Konstruktion, Fertigung und Inbetriebnahme von vier offenen Lorenbeiwagen für den Transport von Baumaterial und Baugeräten im Rahmen allgemeiner Bautätigkeiten innerhalb des U-Bahn-Streckennetzes der HOCHBAHN. Die neuen Loren sollen eine Beladung über die Stirnseite und dadurch den Transport von Midi-Baggern und anderem Baugerät in eingleisige Tübbing-Tunnel ermöglichen. Der Auftrag umfasst die Inbetriebnahme der neuen Loren sowie eine vollständige Dokumentation (Zeichnungen, Betriebsanleitungen, Stücklisten). Weiterhin gehört zum Auftragsumfang die Erbringung der notwendigen Unterlagen/Nachweise für die Durchführung der BG (Berufsgenossenschaft) – und der TAB (Technische Aufsichtsbehörde) – Abnahme.
Deadline
Die Frist für den Eingang der Angebote war 2015-01-04.
Die Ausschreibung wurde veröffentlicht am 2014-11-13.
Anbieter
Die folgenden Lieferanten werden in Vergabeentscheidungen oder anderen Beschaffungsunterlagen erwähnt:
Freiwillige ex ante-transparenzbekanntmachung (2021-06-03) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Name: Hamburger Hochbahn AG
Postanschrift: Steinstraße 20
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 20095
Land: Deutschland 🇩🇪
E-Mail: thomas.winkelhausen@hochbahn.de📧
Fax: +49 403288-2135 📠
Region: Hamburg🏙️
URL: http://hochbahn.de🌏
Adresse des Käuferprofils: https://www.hochbahn.de/ausschreibungen🌏
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Lieferung von 3 Lorenbeiwagen LB7
Produkte/Dienstleistungen: Schienengebundene Güterwagen📦
Kurze Beschreibung: Lieferung von 3 zusätzlichen Lorenbeiwagen LB7.
1️⃣
Ort der Leistung: Hamburg🏙️
Hauptstandort oder Erfüllungsort: Hamburg
Beschreibung der Beschaffung: Beauftragung von 3 zusätzlichen Lorenbeiwagen LB7.
Verfahren Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union in den nachstehend aufgeführten Fällen
Die Beschaffung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Art des Verfahrens
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung):
“Die Bestellung der Lorenbeiwagen unterliegt den Regeln des Vergaberechts. Gemäß § 132 Absatz GWB erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen...”
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung)
Die Bestellung der Lorenbeiwagen unterliegt den Regeln des Vergaberechts. Gemäß § 132 Absatz GWB erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift. Hier liegt ein Ausnahmetatbestand gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB vor. Danach ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Leistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Diese Voraussetzungen liegen wie folgt vor:
Die Lorenbeiwagen können nicht von einem anderen Auftragnehmer gefertigt werden, da ein anderer Auftragnehmer nicht über die zwingend notwendigen Informationen und Dokumente der vorhandenen Lorenbeiwagen verfügt. Bei einer Neukonstruktion wäre die Kompatibilität zu den vorhandenen Lorenbeiwagen und dem umfangreichen Zubehör nicht gegeben und es würden erhebliche Kosten für die Entwicklung, die Konstruktion und die Nachweisführung bei der Inbetriebnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde anfallen. Auch bei der Instandhaltung und bei der Schulung des Personals für einen neuen Wagentyp entstehen dem Auftraggeber erhebliche zusätzliche Kosten. Eine Neubeschaffung von 3 Lorenbeiwagen ist aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll.
Die genaue Einbauplanung eines CBTC- Systems in den DT5 erfordert entsprechendes herstellerimmanentes Systemwissen hinsichtlich der Gewichtsverteilung der Fahrzeuge und der Leitungsführungen und Kommunikationswege der Bussysteme, der Leittechnikkomponenten unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV), um die notwendigen Ergänzungen und Anpassungen von Hardware und Software für die ATO Ausrüstung mit Nachweis der Rückwirkungsfreiheit auf die Fahrzeugleittechnik und sicherheitsrelevante Funktionen vornehmen zu können.
