Vergabeverfahren sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller Bieter spätestens bis zum 28.2.2014,23:59 Uhr per Mail an zentrale-vergabestelle@mweimh.nrw.de oder über eine entsprechende Fragestellung unter der Rubrik "Kommunikation" im Vergabemarktplatz des Landes NRW www.evergabe.nrw.de anzufordern.
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II.)
Unter http://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/ finden Sie weitere Informationen zum Verfahren. Sie können dort unter der Rubrik "Kommunikation" Nachrichten an die Vergabestelle richten und auch Nachrichten der Vergabestelle einsehen. Die unter III.1.4 aufgeführten Verpflichtungserklärungen sowie die Besonderen Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen (Vordrucke VOL 8a Eg und 8c EG) sind zur Vorabinformation auf dem Vergabemarktplatz des Landes NRW unter der Rubrik "Vergabeunterlagen" zum Download eingestellt.
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Bekanntmachungs-ID: CXPNY6SYRE6

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Name: Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf
Postanschrift: Postfach 20 08 65
Postort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40408
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: vergabekammer@brd.nrw.de 📧
Telefon: +49 2114753989 📞
Internetadresse: www.brd.nrw.de 🌏
Fax: +49 2114753131 📠
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim MWEIMH NRW zu rügen (§ 107 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen
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erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge bzw. der in den Angebotsunterlagen genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem MWEIMH NRW geltend gemacht werden (§ 107 Abs. 3 Nr. 2-3 GWB).Teilt das MWEIMH NRW dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag
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nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gem. § 101a GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das MWEIMH NRW geschlossen werden; bei Übertragung per Fax oder auf elektronischem Weg beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach
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Absendung der Information durch das MWEIMH NRW
Quelle: OJS 2014/S 030-048493 (2014-02-07)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2014-08-04)
Objekt
Umfang der Beschaffung
Gesamtwert des Auftrags: 351 430,80 💰
Metadaten der Bekanntmachung
Dokumenttyp: Bekanntmachung über vergebene Aufträge

Verfahren
Angebotsart: Entfällt

Öffentlicher Auftraggeber
Identität
Name des öffentlichen Auftraggebers: Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen
Kontakt
Telefon: +49 21161772180 📞

Referenz
Daten
Absendedatum: 2014-08-04 📅
Veröffentlichungsdatum: 2014-08-06 📅
Kennungen
Bekanntmachungsnummer: 2014/S 149-268651
Verweist auf Bekanntmachung: 2014/S 30-048493
ABl. S-Ausgabe: 149

Objekt
Ort der Leistung
Hauptstandort oder Erfüllungsort:
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Mittelstand und Handwerk des Landes Nordrhein-Westfalen, Berger Allee 25, 40213 Düsseldorf.

Verfahren
Vergabekriterien
Kriterium: 1. Gesamtpreis (30)
2. Grobkonzept zur Aufgabenerledigung betreffend Konnexitätsausgleich (40)
3. Grobkonzept zur Aufgabenerledigung betreffend Evaluierung (10)
4. Personaleinsatzkonzept (20)

Auftragsvergabe
Datum des Vertragsabschlusses: 2014-07-28 📅
Name: Kienbaum Management Consultants GmbH
Postanschrift: Speditionsstraße 21
Postort: Düsseldorf
Postleitzahl: 40221
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: nikolaj.goggild@kienbaum.de 📧
Internetadresse: www.kienbaum.de 🌏
Informationen über Ausschreibungen
Anzahl der eingegangenen Angebote: 5

Öffentlicher Auftraggeber
Kontakt
Kontaktperson: Herrn Fischer

Ergänzende Informationen
Körper überprüfen
Postanschrift: Postfach 200865
Postleitzahl: 40406
Informationen zu Fristen für Nachprüfungsverfahren:
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß unverzüglich beim MWEIMH NRW zu rügen (§ 107 Abs. 3 Nr. 1 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge bzw. der in den Angebotsunterlagen genannten Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem MWEIMH NRW geltend gemacht werden (§ 107 Abs. 3 Nr. 2-3 GWB).Teilt das MWEIMH NRW dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen. Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gem. § 101a GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung dieser Information durch das MWEIMH NRW geschlossen werden; bei Übertragung per Fax oder auf elektronischem Weg beträgt diese Frist 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch das MWEIMH NRW.
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Quelle: OJS 2014/S 149-268651 (2014-08-04)