Mehr anzeigen Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2014/S 221-391374
Auftragsvergabe
1️⃣
Titel: Projekt DT5
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-05-31 📅
Name und Anschrift des Auftragnehmers
Name: GBM Gleisbaumechanik Brandenburg GmbH
Postanschrift: Adlerstraße 2
Postort: Brandenburg an der Havel
Postleitzahl: 14774
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 53419006804📞
Region: Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt🏙️
URL: www.gleisbaumechanik.de🌏
Der Auftragnehmer ist ein KMU
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Name: Vergabekammer bei der Finanzbehörde Hamburg
Postanschrift: Große Bleichen 27
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 4042823-1491📞
Fax: +49 4042823-2020 📠 Für Mediationsverfahren zuständige Stelle
Name: Europäische Kommission, Generaldirektion Wettbewerb
Postanschrift: 200, Rue de Loi
Postort: Brüssel
Postleitzahl: 1049
Land: Belgien 🇧🇪
Telefon: +32 2991111📞
Fax: +32 2950138 📠 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 160, Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der (in der Bekanntmachung benannten) Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Mehr anzeigen Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Name: Vergabekammer bei der Finanzbehörde Hamburg
Postanschrift: Große Bleichen 27
Postort: Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland 🇩🇪
Telefon: +49 4042823-1491📞
Fax: +49 4042823-2020 📠
Quelle: OJS 2021/S 109-287907 (2021-06-03)
Bekanntmachung über vergebene Aufträge (2021-07-07) Öffentlicher Auftraggeber Name und Adressen
Kontaktperson: Fachbereich Technischer Einkauf
Telefon: +49 403288-4279📞
Objekt Umfang der Beschaffung
Titel: Lieferung von drei Lorenbeiwagen LB7
2021/S 109-287907
Kurze Beschreibung: Lieferung von drei zusätzlichen Lorenbeiwagen LB7.
Beschreibung
Beschreibung der Beschaffung: Lieferung von drei zusätzlichen Lorenbeiwagen LB7.
Verfahren Art des Verfahrens
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung):
“Die Bestellung der Lorenbeiwagen unterliegt den Regeln des Vergaberechts. Gemäß § 132 Absatz GWB erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen...”
Vergabe eines Auftrags ohne vorherige Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (Erläuterung)
Die Bestellung der Lorenbeiwagen unterliegt den Regeln des Vergaberechts. Gemäß § 132 Absatz GWB erfordern wesentliche Änderungen eines öffentlichen Auftrags während der Vertragslaufzeit ein neues Vergabeverfahren, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift. Hier liegt ein Ausnahmetatbestand gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB vor. Danach ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines Neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn zusätzliche Leistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers aus Wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen Schwierigkeiten oder Beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden wäre. Diese Voraussetzungen liegen wie folgt vor:
Die Lorenbeiwagen können nicht von einem anderen Auftragnehmer gefertigt werden, da ein anderer Auftragnehmer nicht über die zwingend notwendigen Informationen und Dokumente der vorhandenen Lorenbeiwagen verfügt. Bei einer Neukonstruktion wäre die Kompatibilität zu den vorhandenen Lorenbeiwagen und dem umfangreichen Zubehör nicht gegeben und es würden erhebliche Kosten für die Entwicklung, die Konstruktion und die Nachweisführung bei der Inbetriebnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde anfallen.
Auch bei der Instandhaltung und bei der Schulung des Personals für einen neuen Wagentyp entstehen dem Auftraggeber erhebliche zusätzliche Kosten. Eine Neubeschaffung von 3 Lorenbeiwagen ist aus technischer und wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll.
Mehr anzeigen Administrative Informationen
Frühere Veröffentlichungen zu diesem Verfahren: 2021/S 109-287907
Auftragsvergabe
Vertragsnummer: 45641190
Datum des Vertragsabschlusses: 2021-06-24 📅
Ergänzende Informationen Körper überprüfen
Telefon: +49 4042823-1448📞 Verfahren zur Überprüfung
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren:
“Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30...”
Genaue Informationen über Fristen für Überprüfungsverfahren
Nach § 135 Abs. 2 GWB endet die Frist, mit der die Unwirksamkeit eines Vertrages mit einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden kann, 30 Kalendertage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1) der Antragssteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt, und gegenüber dem
Auftraggeber nicht gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der (in der Bekanntmachung benannten)
Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Mehr anzeigen Dienststelle, bei der Informationen über das Überprüfungsverfahren eingeholt werden können
Telefon: +49 4042823-1448📞
Quelle: OJS 2021/S 132-352086 (2021-07-07)